Politische Gemeinde WIESENDANGEN. Polizeiverordnung

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1 Politische Gemeinde WIESENDANGEN Polizeiverordnung vom 2. Dezember 1991 / 25. November 2013

2 I. Allgemeine Bestimmungen... 5 Art.. 1 Zweck... 5 Art. 2 Polizeiorgane... 5 Art. 4 Störung der polizeilichen Tätigkeit... 5 Art. 7 Polizeiliche Festnahmepn... 5 Art. 8 Hilfeleistungen... 6 Art. 9 Öffentliche Bekanntmachung... 6 II. Einwohnerkontrolle... 6 Art. 10 Persönliche Meldepflicht... 6 Art. 11 Beschränkte persönliche Meldepflicht... 6 Art. 12 Schriftenhinterlegung... 6 Art. 13 Erneuerung und Verlust von Ausweisen... 6 Art. 14 Aufenthalt... 7 Art. 15 Meldepflicht Dritter... 7 Art. 16 Meldepflicht des Gastgewerbes... 7 Art. 17 Vorbehalt besonderer Vorschriften... 7 Art. 18 Umzug innerhalb der Gemeinde... 7 Art. 19 Abmeldung/Meldung beim auswärtigen Aufenthalt... 8 Art. 20 Auskunftspflichten... 8 Art. 21 Einsichtsrecht der Einwohner... 8 Art. 22 Auskünfte der Einwohnerkontrolle... 8 III. Schutz der Personen und Tiere sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen... 9 Art. 23 Allgemeiner Schutz der Personen und Tiere... 9 Art. 24 Missbräuchlicher Alarm... 9 Art. 25 Schiessen... 9 Art. 26 Schiessgelände... 9 Art. 27 Abbrennen von Feuerwerk... 9 Art. 28 Sicherung von Bodenöffnungen Art. 29 Sicherung von Baustellen Art. 30 Einzäunung Art. 31 Suchtmittelreklamen Art. 32 Umzüge, Demonstrationen und Versammlungen Art. 33 Verbot von Veranstaltungen Art. 34 Strassenbenennung und Hausnummerierung

3 Art. 35 Tierhaltung Art. 36 Sammlungen Art. 37 Taxi Art. 38 Immissionen Art. 39 Feuer im Freien Art. 40 Grundsatz Art. 41 Öffentliche Ruhetage Art. 42 Gewerbe, Industrie und andere Unternehmungen Art. 43 Landwirtschaft, Haus und Garten Art. 44 Fahrzeuge und Garagen Art. 45 Auto-/Motocross und Go-Carts Art. 46 Modellflugzeuge, motorisch angetriebene Spielzeuge Art. 47 Sportveranstaltungen im Freien Art. 48 Schiesslärm Art. 49 Singen, Musizieren usw. im Innern von Häusern Art. 50 Singen, Musizieren usw. im Freien, in Zelten und Fahrnisbauten Art. 51 Lautsprecher, Verstärkeranlagen im Freien, in Zelten und Fahrnisbauten Art. 52 Private Alarmanlagen Art. 53 Wirtschaften Konzertsäle Versammlungsräume, Vergnügungsstätten, Schaustellungen Art. 54 Unfug Art. 55 Schutz der Kulturen und Anlagen Art. 56 Campieren Art. 57 Benützung öffentlicher Sachen und öffentlichen Grundes Art. 58 Reinigung des öffentlichen Grundes Art. 59 Anzeigen Plakaten Art. 60 Rettungs- und Löscheinrichtungen Art. 61 Absperren von Strassen Art. 62 Zurückschneiden von Pflanzen Verkehrssicherheit Art. 63 Arbeiten an Fahrzeugen Art. 64 Abstellen von Fahrzeugen auf öffentlichem Grund Art. 65 Wegschaffen von Fahrzeugen und Gegenständen Art. 66 Fundbüro Art. 67 Schliessungsstunde Art. 68 Freinacht Art. 69 Geschlossene Gesellschaften

4 Art. 70 Aufschub oder Aufhebung der Schliessungsstunde Art. 71 Schliessung von Gastgewerbebetrieben oder anderen Vergnügungsstätten Art. 72 Schliessungsstunde vor und an hohen Feiertagen Art. 73 Polizeibewilligungen Art. 74 Durchsetzung der Verordnung Art. 75 Polizeiliche Massnahmen Art. 76 Verwaltungszwang Art. 77 Kosten polizeilicher Massnahmen Art. 78 Strafen Art. 79 Spruch- und Schreibgebühren Art. 80 Depositen Art. 81 Bussen bei Übertretung der Schliessungsstunde Art. 82 Verhältnis von Strafen und Verwaltungszwang Art. 83 Inkrafttreten

5 Gestützt auf 74 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni und Art. 17 Ziff. 7 der Gemeindeordnung vom 5. April 1987 erlässt der Gemeinderat Wiesendangen folgende Polizeiverordnung: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck Diese Verordnung dient der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung auf dem Gebiet der Gemeinde Wiesendangen. Sie ergänzt die Polizeigesetzgebung von Bund und Kanton. Art. 2 Polizeiorgane Die gemeindepolizeilichen Aufgaben werden durch den Gemeinderat und die von ihm bezeichneten Organe ausgeübt. Die kriminalpolizeilichen Aufgaben sind der Kantonspolizei vorbehalten. Art. 3 Polizeiliche Anordnungen und Vorladungen Jedermann ist verpflichtet, polizeilichen Anordnungen und Vorladungen Folge zu leisten. Art. 4 Störung der polizeilichen Tätigkeit Jede Störung der polizeilichen Tätigkeit ist verboten. Das gilt insbesondere auch für die unbefugte Einmischung Dritter in die Dienstausübung der Polizeiorgane. Art. 5 Identitätsnachweis Jedermann ist verpflichtet, den Polizeiorganen auf Verlangen die Personalien anzugeben, Ausweise vorzulegen oder auf andere Weise seine Identität feststellen zu lassen. Art. 6 Ausweispflicht der Polizeiorgane Wer polizeilich angehalten wird, ist berechtigt, von Polizeiorganen in Uniform die Nennung des Namens und von solchen in Zivilkleidung Einsicht in den Dienstausweis zu verlangen. Art. 7 Polizeiliche Festnahmen Die polizeiliche Festnahme von Personen wegen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie wegen Übertretungen ist nur im Rahmen der Strafprozessordnung 2 zulässig. 1 GS vom 4. Mai 1919 (GS 321) 5

6 Art. 8 Hilfeleistungen Jedermann ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren, den Polizeiorganen bei der Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten auf deren Verlangen hin Hilfe zu leisten. Vorbehalten bleibt 6 des Straf- und Vollzugsgesetzes 3. Art. 9 Öffentliche Bekanntmachung Die von den Gemeindebehörden öffentlich bekanntgegebenen Anordnungen und Erlasse gelten für jedermann als verbindlich. II. Einwohnerkontrolle Art. 10 Persönliche Meldepflicht Wer sich in der Gemeinde niederlässt, hat sich innert 8 Tagen nach dem Zuzug bei der Einwohnerkontrolle anzumelden. Die gleiche Meldepflicht gilt für natürliche und juristische Personen, die innerhalb des Gemeindegebietes Räume zu gewerblichen Zwecken belegen (Miete, Pacht usw.) oder eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen. Art. 11 Beschränkte persönliche Meldepflicht Wer ohne eine Erwerbstätigkeit auszuüben bei Verwandten oder Bekannten zu Besuch weilt oder sich in Hotels, Pensionen, Heimen oder Anstalten aufhält, ist von der persönlichen Meldepflicht befreit, sofern sein Aufenthalt nicht länger als 3 Monate dauert. Bei längerem Aufenthalt hat die Anmeldung innert 8 Tagen nach Ablauf der dreimonatigen Frist zu erfolgen. Art Schriftenhinterlegung Bei der Anmeldung sind die Ausweise über die Heimat- und Zivilstandsverhältnisse zu hinterlegen und der AHV-Ausweis vorzulegen. Eigene Ausweise sind zu hinterlegen für: a) Kinder von Einwohnern, die nicht Gemeindebürger sind, auf Beginn des Jahres, in dem sie 20 Jahre alt werden, b) unmündige Kinder von Witwen nach der Wiederverheiratung der Mutter, c) Pflegekinder, d) getrennt lebende Ehegatten. Art. 13 Erneuerung und Verlust von Ausweisen Hinterlegte Ausweise, deren Gültigkeitsdauer beschränkt ist, sind vor Ablauf zu erneuern oder durch neue zu ersetzen. 3 vom 30. Juni 1974 (GS 331) 6

7 Bei Änderung des Namens, des Bürgerrechtes oder des Zivilstandes sind innert 30 Tagen neue Ausweise bei der Einwohnerkontrolle zu hinterlegen. Art. 14 Aufenthalt Wer in der Gemeinde Logis nimmt, ohne seine auswärtige Niederlassung aufzugeben (z.b. Wochenaufenthalt, Nebenniederlassung, Aufenthalt in Heimen oder Anstalten), hat sich innert 8 Tagen bei der Einwohnerkontrolle anzumelden. Als Ausweis ist eine befristete Bestätigung (Heimatausweis) der Niederlassungsgemeinde zu hinterlegen, wonach die betreffende Person Niederlassung in jener Gemeinde hat. Um das Wochenaufenthalterstatut beibehalten zu können, hat die betreffende Person regelmässig wöchentlich in die Niederlassungsgemeinde zurückzukehren. Personen, die dauernd oder wiederkehrend als Aufenthalter gemeldet sind, kann Frist zum Nachweis angesetzt werden, dass ihre Niederlassung tatsächlich anderswo liegt. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, gilt Wiesendangen als Niederlassungsort. Art. 15 Meldepflicht Dritter Haushaltungsvorstände, Vermieter/Verpächter und Logisgeber sind verpflichtet, jeden Ein- und Auszug in ihrer Familie bzw. ihrem Haus vorbehältlich der in Art. 11 aufgeführten Fälle innert 8 Tagen der Einwohnerkontrolle zu melden. Der gleichen Meldepflicht unterstehen natürliche und juristische Personen, die Räume für selbständige Erwerbstätigkeit vermieten. Die Meldepflicht Dritter ersetzt nicht persönliche Meldepflicht (Art.10). Art. 16 Meldepflicht des Gastgewerbes es Für das Gastgewerbe gilt die in der kantonalen Gesetzgebung über das Gastgewerbe 4 vorgeschriebene Meldepflicht. Art. 17 Vorbehalt besonderer Vorschriften Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften für Militär, Zivilschutz und Fremdenpolizei. Art.. 18 Umzug innerhalb der Gemeinde Wer innerhalb der Gemeinde umzieht, hat dies innert 8 Tagen der Einwohnerkontrolle zu melden. Dabei sind vorzulegen: von Schweizerbürgern der Schriftenempfangsschein, gegebenenfalls das Militärdienst- und Zivilschutzbüchlein; von Ausländern der Ausländerausweis des Gastgewerbegesetzes (GS ) und 22 VO/GGG (GS ) 7

8 Art. 19 Abmeldung/Meldung beim auswärtigen Aufenthalt Wer aus der Gemeinde wegzieht, hat sich innert 8 Tagen bei der Einwohnerkontrolle unter Rückgabe des Schriftenempfangsscheines oder Vorweisung des Ausländerausweises abzumelden. Bei schriftlicher Abmeldung wird für die Nachsendung der Ausweise eine Gebühr erhoben. Personen, welche die Gemeinde ohne Abmeldung verlassen und deren neuer Aufenthaltsort unbekannt ist, werden nach Ablauf von 3 Monaten von Amtes wegen am Einwohnerregister gestrichen. Die nicht zurückgezogenen Ausweisschriften werden der Heimatgemeinde übermittelt. Art. 20 Auskunftspflichten Wer einer Meldepflicht untersteht, hat die notwendigen Angaben vollständig und wahrheitsgetreu zu machen. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, der Einwohnerkontrolle auf Verlangen die erforderlichen Personaldaten ihrer Arbeitnehmer bekanntzugeben und Einsicht in ihre Arbeitnehmerkontrollen zu gewähren. Art. 21 Einsichtsrecht der Einwohner Jeder Einwohner ist berechtigt, alle ihn betreffenden Personaldaten persönlich bei der Einwohnerkontrolle einzusehen und allenfalls ihre Berechtigung zu verlangen. An Drittpersonen wird keine Einsicht ins Einwohnerregister gewährt. Vorbehalten bleibt Art. 22. Art. 22 Auskünfte der d Einwohnerkontrolle Auskünfte an Private werden nur im Rahmen der vom Gemeinderat erlassenen Bestimmungen erteilt, sofern ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden kann. Sie sind zu verweigern, wenn begründeter Verdacht missbräuchlicher Verwendung besteht. Auskünfte an Private werden nur auf persönliche Vorsprache oder auf schriftliches Gesuch hin erteilt. Sie sind gebührenpflichtig. Kollektivauskünfte werden nicht erteilt. Der Gemeinderat kann jedoch ein amtliches Adressverzeichnis herausgeben oder durch Private herausgeben lassen. Aus wichtigen Gründen kann ein Einwohner verlangen, dass Privaten über ihn keine Auskunft erteilt und er nicht ins Adressbuch aufgenommen wird. 8

9 III. Schutz der Personen und Tiere sowie der öffentlichen Sicherheit eit und Ordnung im Allgemeinen Art. 23 Allgemeiner Schutz der Personen und Tiere Es ist verboten, Personen und Tiere zu belästigen, zu erschrecken oder in ihrer Sicherheit zu gefährden. Art. 24 Missbräuchlicher Alarm Jeder Missbrauch von Alarmanlagen, Notruf und Notsignalen ist verboten 5. Art. 25 Schiessen Schiessen und Hantieren mit Schusswaffen jeglicher Art auf öffentlichem Grund ist verboten. Schiessübungen mit Munition, deren Treibladung aus Pulver besteht, sowie mit der Armbrust und mit Sportpfeilbogen dürfen nur auf Anlagen, die für diesen Zweck besonders eingerichtet sind, durchgeführt werden. Luft- und Gasdruckwaffen dürfen auf Privatgrund nur verwendet werden, wenn eine Gefährdung oder Belästigung von Personen und Tieren ausgeschlossen ist. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Schiesszeiten, die militärischen Übungen, die Tätigkeit der Polizeiorgane und die Jagdausübung. Für den Erwerb und das Tragen von Waffen gelten die Vorschriften von Bund und Kanton. Zuständig für die Ausstellung von Waffenerwerbsscheinen ist der Gemeinderat. Art. 26 Schiessgelände Abgesperrtes oder entsprechend signalisiertes Schiessgelände und die dazu gehörenden gefährdeten Zonen dürfen während Schiessübungen weder betreten noch befahren werden. Art Abbrennen von Feuerwerk Das Abbrennen von Feuerwerk ist nur an der Fasnacht, am 1. August sowie beim Jahreswechsel gestattet. Für besondere Veranstaltungen kann der Gemeinderat Ausnahmebewilligungen erteilen. Feuerwerk darf nur so abgebrannt werden, dass keine Personen- oder Sachgefährden entsteht. Kinder unter 12 Jahren dürfen Feuerwerk nur unter Aufsicht von Erwachsenen abbrennen. 5 Vgl. auch 10 des kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes vom 30. Juni 1974 (GS 331) 9

10 Art Sicherung von Bodenöffnungen Gruben, Schächte, Sammler, Jauchetröge usw. sind auf sichere Weise zu decken und dürfen auch vorübergehend nicht ohne Aufsicht geöffnet bleiben. Art Sicherung von Baustellen Kiesgruben, Baustellen, Gräben usw. sind auf öffentlichem und privatem Grunde zu sichern und nötigenfalls so abzuschranken, zu signalisieren und bei Dunkelheit zu beleuchten, dass keine Unfallgefahr besteht 6. Art. 30 Einzäunung Der Eigentümer hat seine an öffentliche Plätze, Strassen, Wege oder Gewässer grenzenden oder sonst leicht zugänglichen Grundstücke in geeigneter Weise einzuzäunen, wenn dies zur Sicherheit erforderlich ist 7. Art. 31 Suchtmittelreklamen Suchtmittelreklamen sind auf öffentlichem Grund verboten. Art. 32 Umzüge, Demonstrationen und Versammlungen Umzüge, Demonstrationen und Versammlungen auf öffentlichem Grund bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Entsprechende Gesuche sind in der Regel 14 Tage vor der Veranstaltung dem Gemeinderat einzureichen. Art Verbot von Veranstaltungen Der Gemeinderat kann Veranstaltungen auf Privatgrund (im Freien oder in Räumen) verbieten, wenn mit Bestimmtheit oder hoher Wahrscheinlichkeit eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erwarten ist 8. Art. 34 Strassenbenennung und Hausnummerierung Für die Benennung von Strassen und das Anbringen von Strassennamentafeln und Hausnummern ist der Gemeinderat zuständig (siehe Verordnung über die Strassenbenennung und Hausnummerierung der Gemeinde Wiesendangen vom 3. Dezember 1971). 6 Bezüglich öffentlicher Strassen vgl. Art 80 der eidg. Verordnung über die Strassensignalisation vom 5. September 1979 (SR ) 7 Vgl. auch 12 der Strassenabstandsverordnung vom 19. April 1978 (GS 700.4) 8 Vgl. auch die Verordnung über die Zusammenarbeit der Kantons- und der Gemeindepolizei zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung vom 8. Februar 1934 (GS ) 10

11 Die Neu- bzw. Umbenennung von Strassen ist zu veröffentlichen. Art. 35 Tierhaltung Tiere sind so zu halten und zu verwahren, dass niemand belästigt wird und weder Menschen, Tiere noch Sachen gefährdet werden oder zu Schaden kommen. Der Betrieb von Tierheimen sowie tiersportliche Veranstaltungen bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Ein Ausbrechen gefährlicher Tiere ist vom Besitzer sofort der Polizei zu melden. Wird der polizeilichen Aufforderung zur Behebung eines durch Tiere oder Tierhaltung verursachten Übelstandes nicht Folge geleistet, so kann der Gemeinderat das Halten von Tieren verbieten. Für die Hundehaltung gilt die diesbezügliche kantonale Gesetzgebung 9. Art Sammlungen Geld- und Naturalgaben-Sammlungen auf Strassen und Plätzen sowie von Haus zu Haus bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Die Sammler müssen mit entsprechenden Ausweisen und beglaubigten Sammellisten versehen sein. Die ortsansässigen Vereine werden von diesen Auflagen befreit. Art Taxi Wer gewerbsmässig Taxifahrten ausführt, bedarf einer Bewilligung des Gemeinderates. Art Immissionen Gesundheitsschädigende oder übermässig belästigende Einwirkungen namentlich durch Erschütterungen, Staub, Russ, Rauch, Geruch, Abgase, Dämpfe, Strahlen oder Lichtquellen sind verboten 10. Art Feuer im Freien Das Feuern im Freien ist untersagt, soweit dadurch Personen durch Geruch oder Rauch in unzumutbarer Weise belästigt werden. Das Abbrennen von abgedorrtem Gras- und Streuwuchs ist verboten. 9 Gesetz über das Halten von Hunden vom 14. März 1971 (GS 554.5) mit zugehöriger Verordnung (GS ) 10 Lärmimmissionen: Vgl. Abschnitt IV, Lärmschutz 11

12 IV. Lärmschutz Art. 40 Grundsatz Es ist verboten, Lärm zu verursachen, der durch rücksichtsvolle Handlungsweise vermieden oder vermindert werden kann 11. Art Öffentliche Ruhetage An öffentlichen Ruhetagen richtet sich der Lärmschutz nach dem Gesetz über die öffentlichen Ruhetage und über die Verkaufszeiten im Detailhandel 12. Art. 42 Gewerbe, Industrie und andere Unternehmungen Um Lärm zu vermindern, sind alle Massnahmen, insbesondere alle technischen, baulichen und betrieblich möglichen sowie wirtschaftlich tragbaren Verbesserungen nach Massgabe der eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über den Lärmschutz vorzukehren. Kann der Lärm durch solche Massnahmen nicht genügend vermindert werden, sind die Arbeiten oder der Betrieb einzustellen. Neben der kantonalen Verordnung über den Baulärm gelten folgende Bestimmungen 13 : Der Lärm von Kompressoren, Pressluftgeräten, Betonmischern, Lade- und Erdbewegungsgeräten und anderen besonders lärmigen Einrichtungen ist durch geeignete Vorrichtungen wirksam zu dämpfen. Insbesondere sind Verbrennungsmotoren mit wirksamen Schalldämpfen zu versehen. Zum besseren Schutz von Krankenhäusern, Schulen, Alters- und Erholungsheimen, Kirchen usw. kann der Polizeivorstand zu bestimmten Zeiten lärmige Bauarbeiten ganz einstellen lassen. Von bis Uhr und von bis Uhr sind lärmige Arbeiten verboten. Für lärmige Arbeiten, die aus technischen Gründen nicht unterbrochen oder aus betrieblichen Gründen nicht ausserhalb dieser Sperrzeiten ausgeführt werden können, kann der Gemeinderat Ausnahmebewilligungen erteilen. Diese Bestimmung findet auf das Kirchengeläute keine Anwendung. (Änderung vom 14. April 2003) 11 Vgl. zum ganzen Abschnitt u.a. auch das Umweltschutzgesetz des Bundes vom 7. Oktober 1983 (SR ) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnung (insbesondere die Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986, SR ), die kantonale Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene vom 20. März 1987 (GS 710.3) 12 Gesetz über die öffentlichen Ruhetage und über die Verkaufszeiten im Detailhandel (Ruhetagsgesetz vom 14. März 1971, GS 822.4) 13 Kantonale Verordnung über den Baulärm vom 27. November 1969 (GS 713.5) 12

13 Art. 43 Landwirtschaft, Haus und Garten Maschinen und Geräte für Landwirtschaft und Garten, wie Rasenmäher, Kreis- und Kettensägen usw. sind so zu unterhalten und zu bedienen, dass Lärm möglichst vermieden wird. Verbrennungsmotoren sind mit wirksamen Schalldämpfern zu versehen; sie haben den Normen der Bundgesetzgebung über Arbeitsmaschinen zu entsprechen. 1) Kantonale Verordnung über den Baulärm vom 27. November 1969 (GS 713.5) Unaufschiebbare landwirtschaftliche Erntearbeiten und Notstandsarbeiten sind jederzeit gestattet. Knallgeräte und Lautsprecher, die dem Verscheuchen von Tieren dienen, sind in Wohngebieten und deren näheren Umgebung verboten. Den Rebbergen während einer angemessen Zeit vor und während der Traubenlese erlaubt. Lärmige Haus- und Gartenarbeiten (wie Rasenmähen, Teppichklopfen und dergleichen) dürfen nur werktags in der Zeit von bis Uhr und von bis Uhr an Samstagen bis Uhr ausgeführt werden. Art. 44 Fahrzeuge und Garagen Auf Privatgrund sowie auf allen im Sinne der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr nicht öffentlichen Strassen hat der Benützer von Fahrzeugen und Garagen jede vermeidbare Belästigung von Drittpersonen durch Lärm zu unterlassen. Art. 45 Auto-/Motocross und Go-Carts Motorsportliche Veranstaltungen und Trainingsfahrten (Moto-/Autocross, Go-Carts usw.) bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Art. 46 Modellflugzeuge, motorisch angetriebene Spielzeuge Motor-Modellflugzeuge müssen zur Vermeidung von Lärm mit wirksamen Schalldämpfern ausgerüstet sein. Sie dürfen nur an den hierfür Gemeinderat ausdrücklich bezeichneten Orten und zu den von diesem festgelegten Zeiten betrieben werden. Motorisch angetriebene Spielzeuge dürfen nur verwendet werden, wo Drittpersonen nicht belästigt werden. Art. 47 Sportveranstaltungen im Freien Sport- und ähnliche Veranstaltungen im Freien müssen um Uhr beendet sein. Der Gemeinderat kann in besonderen Fällen weitergehende zeitliche Einschränkungen anordnen oder Ausnahmen bewilligen. 13

14 Art. 48 Schiesslärm Die Benützung sämtlicher Schiessanlagen ist im Interesse der Lärmbekämpfung zeitlich so einzuschränken, dass eine möglichst grosse Konzentration der Schiessübungen erreicht wird. Der Gemeinderat genehmigt jährlich den Schiessplan. Art. 49 Singen, n, Musizieren usw. im Innern von Häusern Singen, Musizieren und der Gebrauch von Tonwiedergabegeräten, Lautsprechern und Verstärkeranlagen zu jeder Tages- und Nachtzeit im Innern von Häusern dürfen Drittpersonen nicht belästigen. Dies gilt auch für Personen, die beruflich musizieren der singen, bzw. gewerblich mit Tonwiedergabegeräten, Lautsprechern und Verstärkeranlagen zu tun haben. Der Gemeinderat kann in besonderen Fällen zusätzliche Schutzmassnahmen, insbesondere zeitliche Einschränkungen, anordnen. Art. 50 Singen, Musizieren usw. im Freien, in Zelten und Fahrnisbauten Singen, Musizieren und der Gebrauch von Tonwiedergabegeräten sind von bis Uhr im Freien sowie in Zelten und in Fahrnisbauten verboten. In der übrigen Zeit dürfen Drittpersonen dadurch nicht belästigt werden. Der Gemeinderat kann in besonderen Fällen weitergehende Einschränkungen anordnen. Für grössere Veranstaltungen (Dorffeste usw.) kann der Gemeinderat Ausnahmen bewilligen. Art. 51 Lautsprecher, Verstärkeranlagen im Freien, en, in Zelten und Fahrnisbauten Lautsprecher, Megaphone und andere Verstärkeranlagen dürfen im Freien, in Zelten und anderen Fahrnisbauten nur mit Bewilligung des Gemeinderates verwendet werden. Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn diese Geräte hauptsächlich für kommerzielle Reklamezwecke verwendet werden sollen. Der Betrieb von Lautsprechern, Megaphonen und anderen Verstärkeranlagen zwischen und Uhr darf nur für grössere Veranstaltungen (Dorffeste usw.) bewilligt werden. Für die Bewilligung ist der Gemeinderat zuständig. Art. 52 Private Alarmanlagen Das Einrichten von privaten akustisch/optischen Alarmanlagen ist der Kantonspolizei Zürich schriftlich anzuzeigen. Aussen-Signale der Alarmanlagen dürfen in bewohnten Gebieten nicht länger als 3 Minuten ertönen. 14

15 Art. 53 Wirtschaften Konzertsäle Versammlungsräume, Vergnügungsstätten, Schaustellungen In Wirtschaften, Konzertsälen, Versammlungsräumen, Dancings und Vergnügungsstätten sind Fenster und Türen ab Uhr geschlossen zu halten, falls Drittpersonen durch den Lärm belästigt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Art. 49 und 50 dieser Verordnung. V. Schutz öffentlicher Sachen und des privaten Eigentums Art. 54 Unfug Unfug an öffentlichen Sachen oder privatem Eigentum ist verboten, insbesondere ist untersagt, öffentliche Sachen oder privates Eigentum zu beschädigen, zu verunreinigen oder zu verändern. Art. 55 Schutz der Kulturen und Anlagen Das unberechtigte Fahren und Reiten über Kulturland ist verboten. Das unberechtigte Gehen über Kulturland ist während der Vegetationszeit verboten. Hundehalter haben ihre Hunde so zu beaufsichtigen, dass weder Gehwege, Parkanlagen, fremde Gärten noch landwirtschaftliche Kulturen verunreinigt werden. Art. 56 Campieren Das Campieren und das Aufstellen von Wohnwagen und dergleichen auf öffentlichem Grund ohne Bewilligung des Gemeinderates ist untersagt. Auf privatem Grund bedarf es der ausdrücklichen Zustimmung des Grundeigentümers. Bei Zuwiderhandlung kann der Gemeinderat die sofortige Wegweisung verfügen. Art. 57 Benützung öffentlicher Sachen und öffentlichen Grundes Öffentliche Sachen dürfen nicht entgegen ihrer Zweckbestimmung benützt werden. Die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung des kommunalen öffentlichen Grundes bedarf einer Bewilligung des Gemeinderates 14. Art. 58 Reinigung des öffentlichen Grundes Wer den öffentlichen Grund (Strassen, Anlagen usw.) verunreinigt, hat sofort wieder den ordnungsgemässen Zustand herzustellen Die Benützung des staatlichen öffentlichen Grundes richtet sich nach der Sondergebrauchsverordnung vom 24. Mai 1978 (GS 700.3). Motor- und radsportliche Veranstaltungen auf öffentlichen Strassen bedürfen überdies gemäss Art. 52 SVG einer kantonalen Bewilligung, die vom Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich ausgestellt wird 15 Allenfalls ist Art. 59 VRV anwendbar 15

16 Art. 59 Anzeigen Plakaten Es ist verboten, ohne Bewilligung des Gemeinderates auf öffentlichem Grund und an öffentlichen Sachen Anzeigen, Plakate, Kleber usw. anzubringen oder öffentliches Eigentum zu bemalen oder zu besprayen. Unberechtigten ist es untersagt, an privatem Eigentum Anzeigen, Plakate, Kleber usw. anzubringen. Art. 60 Rettungs- und Löscheinrichtungen Feuerleitern dürfen nur bei Brandfällen oder zu Hilfeleistungen bei anderen Unglücksfällen oder zu Hilfeleistungen bei anderen Unglücksfällen von ihrem Standort entfernt werden. Hydranten dürfen ohne besondere Bewilligung des Feuerwehrkommandos oder der Wasserversorgung nur in Notfällen benützt werden. Der Zugang zu Rettungseinrichtungen (Feuerwehrlokalen, Hydranten, Feuerlöschposten usw.) ist stets freizuhalten 16. Art. 61 Absperren von Strassen Das unberechtigte Absperren von Strassen und Fusswegen ist verboten. Art. 62 Zurückschneiden von Pflanzen Verkehrssicherheit Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Pflanzen dürfen die öffentliche Beleuchtung und die Verkehrsteilnehmer nicht beeinträchtigen sowie die Strassensignale, Strassentafeln und Hausnummern nicht verdecken. Solche Pflanzen sind durch den Grundeigentümer entsprechend zurückzuschneiden 17. Art. 63 Arbeiten an Fahrzeugen Unterhalts-, Reinigungs- und Reparaturarbeiten an Fahrzeugen sind auf öffentlichem Grund verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Notreparaturen. Art. 64 Abstellen von Fahrzeugen auf öffentlichem Grund Fahrzeuge, Anhänger und dergleichen dürfen nur mit Bewilligung der Gemeindebehörden länger als 48 Stunden ununterbrochen auf öffentlichem Grund stehengelassen werden. Signalisierte Parkzeitbeschränkungen bleiben vorbehalten. 16 Allenfalls ist Art. 18 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV anwendbar 17 Vgl. auch die Strassenabstandsverordnung vom 19. April 1978 (GS 700.4) 16

17 Art. 65 Wegschaffen von Fahrzeugen und Gegenständen Vorschriftswidrig oder ohne vorschriftsgemässe Kontrollschilder auf öffentlichem Grund parkierte Fahrzeuge (Motorfahrzeuge, Fahrräder, Anhänger, Schiffe usw.), sowie Fahrzeuge und Gegenstände, die öffentliche Arbeiten oder eine rechtmässige Benützung des öffentlichen Grundes behindern oder gefährden, können die Polizeiorgane wegschaffen lassen, sofern der Besitzer oder Halter innert nützlicher Frist nicht erreicht werden kann oder die Anordnung der Polizeiorgane nicht befolgt werden 18. Der Besitzer oder Halter hat die Kosten zu bezahlen, die durch die polizeilichen Massnahmen entstehen. Für das regelmässige Parkieren von Fahrzeugen auf öffentlichen Strassen und Plätzen kann der Gemeinderat eine separate Verordnung erlassen (Laternengarage-Verordnung) 19. Art. 66 Fundbüro Gefundene Sachen, die dem Eigentümer nicht direkt zurückgestattet werden können, sind dem Fundbüro der Gemeinde abzugeben. VI. Wirtschaftspolizei Art. 67 Schliessungsstunde Die Schliessungsstunde wird auf Uhr angesetzt. Die Gäste haben das Lokal innert 30 Minuten zu verlassen. Art. 68 Freinacht Die Schliessungsstunde ist aufgehoben am - Fasnachts-Samstag - Bauernfasnacht-Sonntag - Chilbi-Sonntag - Sylvester ( 18 lit. a VO GGG). Der Polizeivorstand ist befugt, an zwei weiteren Tagen im Jahr für eine allgemein zugängliche Veranstaltung die Aufhebung des Wirtschaftsschlusses zu gestatten. Verzichtet ein Patentinhaber auf eine Freinacht, so hat er keinen Anspruch auf Kompensation. 18 Vgl. auch Art. 20 VRV 19 Vgl. auch Art. 20 Abs. 2 VRV 17

18 Art. 69 Geschlossene Gesellschaften Einem Patentinhaber kann auf Gesuch hin für geschlossene Gesellschaften die Aufhebung oder Aufschiebung der ordentlichen Schliessungsstunde bewilligt werden. Solche Gesuche sind mindestens vier Arbeitstage vor der Veranstaltung der Gemeinderatskanzlei einzureichen. Art. 70 Aufschub oder Aufhebung der Schliessungsstunde Die ordentliche Schliessungsstunde wird am - Berchtoldstag (vom 31. Dez. auf den 1. Jan.) - 1. Mai (vom 1. Mai auf den 2. Mai) - Chilbi-Sonntag (Chilbi-Sonntag auf Montag) - 1. August (vom 1. August auf den 2. August) - an der Hauptübung der Feuerwehr - an den Gemeindeversammlungen bis Uhr aufgeschoben. Für Feste oder öffentliche Veranstaltungen kann der Polizeivorstand die ordentliche Schliessungsstunde für die ganze Gemeinde oder einzelne Gemeindeteile aufheben oder aufschieben ( 18 lit. a VO GGG). Für allgemein zugängliche Veranstaltungen kann der Polizeivorstand nach den Bedürfnissen der Gemeinde oder eines Gemeindeteiles die ordentliche Schliessungsstunde aufheben oder aufschieben ( l8 lit. b VO GG). Art. 71 Schliessung von Gastgewerbebetrieben oder anderen Vergnügungsstätten Wird durch einen Gastgewerbebetrieb oder andere Vergnügungsstätten die Nachtruhe gestört, so können die Polizeiorgane die Schliessung für betreffende Nacht anordnen. Für Gastwirtschafte, die wegen Lärm oder Unfug wiederholt Anlass zum Einschreiten gegeben haben, können betriebliche Auflagen angeordnet werden ( 50 GGG). Art. 72 Schliessungsstunde vor und an hohen Feiertagen Keine Bewilligungen für Freinächte und den Aufschub der Schliessungsstunde werden erteilt für die Vorabende hoher Feiertage und diese Tage selbst (Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, eidg. Bettag, erster Weihnachtstag). VII. Polizeibewilligungen, polizeiliche Massnahmen, Sanktionen Art. 73 Polizeibewilligungen Gesuche um Polizeibewilligungen sind in der Regel schriftlich einzureichen und zu begründen. Polizeibewilligungen können an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen versehen werden. 18

19 Polizeibewilligungen sind zu verweigern, wenn einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit polizeiliche Gründe entgegenstehen. Polizeibewilligungen sind zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind oder wenn die Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden. Art. 74 Durchsetzung der Verordnung Die Polizeiorgane haben für die Durchsetzung dieser Verordnung zu sorgen. Art. 75 Polizeiliche Massnahmen Die Polizeiorgane sind berechtigt, die notwendigen Kontrollen durchzuführen und die für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes notwendigen Anordnungen zu treffen. Art. 76 Verwaltungszwang Polizeiliche Massnahmen können nötigenfalls unter Anwendung von Verwaltungszwang (Sofortmassnahmen, Ersatzvornahme) durchgesetzt werden. Zur Verhinderung einer strafbaren Handlung oder zur Abwehr einer Gefahr ist die sofortige Anwendung von Verwaltungszwang zulässig. Art. 77 Kosten polizeilicher Massnahmen Die Kosten polizeilicher Massnahmen und des Verwaltungszwanges werden den Fehlbaren oder Verantwortlichen auferlegt. Art. 78 Strafen Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird mit Polizeibusse bestraft. Der zulässige Bussen-Höchstansatz ergibt sich aus dem kantonalen Recht 1). In leichten Fällen kann an Stelle einer Busse ein Verweis erteilt werden. Art. 79 Spruch- und Schreibgebühren Fehlbaren werden zudem eine Spruchgebühr sowie die Untersuchungs-, Ausfertigungs- und Zustellungskosten auferlegt. Art. 80 Depositen Die Polizeiorgane sind ermächtigt, Depositen für Bussen und Kosten einzufordern. Die Festsetzung der definitiven Bussen und Kosten bleibt in jedem Falle vorbehalten. 19

20 Art. 81 Bussen bei Übertretung der Schliessungsstunde Die Polizeiorgane sind ermächtigt, von Gästen, welche die Schliessungsstunde übertreten haben, Bussen einzuziehen. Es sind Quittungen auszustellen. Auf die Feststellung der Personalien sowie den Bezug der Gebühren wird dabei verzichtet. Der Gemeinderat bestimmt den Bussentarif. Art. 82 Verhältnis von Strafen und Verwaltungszwang Bestrafung und Anwendung von Verwaltungszwang sind nebeneinander zulässig. VIII. Schlussbestimmung Art. 83 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch die Polizeidirektion des Kantons Zürich am Tage nach der amtlichen Veröffentlichung der Genehmigung in Kraft. Auf denselben Zeitpunkt wird die Polizeiverordnung vom 3. Dezember 1971 aufgehoben. Wiesendangen, 2. Dezember 1991 NAMENS DES GEMEINDERATES WIESENDANGEN Der Gemeindepräsident: A. Bhend Der Gemeindeschreiber: H.P. Höhener Diese Verordnung wurde durch die Direktion der Polizei des Kantons Zürich 18. Mai 1992 genehmigt. Die durch die Direktion der Polizei verfügte Genehmigung ist am 26. Mai 1992 im Amtsblatt des Kantons Zürich und in den amtlichen Publikationsorganen veröffentlicht worden. Gemäss Beschluss der Gemeindeversammlung vom 25. November 2013 wird die Polizeiverordnung unverändert mit Wirkung ab 1. Januar 2014 von der fusionierten Gemeinde Wiesendangen übernommen. 20

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