Aktiv und wach. Rickenbach. Polizeiverordnung

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1 Aktiv und wach. Rickenbach. Polizeiverordnung der Politischen Gemeinde Rickenbach vom 2. Mai 2005

2 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck Art. 2 Polizeiorgane Art. 3 Identitätsnachweis Art. 4 Polizeiliche Anordnungen und Vorladungen Art. 5 Störung der polizeilichen Tätigkeit Art. 6 Polizeiliche Festnahme Art. 7 Hilfeleistung Art. 8 Beschwerden II. Einwohnerkontrolle Art. 9 Persönliche Meldepflicht Art. 10 Beschränkte persönliche Meldepflicht Art. 11 Hinterlegung von Ausweisen Art. 12 Erneuerung von Ausweisen Art. 13 Aufenthalt Art. 14 Meldepflicht Dritter Art. 15 Vorbehalt besonderer Vorschriften Art. 16 Umzug innerhalb der Gemeinde Art. 17 Abmeldung Art. 18 Änderung von Zivilstandsverhältnissen von Gemeindebürgern Art. 19 Akteneinsicht und Auskunft III. Öffentliche Sicherheit und Ordnung Art. 20 Sicherheit und Ordnung Art. 21 Verstoss gegen Sitte und Anstand, Trunkenheit Art. 22 Immissionen Art. 23 Suchtmittelreklame Art. 24 Schiessen Art. 25 Schiessgelände Art. 26 Abbrennen von Feuerwerk Art. 27 Schnee- und Eisräumung Art. 28 Sicherung von Bodenöffnungen, Einfriedungen Art. 29 Beseitigung von Schutzeinrichtungen Art. 30 Umzüge, Demonstrationen, Versammlungen Art. 31 Verbot von Veranstaltungen Art. 32 Strassenbenennung und Hausnummerierung 2

3 IV. Schutz öffentlicher Sachen und des privaten Eigentums Art. 33 Unfug Art. 34 Sammlungen Art. 35 Schutz von Kulturen Art. 36 Verunkrautung Art. 37 Pflanzen Art. 38 Benützung öffentlicher Sachen Art. 39 Reinigung des öffentlichen Grundes Art. 40 Anzeigen, Plakate, Inschriften Art. 41 Deponieren von Kehrichtsäcken Art. 42 Rettungseinrichtungen Art. 43 Sperren von Strassen Art. 44 Arbeiten an Fahrzeugen Art. 45 Abstellen von Fahrzeugen auf öffentlichem Grund Art. 46 Abstellen von Fahrzeugen auf privatem Grund Art. 47 Helikopter Art. 48 Fundbüro V. Tierhaltung Art. 49 Grundsatz Art. 50 Tierheime, Hundezwinger Art. 51 Gefährliche Tiere Art. 52 Tierhalteverbot Art. 53 Verunreinigungen, Laufen lassen von Hunden Art. 54 Tierkadaver VI. Lärmschutzbestimmungen Art. 55 Grundsatz Art. 56 Öffentliche Ruhetage Art. 57 Nachtruhe, Sperrfristen Art. 58 Tonwiedergabegeräte Art. 59 Lautsprecher, Megaphone, Sirenen, Alarmanlagen Art. 60 Schiesszeiten Art. 61 Motorsportveranstaltungen Art. 62 Motorbetriebene Spielzeuge Art. 63 Landwirtschaftliche Geräte Art. 64 Massnahmen zur Lärmbekämpfung Art. 65 Wirtschaften, Konzertsäle, Versammlungsräume 3

4 VII. Umweltschutzbestimmungen Art. 66 Grundsatz Art. 67 Jauche, Mist Art. 68 Verbrennen von Abfällen Art. 69 Massnahmen zur Reinhaltung der Luft VIII. Wirtschaftspolizei Art. 70 Polizeistunde Art. 71 Aufschub der Polizeistunde Art. 72 Freinacht Art. 73 Aufschub der Polizeistunde für Wirtschaften Art. 74 Polizeistunde an hohen Feiertagen Art. 75 Schliessung von Wirtschaften IX. Polizeibewilligungen, polizeiliche Massnahmen, Sanktionen Art. 76 Polizeibewilligungen Art. 77 Durchsetzung der Verordnung Art. 78 Polizeiliche Massnahmen Art. 79 Verwaltungszwang Art. 80 Kosten bei Massnahmen Art. 81 Strafen Art. 82 Gebühren Art. 83 Depositen für Bussen und Kosten Art. 84 Bussen bei Übertretung der Polizeistunde Art. 85 Verhältnis von Strafen und Verwaltungszwang X. Schlussbestimmungen Art. 86 Inkrafttreten 4

5 I. Allgemeine Bestimmungen Zweck Art. 1 Diese Verordnung bezweckt die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Gemeinde Rickenbach. Sie ergänzt die Polizeigesetzgebung von Bund und Kanton. Polizeiorgane Art. 2 Die Ortspolizei wird unter Aufsicht des Gemeinderates und des Polizeivorstandes von den von ihnen beauftragten Polizeiorganen (Kantonspolizei, Förster, Jagdaufseher usw.) ausgeübt. Die Erfüllung der kriminalpolizeilichen Aufgaben ist Sache der Kantonspolizei. Identitätsnachweis Art. 3 Jedermann ist verpflichtet, den Polizeiorganen auf Verlangen die Personalien anzugeben, Ausweise vorzulegen oder auf andere Weise seine Identität feststellen zu lassen. Wer polizeilich angehalten wird, ist berechtigt, von Polizeiorganen in Uniform die Nennung des Namens und von solchen in Zivilkleidung Einsicht in den Dienstausweis zu verlangen. Polizeiliche Anordnungen und Vorladungen Störung der polizeilichen Tätigkeit Polizeiliche Festnahme Art. 4 Jedermann ist verpflichtet, polizeilichen Anordnungen und Vorladungen Folge zu leisten. Art. 5 Jede Störung der polizeilichen Tätigkeit ist verboten. Das gilt insbesondere auch für die unbefugte Einmischung Dritter in die Dienstausübung der Polizeiorgane. Art. 6 Die polizeiliche Festnahme von Personen wegen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie wegen Übertretungen ist nur im Rahmen des Gemeindegesetzes und der Strafprozessordnung zulässig. Hilfeleistung Art. 7 Jedermann ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren den Polizeiorganen bei der Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten auf deren Verlangen hin Hilfe zu leisten. Die Politische Gemeinde Rickenbach haftet für Schäden, die bei solcher Hilfeleistung entstehen. Beschwerden Art. 8 Beschwerden über Polizeiorgane der Gemeinde und deren Anordnungen sind schriftlich an den Gemeinderat zu richten. 5

6 II. Einwohnerkontrolle Persönliche Meldepflicht Beschränkte persönliche Meldepflicht Hinterlegung von Ausweisen Erneuerung von Ausweisen Art. 9 Wer sich in der Gemeinde niederlässt und/oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, hat sich innert 8 Tagen nach dem Zuzug bei der Einwohnerkontrolle anzumelden. Art. 10 Wer ohne eine Erwerbstätigkeit auszuüben bei Verwandten und Bekannten zu Besuch weilt oder sich in Hotels, Pensionen, Heimen oder Anstalten aufhält, ist von der persönlichen Meldepflicht befreit, sofern sein Aufenthalt nicht länger als 3 Monate dauert. Bei längerem Aufenthalt hat die Anmeldung innert 8 Tagen nach Ablauf der dreimonatigen Frist zu erfolgen. Art. 11 Bei der Anmeldung sind die Ausweise über die Heimat- und Zivilstandsverhältnisse (Heimatschein oder gleichwertige Ausweise) zu hinterlegen. Eigene Ausweise haben zu hinterlegen: a) Kinder zu Beginn des Jahres, in dem sie mündig werden; b) unmündige Kinder geschiedener oder unverheirateter Eltern; c) unmündige Kinder von Witwen nach der Wiederverheiratung der Mutter; d) Pflegekinder; e) getrennt lebende Ehegatten. Ausländische Staatsangehörige haben bei der Anmeldung den gültigen Reisepass sowie den Ausländerausweis vorzulegen. Art. 12 Hinterlegte Ausweise, deren Gültigkeitsdauer beschränkt ist, sind vor Ablauf zu erneuern oder durch neue zu ersetzen. Bei Änderung des Namens oder des Zivilstandes sind innert 30 Tagen neue Ausweise bei der Einwohnerkontrolle zu hinterlegen. Aufenthalt Art. 13 Wer in der Gemeinde Logis nimmt, ohne seine auswärtige Niederlassung aufzugeben (z.b. Wochenaufenthalt, Nebenniederlassung, Aufenthalt in Heimen oder Anstalten), hat sich innert 8 Tagen bei der Einwohnerkontrolle anzumelden. Als Ausweis ist eine Bestätigung der Niederlassungsgemeinde zu hinterlegen. Wochenaufenthalter haben regelmässig wöchentlich in ihre Niederlassungsgemeinde zurückzukehren. Personen, die dauernd oder wiederkehrend als Aufenthalter gemeldet sind, kann Frist zum Nachweis angesetzt werden, dass ihre Niederlassung tatsächlich anderswo liegt. Gelingt der Nachweis nicht, so wird unterstellt, sie hätten Niederlassung in Rickenbach. 6

7 Meldepflicht Dritter Art. 14 Haushaltungsvorstände, Vermieter und Logisgeber sind verpflichtet, jeden Ein- und Auszug in ihrer Familie bzw. ihrem Hause, vorbehältlich der in Art. 10 aufgeführten Fälle, innert 8 Tagen der Einwohnerkontrolle zu melden. Für das Gastgewerbe gilt die in der kantonalen Gesetzgebung über das Gastgewerbe vorgeschriebene Meldepflicht. Arbeitgeber können überdies vom Gemeinderat verpflichtet werden, Ein- und Austritte aller Arbeitnehmer periodisch der Einwohnerkontrolle zu melden. Der gleichen Meldepflicht unterstehen Personen, die Räume für selbstständige Erwerbstätigkeiten vermieten. Die Meldepflicht Dritter ersetzt nicht die persönliche Meldepflicht. Vorbehalt besonderer Vorschriften Umzug innerhalb der Gemeinde Art. 15 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften für Militär, Zivilschutz und Fremdenpolizei. Art. 16 Wer innerhalb der Gemeinde umzieht hat dies innert 8 Tagen der Einwohnerkontrolle zu melden. Dabei sind vorzulegen: Von Schweizerbürgern der Schriftenempfangsschein, gegebenenfalls das Militärdienst- und Zivilschutzbüchlein, von Ausländern der Ausländerausweis. Abmeldung Art. 17 Wer aus der Gemeinde wegzieht und/oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgibt, hat sich innert 8 Tagen bei der Einwohnerkontrolle unter Rückgabe des Schriftenempfangsscheines oder Vorweisung des Ausländerausweises abzumelden. Bei schriftlicher Abmeldung wird für die Nachsendung der Ausweise eine Gebühr erhoben. Personen, die ohne Abmeldung wegziehen und deren neuer Aufenthaltsort unbekannt ist, können nach sechs Monaten von Amtes wegen aus dem Einwohnerregister gestrichen werden. Die Ausweisschriften werden der Heimatgemeinde zugestellt. Änderung von Zivilstandsverhältnissen von Gemeindebürgern Akteneinsicht und Auskunft Art. 18 Kehren Gemeindebürger von einem Auslandaufenthalt zurück, sind sie verpflichtet, allfällige Änderungen in den Zivilstandsverhältnissen anzumelden und zu belegen. Art. 19 Die Einwohnerkontrolle kann den Meldepflichtigen verpflichten, die Richtigkeit seiner Angaben nachzuweisen. Die Auskunftspflicht an Private und Amtsstellen und die Schutzrechte der Betroffenen richtet sich nach den Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung über den Schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz). 7

8 III. Öffentliche Sicherheit und Ordnung Sicherheit und Ordnung Verstoss gegen Sitte und Anstand, Trunkenheit Art. 20 Es ist verboten, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören. Insbesondere ist verboten a) Personen oder Tiere zu gefährden, zu belästigen oder zu erschrecken; b) der Missbrauch von Alarmanlagen, Notrufen und Notsignalen; c) die Anstiftung oder Teilnahme an Raufereien und Schlägereien. Art. 21 Es ist verboten, öffentlich gegen Sitte und Anstand in grober Weise zu verstossen, insbesondere durch Trunkenheit, die ein polizeiliches Einschreiten nötig macht. Personen, die durch ihren Zustand oder ihr Verhalten sich selbst oder Dritte gefährden, können vorübergehend in polizeilichen Gewahrsam genommen werden. Immissionen Art. 22 Es ist verboten, durch eigenes Verhalten oder mittels Geräten, Maschinen, Vorrichtungen usw. gesundheitsschädigende oder belästigende Einwirkungen jeglicher Art, namentlich Lärm, Rauch, Geruch, Abgase oder Lichtquellen, zu verursachen. Suchtmittelreklame Art. 23 Suchtmittelreklamen sind auf öffentlichem Grund verboten. Schiessen Art. 24 Schiessen und Hantieren mit Schusswaffen jeglicher Art auf öffentlichem Grund sind verboten. Schiessübungen mit Munition, deren Treibladung aus Pulver besteht, sowie mit der Armbrust und mit Sportpfeilbogen dürfen nur auf Anlagen, die für diesen Zweck besonders eingerichtet sind, durchgeführt werden. Luft- und Gasdruckwaffen dürfen auf Privatgrund nur verwendet werden, wenn eine Gefährdung oder Belästigung von Personen und Tieren ausgeschlossen ist. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Schiesszeiten, die Jagd, die militärischen Übungen sowie die Tätigkeit der Polizeiorgane. Schiessgelände Art. 25 Abgesperrtes oder entsprechend signalisiertes Schiessgelände und die dazu gehörenden gefährdeten Zonen dürfen während Schiessübungen weder betreten noch befahren werden. 8

9 Abbrennen von Feuerwerk Schnee- und Eisräumung Sicherung von Bodenöffnungen, Einfriedungen Beseitigung von Schutzeinrichtungen Umzüge, Demonstrationen, Versammlungen Verbot von Veranstaltungen Strassenbenennung und Hausnummerierung Art. 26 Das Abbrennen von Feuerwerk ist nur am 1. August und beim Jahreswechsel gestattet. Für besondere Veranstaltungen kann der Gemeinderat Ausnahmebewilligungen erteilen. In der Nähe besonders gefährdeter Gebäude (z.b. Scheunen usw.) ist das Abbrennen von Feuerwerk in einem Umkreis von 50 Metern verboten. Feuerwerk darf nur so abgebrannt werden, dass keine Personen- oder Sachgefährdung entsteht. Art. 27 Schnee und Eis dürfen nur unter Beachtung aller Vorsichtsmassnahmen von Dächern, Balkonen oder übrigem Privatgebiet auf den öffentlichen Grund geworfen werden und sind sofort zu beseitigen. Art. 28 Silos, Gräben, Schächte, Jauchegruben und andere Bodenöffnungen sind auf sichere Weise zu decken bzw. so abzuschranken und zu signalisieren, dass keine Unfallgefahr besteht. Werden Grundstücke eingezäunt, die an öffentliche Strassen, Wege und Plätze angrenzen, ist der Grundeigentümer verpflichtet, die Einfriedung in geeigneter Weise vorzunehmen. Verboten sind Einzäunungen mit scharfen Spitzen, Mauern mit Glasscherben sowie Stacheldrahtzäune auf Seiten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind. Art. 29 Das mutwillige Abdecken von Bodenöffnungen, Sammlern, Gruben usw. sowie das Lockern, Verändern und Entfernen von Stegen, Hydranten- und Dolendeckeln oder anderen Schutzvorrichtungen ist verboten. Art. 30 Umzüge und Demonstrationen auf öffentlichem Grund bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Entsprechende Gesuche sind spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung dem Gemeinderat einzureichen. Art. 31 Der Gemeinderat kann Veranstaltungen auf Privatgrund (im Freien oder in Räumen) verbieten, wenn mit Bestimmtheit oder hoher Wahrscheinlichkeit eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erwarten ist. Art. 32 Für die Benennung der Strassen und das Anbringen von Strassennamentafeln und Hausnummern wird auf die Verordnung über die Strassenbenennung und Hausnummerierung verwiesen. 9

10 IV. Schutz öffentlicher Sachen und des privaten Eigentums Unfug Art. 33 Unfug an öffentlichen Sachen oder privatem Eigentum ist verboten. Insbesondere ist verboten, öffentliche Sachen oder privates Eigentum zu verunreinigen oder zu verändern. Sammlungen Art. 34 Geld- und Naturalgaben-Sammlungen auf Strassen und Plätzen sowie von Haus zu Haus bedürfen einer Bewilligung des Polizeivorstandes. Keiner Bewilligung bedarf die Sammlung von Vereinen bei ihren Mitgliedern. Die Sammler müssen mit entsprechenden Ausweisen und beglaubigten Sammellisten versehen sein. Schutz von Kulturen Art. 35 Das unberechtigte Fahren und Reiten über Kulturland und im Wald ist verboten. Das unberechtigte Gehen über Kulturland ist während der Vegetationszeit verboten. Verunkrautung Art. 36 Es ist verboten, Grundstücke verunkrauten zu lassen, wenn dadurch Nachbargrundstücke beeinträchtigt werden können. Pflanzen Art. 37 Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Pflanzen dürfen die öffentliche Beleuchtung und namentlich an Strassenverzweigungen und in engen Kurven die Sicht der Verkehrsteilnehmer nicht beeinträchtigen, Hydranten, Strassensignale, Strassentafeln und Hausnummern nicht verdecken sowie die Schneeräumung nicht behindern. Störende Pflanzen sind entsprechend zurückzuschneiden. Der Eigentümer ist für das Zurückschneiden störender Pflanzen und Bäume verantwortlich. Die Gemeinde hat das Recht, die Ersatzvornahme auf Kosten des Eigentümers anzuordnen. Benützung öffentlicher Sachen Reinigung des öffentlichen Grundes Art. 38 Öffentliche Sachen dürfen nicht unbefugterweise oder entgegen ihrer Zweckbestimmung oder über den Gemeingebrauch hinausgehend benützt werden. Die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung des kommunalen öffentlichen Grundes bedarf einer Bewilligung des Polizeivorstandes. Art. 39 Wer den öffentlichen Grund (Strassen, Brunnen, Anlagen usw.) verunreinigt, hat sofort wieder den ordnungsgemässen Zustand herzustellen. 10

11 Anzeigen, Plakate, Inschriften Deponieren von Kehrichtsäcken Rettungseinrichtungen Art. 40 Es ist verboten, ohne Bewilligung des Polizeivorstandes auf öffentlichem Grund und an öffentlichen Sachen Anzeigen, Plakate oder Inschriften anzubringen. Art. 41 Das Deponieren abgefüllter Kehrichtsäcke in öffentlichen Abfallkörben ist verboten. Art. 42 Feuerleitern dürfen nur bei Brandfällen oder zu Hilfeleistungen bei anderen Unglücksfällen weggenommen und Hydranten ohne besondere Bewilligung des Feuerwehrkommandanten oder des Werkvorstandes nur in Notfällen benützt werden. Die Benützung ist sofort dem Feuerwehrkommandanten oder dem Werkvorstand zu melden. Der Zugang zu Rettungseinrichtungen (Feuerwehrlokale usw.) ist stets freizuhalten. Sperren von Strassen Art. 43 Das unberechtigte Absperren von Strassen und Fusswegen ist verboten. Arbeiten an Fahrzeugen Abstellen von Fahrzeugen auf öffentlichem Grund Abstellen von Fahrzeugen auf privatem Grund Art. 44 Unterhalts-, Reinigungs- und Reparaturarbeiten an Fahrzeugen sind auf öffentlichem Grund verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Notreparaturen. Art. 45 Das Parkieren von Lastwagen, Wohnwagen, Fahrzeuganhängern und Booten auf öffentlichen Strassen und Plätzen während mehr als 24 Stunden ist bewilligungspflichtig. Vorschriftswidrig oder ohne vorschriftsgemässe Kontrollschilder auf öffentlichem Grund parkierte Fahrzeuge (Motorfahrzeuge, Fahrräder, Anhänger, Schiffe, usw.) sowie Fahrzeuge und Gegenstände, die öffentliche Arbeiten oder eine rechtmässige Benützung des öffentlichen Grundes behindern oder gefährden, können die Polizeiorgane wegschaffen oder wegschaffen lassen, sofern der Besitzer oder Halter innert nützlicher Frist nicht erreicht werden kann oder die Anordnungen der Polizeiorgane nicht befolgt werden. Der Besitzer oder Halter hat die Kosten zu bezahlen, die durch die polizeilichen Massnahmen entstehen. Art. 46 Das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen auf privatem Grund ist verboten. 11

12 Helikopter Art. 47 Flugveranstaltungen mit Helikoptern werden in der Regel nicht bewilligt. Über Ausnahmen entscheidet der Gemeinderat. Helikopterstarts und Landungen für Not- und Spezialtransporte sind gestattet. Fundbüro Art. 48 Gefundene Sachen, die dem Eigentümer nicht direkt zurückerstattet werden können, sind dem Fundbüro der Gemeinde (Gemeindeverwaltung) abzugeben. V. Tierhaltung Grundsatz Art. 49 Tiere sind so zu halten, dass niemand belästigt wird und weder Menschen, Tiere noch Sachen gefährdet werden oder zu Schaden kommen. Tierheime, Hundezwinger Art. 50 Der Betrieb von Tierheimen und das Aufstellen von Hundezwingern bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Gefährliche Tiere Art. 51 Ein Ausbrechen gefährlicher Tiere ist vom Besitzer sofort der Polizei zu melden. Tierhalteverbot Art. 52 Wird der polizeilichen Aufforderung zur Behebung eines durch Tiere oder Tierhaltung verursachten Übelstandes nicht Folge geleistet, so kann der Gemeinderat das Halten von Tieren verbieten. Verunreinigung, Laufen lassen von Hunden Art. 53 Hundehalter haben ihre Hunde so zu beaufsichtigen, dass keine Gehwege, Trottoirs, Parkanlagen, fremde Gärten oder landwirtschaftliche Kulturen verunreinigt werden. Hundehalter sind zur Aufnahme des Hundekots auf öffentlichem Grund und Grundstücken Dritter verpflichtet. In Wäldern, an Waldrändern, auf landwirtschaftlich genutztem Land sowie zur Nachtzeit im Freien dürfen Hunde nicht unbeaufsichtigt gelassen werden. Tierkadaver Art. 54 Tierkadaver sind in der Kadaversammelstelle zu entsorgen. Sie dürfen weder auf öffentlichem noch privatem Grund vergraben, in Gewässer versenkt oder auf andere Weise beseitigt werden. 12

13 VI. Lärmschutzbestimmungen Grundsatz Art. 55 Es ist untersagt, Lärm (namentlich durch lautes Diskutieren, Singen, Johlen, Musizieren und dergleichen sowie lärmige Haus- und Gartenarbeiten, Rasenmähen, Motorsägen, öffentliche und private Veranstaltungen im Freien) zu verursachen, der durch rücksichtsvolle Handlungsweise vermieden oder vermindert werden kann. Öffentliche Ruhetage Nachtruhe, Sperrfristen Tonwiedergabegeräte Lautsprecher, Megaphone, Sirenen, Alarmanlagen Art. 56 An öffentlichen Ruhetagen richtet sich der Lärmschutz nach dem Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz sowie seinem Anhang über die öffentlichen Ruhetage und die Verkaufszeit im Detailhandel. Art. 57 Die Nachtruhe dauert von Uhr bis Uhr. Während dieser Zeit ist jeglicher die Ruhe oder den Schlaf störender Lärm verboten. Lärmige Arbeiten sind Privaten und Gewerbe an Werktagen von Uhr bis Uhr und von Uhr bis Uhr, beziehungsweise an Samstagen von Uhr bis Uhr sowie an Sonn- und allgemeinen Feiertagen untersagt. Notstandsarbeiten sind ausgenommen. Andere Ausnahmen bedürfen einer vorgängig beim Polizeivorstand eingeholten Bewilligung. Das Kirchengeläut ist von diesen Regelungen ausgenommen. Art. 58 Tonwiedergabegeräte dürfen nur in einer für Drittpersonen zumutbaren Lautstärke eingeschaltet werden. Die Vorschriften in den Sportund Badeanlagen bleiben vorbehalten. Art. 59 Die Verwendung von Lautsprechern, Megaphonen, Sirenen, Rufhörnern und ähnlichen Geräten auf öffentlichem und privatem Grund ist bewilligungspflichtig. Aussensignale der Alarmanlagen dürfen in bewohntem Gebiet nicht länger als drei Minuten ertönen. Für die Verwendung von Lautverstärkern auf Sportanlagen, Ausstellungen, Werk- oder Festplätzen, in Gartenwirtschaften, Hallen usw. gilt Art. 57 dieser Verordnung. Schiesszeiten Art. 60 Das Schiessen in Schiessanlagen mit Hand- und Faustfeuerwaffen ist nur ausserhalb der Ruhezeiten, an öffentlichen Ruhetagen jedoch ausschliesslich in der Zeit von Uhr bis Uhr, gestattet. Wettkämpfe ausserhalb der genannten Schiesszeiten sind bewilligungspflichtig. 13

14 Motorsportveranstaltungen Motorbetriebene Spielzeuge Landwirtschaftliche Geräte Massnahmen zur Lärmbekämpfung Wirtschaften, Konzertsäle, Versammlungsräume Art. 61 Motorsportveranstaltungen und Trainingsfahrten auf öffentlichem und privatem Grund sind bewilligungspflichtig. Art. 62 Motorbetriebene Spielzeuge (Modellflugzeuge, -autos und -schiffe) müssen mit wirksamen Schalldämpfern ausgerüstet sein. Sie dürfen nur ausserhalb bewohnter Gebiete und nicht während der Ruhezeiten gemäss Art. 57 betrieben werden. Die Festlegung von Betriebszeiten und -plätzen bleibt vorbehalten. Art. 63 Schiess- und Zwitscheranlagen zum Schutz von landwirtschaftlichen Kulturen sind in Wohngebieten verboten. Schiess- und Zwitscheranlagen ausserhalb der Wohngebiete sind während der Nachtruhe auszuschalten. Während der Ruhezeiten sind maschinelle landwirtschaftliche Arbeiten gestattet, wenn sie witterungsbedingt unaufschiebbar sind. Art. 64 Zur Verhütung oder Verminderung von übermässigem Lärm infolge gewerblicher und industrieller Arbeitsvorgänge sind alle zumutbaren baulichen und technischen Massnahmen zu treffen. Die Verwendung lärmerzeugender Maschinen und Werkzeuge (Kompressoren, Pressluftgeräte, Betonmischer usw.) ohne die vorgeschriebene oder ursprünglich mitgelieferte Schalldämpfungsausrüstung sowie das unmotivierte Laufen lassen im Leergang solcher Maschinen ist verboten. Kann der Lärm durch solche Massnahmen nicht genügend gemindert werden, sind die Arbeiten an geeigneter Stelle, allenfalls in geschlossenen Räumen auszuführen, zeitlich zu staffeln oder ganz einzustellen. Der Einsatz lärmerzeugender Maschinen in der Nähe von Alters- und Erholungsheimen, Schulen und Kirchen kann zeitlich beschränkt werden. Art. 65 In Wirtschaften, Konzertsälen, Versammlungsräumen und Dancings sind Fenster und Türen geschlossen zu halten, falls Drittpersonen durch den Lärm belästigt werden. Der Gemeinderat kann zusätzliche Schutzmassnahmen, insbesondere zeitliche Einschränkungen anordnen. 14

15 VII. Umweltschutzbestimmungen Grundsatz Art. 66 Die Luft ist im Interesse der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie zum Schutze von Sachgütern reinzuhalten. Der Betrieb gewerblicher oder industrieller Anlagen darf keine unzumutbare Beeinträchtigung der Umgebung durch Erschütterungen, Rauch, Russ, Staub, Abgase, Dünste, üble Gerüche, Strahlen, Lichtquellen etc. zur Folge haben. Jauche, Mist Art. 67 Das Düngen mit Jauche oder Mist in Wohngebieten oder deren direkten Umgebung ist nur von Montag bis Freitag gestattet. Bei gefrorenem Boden ist das Düngen mit Flüssigkeit verboten. Verbrennen von Abfällen Massnahmen zur Reinhaltung der Luft Art. 68 Das Verbrennen von Abfällen aller Art im Freien, ausgenommen Gartenabraum in dürrem Zustand und bei trockener Witterung, ist verboten. Art. 69 Zur Verhütung, Beseitigung oder Verminderung von schädlichen oder lästigen Verunreinigungen der Luft hat der Verursacher alle Massnahmen zu treffen, die zumutbar, nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den betrieblichen Verhältnissen angemessen sind. Bewilligungen sind erforderlich für: a) den Bau und Betrieb von Anlagen, welche Luftverunreinigungen zur Folge haben können, sofern nicht gemäss eidg. Arbeitsgesetz eine Bewilligung der kant. Volkswirtschaftsdirektion eingeholt werden muss; b) Änderungen von Arbeitsverfahren in nicht industriellen Betrieben, wenn dadurch schlechtere lufthygienische Verhältnisse zu erwarten sind; c) zeitlich begrenzte Tätigkeiten auf öffentlichem oder privatem Grund, welche mit einer übermässigen Belästigung oder Gefährdung der Umgebung durch Luftverunreinigungen verbunden sind (z.b. durch Baumaschinen, Tankbeschichtungen, Maler- und Spritzarbeiten usw.). 15

16 VIII. Wirtschaftspolizei Polizeistunde Art. 70 Die Polizeistunde (gesetzlicher Wirtschaftsschluss) wird auf Uhr angesetzt. Ab dieser Zeit dürfen keine Gäste mehr bewirtet werden. Die Gäste haben die Gastwirtschaft innert 30 Minuten zu verlassen. Aufschub der Polizeistunde Art. 71 Bei Festen oder öffentlichen Veranstaltungen kann der Polizeivorstand die Polizeistunde allgemein oder für einzelne Quartiere bis längstens Uhr hinausschieben. An folgenden Anlässen wird die Polizeistunde allgemein bis Uhr verlängert: a) Gemeindeversammlungen b) Feuerwehrhauptübungen c) Fastnachtsonntag d) Fastnachtmontag e) Bundesfeiertag Freinacht Art. 72 Die Polizeistunde ist am Neujahrstag, Fastnachtsamstag und Silvester aufgehoben. Aufschub der Polizeistunde für Wirtschaften Polizeistunde an hohen Feiertagen Schliessung von Wirtschaften Art. 73 Einem Patentinhaber kann auf Gesuch hin, das mindestens drei Tage vorher dem Polizeivorstand einzureichen ist, bewilligt werden: a) für geschlossene Gesellschaften die Polizeistunde aufzuheben; b) einmal monatlich für eine allgemein zugängliche Veranstaltung die Polizeistunde bis längstens Uhr hinauszuschieben. Findet der Anlass ausserhalb der Wirtschaftslokalitäten des Patentinhabers statt, gilt die Bewilligung nur für jene Veranstaltungen (Festhütte oder ähnliches) selbst. Art. 74 Keine Bewilligung für Freinächte oder den Aufschub der Schliessungsstunde werden für die Vorabende hoher Feiertage und diese Tage selbst erteilt: Karfreitag, Ostersonntag, Auffahrt, Pfingstsonntag, Eidg. Bettag und erster Weihnachtstag Art. 75 Wird durch den Betrieb von Wirtschaften oder anderen Vergnügungsstätten die Nachtruhe gestört, so können die Polizeiorgane die Schliessung für die betreffende Nacht anordnen. Wird die Nachtruhe wiederholt gestört, so kann der Gemeinderat für die Dauer von bis zu sechs Monaten die Schliessung vor der Polizeistunde anordnen. 16

17 IX. Polizeibewilligungen, polizeiliche Massnahmen, Sanktionen Polizeibewilligungen Art. 76 Bewilligungsgesuche sind in der Regel schriftlich und mindestens drei Tage vor dem Anlass einzureichen und stets zu begründen. Polizeibewilligungen können an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen versehen werden. Polizeibewilligungen dürfen nur verweigert werden, wenn einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit polizeiliche Gründe entgegenstehen, es sei denn, die Bewilligungserteilung stehe im Ermessen der zuständigen Behörde. Polizeibewilligungen sind zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind oder wenn Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden. Durchsetzung der Verordnung Polizeiliche Massnahmen Art. 77 Die Polizeiorgane haben für die Durchsetzung dieser Verordnung zu sorgen. Art. 78 Die Polizeiorgane sind berechtigt und verpflichtet, die notwendigen Kontrollen durchzuführen und die für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes notwendigen Anordnungen zu treffen. Verwaltungszwang Art. 79 Polizeiliche Massnahmen können nötigenfalls unter Anwendung von Verwaltungszwang (unmittelbarer Zwang: Ersatzvornahme) durchgesetzt werden. Zur Verhinderung einer strafbaren Handlung oder zur Abwehr einer Gefahr ist die sofortige Anwendung von Verwaltungszwang zulässig. Kosten bei Massnahmen Art. 80 Die Kosten polizeilicher Massnahmen und des Verwaltungszwanges werden den Verantwortlichen auferlegt. Strafen Art. 81 Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird vom Gemeinderat mit Polizeibusse bestraft. Der zulässige Bussenhöchstansatz ergibt sich aus dem kantonalen Recht. In leichten Fällen kann anstelle einer Busse ein Verweis erteilt werden. Gebühren Art. 82 Fehlbaren werden zudem eine Spruchgebühr und die Untersuchungs-, Ausfertigungs- und Zustellungskosten auferlegt. 17

18 Depositen für Bussen und Kosten Bussen bei Übertretung der Polizeistunde Verhältnis von Strafen und Verwaltungszwang Art. 83 Die Polizeiorgane sind ermächtigt, Depositen für Bussen und Kosten entgegenzunehmen. Die Festsetzung der Bussen und Kosten durch den Gemeinderat bleibt in jedem Fall vorbehalten. Art. 84 Die Polizeiorgane sind ermächtigt, von Gästen, welche die Polizeistunde übertreten haben, gegen Quittung Bussen ohne Feststellung der Personalien einzuziehen. Gebühren werden in diesem Fall nicht erhoben. Art. 85 Bestrafung und Anwendung von Verwaltungszwang sind nebeneinander zulässig. X. Schlussbestimmung Inkrafttreten Art. 86 Vom Gemeinderat mit Beschluss Nr. 72 vom 2. Mai 2005 erlassen. Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 2005 in Kraft. Auf denselben Zeitpunkt wird die Polizeiverordnung vom 18. Oktober 1982 aufgehoben Rickenbach, 2. Mai 2005 NAMENS DES GEMEINDERATES RICKENBACH Toni Micucci, Gemeindepräsident Thuri Bänziger, Gemeindeschreiber 18

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