Bundesarbeitsgericht Urteil vom 6. September 2017 Fünfter Senat - 5 AZR 429/16 - ECLI:DE:BAG:2017: U.5AZR

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keine Führende Entscheidung zu weiteren Parallelsachen

1. Die Revision des klagenden Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 14. April Sa 177/04 - wird zurückgewiesen.

weitere Entgeltleistungen

RECHTSDIENST. Leitsätze: Entscheidungstenor: Tatbestand: RD 15/16. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Mai 2016 Aktenzeichen: 10 AZR 233/15

Transkript:

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 6. September 2017 Fünfter Senat - 5 AZR 429/16 - ECLI:DE:BAG:2017:060917.U.5AZR429.16.0 I. Arbeitsgericht Stuttgart II. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil vom 3. Dezember 2015-15 Ca 2249/15 - Urteil vom 28. April 2016-7 Sa 2/16 - Entscheidungsstichworte: Rufbereitschaft - Entgeltfortzahlung - 22 TV-Ärzte/VKA Leitsatz: Bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung für Krankheits- und Urlaubszeiten ist das im Referenzzeitraum erzielte Entgelt für die tatsächliche Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft nach 22 Satz 2 TV-Ärzte/VKA einzubeziehen.

BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 429/16 7 Sa 2/16 Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Verkündet am 6. September 2017 Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Weber und Dr. Volk sowie die ehrenamtlichen Richter Feldmeier und Prof. Dr. Schubert für Recht erkannt: ECLI:DE:BAG:2017:060917.U.5AZR429.16.0-2 -

- 2-5 AZR 429/16 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 28. April 2016-7 Sa 2/16 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte Zinsen ihv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 870,70 Euro brutto erst ab dem 2. Dezember 2014 zu zahlen hat. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheits- und Urlaubsfall nach dem Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 17. August 2006 (TV-Ärzte/VKA). Der Kläger ist bei der Beklagten als Oberarzt beschäftigt. Seine regelmäßige Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich und ist auf 5 Tage verteilt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der TV-Ärzte/VKA Anwendung. Der Kläger wird regelmäßig zur Ableistung von Rufbereitschaft eingeteilt. Der TV-Ärzte/VKA enthält ua. folgende Regelungen: (1) 7 Regelmäßige Arbeitszeit 1 Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. 2 Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. 1 2 3 ECLI:DE:BAG:2017:060917.U.5AZR429.16.0-3 -

- 3-5 AZR 429/16 9 Sonderformen der Arbeit (5) Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von vollbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten ( 7 Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden. (8) (1) 10 Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft 1 Der Arzt hat sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft). 2 Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arzt vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel zur Gewährleistung der Erreichbarkeit ausgestattet wird. 3 Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. 4 Durch tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft kann die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden ( 3 ArbZG) überschritten werden ( 7 ArbZG). 11 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit 1 Die Ärztin/ Der Arzt erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. 2 Die Zeitzuschläge betragen - auch bei teilzeitbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten - je Stunde a) für Überstunden 15 v.h., b) für Nachtarbeit 15 v.h., c) für Sonntagsarbeit 25 v.h., ECLI:DE:BAG:2017:060917.U.5AZR429.16.0-4 -

- 4-5 AZR 429/16 d) für Feiertagsarbeit - ohne Freizeitausgleich 135 v.h., - mit Freizeitausgleich 35 v.h., e) für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 v.h., des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe, bei Ärztinnen und Ärzten gemäß 16 Buchst. c und d der höchsten tariflichen Stufe. 3 Für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt, beträgt der Zeitzuschlag 0,64 Euro je Stunde. 4 Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchst. c bis e sowie Satz 3 wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. (3) 1 Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt. 2 Sie beträgt für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe. 3 Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. 4 Hinsichtlich der Arbeitsleistung wird jede einzelne Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft mit einem Einsatz im Krankenhaus einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten auf eine volle Stunde gerundet. 5 Für die Inanspruchnahme wird das Entgelt für Überstunden sowie etwaige Zeitzuschläge nach Absatz 1 gezahlt. 22 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung 1 In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach 7 Abs. 3 Satz 1, 23 Abs. 1, 27, 28 und 30 werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. 2 Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf Basis der dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehenden letzten drei vollen Kalendermonate (Berechnungszeitraum) gezahlt. 3 Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan ECLI:DE:BAG:2017:060917.U.5AZR429.16.0-5 -

- 5-5 AZR 429/16 vorgesehenen Überstunden) sowie besondere Zahlungen nach 24. (1) 23 Entgelt im Krankheitsfall 1 Werden Ärztinnen und Ärzte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten sie bis zur Dauer von sechs Wochen das Entgelt nach 22. 25 Berechnung und Auszahlung des Entgelts (1) 3 Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, sowie der Tagesdurchschnitt nach 22, sind am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig. (1) 27 Erholungsurlaub 1 Ärztinnen und Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts ( 22). In den Niederschriftserklärungen, die dem TV-Ärzte/VKA angeschlossen, nicht aber von den Tarifvertragsparteien unterzeichnet sind, heißt es: 4. Zu 22: 1 Bereitschaftsdienst- und Rufbereitschaftsentgelte, einschließlich der Entgelte für Arbeit in der Rufbereitschaft, fallen unter die Regelung des 22 Satz 2. 2 Arbeitsvertraglich hierfür vereinbarte Pauschalen werden von Satz 1 erfasst. 4 Bei der Bemessung der an den Kläger für die Zeit vom 1. September bis zum 5. September 2014 und vom 8. September bis zum 12. September 2014 für zehn Arbeitstage wegen Krankheit und Urlaubs geleisteten Entgeltfortzahlung berücksichtigte die Beklagte die für tatsächliche Inanspruchnahmen 5 ECLI:DE:BAG:2017:060917.U.5AZR429.16.0-6 -

- 6-5 AZR 429/16 des Klägers während der Rufbereitschaft in den Monaten Juni bis August 2014 gezahlte Vergütung nicht. Mit seiner am 15. April 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 22. April 2015 zugestellten Klage begehrt der Kläger weitere Entgeltfortzahlung für die vorgenannten Zeiträume. Die Vergütung für die tatsächlichen Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft sei nach 22 Satz 2 TV-Ärzte/VKA bei der Bemessung der Entgeltfortzahlung wegen Urlaubs und krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen. Der Kläger hat - soweit für die Revision noch von Interesse - zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 870,70 Euro brutto nebst Zinsen ihv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2014 zu zahlen. 6 7 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Bei den Zeiten der tatsächlichen Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft handele es sich um Überstunden. Das hierfür gezahlte Entgelt bleibe nach 22 Satz 3 TV-Ärzte/VKA bei der Ermittlung des Referenzentgelts für die Entgeltfortzahlung bei Urlaub und Krankheit außer Betracht. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 8 9 Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist nur hinsichtlich des ausgeurteilten Zinsausspruchs begründet. A. Der Kläger hat für die streitgegenständlichen Krankheits- und Urlaubszeiten gemäß 23 Abs. 1 Satz 1 TV-Ärzte/VKA, 27 Abs. 1 Satz 1 10 11 ECLI:DE:BAG:2017:060917.U.5AZR429.16.0-7 -

- 7-5 AZR 429/16 TV-Ärzte/VKA ivm. 22 Satz 2 TV-Ärzte/VKA einen Anspruch auf weitere Entgeltfortzahlung ihv. 870,70 Euro brutto. Das hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht erkannt. I. 22 TV-Ärzte/VKA regelt die Höhe der nach 23 Abs. 1 Satz 1 TV-Ärzte/VKA für Krankheitszeiten und nach 27 Abs. 1 Satz 1 TV-Ärzte/VKA für Urlaubszeiten zu leistenden Entgeltfortzahlung einheitlich. Nach 22 Satz 1 TV-Ärzte/VKA werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. Nicht in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile werden gemäß 22 Satz 2 TV-Ärzte/VKA als Durchschnitt auf Basis der letzten drei vollen Kalendermonate, die dem maßgebenden Ereignis vorhergehen (Berechnungszeitraum), gezahlt. Hiervon nimmt 22 Satz 3 TV-Ärzte/VKA ua. das zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt aus, soweit es sich nicht um im Dienstplan vorgesehene Überstunden handelt ( 22 Satz 3 TV-Ärzte/VKA). II. Das dem Kläger für Zeiten seiner tatsächlichen Inanspruchnahme in der Rufbereitschaft nach 11 Abs. 3 Satz 5 TV-Ärzte/VKA im Berechnungszeitraum gezahlte Entgelt ist gemäß 22 Satz 2 TV-Ärzte/VKA als nicht in Monatsbeträgen festgelegter Entgeltbestandteil bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung für Urlaubs- und Krankheitszeiten in das Referenzentgelt einzubeziehen (so bereits zur Berechnung der Entgeltfortzahlung für Urlaubszeiten BAG 20. September 2016-9 AZR 429/15 - Rn. 19 mwn; anders zu 21 TV-L BAG 10. April 2013-5 AZR 97/12 - Rn. 15, BAGE 145, 1). Es handelt sich nicht um zusätzlich für Überstunden gezahltes Entgelt isd. 22 Satz 3 TV-Ärzte/VKA. Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrags (zu den nach st. Rspr. anzuwendenden allgemeinen Auslegungsgrundsätzen vgl. BAG 26. Oktober 2016-5 AZR 226/16 - Rn. 25 mwn). 1. Der Wortlaut von 22 TV-Ärzte/VKA lässt die Berücksichtigung des nach 11 Abs. 3 Satz 5 1. Halbs. TV-Ärzte/VKA gezahlten Entgelts bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung zu. 12 13 14 ECLI:DE:BAG:2017:060917.U.5AZR429.16.0-8 -

- 8-5 AZR 429/16 2. Für das vorstehende Auslegungsergebnis spricht der tarifliche Gesamtzusammenhang. a) Der Tarifvertrag definiert in 9 Abs. 5 TV-Ärzte/VKA Überstunden als die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von vollbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten ( 7 Abs. 1 Satz 1 TV-Ärzte/VKA) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden. Wird ein bestimmter Begriff mehrfach in einem Tarifvertrag verwendet, ist im Zweifel davon auszugehen, dass dem Begriff im Geltungsbereich dieses Tarifvertrags stets die gleiche Bedeutung zukommt (BAG 26. April 2017-10 AZR 589/15 - Rn. 15; 2. November 2016-10 AZR 615/15 - Rn. 15). Eine eigenständige Definition des Begriffs Überstunden enthält 22 Satz 3 TV-Ärzte/VKA nicht, so dass für diese Norm das Begriffsverständnis des 9 Abs. 5 TV-Ärzte/VKA maßgeblich ist. b) Für sich genommen könnte die Formulierung in 11 Abs. 3 Satz 5 TV-Ärzte/VKA, für die Inanspruchnahme in der Rufbereitschaft werde das Entgelt für Überstunden gezahlt, für die Annahme sprechen, es handelt sich um Entgelt für Überstunden isd. in 22 Satz 3 TV-Ärzte/VKA geregelten Ausnahmetatbestands. Der Wortlaut von 11 Abs. 3 Satz 5 TV-Ärzte/VKA kann jedoch nicht isoliert betrachtet werden. aa) Nach 10 Abs. 8 Satz 1 TV-Ärzte/VKA hat sich der Arzt auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft). Der Tarifvertrag regelt damit Rufbereitschaft als eine besondere Form der Arbeitsleistung, die nur außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit tariflich zulässig ist, dh. außerhalb der dienstplanmäßig festgesetzten Arbeitsstunden (zu 15 Abs. 6b BAT: BAG 9. Oktober 2003-6 AZR 447/02 - zu I 2 b der Gründe, BAGE 108, 62; vgl. zu 7 Abs. 4 Satz 1 TV-L BAG 10. April 2013-5 AZR 97/12 - Rn. 16, BAGE 145, 1). Voraussetzung für das Vorliegen von Rufbereitschaft ist nach der in 10 Abs. 8 Satz 1 15 16 17 18 ECLI:DE:BAG:2017:060917.U.5AZR429.16.0-9 -

- 9-5 AZR 429/16 TV-Ärzte/VKA enthaltenen Begriffsdefinition nicht eine Arbeitsleistung, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgeht. Die regelmäßige Arbeitszeit wird weder durch die Anordnung von Rufbereitschaft noch eine tatsächliche Heranziehung zur Arbeitsleistung verlängert. Der Arzt erbringt während der Rufbereitschaft nicht die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete, sondern eine andere, zusätzliche Leistung. Diese besteht darin, dem Arbeitgeber den Aufenthaltsort anzuzeigen und ihn so zu wählen, dass die Arbeit auf Abruf aufgenommen werden kann, und dem Arbeitgeber die Arbeitskraft über das vertraglich Vereinbarte hinaus zur Verfügung zu stellen. Wird der Arzt abgerufen, leistet er zwar Arbeit. Trotzdem sind die geleisteten Arbeitsstunden keine Überstunden im vergütungsrechtlichen Sinn. Die Arbeitsleistung unterbricht nicht die Rufbereitschaft (vgl. zu 15 Abs. 6b BAT BAG 9. Oktober 2003-6 AZR 447/02 - zu I 4 b bb der Gründe, aao). Die Inanspruchnahme erfolgt, wie 10 Abs. 8 Satz 4 TV-Ärzte/VKA bestätigt, innerhalb der Rufbereitschaft. bb) Die Vergütung der Rufbereitschaft als besondere Form der Arbeitsleistung bestimmt 11 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA abschließend. Für die Inanspruchnahme ist nach 11 Abs. 3 Satz 5 TV-Ärzte/VKA das Entgelt für Überstunden zu zahlen, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich tatsächlich um Überstunden im Sinne von 9 Abs. 5 TV-Ärzte/VKA handelt. Der Tarifvertrag enthält insoweit für die Vergütung der während der Rufbereitschaft angefallenen Arbeit keine Rechtsgrundverweisung auf 9 Abs. 5, 11 Abs. 1 Buchst. a TV-Ärzte/VKA, sondern eine Rechtsfolgenverweisung (vgl. BAG 20. August 2014-10 AZR 937/13 - Rn. 15; vgl. zu 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD-K BAG 24. September 2008-6 AZR 259/08 - Rn. 18 f.; vgl. zu 15 Abs. 6b BAT BAG 9. Oktober 2003-6 AZR 447/02 - zu I 4 b der Gründe, BAGE 108, 62). Zu vergüten ist die tatsächliche Inanspruchnahme in jedem Fall mit dem Tabellenentgelt und dem Zeitzuschlag in Höhe der nach 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 Buchst. a TV-Ärzte/VKA für Überstunden zu zahlenden Beträge (vgl. zu 15 Abs. 6b BAT BAG 9. Oktober 2003-6 AZR 447/02 - zu I 4 a der Gründe, aao). Weitere tatbestandliche Voraussetzungen verlangt 11 Abs. 3 Satz 5 TV-Ärzte/VKA, wie der Einschub etwaige Zeitzuschläge nach Absatz 1 im 2. Halbs. zeigt, nur für 19 ECLI:DE:BAG:2017:060917.U.5AZR429.16.0-10 -

- 10-5 AZR 429/16 die übrigen Zeitzuschläge nach 11 Abs. 1 Buchst. b bis e TV-Ärzte/VKA. Für diese Zeitzuschläge enthält 11 Abs. 3 Satz 5 TV-Ärzte/VKA eine Rechtsgrundverweisung; sie werden nicht pauschal, sondern nur bei Vorliegen der in 11 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA jeweils normierten Anforderungen gezahlt (BAG 20. August 2014-10 AZR 937/13 - Rn. 15). c) Anhaltspunkte für die Annahme, 22 Satz 3 TV-Ärzte/VKA erfasse auch Entgeltbestandteile, deren Höhe sich zwar nach den Regelungen für Überstunden bemisst, deren Zahlung aber - wie die des Entgelts nach 11 Abs. 3 Satz 5 TV-Ärzte/VKA für die Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft - nicht die Leistung von Überstunden voraussetzt, bestehen nicht. Vielmehr ist 22 Satz 3 TV-Ärzte/VKA als Ausnahmetatbestand zu Satz 2 der Bestimmung eng auszulegen. 3. Für die Auslegung von 22 TV-Ärzte/VKA ist die Niederschriftserklärung Nr. 4 zu dieser Vorschrift ohne Bedeutung. Ihr zufolge sollen zwar zweifelsfrei Bereitschaftsdienst- und Rufbereitschaftsentgelte, einschließlich der Entgelte für Arbeit in der Rufbereitschaft, unter die Regelung des 22 Satz 2 TV-Ärzte/VKA fallen. Die Niederschriftserklärung ist aber - im Gegensatz zu den im Tarifvertrag enthaltenen Protokollnotizen - nicht Teil des Tarifvertrags. Auch ist auf sie - anders als auf die Anlagen A und B - im Tarifvertrag nicht Bezug genommen. Eine Berücksichtigung als Auslegungshilfe scheidet danach aus (zu den Voraussetzungen einer Heranziehung von Niederschriftserklärungen als Auslegungshilfe: BAG 10. April 2013-5 AZR 97/12 - Rn. 15, BAGE 145, 1; 4. August 2016-6 AZR 129/15 - Rn. 31; Schaub ArbR-HdB/Treber 17. Aufl. 199 Rn. 20). III. Dass dem Berufungsgericht bei der Berechnung der Anspruchshöhe Fehler unterlaufen sind, wird von der Revision nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich. 20 21 22 ECLI:DE:BAG:2017:060917.U.5AZR429.16.0-11 -

- 11-5 AZR 429/16 B. Der Zinsanspruch folgt aus 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, 193 BGB ivm. 25 Abs. 1 Satz 3 TV-Ärzte/VKA. Die Ansprüche des Klägers waren am 1. Dezember 2014 fällig. Ihm stehen gemäß 187 Abs. 1 BGB Verzugszinsen erst ab dem Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit zu (vgl. BAG 17. Oktober 2012-5 AZR 697/11 - Rn. 21). Zinsen schuldet die Beklagte daher erst ab dem 2. Dezember 2014. C. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen, 97 Abs. 1 ZPO, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. 23 24 Koch Weber Volk Feldmeier J. Schubert ECLI:DE:BAG:2017:060917.U.5AZR429.16.0