Hundefachwirt (IHK)/Hundefachwirtin (IHK)



Ähnliche Dokumente
2. Bewertung, Planung und Durchführung von Geschäftsprozessen und Projekten unter Anwendung adäquater Methoden;

Besondere Rechtsvorschrift zum anerkannten Abschluss. Fachwirt im Gastgewerbe IHK/ Fachwirtin im Gastgewerbe IHK

Rechtsvorschriften für die Weiterbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss. Fachwirt im Gastgewerbe / Fachwirtin im Gastgewerbe IHK


Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann Einkauf und Logistik/ Geprüfte Fachkauffrau Einkauf und Logistik

Besondere Rechtsvorschriften zum/zur Tourismusfachwirt IHK/ Tourismusfachwirtin IHK

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss

Eingangsformel. 1 Ziel der Prüfung. 2 Umfang der Qualifikation; Gliederung der Prüfung. ÜDolmPrV. Ausfertigungsdatum:

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung Controller/-in (HWK)

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann Einkauf und Logistik/Geprüfte Fachkauffrau Einkauf und Logistik

Merkblatt zur Durchführung der Fortbildungsprüfung Geprüfte/-r Bilanzbuchhalter/-in

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/ Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin

Besondere Rechtsvorschriften für die für die Fortbildungsprüfung Geprüfte Kundenberaterin (HWK) / geprüfter Kundenberater (HWK)

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung Berater/-in für Elektromobilität (HWK)

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Berater/ zur Beraterin für Elektromobilität (HWK)

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Büromanagement/ Geprüfte Fachkauffrau für Büromanagement

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung Geprüfter Kameraoperator IHK

der besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum/zur Servicemonteur/Servicemonteurin

Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

IHK-Fortbildungsprüfungen

Geprüfte Übersetzer / Dolmetscher Verordnung über die Prüfung

Besondere Rechtsvorschrift zum anerkannten Abschluss Fachwirt im Gastgewerbe IHK/Fachwirtin im Gastgewerbe IHK

Industrie- und Handelskammer des Saarlandes

Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin im Tischlerhandwerk.

Geprüfter Buchhalter IHK / Geprüfte Buchhalterin IHK

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum/zur Geprüften Netzmonteur/-in.

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachberater im Vertrieb/ Geprüfte Fachberaterin im Vertrieb

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)

Besondere Rechtsvorschriften für die Prüfung zum/zur Assistent/in im Lebensmittelhandel (IHK)

Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zum Sparkassenkaufmann/ zur Sparkassenkauffrau. Finanzgruppe Sparkassenakademie Niedersachsen I

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfungen zu den anerkannten Abschlüssen:

Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK)

1. Mitarbeiterführung im Sinne der Unternehmensziele unter Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Vorschriften sowie Mitwirken bei Aus- und Weiterbildung

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Büromanagement/ Geprüfte Fachkauffrau für Büromanagement

Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung Technischer Fachwirt (HWK)/Technische Fachwirtin (HWK)

Rechtsvorschrift über die Berufsausbildung zur Bürokraft vom 3. Juni 2003

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Verkehrsfachwirt/Geprüfte Verkehrsfachwirtin

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gestaltungsberater

Vom 22. März 2005 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil 1 S. 870 vom 29. März 2005)

Eingangsformel. 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses. GestRaumPrV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung "Betriebswirt (HWK) I Betriebswirtin (HWK)"

Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

geprüfte Fachwirtin/geprüfter Fachwirt für kaufmännische Betriebsführung im Handwerk

Besondere Prüfungsvorschriften für den / die Fachwirt im Gastgewerbe / Fachwirtin im Gastgewerbe (Anlage 44 zur FPO)

1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

zur Geprüften Fachkauffrau für Büro- und Projektorganisation Vom. 2012

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2016

Vom 25. Juni 2001 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S vom 28. Juni 2001)

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung Fachwirt im Sozial- und Gesundheitswesen IHK/ Fachwirtin im Sozial- und Gesundheitswesen IHK

Fortbildungsprüfungsordnung

(2) Zur Prüfung in den Prüfungsteilen Schriftliche Prüfung und Mündliche Prüfung in der Fachrichtung Handel ist zuzulassen, wer

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürokaufmann/zur Bürokauffrau

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr (VerkKfmAusbV)

Industrie- und Handelskammer des Saarlandes

Verordnung. über die Berufsausbildung zur Servicefachkraft für Dialogmarketing

Verordnung über die Berufsausbildung zum. Kaufmann für Tourismus und Freizeit/zur Kauffrau für Tourismus und Freizeit.

Information zum Prüfungswesen Geprüfte(r) Logistikmeister(in) Handlungsspezifische Qualifikationen

1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Dialogmarketing/ zur Kauffrau für Dialogmarketing*)

Verordnung über die Berufsausbildung zur Servicefachkraft für Dialogmarketing*)

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fertigungsplaner/Geprüfte Fertigungsplanerin im Tischlerhandwerk

GEPRÜFTER HANDELSFACHWIRT / GEPRÜFTE HANDELSFACHWIRTIN

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für visuelles Marketing zur Gestalterin für visuelles Marketing

Besondere Rechtsvorschriften für die Prüfung Zusatzqualifikation Fachkraft für elektrotechnische Arbeiten an Hochvolt-Systemen in Fahrzeugen

Industrie- und Handelskammer des Saarlandes

Aufstiegsfortbildung Der Wirtschaftsfachwirt/ die Wirtschaftsfachwirtin. Informationen für Kundinnen und Kunden

Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation/zur Kauffrau für Bürokommunikation

Zweck der Prüfung. 2 Meldung und Zulassung zur Prüfung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten / zur Zahnmedizinischen Fachangestellten vom 4.

Fortbildungs- und Prüfungsordnung für Mitarbeiter in der kirchlichen Verwaltung (FortbPrüfO-Kirche)

Geprüfter Betriebswirt/ Geprüfte Betriebswirtin

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Marketingkommunikation/ zur Kauffrau für Marketingkommunikation*)

Information zum Prüfungswesen Geprüfte(r) Industriemeister(in) - Fachrichtung Metall / Elektrotechnik Handlungsspezifische Qualifikationen

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin

Bürokaufmann/Bürokauffrau

Verordnung. über die Entwicklung und Erprobung der Berufsausbildung in der Automatenwirtschaft

Tourismusfachwirt IHK/ Tourismusfachwirtin IHK

Verordnung über die Berufsausbildung zum Floristen/zur Floristin

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung Fachwirt für Werbung und Kommunikation IHK/ Fachwirtin für Werbung und Kommunikation IHK

zum " Certified IFRS Accountant.

Betriebswirtschaft. ª Lehrgänge ª Betriebswirtschaft

Ausbildungsordnung für die Berufsausbildung zur Verkaufshilfe

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung. Fachwirt für Werbung und Kommunikation (IHK)/ Fachwirtin für Werbung und Kommunikation (IHK)

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum/zur Geprüften Baufachwirt/ Geprüften Baufachwirtin

Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Aufstiegsfortbildung. Geprüfte/-r Technische/-r Fachwirt/-in. Informationen für Kundinnen und Kunden. (im Distance-Learning-Konzept)

Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik

Vom 26. Januar 1989 (ABl. EKD 1989 S. 105) Datum Fundstelle Paragrafen Art der Änderung. Recht. bisher keine Änderungen. erfolgt

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -

Informationen zur Prüfung Geprüfter Technischer Fachwirt (IHK)/Geprüfte Technische Fachwirtin (IHK)

Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung

Prüfungsordnung für den Lehrberuf Bürokaufmann/frau laut BGBl. II Nr. 245/2004

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin

Transkript:

Besondere Rechtsvorschriften zum/zur Hundefachwirt (IHK)/Hundefachwirtin (IHK) Die Industrie- und Handelskammer Potsdam erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 24. September 2008 als zuständige Stelle nach 54 in Verbindung mit 79 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBI. I, Seite 931), zuletzt geändert durch Artikel 9 b des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), folgende geänderte Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Hundefachwirt (IHK)/zur Hundefachwirtin (IHK). 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum/zur Hundefachwirt (IHK)/Hundefachwirtin (IHK) nach den 2 bis 7 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die notwendigen Qualifikationen und Erfahrungen vorhanden sind, um in Unternehmen der Hundewirtschaft als auch bei einer selbständigen Tätigkeit, eigenständig umfassende und verantwortliche Aufgaben der Planung, Steuerung und Kontrolle in den betrieblichen Funktionsfeldern unter Berücksichtigung der ökonomischen, rechtlichen, ökologischen und sozialen Aspekte eines nachhaltigen Wirtschaftens sowie des Tierschutzes wahrnehmen zu können. Durch ein umfassendes und vertieftes Verständnis von Kernprozessen der Hundewirtschaft können insbesondere folgende Aufgaben wahrgenommen werden: 1. Erkennen und Analysieren von betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Sachverhalten und Problemstellungen sowie die Ableitung begründeter Lösungen; 2. Bewertung, Planung und Durchführung von Geschäftsprozessen und Projekten unter Anwendung adäquater Methoden; 3. Zielorientierte Führung, Kooperation und Kommunikation von Geschäftsprozessen und Projekten im Unternehmen und gegenüber dem Umfeld; 4. Selbständige Vorbereitung von Präsentationen, Schulungen und Trainings und deren Durchführung mit hohem Lernerfolg für die Teilnehmer; 5. Anleitung und Einarbeitung von Mitarbeitern und gezielte Entwicklung ihrer Kompetenzen; (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Hundefachwirt (IHK)/Hundefachwirtin (IHK).

2 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf als Tierpfleger, Tierarzthelferin, Pferdewirt und danach mindestens eine zweijährige Berufspraxis oder 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten mindestens dreijährigen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens vierjährige Berufspraxis nachweist. (2) Die Berufspraxis gemäß Absatz 1 muss im Bereich der Hundewirtschaft erworben worden sein und wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Hundefachwirtes (IHK) /einer Hundefachwirtin (IHK) gemäß 1 Absatz 2 haben. (3) Abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung (1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Handlungsbereiche: 1. Volks- und Betriebswirtschaft 2. Recht und Steuern 3. Rechnungswesen 4. Biologische Grundlagen 5. Lernverhalten und Training 6. Marketing (2) Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durchgeführt. (3) Die Prüfungen zu den Handlungsbereichen 1 bis 6 gemäß Absatz 1 sind schriftlich in Form von anwendungs- und handlungsorientierten Aufgabenstellungen gemäß 4 durchzuführen. (4) Die schriftliche Prüfung besteht für jeden Handlungsbereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit, deren Mindestbearbeitungszeiten jeweils betragen: 1. Volks- und Betriebswirtschaft 90 Minuten 2. Recht und Steuern 90 Minuten 3. Rechnungswesen 90 Minuten 4. Biologische Grundlagen 90 Minuten 5. Lernverhalten und Training 90 Minuten 6. Marketing 90 Minuten - 2 -

Die schriftliche Prüfung in den Handlungsbereichen Nr. 1 bis 3 kann zeitlich vorgezogen und bewertet werden. (5) Wurden in nicht mehr als zwei Handlungsbereichen mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesem Bereich eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden Leistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Im Falle des zeitlichen Vorziehens und Bewertens der schriftlichen Prüfung in den Handlungsbereichen gemäß Abs. 4 Nr. 1 bis 3 ist eine mündliche Ergänzungsprüfung in einem dieser drei Handlungsbereiche anzubieten, wenn darin nicht mehr als eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht wurde. Die zweite mündliche Ergänzungsprüfung ist anzubieten, wenn in den schriftlichen Prüfungen in den Handlungsbereichen gemäß Abs. 4 Nr. 4 bis 6 nicht mehr als eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht wurde. Bei einer oder mehreren ungenügenden Leistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und in der Regel nicht länger als 15 Minuten dauern. Die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. (6) Im situationsbezogenen Fachgespräch soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, sein Berufswissen in betriebstypischen Situationen anzuwenden und sachgerechte Lösungen vorzuschlagen. Insbesondere soll er nachweisen, dass er angemessen mit Gesprächspartnern innerhalb und außerhalb des Unternehmens sprachlich kommunizieren kann und dabei argumentations-technische Instrumente sach- und personenorientiert einzusetzen versteht. Der Prüfungsteilnehmer wählt eine gestellte Situationsaufgabe zur Bearbeitung aus, deren Kern die Schwerpunkte der Qualifikationsbereiche gem. 4 Abs. 4 oder 5 Biologische Grundlagen und/oder Lernverhalten und Training bilden. Der Prüfungsteilnehmer hat Anspruch auf höchstens 30 Minuten Vorbereitungszeit. Die Prüfungszeit beträgt höchstens 30 Minuten, wobei sachgerechte Präsentationstechniken eingesetzt werden können. (7) Die mündliche Prüfung nach Absatz 6 ist nur durchzuführen, wenn in allen Prüfungsleistungen nach Absatz 4 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. 4 Handlungsbereiche (1) Im Handlungsbereich Volks- und Betriebswirtschaft sollen zum einen grundlegende volkswirtschaftliche Zusammenhänge und ihre Bedeutung für die betriebliche Praxis beurteilt werden können. Zum anderen müssen grundlegende betriebliche Funktionen und Funktionsbereiche und deren Zusammenwirken im Betrieb verstanden werden. Weiterhin soll der Vorgang einer Existenzgründung erfasst und in seiner Gesamtheit strukturiert werden können. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Volkswirtschaftliche Grundlagen 2. Betriebliche Funktionen und deren Zusammenwirken 3. Existenzgründung und Unternehmensrechtsformen 4. Betriebliche Planungsprozesse - 3 -

(2) Im Handlungsbereich Recht und Steuern sollen allgemeine Kenntnisse des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts sowie Kenntnisse des Arbeitsrechts nachgewiesen werden. Der Prüfungsteilnehmer muss auch in der Lage sein, die für den Bereich der Hundehaltung und Hundeausbildung wesentlichen Rechtsvorschriften, insbesondere über Tierhalterhaftung, Tierschutz, Umweltschutz und Regelungen aus dem Nachbarrecht anzuwenden und Risiken der betrieblichen Tätigkeit durch entsprechende Versicherungen zu decken. Weiterhin sollen an unternehmenstypischen Beispielen und Situationen mögliche Vertragsgestaltungen vorbereitet und deren Auswirkungen bewertet werden können. Es müssen außerdem die Grundzüge des unternehmensrelevanten Steuerrechts verstanden werden. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Rechtliche Zusammenhänge 2. Rechtliche Grundlagen der Gutachtertätigkeit 3. Tierschutzrecht 4. Gesetzliche und private Unfallversicherungen 5. Tierhaftpflichtversicherung und Rechtsschutzversicherung 6. Steuerrechtliche Bestimmungen (3) Im Handlungsbereich Rechnungswesen soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeutung des Rechnungswesens als Dokumentations-, Entscheidungs- und Kontrollinstrument für die Unternehmensführung darstellen und begründen zu können. Dazu gehören insbesondere, die bilanziellen Zusammenhänge sowie die Kostenrechnung in Grundzügen erläutern und anwenden zu können. Außerdem sollen die erarbeiteten Zahlen für eine Aussage über die Unternehmenssituation ausgewertet werden können. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Grundlegende Aspekte des Rechnungswesens 2. Finanzbuchhaltung 3. Kosten- und Leistungsrechnung 4. Auswertung der betriebswirtschaftlichen Zahlen 5. Planungsrechnung (4) Im Handlungsbereich Biologische Grundlagen soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Aufgaben der Hundehaltung und Hundeausbildung auf der Grundlage fortgeschrittener wissenschaftlicher Erkenntnisse zu realisieren. Das schließt auch den Nachweis von Wissen über die artgerechte Ernährung und Behandlung von einfachen Verletzungen der Hunde ein. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Ethologie 2. Anatomie/Physiologie 3. Neurologie/Neurophysiologie 4. Genetik 5. Ernährung/Erste Hilfe 6. Hundehaltung - 4 -

(5) Im Handlungsbereich Lernverhalten und Training soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Kommunikation zwischen Mensch und Tier zu entwickeln sowie Methoden der Gesprächsführung und des Konfliktmanagements erfolgreich anzuwenden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Umsetzung biologischer Grundlagen/praktische Anwendung 2. Problemverhalten 3. Ausbildungsziele und -anforderungen in der Sport- und Gebrauchshundeausbildung (6) Im Handlungsbereich Marketing soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, marketing- und vertriebspolitische Instrumente zu nutzen, Kriterien der Marketingplanung aktiv anzuwenden und das Marketinginstrumentarium effektiv einzusetzen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Marketingziele und Marketingplanung 2. Kundenverhalten 3. Marketingstrategien 4. Instrumente des Marketing 5. Marketing Controlling 5 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen (1) Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin kann auf Antrag von der Ablegung einzelner schriftlicher Prüfungsleistungen befreit werden, wenn in den letzten fünf Jahren vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Vorschrift entspricht. (2) Eine Freistellung von der mündlichen Prüfung gemäß 3 Absatz 6 und 7 ist nicht zulässig. 6 Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen schriftlich geprüften Handlungsbereichen und in der mündlichen Prüfung nach 3 Abs. 6 und 7 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. (2) Die schriftlich geprüften Handlungsbereiche und die mündliche Prüfung nach 3 Abs. 6 und 7 sind gesondert zu bewerten. (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß 5 sind Ort, Datum, Abschlussbezeichnung der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben. - 5 -

7 Wiederholung der Prüfung (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. (2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung. 8 Inkrafttreten Diese Besonderen Rechtsvorschriften treten am Tag der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Industrie- und Handelskammer Potsdam FORUM) in Kraft. gez. Dr.-Ing. Victor Stimming Präsident gez. René Kohl Hauptgeschäftsführer Genehmigungsvermerk Diese Besonderen Rechtsvorschriften wurden gemäß 47 und 54 i.v.m. 79 Abs. 4 BBiG vom Ministerium für Wirtschaft des Landes Brandenburg am 7. November 2008 genehmigt. - 6 -