Umrüstkosten sind bei der Ermittlung des Wiederbschaffungswertes zu berücksichtigen BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 9/17

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Transkript:

BVSK-RECHT Aktuell 2017 / KW 31 Umrüstkosten sind bei der Ermittlung des Wiederbschaffungswertes zu berücksichtigen BGH, Urteil vom 23.05.2017, AZ: VI ZR 9/17 Das Fahrzeug des Klägers (Taxiunternehmer) erlitt bei einem Verkehrsunfall einen Frontschaden. Die Parteien streiten um die Erstattungsfähigkeit der fiktiven Umrüstkosten. (weiter auf Seite 2) Tatsächlich angefallene Verbringungskosten sind zu erstatten AG Bremen, Urteil vom 28.04.2017, AZ: 19 C 509/16 Die Parteien streiten um restliche Verbringungskosten nach einem Verkehrsunfall. (weiter auf Seite 4) BVSK-Honorarbefragung ist taugliche Schätzgrundlage zur Schätzung der Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten AG Erkelenz, Urteil vom 29.03.2017, AZ: 8 C 234/16 Die Parteien streiten um die uneingeschränkte Erstattung für ein Sachverständigengutachten aus abgetretenem Recht. Die Beklagte verweigerte die Zahlung eines Restbetrages von 149,29. (weiter auf Seite 5) Keine Verweisung bei durchschnittlichen Stundenverrechnungssätzen AG Gelsenkirchen, Urteil vom 14.02.2017, AZ: 201 C 177/16 Die Parteien streiten um die Erstattungsfähigkeit weiterer Reparaturkosten. Ausweislich des vorgelegten Sachverständigengutachtens wurden bei der Reparaturkostenkalkulation Stundenverrechnungssätze eines Eurogarant-Betriebes zugrunde gelegt, wobei es sich insoweit um durchschnittliche Stundenverrechnungssätze einer freien Werkstatt handelte. (weiter auf Seite 6) Keine Wartepflicht des Geschädigten auf Restwertangebot des Versicherers AG Lübeck, Urteil vom 06.07.2016, AZ: 21 C 410/16 Die Parteien streiten um restlichen Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall. Der vom Kläger beauftragte Sachverständige holte drei Restwertangebote ein und schätzte auf dieser Grundlage den Restwert auf 7.800,00. (weiter auf Seite 7)

2 / 7 Umrüstkosten sind bei der Ermittlung des Wiederbschaffungswertes zu berücksichtigen BGH, Urteil vom 23.05.2017, AZ: VI ZR 9/17 Das Fahrzeug des Klägers (Taxiunternehmer) erlitt bei einem Verkehrsunfall einen Frontschaden. Die Haftung der beklagten Haftpflichtversicherung steht dem Grunde nach außer Streit. Der Kläger rechnet den Schaden auf Gutachtenbasis ab. In dem Gutachten sind Reparaturkosten in Höhe von 4.590,18, ein Wiederbeschaffungswert eines vergleichbaren Fahrzeugs ohne Taxiausrüstung mit 2.800,00 brutto sowie zusätzliche Kosten für die Taxiumrüstung in Höhe von 1.835,08 vorgesehen. Die Parteien streiten um die Erstattungsfähigkeit der fiktiven Umrüstkosten. Diese wurden vom Berufungsgericht (AZ: LG Wuppertal, Urteil vom 15.12.2016, AZ: 9 S 281/15) für nicht erstattungsfähig gehalten. Nach Ansicht des BGH sind die Kosten für eine Taxiumrüstung nach einem Unfall zu erstatten. Er führt dazu wörtlich aus: Entscheidet sich der Geschädigte wie hier für eine Abrechnung auf Gutachtenbasis in Höhe der Kosten einer fiktiven Ersatzbeschaffung, bemisst sich sein Ersatzanspruch nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats auf den Wiederbeschaffungsaufwand, d.h. auf die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert des Unfallwagens in unbeschädigtem Zustand und dem Restwert des beschädigten Fahrzeugs. Maßgebliche Bezugsgröße für die Schadensberechnung ist mithin der Wiederbeschaffungswert. Dies ist der nach den Verhältnissen auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu ermittelnde Preis eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, den der Geschädigte aufwenden muss, um von einem seriösen Händler einen dem Unfallfahrzeug entsprechenden Ersatzwagen zu erwerben. Dabei kommt es allein auf eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit der Ersatzbeschaffung unter objektiven Gesichtspunkten an. Entscheidend ist daher nicht, wie gerade der Geschädigte den Wert seines alten und den Wert des Ersatzfahrzeugs ansetzt, sondern ob eine Schätzung unter objektiven Wertmaßstäben zur Feststellung einer wirtschaftlichen Gleichwertigkeit führt. [ ] Maßgebend ist nach all dem und im Unterschied zur bloßen Wertkompensation nach 251 BGB weder der Abschreibungswert noch der Preis, den der Geschädigte beim Verkauf des Unfallfahrzeugs in unbeschädigtem Zustand erzielt hätte, sondern der bei Fehlen eines funktionierenden Marktes unter Umständen höhere Preis, den der Geschädigte beim Kauf eines gleichwertigen Fahrzeugs aufwenden müsste. Nach diesen Grundsätzen wären die auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu zahlenden Mehrkosten für ein Fahrzeug mit Taxiausrüstung gegenüber einem vergleichbaren Fahrzeug ohne Taxiausrüstung ohne weiteres vom Wiederbeschaffungswert umfasst und damit ersatzfähig. Nichts anderes kann gelten, wenn wie hier vom Berufungsgericht festgestellt ein Markt für die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs mit Taxiausrüstung nicht existiert. Die notwendigen Kosten für die Umrüstung eines Ersatzfahrzeuges zu einem Taxi sind dann im Unterschied zu dem vom Berufungsgericht herangezogenen Fall der Umrüstung eines Oldtimer-Unikats als zusätzlicher Rechnungsposten in die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes einzustellen. Bei der Umrüstung eines Gebrauchtwagens zu einem Taxi handelt es sich nämlich nicht um die bloße Übertragung individueller Ausstattungsmerkmale ohne objektivierbaren wirtschaftlichen Wert, sondern um den Einbau von durch Rechtsverordnung vorgeschriebenen besonderen Ausrüstungs- und Beschaffenheitselementen. Ohne diese Elemente könnte das (fiktive) Ersatzfahrzeug das Unfallfahrzeug in dessen wesentlicher, gerade erwerbswirtschaftlich bedeutsamen Funktion

3 / 7 nicht ersetzen, nachdem das für den Kläger maßgebliche Land Nordrhein-Westphalen von der Möglichkeit einer allgemeinen Ausnahme von diesen Vorgaben keinen Gebrauch gemacht hat. Die Umrüstung macht die Naturalrestitution damit erst möglich. Darauf, dass der Geschädigte bei Veräußerung seines Taxis keinen Preisaufschlag wegen der Taxiausrüstung hätte erzielen können und dass die Taxiausrüstung gegebenenfalls bereits abgeschrieben war, in der Vermögensbilanz des Geschädigten folglich keine Rolle spielte, kommt es jedenfalls in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht an. Fehlt es für die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes bei einem Taxi an einem Markt für die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges, dann ist es angemessen, den Wiederbeschaffungswert anhand der Kosten zu ermitteln, die für die Umrüstung eines geeigneten Fahrzeugs am Markt in ein wirtschaftlich-funktional gleichwertiges Fahrzeug erforderlich sind. Zu berücksichtigen ist aber, ob die Herstellung unverhältnismäßig hohe Aufwendungen erfordert.

4 / 7 Tatsächlich angefallene Verbringungskosten sind zu erstatten AG Bremen, Urteil vom 28.04.2017, AZ: 19 C 509/16 Die Parteien streiten um restliche Verbringungskosten nach einem Verkehrsunfall. Die Haftung steht dem Grunde nach außer Streit. Das AG Bremen hält die Verbringungskosten für erstattungsfähig und führt hierzu wörtlich aus: Zu ersetzen ist nach 249 BGB grundsätzlich der zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag. Was insofern erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte. Danach sind vorliegend auch die restlichen Verbringungskosten zu ersetzen. Diese wurden der Klägerin in Rechnung gestellt. Auch steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass tatsächlich eine Verbringung des Pkw stattgefunden hat. Die Ansicht des AG Bremen entspricht der einheitlichen Rechtsprechung, dass bei einer tatsächlich durchgeführten Verbringung die Kosten vollumfänglich zu erstatten sind. Ob die Lackierwerkstatt im Innenverhältnis die Verbringungskosten in Rechnung gestellt hat, hält das AG Bremen sogar für unerheblich, da die interne Kalkulation nicht offengelegt werden müsse. Ausreichend sei, dass die Verbringung tatsächlich stattgefunden habe und dem Geschädigten in Rechnung gestellt wurde.

5 / 7 BVSK-Honorarbefragung ist taugliche Schätzgrundlage zur Schätzung der Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten AG Erkelenz, Urteil vom 29.03.2017, AZ: 8 C 234/16 Die Parteien streiten um die uneingeschränkte Erstattung für ein Sachverständigengutachten aus abgetretenem Recht. Die Beklagte verweigerte die Zahlung eines Restbetrages von 149,29. Der hiergegen gerichteten Klage wurde vollumfänglich stattgegeben. Das AG Erkelenz hielt die Kosten des klägerischen Gutachtens für erstattungsfähig. Der Kläger ist seiner Pflicht zur Darlegung der Schadenhöhe durch Vorlage seiner Rechnung ausreichend nachgekommen. Soweit die Rechnung eines Sachverständigen noch nicht vom Geschädigten bezahlt wurde, begründet sie für sich allein gesehen jedoch noch nicht die Erforderlichkeit des in Rechnung gestellten Betrages, da sich die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten noch nicht niedergeschlagen haben. Auch im Fall einer nicht beglichenen Rechnung ist die Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages an objektiven Anknüpfungskriterien zu messen. Das Gericht sieht die BVSK-Honorarbefragung als geeignete Schätzgrundlage an, da die enthaltenen Werte auf einer relativ breiten Erfassungsgrundlage beruhen. Es sind die Werte von 840 Sachverständigenstandorten in die Erstellung der Liste eingeflossen. Unter Zugrundelegung der BVSK-Honorarbefragung 2013 für den örtlichen PLZ-Bereich 5 liegt das Grundhonorar im Rahmen des Üblichen. Der Höhe nach liegen auch sämtliche in Rechnung gestellten Nebenkosten innerhalb des Korridors HB V der Honorarbefragung und sind daher als ortsüblich anzusehen. Das AG Erkelenz hält die BVSK-Honorarbefragung für eine taugliche Schätzgrundlage, da die Befragungsergebnisse auf einer ausreichend breiten Erfassungsgrundlage beruhen.

6 / 7 Keine Verweisung bei durchschnittlichen Stundenverrechnungssätzen AG Gelsenkirchen, Urteil vom 14.02.2017, AZ: 201 C 177/16 Die Parteien streiten um die Erstattungsfähigkeit weiterer Reparaturkosten. Ausweislich des vorgelegten Sachverständigengutachtens wurden bei der Reparaturkostenkalkulation Stundenverrechnungssätze eines Eurogarant-Betriebes zugrunde gelegt, wobei es sich insoweit um durchschnittliche Stundenverrechnungssätze einer freien Werkstatt handelte. Die Beklagte verwies die Klägerin auf eine (noch) günstigere Alternativwerkstatt. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich. Das AG Gelsenkirchen entschied, dass sich die Klägerin nicht auf die von der Beklagten benannte günstigere Alternativwerkstatt verweisen lassen muss. Der Reparaturkalkulation des Sachverständigen lagen bereits durchschnittliche Stundenverrechnungssätze einer freien Werkstatt zugrunde. Es waren gerade keine Preise einer markengebundenen Fachwerkstatt kalkuliert. Der Geschädigte muss sich nicht auf die günstigsten erzielbaren Preise einer Alternativfachwerkstatt verweisen lassen, wenn bereits durchschnittliche Stundenverrechnungssätze einer freien Fachwerkstatt kalkuliert wurden und diese ortsüblich und angemessen sind. Wenn bereits solche Kosten kalkuliert wurden, sind die Erwägungen des BGH im Hinblick auf die teureren Preise einer markengebundenen Fachwerkstatt nicht anwendbar und eine Verletzung der Schadenminderungspflicht kann nicht angenommen werden. Das AG Gelsenkirchen stellt in seiner Entscheidung klar, dass sich der zur Schadenbeseitigung erforderliche Betrag nach den durchschnittlichen Stundenverrechnungssätzen bestimmt und nicht nach den günstigsten. Auch das OLG München (Urteil vom 13.09.2013, AZ: 10 U 859/13) hat festgestellt, dass sich der Geschädigte auch bei fiktiver Abrechnung nicht auf eine billigere Werkstatt verweisen lassen muss, wenn der Reparaturkalkulation bereits mittlere, ortsübliche Stundenverrechnungssätze einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde gelegt wurden (vgl. auch AG München, Urteil vom 26.07.2016, AZ: 334 C 23683/15).

7 / 7 Keine Wartepflicht des Geschädigten auf Restwertangebot des Versicherers AG Lübeck, Urteil vom 06.07.2016, AZ: 21 C 410/16 Die Parteien streiten um restlichen Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall. Der vom Kläger beauftragte Sachverständige holte drei Restwertangebote ein und schätzte auf dieser Grundlage den Restwert auf 7.800,00. Nach Erhalt des Gutachtens am 02.11.2015 entschied sich der Kläger für eine Ersatzbeschaffung und verkaufte den verunfallten Pkw am 04.11.2015 zu dem vom Sachverständigen geschätzten Restwert. Mit Schreiben vom 10.11.2015 übermittelte die Beklagte ein höheres Restwertangebot in Höhe von 9.200,00 Die Beklagte regulierte den Schaden unter Abzug des höheren Restwertangebotes. Sie beruft sich dabei auf einen vom Kläger unterschriebenen Fragebogen, mit dem die Beklagte darum gebeten hatte, dass er sich vor dem Verkauf mit ihr in Verbindung setzt. Die auf Zahlung des restlichen Wiederbeschaffungsaufwandes gerichtete Klage hatte Erfolg. Das AG Lübeck führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass die Beklagte lediglich einen Restwert in Höhe von 7.800,00 in Abzug bringen durfte. Der Kläger muss sich als Herr des Restitutionsverfahrens den höheren Restwert nicht anrechnen lassen. Es besteht kein Anlass, dem Kläger zugunsten des Schädigers ein Sonderopfer im Interesse der Verminderung der Schadenregulierungskosten aufzuerlegen. Maßgeblich ist allein, dass der Sachverständige in seinem Gutachten als geeignete Schätzgrundlage drei Angebote auf dem regionalen Markt ermittelt und in seinem Gutachten benannt hat. Der Kläger musste auch nicht abwarten, ob die Beklagte ihm ein höheres Kaufangebot übermittelt. Es besteht keine Pflicht des Geschädigten gegenüber dem Versicherer des Schädigers, diesen über die beabsichtigte Veräußerung zu informieren, damit dieser Gelegenheit erhält, ein eigenes Kaufangebot zu machen. Der Zusatz auf dem Fragebogen stellte hier lediglich einen Wunsch der Beklagten dar, dem keine dementsprechende Pflicht des Klägers gegenübersteht. Der besondere Fall, dass der Geschädigten vor Veräußerung seines verunfallten Pkw ein höheres Restwertangebot vom Haftpflichtversicherer erhalten hat, lag nicht vor. Auch das AG Lübeck schließt sich der Rechtsprechung des BGH an und lehnt eine Wartepflicht des Geschädigten auf ein eigenes Restwertangebot der Haftpflichtversicherung ab. Der Geschädigte muss sich gerade nicht den Verwertungsmodalitäten der gegnerischen Haftpflichtversicherung unterwerfen.