Keine Wartepflicht des Geschädigten auf Restwertangebot des Versicherers LG Berlin, Urteil vom , AZ: 42 S 183/14

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1 BVSK-RECHT AKTUELL 2015 / KW 20 Keine Wartepflicht des Geschädigten auf Restwertangebot des Versicherers LG Berlin, Urteil vom , AZ: 42 S 183/14 Das LG Berlin hatte in dieser Entscheidung darüber zu entscheiden, ob den Anspruchssteller aus einem Kfz-Haftpflichtschaden eine Schadenminderungspflicht dahingehend trifft, abzuwarten, bis die gegnerische Haftpflichtversicherung ausreichend Zeit hatte, eigene Restwertangebote zu ermitteln oder ob er berechtigt ist, zeitnah nach Erhalt des Schadengutachtens, sein beschädigtes Fahrzeug zu dem dort ermittelten Restwert zu veräußern. (weiter auf Seite 2) Zum Verweisungsrecht auf eine gleichwertige und günstigere Reparaturmöglichkeit im Prozess LG Potsdam, Urteil vom , AZ: 12 O 4/14 Die Parteien streiten um restlichen Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall. Der vom Kläger beauftragte Sachverständige hatte in seinem Gutachten Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt berücksichtigt. (weiter auf Seite 4) Zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten AG Krefeld, Urteil vom , AZ: 1 C 350/14 Die Parteien streiten um restliche Sachverständigenkosten in Höhe von 42,56 aus abgetretenem Recht. Die Beklagte hatte vorprozessual die Sachverständigenkosten für ein vom Geschädigten in Auftrag gegebenes Gutachten zur Feststellung der Höhe des Unfallschadens an seinem Pkw nicht vollständig reguliert. (weiter auf Seite 5) Mangelnde Abgrenzbarkeit des Vorschadens geht zulasten des Geschädigten AG Oberhausen, Urteil vom , AZ: 31 C 2146/14 Die Parteien streiten über restlichen Schadenersatz auf einem Verkehrsunfall, bei dem das klägerische Fahrzeug im vorderen Bereich beschädigt wurde. (weiter auf Seite 6)

2 Keine Wartepflicht des Geschädigten auf Restwertangebot des Versicherers LG Berlin, Urteil vom , AZ: 42 S 183/14 Das LG Berlin hatte in dieser Entscheidung darüber zu entscheiden, ob den Anspruchssteller aus einem Kfz-Haftpflichtschaden eine Schadenminderungspflicht dahingehend trifft, abzuwarten, bis die gegnerische Haftpflichtversicherung ausreichend Zeit hatte, eigene Restwertangebote zu ermitteln oder ob er berechtigt ist, zeitnah nach Erhalt des Schadengutachtens, sein beschädigtes Fahrzeug zu dem dort ermittelten Restwert zu veräußern. Das LG Berlin korrigierte vorliegend die Entscheidung des AG Berlin-Mitte vom (AZ: 7 C 3021/14). Das LG Berlin folgte der ständigen und gefestigten Rechtsprechung des BGH und entschied, dass der Geschädigte sein Fahrzeug auf Grundlage des vom Sachverständigen ermittelten Restwertes veräußern konnte, er insoweit Herr des Restitutionsgeschehens sei. Der Geschädigte sei gerade nicht verpflichtet, die Versicherung vorab über den geplanten Verkauf zu informieren und dieser die Möglichkeit zur Einholung eigener Gebote zu geben. Das LG Berlin führt in den Entscheidungsgründen u.a. aus, dass der Sachverständige seine Pflicht zur Einholung von drei Geboten am regionalen, allgemeinen Markt auch dann erfüllten kann, wenn zwei der abgegebenen Gebote sich auf 0,00 belaufen: Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts genügt die von ihm durchgeführte Restwertbeurteilung auch den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen. So hat der mit der Schadensschätzung vom Geschädigten zum Zwecke der Schadensregulierung beauftragte Sachverständige als geeignete Schätzgrundlage für den Restwert im Regelfall drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt zu ermitteln und diese in seinem Gutachten konkret zu benennen (vergleiche hierzu BGH vom 13. Oktober VI ZR ). Genau dies ist auf Seite 7 des Gutachtens geschehen. Danach haben die Firmen XXX und XXX ersichtlich den Restwert auf 0,- Euro bestimmt, sich lediglich zur kostenlosen Abholung und Entsorgung der Fahrzeugreste bereit gefunden, während die Firma XXX 600,- Euro geboten hat. Genau dieses Angebot hat der Kläger am 26. September 2013 ausweislich des in Kopie zur Akte gereichten Kaufvertrages angenommen. Interessant war auch die Ansicht des LG Berlin, dass das Restwertangebot des Versicherers in diesem Falle unbeachtlich war, da es sich lediglich um einen bloßen Hinweis handelte, der kein konkretes annahmefähiges Angebot im Sinne der BGH-Rechtsprechung darstellte: Mit diesem Verkauf hat der Kläger entgegen der Auffassung des Amtsgerichts auch nicht gegen seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens verstoßen, weil ihm seitens des Schädigers schon kein günstigeres Angebot unterbreitet wurde, das von ihm ohne weiteres wahrzunehmen gewesen wäre. Das beklagtenseits angeführte Schreiben vom 26. September 2013 (Anlage K3 = 129.) genügt den höchstrichterlichen Anforderungen nämlich nicht. Es beinhaltet gerade kein an den Kläger gerichtetes konkretes Angebot, das dieser nur noch hätte annehmen müssen. Mit diesem Schreiben teilt die Beklagte zu 2. lediglich mit, dass ihr ein Restwertangebot in Höhe von 2290,Euro vorliegt, welches verbindlich und bis zum 25. Oktober 2013 gültig sei. Mit diesem Schreiben wird der Kläger aufgefordert, sich mit der genannten XXX in Verbindung zu setzen unter Angabe der dort aufgeführten Auftragsnummer. Das Angebot ist damit zunächst nicht an den Kläger gerichtet und stellt im Übrigen einen bloßen Hinweis auf eine preisgünstigere Möglichkeit der Verwertung dar, um deren Realisierung sich der Kläger erst noch hätte bemühen müssen. Genau dies genügt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung jedoch 2 / 6

3 nicht, um Schadensminderungsobliegenheiten beim Kläger auszulösen (vergleiche hierzu grundlegend schon BGH, NJW 2000, 800 ff). Grundsätzlich darf der Geschädigte seiner Schadenberechnung den Restwert zugrunde legen, den ein Sachverständiger am regionalen Markt ermittelt hat. Er muss nicht warten, bis die regulierungspflichtige Haftpflichtversicherung ein höheres Restwertangebot unterbreitet hat. Auch Gebote in Höhe von 0,- können dabei als ordnungsgemäß eingeholte Gebote zählen. Ob auch andere Gerichte die durch das Landgericht aufgestellten hohen Anforderungen an von der Versicherung übermittelte Gebote stellen, bleibt abzuwarten. Ein Verkauf zu dem durch den Sachverständigen am regionalen, allgemeinen Markt ermittelten Höchstgebot sollte in der Regel nur dann erfolgen, wenn dem Geschädigten zum Zeitpunkt des Verkaufes kein höheres Restwertgebot bekannt ist. 3 / 6

4 Zum Verweisungsrecht auf eine gleichwertige und günstigere Reparaturmöglichkeit im Prozess LG Potsdam, Urteil vom , AZ: 12 O 4/14 Die Parteien streiten um restlichen Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall. Der vom Kläger beauftragte Sachverständige hatte in seinem Gutachten Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt berücksichtigt. Der Kläger reparierte sein Fahrzeug in Eigenregie und begehrte Abrechnung des Fahrzeugschadens auf fiktiver Basis. Die Beklagte kürzte die Reparaturkosten zunächst auf der Grundlage eines eigenen Prüfgutachtens. Im Prozess verwies die Beklagte den Kläger auf günstigere Stundenverrechnungssätze unter konkreter Benennung von drei Referenzwerkstätten. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das LG Potsdam vertrat die Auffassung, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung weiterer fiktiver Reparaturkosten. Der Geschädigte darf grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Allerdings ist ein Verweis des Geschädigten auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt möglich, wenn der Schädiger darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen. Bei den benannten Referenzbetrieben handelt es sich um qualifizierte Karosserie- und Lackfachwerkstätten, bei denen nachweislich Originalteile verwendet werden. Nach Überprüfung aller relevanten Kriterien kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Betrieben um gleichwertige Reparaturalternativen handelt. Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom , AZ: VI ZR 320/12) darf der Schädiger den fiktiv abrechnenden Geschädigten unter Umständen noch im Rechtsstreit auf günstigere Reparaturmöglichkeiten in einer Referenzwerkstatt verweisen. Da vorliegend auch keine prozessualen Gründe wie Verspätungsvorschriften entgegenstanden, war die Verweisung im Prozess zulässig. Da der Kläger keine Gründe darlegen konnte, die ihm eine Verweisung unzumutbar machen, durfte er von der Beklagten auf die nachweislich gleich geeigneten und zumutbaren Reparaturmöglichkeiten verwiesen werden. Die Entscheidung LG Potsdam orientiert sich an den vom BGH aufgestellten Grundsätzen bezüglich des Zeitpunkts und der allgemeinen Zulässigkeit einer Verweisung auf günstigere Reparaturmöglichkeiten. 4 / 6

5 Zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten AG Krefeld, Urteil vom , AZ: 1 C 350/14 Die Parteien streiten um restliche Sachverständigenkosten in Höhe von 42,56 aus abgetretenem Recht. Die Beklagte hatte vorprozessual die Sachverständigenkosten für ein vom Geschädigten in Auftrag gegebenes Gutachten zur Feststellung der Höhe des Unfallschadens an seinem Pkw nicht vollständig reguliert. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vollumfänglich Erfolg. Das AG Krefeld führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung den Geldbetrag als Schadenersatz verlangen kann, der zur Wiederherstellung des Zustandes erforderlich ist, der vor dem schädigenden Ereignis bestanden hat. Um diesen zu ermitteln, ist ein Sachverständigengutachten erforderlich und auch dessen Kosten erstattungsfähig. Die hierfür angefallenen Kosten sind als Schadensposition anzuerkennen, solange sie nicht für den geschädigten Zedenten erkennbar außer Verhältnis stehen. Dies kann jedenfalls nicht angenommen werden, wenn sie sich innerhalb des Korridors der BVSK-Honorarbefragung bewegen. Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten können dem Geschädigten gegenüber nämlich nur dann erhoben werden, wenn ihn ein Auswahlverschulden trifft oder die Überhöhung derart evident ist, dass eine Beanstandung von ihm verlangt werden muss. Zwar kann die Beklagte grundsätzlich bei bestehenden Regressansprüchen gegen den Sachverständigen deren Abtretung in entsprechender Anwendung des 255 BGB verlangen. Das Gericht sieht diesbezüglich jedoch jedenfalls solange kein Zurückbehaltungsrecht gemäß 273 BGB, wie das veranschlagte Honorar innerhalb des Korridors der BVSK- Honorarbefragung liegt. In einem solchen Fall muss der Geschädigte ohne zeitliche Verzögerung und ohne Prüfung eventueller Ansprüche seinerseits gegen den Sachverständigen und dessen Abtretung seinen Anspruch geltend machen. Das AG Krefeld geht von der grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten aus, solange den Geschädigten kein Auswahlverschulden trifft oder eine Überhöhung des Honorars für den Geschädigten nicht offensichtlich ist. Zudem wird die BVSK-Honorarbefragung als Schätzgrundlage bestätigt. 5 / 6

6 Mangelnde Abgrenzbarkeit des Vorschadens geht zulasten des Geschädigten AG Oberhausen, Urteil vom , AZ: 31 C 2146/14 Die Parteien streiten über restlichen Schadenersatz auf einem Verkehrsunfall, bei dem das klägerische Fahrzeug im vorderen Bereich beschädigt wurde. Der Kläger begehrt Schadenersatz auf Basis des eingeholten Privatgutachtens, aus dem sich ein Wiederbeschaffungswert von 1.900,00 und ein Restwert von 100,00 ergibt. Das Fahrzeug wies zwei Vorschäden im Bereich der Fahrzeugfront links und rechts auf, die lediglich teilweise repariert wurden. Ein Privatgutachter hatte im Rahmen des vorherigen Schadenereignisses einen Wiederbeschaffungswert von 2.100,00 und einen Restwert von 300,00 ermittelt. Die Beklagte lehnte die Regulierung des Schadens mit dem Argument ab, dass es durch den hier streitgegenständlichen Verkehrsunfall zu keiner Schadenvertiefung am klägerischen Fahrzeug gekommen sei. Die beiden Vorschäden, welche nur teilweise repariert wurden, wirkten sich auch auf den anzusetzenden Wiederbeschaffungswert aus, der mangels Unterscheidbarkeit der Schäden nicht ausreichend dargetan sei. Die hiergegen gerichtete Klage wurde abgewiesen. Das AG Oberhausen kam zu dem Ergebnis, dass aufgrund der unstreitig bestehenden, nur teilweise reparierten Vorbeschädigungen im Anstoßbereich nicht mit hinreichender Sicherheit bestimmt werden könne, ob ein Teil oder alle der im vorgelegten Gutachten aufgeführten Beschädigungen auf das streitgegenständliche Verkehrsunfallereignis zurückzuführen sind. Nachdem die Beklagte die Unfallbedingtheit der im Privatgutachten aufgeführten Schäden zur Überzeugung des Gerichts mit dem Argument bestritten hatte, dass im Rahmen der Begutachtung des zeitlich früheren Unfalls (etwa einen Monat vorher) ebenfalls Reparaturarbeiten vorn links ausgeführt wurden und ein teilreparierter Frontschaden rechts festgestellt worden war. Da sich die streitgegenständliche Anstoßstelle im Bereich der unvollständig reparierten Vorschäden befand, konnte mangels konkreten Vortrages zum Ausmaß der Vorschäden und zum Umfang der erfolgten Reparaturen nicht bestimmt werden, ob und in welchem Ausmaß die im Privatgutachten festgestellten Schäden allein auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen sind. Im Ergebnis war das Gericht mangels Darstellung und Unterscheidung der vorbestehenden von den neu hinzugekommenen Unfallschäden nicht in der Lage, eine zuverlässige Schätzung hinsichtlich des schadenbedingten Schadenumfangs vorzunehmen. Diese Unsicherheit ging daher zulasten des Klägers. Die Frage von Vorschäden ist auch relevant für die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes. Weist das Fahrzeug Vorschäden auf, muss der Geschädigte deren Umfang und gegebenenfalls deren sachgerechte Beseitigung darlegen und beweisen. Dieser Beweis wird in der Regel nur durch die Vorlage von Reparaturrechnungen geführt werden können. Nur wenn der Beweis gelingt, dass ein konkretes Ausmaß des Schadens allein auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen ist, wird ein Schadenersatzanspruch zuzubilligen sein. 6 / 6

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