BVSK-Information für Kfz-Sachverständige und Rechtsanwälte
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- Waltraud Fried
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1 BVSK-Information für Kfz-Sachverständige und Rechtsanwälte Regulierungsverhalten der Allianz unter Bezugnahme auf die so genannte Porscheentscheidung des Bundesgerichtshofes vom Die Allianz Versicherung hat sich offenbar entschlossen, die aus unserer Sicht eindeutige BGH-Entscheidung zur Höhe der Stundenverrechnungssätze bei fiktiver Abrechnung in sehr einseitiger und auch geschädigtenunfreundlicher Weise zu interpretieren. Uns liegen eine Reihe von Allianzschreiben vor, wo die Allianz sowohl bei fiktiver wie auch bei konkreter Abrechnung auf Stundenverrechnungssätze regionaler Reparaturwerkstätten verweist, die unter den Stundenverrechnungsätzen der markengebundenen Kfz-Betriebe liegen. Wörtlich führt die Allianz beispielsweise aus: Wir haben hier die konkreten Stundenverrechnungssätze einer Werkstatt in der Region Ihrer Mandantschaft in Ansatz gebracht. Zwar hat der BGH entschieden, dass bei fiktiver Abrechnung nicht der abstrakte Mittelwert für Stundenverrechnungssätze herangezogen werden darf. Dies ist jedoch nur im Leitsatz des Urteils so ausgeführt. In der Urteilsbegründung steht, dass der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertigere Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen muss. Zumindest verursacht die Allianz mit derartigen Schreiben eine erhebliche Verunsicherung bei Geschädigten, Anwälten, Kfz-Betrieben und Sachverständigen. Aus diesem Grund sei der Leitsatz der Entscheidung hier nochmals hervor gehoben, in dem ausdrücklich auf den Stundensatz der markengebundenen Werkstatt abgestellt wird. Ausdrücklich führt der BGH in den Entscheidungsgründen aus, Unter diesen Umständen muss sich die Klägerin auf die abstrakte Möglichkeit der technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner kostengünstigeren
2 Fremdwerkstatt auch unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht nicht verweisen lassen.... Die Klägerin ist nicht gehalten, zum Vorleben des Pkw in wartungstechnischer Hinsicht vorzutragen.... Das konkrete Verhalten des Geschädigten beeinflusst die Schadenshöhe nicht, solange die Schadensberechnung das Gebot der Wirtschaftlichkeit und das Verbot der Bereicherung beachtet. In diesem Rahmen ist der Geschädigte grundsätzlich hinsichtlich der Verwendung des zum Schadensausgleich erhaltenen Geldbetrages frei.... Deshalb rügt die Revision auch mit Recht, dass das Berufungsgericht dem Sachvortrag der Klägerin, es wäre im Hinblick auf den Umfang der Schäden und die Möglichkeit einer Schadensausweitung unvernünftig gewesen, den Wagen in einer anderen Werkstatt instandsetzen zu lassen, keine Bedeutung beigemessen hat. In Anbetracht der völlig eindeutigen Ausführungen des Bundesgerichtshofes kann nur dringend angeraten werden, sich gegen entsprechende Kürzungen der Versicherung mit allen Mitteln zur Wehr zu setzen. Entsprechende Muster können auch über den BVSK angefordert werden. Das Verhalten zeigt im Übrigen auch, wie wichtig es ist, mit der Schadenfeststellung einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen zu beauftragen, der die aktuelle BGH- Rechtsprechung kennt und den korrekten Stundenverrechnungssatz einsetzt. Eine Information des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. BVSK Kurfürstendamm 57, Berlin, Telefon: 030/ , Telefax: 030/ ,
3 Musterschreiben Rechtsanwalt an Allianz, falls Versicherung bei fiktiver Abrechnung Stundenlöhne von Billigwerkstätten zugrunde legt Schadennummer... KH-Schaden vom... Sehr geehrte Damen und Herren, wir nehmen Bezug auf Ihr Abrechnungsschreiben vom... In Ihrem Abrechnungsschreiben berücksichtigen Sie Stundenverrechnungssätze von Kfz- Betrieben, die nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jedoch nicht zu berücksichtigen sind. Ganz offensichtlich berufen Sie sich in Ihrem Schreiben auf einen einzigen Satz der BGH- Entscheidung vom , wonach ein Geschädigter, der mühelos ohne weiteres eine ihm zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen müsse. Wir erlauben uns darauf hinzuweisen, dass diese Aussage der BGH-Entscheidung keinesfalls isoliert betrachtet werden darf, will man eine Fehlinterpretation ausschließen. Der Bundesgerichtshof hat vielmehr ausgeführt, dass es Ziel des Schadenersatzes ist, die Totalreparation zu ermöglichen und demgemäß der Geschädigte nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadenersatzes frei ist (so bereits BGH-Urteil vom , VersR 89 S. 10, 58 ff.). Der BGH führt auch in der Entscheidung vom 29. April 2003 aus, dass dem Geschädigten ein möglichst vollständiger Schadenausgleich zukommen muss (BGH-Entscheidung vom , VI ZR 398/02). In der zitierten BGH-Entscheidung (Porscheentscheidung) führt der BGH aus, dass die Beklagte entweder die angesetzten Stundenverrechnungssätze der
4 Porschevertragswerkstatt hätte bestreiten müssen oder aber gravierende Mängel im Sachverständigengutachten hätte rügen müssen. Vorliegend wurde jedoch weder das Gutachten auf Grund gravierender Mängel gerügt, noch die im Gutachten angesetzten Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt. Genau diesen Fall hatte der BGH zu entscheiden und hat hierzu entsprechend ausgeführt: Unter diesen Umständen muss sich die Klägerin auf die abstrakte Möglichkeit der technischen ordnungsgemäßen Reparatur in irgend einer kostengünstigeren Fremdwerkstatt auch unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht nicht verweisen lassen. Bei verständiger Würdigung der BGH-Entscheidung ist demnach davon auszugehen, dass unserer Mandantschaft selbstverständlich der bereits geltend gemachte Schadenersatzanspruch zu 100 % zusteht. Zutreffenderweise hat der BGH auch in der Entscheidung vom 29. April erneut darauf hingewiesen, dass der Schädiger zur vollständigen Behebung des Schadens unabhängig von den wirtschaftlichen Dispositionen des Geschädigten verpflichtet ist. Ihre Auflistung von diversen Werkstätten, die mit bestimmten Stundenverrechnungssätzen arbeiten, ändert hieran nichts. Der bloßen Nennung der Werkstätten kann der Geschädigte im Übrigen nicht entnehmen, ob diese eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit bieten. Mit Sicherheit ist es dem Geschädigten auch nicht zuzumuten, genau dies in Erfahrung zu bringen. Auf diese Thematik geht der BGH wörtlich ein: Zudem würde die Realisierung einer Reparatur zu den von dem Beklagten vorgetragenen Preisen die Entfaltung erheblicher eigener Initiative durch den Geschädigten erfordern, wozu dieser nicht verpflichtet ist. An dieser Stelle ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass ganz offensichtlich bei der Auflistung von Werkstätten häufig so genannte Vertrauenswerkstätten Ihres Hauses benannt werden, die aus hier nicht näher zu vertiefenden Gründen offensichtlich mit besonders günstigen Stundenverrechnungssätzen arbeiten. Dem Geschädigten ist es in keinster Weise zumutbar, sich nun auch noch auf eine Vertrauenswerkstatt des Schädigers verweisen zu lassen. Abgesehen davon wird durch Sie erkennbar auch keine Haftung dafür übernommen, falls die von Ihnen vorgeschlagene günstigere Reparaturwerkstatt schlecht reparieren würde und insoweit der Geschädigte sich noch zusätzlich mit Gewährleistungsansprüchen gegenüber der von Ihnen vorgeschlagenen Vertrauenswerkstatt auseinandersetzen müsste. Dieses Risiko ist dem Geschädigten jedenfalls nicht zumutbar.
5 Ohne die Qualität der von Ihnen benannten Betriebe prüfen zu können, besteht allerdings zumindest ein Risiko, dass eine mit dem Schädiger zusammen arbeitende nicht markengebundene Fachwerkstatt möglicherweise nicht so repariert wie die markengebundene Fachwerkstatt. Hieraus ergibt sich als weiteres Risiko ein erhöhter Wertverlust des reparierten Fahrzeuges. Gleichwertigkeit bedeutet überdies, dass die Reparatur gleichwertig von einer markengebundenen Fachwerkstatt getätigt werden muss. Dort finden sich markengebundene Spezialisten mit hervorragendem Know how und Erfahrungsschatz für die betreffende Automarke. Mit diesem Know how kaum vergleichbar sind Kfz-Betriebe, die diverse Automarken instand setzen. Vor diesem Hintergrund kann keinesfalls im Sinne der BGH-Rechtsprechung von Gleichwertigkeit gesprochen werden. Rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass Argumente, wonach auch nicht markengebundene Fachwerkstätten für markengebundene Betriebe als Subunternehmer tätig sind, nicht tragfähig sein können, da in diesen Fällen die markengebundenen Fachwerkstätten die vollständige Haftung bezüglich etwaiger Sachmängelhaftungsansprüche übernimmt für den Fall, dass die Werkstatt, an die der Auftrag fremdvergeben wurde, mangelhaft arbeitet. Auffällig ist in Ihrem Abrechnungsschreiben, dass die zugrunde gelegten Stundenverrechnungssätze deutlich geringer sind als der Stundenverrechnungssatz im Gutachten. Der Bundesgerichtshof hat den so genannten DEKRA-Stundenverrechnungssatz auch deshalb abgelehnt, weil es sich um nicht repräsentative Durchschnittswerte von freien und markengebundenen Werkstätten gehandelt habe. Durch die Berücksichtigung vieler nicht markengebundenen Werkstätten wird der Stundenverrechnungssatz erfahrungsgemäß niedriger angesetzt. Der Bundesgerichtshof wollte den Geschädigten jedoch mit nachvollziehbaren Argumenten nicht auf diese niedrigen Stundenverrechnungssätze verweisen. Wir gehen davon aus, dass nunmehr der noch offene Restbetrag vollständig ausgeglichen wird und verbleiben mit freundlichen Grüßen
6 Musterschreiben Kfz-Sachverständiger an Allianz bzw. Anwalt, falls Allianz Gutachten korrigiert unter Hinweis auf geringere Stundenverrechnungssätze Schadennummer... Unser Gutachten... Ihr Schreiben vom... Sehr geehrte Damen und Herren, wir dürfen Bezug nehmen auf Ihr o. g. Schreiben, in dem Sie abweichend von den Stundenverrechnungssätzen unseres Gutachtens konkrete Stundenverrechnungssätze anderer Werkstätten zugrunde legen. Wir dürfen uns an dieser Stelle den Hinweis erlauben, dass wir bei der Festlegung des Stundenverrechnungssatzes die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes beachtet haben. Da es uns nicht möglich ist, konkrete Rechtsberatung zu betreiben, dürfen wir uns erlauben, auf eine Information unseres Berufsverbandes zu der aktuellen BGH-Rechtsprechung zur fiktiven Abrechnung, die wir hier beifügen dürfen, zu verweisen. Bei weiteren Rückfragen können Sie sich auch jederzeit mit der Geschäftsstelle unseres Verbandes BVSK, Tel in Verbindung setzen. Mit freundlichen Grüßen
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