Keine Verweisung auf günstigere Reparaturmöglichkeit ohne Angaben zur Gleichwertigkeit AG Düsseldorf, Urteil vom , AZ: 44 C 6886/13

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1 BVSK-RECHT AKTUELL 2014 / KW 25 LG Köln bestätigt Schwacke in der Berufung LG Köln, Urteil vom , AZ: 11 S 252/13 Die Klägerin (Autovermietung) machte aus abgetretenem Recht erstinstanzlich vor dem AG Köln (AZ: 267 C 121/12) restliche Mietwagenkosten aus einem Kfz-Haftpflichtschaden geltend.... (weiter auf Seite 2) Keine Verweisung auf günstigere Reparaturmöglichkeit ohne Angaben zur Gleichwertigkeit AG Düsseldorf, Urteil vom , AZ: 44 C 6886/13 Die Parteien streiten über die Höhe fiktiv ersatzfähiger Reparaturkosten. Der Kläger hatte seinen Anspruch zunächst durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens beziffert. Die Beklagte kürzte die Reparaturkosten unter Bezugnahme auf einen sogenannten Prüfbericht, in dem jedoch maßgebliche Qualitätskriterien zum benannten Referenzbetrieb nicht angegeben wurden. Ausgezahlt wurde dem Kläger lediglich der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes. (weiter auf Seite 4) Zur Erstattungsfähigkeit der Nebenkosten eines Sachverständigengutachtens AG Memmingen, Urteil vom , AZ: 13 C 315/14 Der Kläger begehrt von der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung restliche Sachverständigenkosten in Höhe von 101,15 aus abgetretenem Recht, für ein von ihm in einem Haftpflichtschadenfall erstelltes Gutachten. (weiter auf Seite 5) Merkantile Wertminderung auch bei zwölf Jahre altem Fahrzeug AG Rostock, Urteil vom , AZ: 55 C 22/14 Vorliegend begehrte der Kläger/ Geschädigter von der Beklagten/ Haftpflichtversicherung den Ersatz einer von einem Sachverständigen geschätzten merkantilen Wertminderung für sein zum Unfallzeitpunkt bereits zwölf Jahre altes Fahrzeug mit einer Laufleistung von km. Der Sachverständige schätzte den Wiederbeschaffungswert auf 2.900,00, die Reparaturkosten auf 1.400,12 netto und die Wertminderung auf 150,00. Die Versicherung lehnte die Zahlung einer Wertminderung mit dem pauschalen Hinweis auf das Fahrzeugalter ab. (weiter auf Seite 6)

2 LG Köln bestätigt Schwacke in der Berufung LG Köln, Urteil vom , AZ: 11 S 252/13 Die Klägerin (Autovermietung) machte aus abgetretenem Recht erstinstanzlich vor dem AG Köln (AZ: 267 C 121/12) restliche Mietwagenkosten aus einem Kfz-Haftpflichtschaden geltend. Bei der Beklagten handelte es sich um die Kfz-Haftpflichtversicherung der Unfallgegner, deren Eintrittspflicht dem Grunde nach feststand. Erstinstanzlich wurden für fünf Fahrzeugmietverträge weitere Mietwagenkosten in Höhe von 3.278,17 zugesprochen. Das AG Köln schätzte anhand des Schwacke- Automietpreisspiegels. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten wies das LG Köln jedoch zurück und bestätigte in Kenntnis der abweichenden Ansicht des OLG Köln den Schwacke- Automietpreisspiegel als geeignete Schätzgrundlage. Das LG Köln verwies auf seine Entscheidungen in den Verfahren 11 S 525/12, 11 S 542/12, 11 S 145/12 sowie 11 S 18/13 und stellte fest: Wie das Amtsgericht schätzt die Kammer in ständiger Rechtsprechung die nach 249 Abs. 2 BGB ersatzfähigen Mietwagenkosten nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel und sieht vorliegend keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Sodann erwähnte die Kammer die abweichende Entscheidung des OLG Köln vom (AZ: 15 U 212/12), in welcher das OLG Köln anhand des arithmetischen Mittels zwischen Schwacke und Fraunhofer die erforderlichen Mietwagenkosten geschätzt hatte. So lange nicht mit konkreten Tatsachen insbesondere mit günstigeren Angeboten aufgezeigt werden würde, dass der geltend gemachte Mangel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfange auswirke (so zuletzt BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 316/11), bestehe kein Anlass vom Schwacke-Automietpreisspiegel als Schätzgrundlage abzuweichen. Der Umstand, dass Schwacke Daten nicht anonym erhob, sondern in einer offenen Befragung feststellte, sah das LG Köln als nicht ausreichend an, um Zweifel an der Geeignetheit dieser Schätzgrundlage zu begründen. Als vorteilhaft am Schwacke-Automietpreisspiegel wertete das LG Köln den Umstand, dass Internettarife, welche nicht sicher reproduzierbar und nicht allen Personen zugänglich seien, unbeachtet gelassen wurden. Außerdem betonte das LG Köln, dass Schwacke die Datenerhebung durch anonyme Stichproben im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle überprüft habe. Ein weiterer Vorteil sei auch die Auswertung nach dreistelligen Postleitzahlenregionen. An Fraunhofer bemängelte das LG Köln, dass überwiegend Internettarife lediglich sechs großer Autovermieter abgefragt worden waren. Mittelständische Autovermieter seien nur unzureichend berücksichtigt worden, was in der Unfallsituation besonders schwer wiege. Die Geschädigten würden sich meistens an die Werkstätten ihres Vertrauens wenden und dort nach der Möglichkeit einer Anmietung bzw. Vermittlung fragen. 2 / 6

3 Mittlerweile zeigt sich immer deutlicher, dass die unterinstanzliche, praxisnahe Rechtsprechung im OLG-Bezirk Köln nicht den Einzelfallentscheidungen des OLG Köln aus dem Jahre 2013 folgt, in welchen anhand eines Mittelwerts zwischen Schwacke und Fraunhofer erforderliche Mietwagenkosten geschätzt wurden. Die Argumentation des LG Köln überzeugt hierbei. Bis heute ist es den Versicherern nicht gelungen, die Behauptung, der Schwacke-Automietpreisspiegel basiere auf verfälschten Zahlen, zu belegen. Die gravierenden Nachteile des Fraunhofer-Marktpreisspiegels werden in der Berufungsentscheidung ausdrücklich erwähnt. Aufgrund dieser gravierenden Mängel verbietet sich auch eine Schätzung anhand eines Mittelwertes, sodass das LG Köln konsequent bei der Anmietung des Schwacke-Automietpreisspiegels verbleibt. 3 / 6

4 Keine Verweisung auf günstigere Reparaturmöglichkeit ohne Angaben zur Gleichwertigkeit AG Düsseldorf, Urteil vom , AZ: 44 C 6886/13 Die Parteien streiten über die Höhe fiktiv ersatzfähiger Reparaturkosten. Der Kläger hatte seinen Anspruch zunächst durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens beziffert. Die Beklagte kürzte die Reparaturkosten unter Bezugnahme auf einen sogenannten Prüfbericht, in dem jedoch maßgebliche Qualitätskriterien zum benannten Referenzbetrieb nicht angegeben wurden. Ausgezahlt wurde dem Kläger lediglich der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes. Der Kläger reparierte sein Fahrzeug in Eigenregie und nutzte es weiter. Er wendet sich gegen diese Kürzungen und fordert die volle Erstattung der Netto-Reparaturkosten, welche unterhalb des Wiederbeschaffungswertes liegen, ohne Abzug des Restwertes. Weiter begehrt der Kläger die Erstattung der Kosten für die ergänzende Stellungnahme, die er aufwenden musste, um die gekürzten Positionen im Prüfbericht verteidigen zu können. Das AG Düsseldorf gab der Klage vollumfänglich statt. Das Gericht geht von dem Grundsatz aus, dass der Schädiger bzw. der Haftpflichtversicherer den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht dann auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen kann, wenn diese mühelos und ohne Weiteres zugänglich ist und eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Der Zugang ist nur dann mühelos, wenn der Geschädigte ohne Mühe und eigene Recherche erkennen kann, dass die Reparatur in der freien Werkstatt gleichwertig ist. Der Kläger durfte vorliegend die Reparaturkosten eines markengebundenen Fachbetriebes bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes verlangen. Er hat sein Fahrzeug inzwischen repariert und nutzt es weiter. Wird eine Nutzung des Unfallfahrzeuges von mindestens sechs Monaten nach dem Unfall repariert oder unrepariert nachgewiesen, darf in der vorgenannten Weise auf Reparaturkostenbasis abgerechnet werden. Der Kläger durfte auch die Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht lag nicht vor. Die Beklagte hat eine gleichwertige Reparatur in einer freien Fachwerkstatt nicht schlüssig dargelegt. Trotz des richterlichen Hinweises wurde nicht näher zu den Zertifizierungen und Qualifizierungen des Referenzbetriebes bzw. zur personellen und sächlichen Ausstattung vorgetragen. Eine dahingehende Beweisaufnahme hätte einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dargestellt. Der Kläger kann auch die Sachverständigenkosten zur Prüfung des Prüfberichts ersetzt verlangen. Er war berechtigt, die von der Beklagten vorgebrachten Einwendungen gegen die Reparaturrechnung im Rahmen einer sachgerechten Rechtsverfolgung sachverständig überprüfen zu lassen. Da die beklagte Haftpflichtversicherung im vorliegenden Fall nicht hinreichend konkret zur Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit durch die von ihr benannte Referenzwerkstatt vorgetragen hatte, gab das Gericht der Klage nach den Grundsätzen des BGH vollumfänglich statt. 4 / 6

5 Zur Erstattungsfähigkeit der Nebenkosten eines Sachverständigengutachtens AG Memmingen, Urteil vom , AZ: 13 C 315/14 Der Kläger begehrt von der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung restliche Sachverständigenkosten in Höhe von 101,15 aus abgetretenem Recht, für ein von ihm in einem Haftpflichtschadenfall erstelltes Gutachten. Das AG Memmingen gab der Klage vollumfänglich statt. In seinen Entscheidungsgründen führt das AG Memmingen aus, dass die Kosten eines Sachverständigen als erforderlich anzusehen sind, wenn seine Beauftragung zur Erstattung eines Gutachtens zum Zweck der Ermittlung des Schadens am Fahrzeug des Geschädigten und daher zum Zweck der Abwicklung des Schadenfalles als sachdienlich und angemessen anzusehen ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Schaden geringfügig ist. Der Geschädigte muss nicht überprüfen, ob die einzelnen Rechnungspositionen eventuell überhöht sein könnten oder auf welcher Grundlage die hier streitgegenständlichen Nebenkosten vom Sachverständigen in Rechnung gestellt werden. Nur bei einer offensichtlichen Überhöhung der vom Sachverständigen berechneten Nebenkosten könne vom Geschädigten verlangt werden, dass diese gerügt werden. Eine solche erkennbar offensichtliche Überhöhung liegt hier jedoch nicht vor, weshalb der Geschädigte von einer ordnungsgemäßen Abrechnung ausgehen durfte Ob die vom Sachverständigen angesetzten Nebenkosten möglicherweise so berechnet wurden, dass sie der üblichen Vergütung im Sinne des 632 Abs. 2 BGB nicht mehr entsprechen, ist für die Schadenersatzpflicht der Beklagten unerheblich. Die Geltendmachung ihrer Einwände gegenüber dem Kläger, an den der Anspruch des Geschädigten hier wirksam abgetreten wurde, und eine entsprechende Kürzung der Erstattungsleistung würde den Grundsätzen des Schadenersatzrechtes widersprechen. Die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung kann allerdings ihre Einwände geltend machen, indem sie sich etwaige Ansprüche der Geschädigten gegen den Sachverständigen wegen überhöhter Vergütung abtreten lässt und sodann selbst gegenüber dem Sachverständigen geltend macht. Im Ergebnis wurden die Sachverständigenkosten daher in voller Höhe zugesprochen. Auch das AG Memmingen stellt sich auf den Standpunkt, dass der Streit über die anzusetzenden Nebenkosten zwischen der Versicherungswirtschaft und den Gutachtern nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden sollte. Die beklagte Versicherung möge sich etwaige Ansprüche des Geschädigten abtreten lassen, um diese selbst gegenüber dem Sachverständigen geltend zu machen. 5 / 6

6 Merkantile Wertminderung auch bei zwölf Jahre altem Fahrzeug AG Rostock, Urteil vom , AZ: 55 C 22/14 Vorliegend begehrte der Kläger/ Geschädigter von der Beklagten/ Haftpflichtversicherung den Ersatz einer von einem Sachverständigen geschätzten merkantilen Wertminderung für sein zum Unfallzeitpunkt bereits zwölf Jahre altes Fahrzeug mit einer Laufleistung von km. Der Sachverständige schätzte den Wiederbeschaffungswert auf 2.900,00, die Reparaturkosten auf 1.400,12 netto und die Wertminderung auf 150,00. Die Versicherung lehnte die Zahlung einer Wertminderung mit dem pauschalen Hinweis auf das Fahrzeugalter ab. Das Gericht entschied, dass ein sogenannter merkantiler Minderwert, der auch nach vollständiger sach- und fachgerechter Reparatur verbleibt, auch bei relativ alten Fahrzeugen grundsätzlich erstattungsfähig ist. Es komme darauf an, wie ein solches Fahrzeug im Gebrauchtwagengeschäft auch bei vollständiger fachgerechter Instandsetzung des Unfallschadens bewertet würde (BGH, Urteil vom , VI ZR 357/03; LG Mainz, Urteil vom , AZ: 3 S 133/06). Weiterhin führt das AG Rostock aus: Da die Beklagte die tatsächlichen Feststellungen des privaten Sachverständigen nicht bestritten hat, genügt das pauschale Bestreiten einer Wertminderung, ohne Darlegung, warum das Gutachten insoweit falsch sein soll nicht (LG Mainz a.a.o.). Im vorliegenden Fall hatte das klägerische 12 Jahre alte Fahrzeug mit einer Laufleistung von km einen unbestrittenen Wiederbeschaffungswert von 2.900,00. Dass - auch nach vollständiger sach- und fachgerechter Reparatur - auf dem Gebrauchtwagenmarkt für eine solches Fahrzeug ein Mindererlös bei Veräußerung gegenüber einem vormals nicht beschädigten Fahrzeug zu erwarten ist, hält das Gericht im Rahmen des 287 ZPO für nachvollziehbar, angemessen und nicht übersetzt. Die beanspruchte Wertminderung von 150,00 ist im vorliegenden Streitfall daher der Höhe nach nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung dürfte zwischenzeitlich anerkannt sein, dass auch bei älteren Fahrzeugen eine merkantile Wertminderung anfallen kann. Dasselbe gilt für höhere Laufleistungen. Dies folgt unter anderem auch daraus, dass sich gerade in den letzten Jahren die Lebensdauer eines modernen Kraftfahrzeugs erheblich verlängert hat. Nach neuerer Rechtsprechung kann nahezu jeder Schaden wertminderungsrelevant sein. Mit der, dass wegen des Fahrzeugalters von fünf Jahren oder einer Laufleistung von km eine merkantile Wertminderung nicht zu erstatten sei, sollte sich kein Geschädigter zufrieden geben. Bei derartigen Streitfällen sollte anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden. 6 / 6

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