Verlust der Garantie auch bei Unkenntnis über Wartungsintervalle OLG Düsseldorf, Urteil vom , AZ: I-3 U 8/13
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- Ida Karola Lehmann
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1 BVSK-RECHT AKTUELL 2014 / KW 18 Verlust der Garantie auch bei Unkenntnis über Wartungsintervalle OLG Düsseldorf, Urteil vom , AZ: I-3 U 8/13 Es ist mittlerweile allgemein üblich, die Einhaltung der von den Herstellern vorgegebenen Inspektionsintervalle zur Bedingung für die Gewährung von Fahrzeuggarantien zu machen. Seit der Mobilo-Life-Entscheidung des BGH vom (AZ: VIII ZR 187/06) begegnet es darüber hinaus keinerlei Bedenken mehr.... (weiter auf Seite 2) Streit über Nebenkosten soll nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden LG Deggendorf, Urteil vom , AZ: 22 O 551/12 Die Klägerin begehrt die Erstattung restlicher Gutachterkosten, welche Sie für die Beauftragung eines Sachverständigen zur Schadenschätzung aufwenden musste. Die Beklagte verweigerte die Zahlung mit dem Argument, die geltend gemachten Nebenkosten seien überhöht. (weiter auf Seite 3) Zur Zumutbarkeit der Verweisung auf eine günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit AG Frankfurt am Main, Urteil vom , AZ: 30 C 2744/13 (47) Der Kläger berechnete seinen Fahrzeugschaden fiktiv auf Basis eines Sachverständigengutachtens unter Berücksichtigung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt. (weiter auf Seite 4) Mietwagen Fraunhofer-Marktpreis-spiegel bedarf der Korrektur AG Kirchhain unter Teck, Urteil vom , AZ: 1 C 564/13 Der Kläger erlitt am unverschuldet einen Verkehrsunfall und mietete deshalb einen Ersatzwagen an. Hierfür wurden ihm 1.479,88 berechnet. Nachdem die unfallgegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung, deren Eintrittspflichtigkeit dem Grunde nach feststand, vorgerichtlich lediglich 646,25 hierauf bezahlte, verklagte der Geschädigte diese vor dem AG Kirchhain. (weiter auf Seite 5)
2 Verlust der Garantie auch bei Unkenntnis über Wartungsintervalle OLG Düsseldorf, Urteil vom , AZ: I-3 U 8/13 Es ist mittlerweile allgemein üblich, die Einhaltung der von den Herstellern vorgegebenen Inspektionsintervalle zur Bedingung für die Gewährung von Fahrzeuggarantien zu machen. Seit der Mobilo-Life-Entscheidung des BGH vom (AZ: VIII ZR 187/06) begegnet es darüber hinaus keinerlei Bedenken mehr, wenn zur Bedingung gemacht wird, dass diese Inspektionen nur in Werkstätten der eigenen Marke vorgenommen wird. Das Problem lag im vorliegenden Fall darin, dass es sich bei dem gekauften Kia Sorento um ein reimportiertes Fahrzeug handelte, das ohne Serviceheft ausgeliefert wurde, in dem Angaben zu den vorgeschriebenen Inspektionen nachzulesen gewesen wären. Der Käufer/Kläger berief sich darauf, dass der Verkäufer/Beklagte ihn über die Intervalle falsch informiert habe, indem er gesagt habe, dass die erste Inspektion erst nach km fällig sei. Tatsächlich waren es die üblichen km (das Intervall wurde erst mit neueren Kia-Modellen auf km heraufgesetzt). Der Kläger konnte zum einen nicht beweisen, dass der Beklagte tatsächlich eine solche zu den Wartungsintervallen getroffen hatte. Das OLG Düsseldorf positionierte sich darüber hinaus dahingehend, dass Unkenntnis in diesem Falle nicht vor Strafe schütze, der Kläger sich also nicht darauf berufen könne, er habe die Intervalle nicht gekannt, weil ihm kein Serviceheft ausgehändigt worden sei. Zu Unrecht sieht der Kläger in einer Pflichtverletzung der Beklagten in Gestalt einer unterbliebenen Übergabe des Service-Heftes in deutscher Sprache die Basis für einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte. Die Möglichkeit der Kenntniserlangung von den Inspektionsintervallen zur Erhaltung der Herstellergarantie ist dem Kläger hierdurch nämlich nicht genommen worden. Die unterbliebene Übergabe des Service-Heftes in deutscher Sprache konnte insbesondere nicht dazu führen, dass der Kläger über die Garantie erhaltenden Wartungsintervalle spekulieren, namentlich darauf vertrauen durfte, dass eine Inspektion erst bei km vorgesehen sei. Dies gilt umso weniger als ein derart geräumiges Wartungsintervall erfahrungsgemäß eher die Ausnahme darstellt. Notfalls hätte der Kläger sich zur Vermeidung des Vorwurfs eines Verstoßes gegen die eigenen wohl verstandenen Interessen ( 254 Abs. 2 BGB) verlässliche Informationen über die nächsten erforderlichen Inspektionen anderweit beschaffen müssen. Der Kläger sagt auch nicht, dass er sich diese Informationen nicht auf zumutbare Weise habe beschaffen können, z. B. von der Werkstatt der Beklagten, einer anderen KIA-Vertretung, der KIA Motors Deutschland GmbH oder aus dem Internet. Dass bei Nichteinhalten der Wartungsintervalle Garantieansprüche gefährdet werden oder entfallen, kann als allgemein bekannt gelten; dass der Kläger dies nicht gewusst habe, behauptet er auch nicht. Das OLG Düsseldorf zieht den Pflichtenkreis des Autokäufers recht weit. Das Gericht geht davon aus, dass der mündige Verbraucher" heutzutage über verschiedene Informationsquellen verfügt. Der Kläger kann sich im vorliegenden Fall nicht darauf berufen, dass ihm wegen des Kaufes eines reimportierten Fahrzeuges bestimmte Informationen fehlten. Das Gericht sieht ihn in der Pflicht, diese Informationen im eigenen Interesse selbst zu beschaffen. 2 / 6
3 Streit über Nebenkosten soll nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden LG Deggendorf, Urteil vom , AZ: 22 O 551/12 Die Klägerin begehrt die Erstattung restlicher Gutachterkosten, welche Sie für die Beauftragung eines Sachverständigen zur Schadenschätzung aufwenden musste. Die Beklagte verweigerte die Zahlung mit dem Argument, die geltend gemachten Nebenkosten seien überhöht. Das Gericht gab der Klage vollumfänglich statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung der geltend gemachten Gutachterkosten. Das LG Deggendorf führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass es einem Geschädigten vor Erteilung des Gutachtenauftrages nicht zuzumuten sei, eine Marktforschung zu betreiben und zu ermitteln, welche Nebenkosten angemessen sind oder nicht. Es ist bereits unklar, wie sich ein Geschädigter hinsichtlich der Frage, welche Nebenkosten in welcher Höhe abrechenbar sind, über derartige Detailfragen informieren können soll. Daher erachtet das Gericht die Nebenkosten vorliegend, selbst wenn sie überhöht sein sollten, als erstattungsfähig. Jedenfalls könne der Streit über die anzusetzenden Nebenkosten zwischen der Versicherungswirtschaft und den Gutachtern nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden. Die beklagte Versicherung möge sich gegebenenfalls die Rechte der Klägerin abtreten lassen, um diese selbst gegenüber dem Gutachter geltend zu machen. Da vorliegend weder Anhaltspunkte für ein Auswahlverschulden der Klägerin bei der Beauftragung des Gutachtens vorlagen noch das Sachverständigenhonorar in einem solchen Missverhältnis zur Schadenhöhe stand, dass es der Klägerin hätte auffallen müssen, sind die Sachverständigenkosten vollumfänglich von der Beklagten zu ersetzen. Das LG Deggendorf stellt unter Verweis auf das Urteil des OLG Naumburg (NJW-RR 2006, S. 1029; BGH NJW 2007, S. 1450) klar, dass der Streit über Höhe und Erstattungsfähigkeit von Nebenkosten zwischen der Versicherungswirtschaft und den Gutachtern nicht auf dem Rücken des jeweiligen Geschädigten ausgetragen werden soll. 3 / 6
4 Zur Zumutbarkeit der Verweisung auf eine günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit AG Frankfurt am Main, Urteil vom , AZ: 30 C 2744/13 (47) Der Kläger berechnete seinen Fahrzeugschaden fiktiv auf Basis eines Sachverständigengutachtens unter Berücksichtigung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt. Die Beklagte verwies den Kläger auf eine freie Fachwerkstatt außerhalb des Stadtgebietes und kürzte die Netto-Reparaturkosten entsprechend der dort angebotenen niedrigeren Stundenverrechnungssätze. Der hiergegen gerichteten Klage wurde stattgegeben, die Beklagte zur Zahlung restlicher Reparaturkosten verurteilt. In den Entscheidungsgründen führt das Gericht aus, dass der fiktiv abrechnende Kläger sich nicht auf den in Maintal gelegenen Karosserie- und Lackierfachbetrieb verweisen lassen muss. Zum einen ist dem sogenannten VW-Urteil des BGH vom gerade nicht zu entnehmen, dass stets die billigste Werkstatt im Umland den Schadenersatz der Höhe nach deckeln kann. Vielmehr sind dem Vergleich im Rahmen der Verweisungsmöglichkeit die marktüblichen Preise der Werkstätten zugrunde zu legen, was im Zweifel bedeutet, dass sich die Kosten im durchschnittlichen Bereich der freien Werkstätten bewegen müssen. Das erkennende Gericht hat in diesem Zusammenhang bereits mehrfach entschieden, dass sich ein in Frankfurt am Main wohnhafter Unfallgeschädigter nicht auf eine in Maintal gelegene Werkstatt verweisen lasse muss. Eine solche Verweisung auf eine Werkstatt, die deutlich außerhalb des eigenen Wohnortes liegt, ist für eine Privatperson mit ihrem Privatwagen unzumutbar im Sinne der BGH-Rechtsprechung. Das Gericht hat die Verweisung im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass die gerichtsbekannte Verweisungswerkstatt für den Großraum Frankfurt außerhalb des Stadtgebietes liegt und dies für einen privaten Geschädigten unzumutbar ist. 4 / 6
5 Mietwagen Fraunhofer-Marktpreis-spiegel bedarf der Korrektur AG Kirchhain unter Teck, Urteil vom , AZ: 1 C 564/13 Der Kläger erlitt am unverschuldet einen Verkehrsunfall und mietete deshalb einen Ersatzwagen an. Hierfür wurden ihm 1.479,88 berechnet. Nachdem die unfallgegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung, deren Eintrittspflichtigkeit dem Grunde nach feststand, vorgerichtlich lediglich 646,25 hierauf bezahlte, verklagte der Geschädigte diese vor dem AG Kirchhain. Von der geforderten Differenz an Mietwagenkosten in Höhe von 833,63 sprach das AG Kirchhain 725,19 zu, sodass die Klage weitaus überwiegend erfolgreich war. Das AG Kirchhain stützte sich bei der Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten gemäß 287 ZPO auf das arithmetische Mittel zwischen den Werten des Schwacke- Automietpreisspiegels und denjenigen des Fraunhofer-Marktpreisspiegels. Im Hinblick auf den Fraunhofer-Marktpreisspiegel betonte das AG Kirchhain allerdings, dass das Ergebnis um 15 % nach oben zu korrigieren sei. Den sich aus dem Schwacke- Automietpreisspiegel ergebenden Vergleichswert ließ das AG Kirchhain unbeanstandet. Bezüglich der Details der Vergleichsberechnung führte das Gericht aus, dass für die Ermittlung des Vergleichstarifs die Postleitzahlenregion des Anmietortes und nicht diejenige des Wohnortes des Geschädigten relevant sei. Außerdem komme es im Hinblick auf die der Vergleichsberechnung zugrunde liegenden Mietwagenklasse nicht auf das angemietete Fahrzeug an, sondern auf das verunfallte Fahrzeug, welches der Klasse 5 zuzuordnen war. Der Umstand, dass der Kläger lediglich ein Fahrzeug der Klasse 3 angemietet hatte, änderte nichts daran, dass die Vergleichsberechnung anhand der Fahrzeugklasse 5 durchzuführen war. Selbst unter Berücksichtigung des deutlich niedrigeren Fraunhofer-Wertes ergab sich hier ein arithmetisches Mittel, welches im Bereich der konkret berechneten Mietwagenkosten lag, sodass die Klage im Hinblick auf ausstehende Mietwagenkosten weitaus überwiegend erfolgreich war. Das AG Kirchhain wählte den Weg der Schadenschätzung anhand eines Mittelwertes zwischen Schwacke und Fraunhofer. Dieser Mittelweg der Schadenschätzung ist in der gerichtlichen seit Längerem zu beobachten. Am konkreten Fall besonders ist der Umstand, dass das AG Kirchhain den Schwacke- Automietpreisspiegel für nicht korrekturbedürftig hält, beim Fraunhofer-Marktpreisspiegel allerdings offensichtlich von vornherein davon ausgeht, dass die Werte nicht zutreffend sein können, sodass diese pauschal und letztendlich wenig nachvollziehbar um 15 % erhöht werden. Diese weitere Variante der Schadenschätzung trägt in der sicherlich nicht zu mehr Transparenz bei der Frage der berechtigten Mietwagenkosten bei. Konsequenterweise hätte das AG Kirchhain bei der Schadenschätzung aufgrund der von vornherein bestehenden Zweifel den Fraunhofer-Marktpreisspiegel unberücksichtigt lassen müssen. Ob man dann vom Wert nach Schwacke Abzüge macht oder nicht, sei dahingestellt. Die weitere Entwicklung in der Rechtsprechungspraxis bleibt jedenfalls abzuwarten. 5 / 6
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