Gebührenreglement für administrative Verrichtungen und Dienstleistungen

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Transkript:

..04 Gebührenreglement für administrative Verrichtungen und Dienstleistungen

Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. Grundsatz Art. Ausnahme Art. Gebührenfestsetzung Art. 4 Baupolizeiliche Gebühren Art. 5 Haftung 4 Art. 6 Vorschuss 4 Art. 7 Erlass/Stundung 4 Art. 8 Verzinsung 4 Art. 9 Mehrwertsteuer 4 II. Besondere Bestimmungen 4 Art. 0 Ansätze nach Bundes- oder kantonalem Recht 4 III. Schlussbestimmungen 4 Art. Rechtsmittel 4 Art. Gebührenanpassung 5 Art. Aufhebung bisherigen Rechts 5 Art. 4 Inkraftsetzung 5 Anhang 6 A. Allgemeines 6 B. Abteilungen 7 0. Allgemeine Verwaltung 7. Öffentliche Sicherheit 8. Kultur und Freizeit 9 4. Gesundheit 9 5. Soziale Wohlfahrt 0 6 Verkehr 0 7. Umwelt und Raumordnung 0 8. Volkswirtschaft

Gestützt auf Art. 7 der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Bürglen und 9 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Thurgau erlässt die Gemeinde folgendes Gebührenreglement für administrative Verrichtungen und Dienstleistungen der Gemeindeverwaltung Bürglen I. Allgemeine Bestimmungen Art. Art. Art. Art. 4 Grundsatz Die Gemeindeverwaltung erhebt Gebühren nach diesem Tarif, soweit nicht besondere Gebührenvorschriften bestehen. Für gebührenberechtigte Verrichtungen der Gemeindeverwaltung, die im Tarif nicht aufgeführt sind, kann der Gemeinderat angemessene Kosten in Berücksichtigung von Zeit-, Arbeits- und Materialaufwand verrechnen. Die Gebühren fallen in die Gemeindekasse, soweit sie nicht dem Staat abzuliefern sind. Ausnahme In Fürsorgebelangen werden keine Gebühren erhoben. Gebührenfestsetzung Innerhalb eines Gebührenrahmens sind die Gebühren, mit Ausnahme der baupolizeilichen Gebühren, welche nach Art. 4 bemessen werden, nach dem Zeit-, Arbeits- und Materialaufwand zu bemessen. In Einzelfällen können bei besonders hohem Aufwand die Gemeindegebühren angemessen erhöht werden. Allfällige Auslagen für die Beschaffung von Dokumenten, Portikosten, Gutachten, Augenscheine, etc. werden separat verrechnet. Baupolizeiliche Gebühren Die Gemeinde erhebt für die Durchführung des Baubewilligungsverfahrens und die erforderlichen Baukontrollen baupolizeiliche Gebühren. Schulder der baupolizeilichen Gebühren ist der Baugesuchssteller der zu bewilligenden Baute oder Anlage. Die Gebühren werden je nach Art und Grösse der Bauten und Anlagen, nach dem Zeit-, Arbeits- und Materialaufwand, gemäss Anhang erhoben. Bei folgenden Aufgaben weichen die Ansätze ab: a) Bauanfragen und Vorentscheide bis 5% der Gebühr; b) Ablehnung eines Baugesuches je nach Prüfungsaufwand bis 60% der Gebühr; c) Ausserordentlicher Aufwand für die Bearbeitung sowie nachträgliche Projektänderungen gemäss Stundenrapport zu einem Stundenansatz von Fr. 80.00 In den baupolizeilichen Gebühren sind nicht enthalten und werden zusätzlich erhoben: d) Publikationskosten e) Benützung von öffentlichem Grund f) Gebühren kantonaler Amtsstellen g) Nachführen des Katasters

Art. 5 Art. 6 Art. 7 Art. 8 Haftung Für Gebühren und Auslagen haften alle belasteten Direktbeteiligten solidarisch. Vorschuss Zur Sicherstellung der Gebühren kann ein Vorschuss in der mutmasslichen Höhe der Kosten verlangt werden. Wird der Vorschuss innert der festgesetzten Frist nicht geleistet, kann die Anhandnahme des Geschäftes verweigert werden, sofern nicht öffentliche Interessen entgegenstehen. Erlass/Stundung Führt die Bezahlung der Gebühr zu einer grossen Härte, kann der Gemeinderat auf schriftliches Gesuch hin den gänzlichen oder teilweisen Erlass oder eine Stundung gewähren. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 9. Als Erlassgründe gelten insbesondere Unterstützungsbedürftigkeit oder eine finanzielle Notlage zufolge Erwerbsunfähigkeit, andauernder Krankheit, Arbeitslosigkeit und dergleichen. Eine Stundung oder Ratenzahlung kann bewilligt werden, sofern der Gebührenpflichtige in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist. 4 Für gemeinnützige oder im öffentlichen Interesse wirkende Organisationen kann die Gebühr herabgesetzt oder erlassen werden. Verzinsung Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist ein Verzugszins geschuldet. Der Zinssatz richtet sich nach dem Regierungsratsentscheid für Verzugszinsen gemäss 9 Abs. des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG; RB 640.). Der Zinssatz wird jedes Jahr vom Regierungsrat neu festgelegt. Auf die Erhebung eines Verzugszinses wird verzichtet, wenn dessen Betrag Fr. 0 nicht übersteigt. Art. 9 Mehrwertsteuer In den Ansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen und wird, soweit die Dienstleistung mehrwertsteuerpflichtig ist, zusätzlich in Rechnung gestellt. II. Art. 0 Besondere Bestimmungen Ansätze nach Bundes- oder kantonalem Recht Gebührenansätze, die im Bundes- (B) bzw. kantonalen (K) Recht festgelegt sind, werden in diesem Tarif lediglich der Vollständigkeit halber aufgeführt. Sie können von keinem Organ der Gemeinde abgeändert werden. Änderungen des Bundes- oder des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. III. Art. Schlussbestimmungen Rechtsmittel Gegen Rechnungen bzw. Verfügungen kann innert 0 Tagen nach Zustellung beim Gemeinderat der Politischen Gemeinde Bürglen schriftlich Einsprache erhoben werden. 4

Art. Art. Art. 4 Gebührenanpassung Der Gemeinderat ist befugt die in diesem Tarif aufgeführten Gebühren, mit Ausnahme der baupolizeilichen Gebühren gemäss Art. 4, der Geldwert- und Kostenentwicklung anzupassen. Neue zusätzliche Gemeindegebühren sind von der Gemeindeversammlung zu beschliessen. Aufhebung bisherigen Rechts Durch diesen Gebührentarif werden alle ihm widersprechenden Gebührenbestimmungen, insbesondere das Gebührenreglement der Politischen Gemeinde Bürglen vom 0. Mai 997 aufgehoben. Inkraftsetzung Dieses Gebührenreglement tritt nach Annahme durch die Gemeindeversammlung sowie Genehmigung der baupolizeilichen Gebühren durch das Departement für Bau und Umwelt in Kraft. Vom Gemeinderat genehmigt am 6.0.0 Von der Gemeindeversammlung genehmigt am 0..0 Von Departement für Bau und Umwelt teilweise genehmigt mit Entscheid Nr. 94/0 vom 0.06.0 Teilrevision Art. 4 Baupolizeiliche Gebühren mit Anhang 09 Vom Gemeinderat genehmigt am 4.09.0 Von der Gemeindeversammlung genehmigt am 0..0 / Ergänzung 0..04 Der Gemeindeammann Die Gemeindeschreiberin Erich Baumann Iris Weber Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit Entscheid Nr. 906/0 vom 6.09.04 Vom Gemeinderat auf den 0.0.05 in Kraft gesetzt. 5

Anhang A. Allgemeines In diesem Reglement nicht aufgeführte Dienstleistungen werden nach effektivem Aufwand verrechnet. A. Stundenansätze A.0 Tarif A Gemeindeammann Fr. 0. A.0 Tarif B Gemeindeschreiber, Abteilungsleiter Fr. 00. A.0 Tarif C Werkhofangestellte, Feuerwehr Fr. 60. A.04 Tarif D Lernende Fr. 40. A. Drucksachen, Schreibgebühren A.0 Stimmrechtsausweise / Etiketten für Körperschaften nach Aufwand A.0 Reglemente, gedruckt (im Internet kostenlos downloadbar) Fr. 0. A.0 Botschaften, Voranschläge, Jahresrechnungen Informationsbroschüren kostenlos A.04 Botschaften, Voranschläge, Jahresrechnungen Fr. 0. Informationsbroschüren an auswärts Wohnhafte A.05 Für die Erstellung von Fotokopien, pro A4-Seite Fr..40 A.06 Versandkosten pauschal Fr.. A. Entscheide, Bewilligungen, Genehmigungen, Verfügungen, Steuererklärungen A.0 Soweit keine besonderen Vorschriften gelten nach Aufwand A.4 Inkasso A4.0. Mahnung Fr. 0. A4.0. Mahnung Fr. 0. A4.0 Umtriebsentschädigung Betreibung Fr. 50. A4.04 Zahlungsbestätigung / Löschungen von Betreibung Fr. 0. 6

B. Abteilungen 0. Allgemeine Verwaltung 0 Legislative 0.0 Prüfung und Erteilung einer Bewilligung betreffend Fr. 00. Betreuungs- und Pflegeangebote gemäss Sozialhilfegesetz. Beschlusstaxe 0.0 Bearbeitungsaufwand nach Aufwand 0.0 Prüfung und Abnahme des jährlichen Aufsichtsberichtes Fr. 00. Einbürgerungsgebühren für das Gemeindebürgerrecht Die Einbürgerungsgebühren werden mit Einreichen des Gesuchs bei der Gemeinde fällig. Die Höhe der Rückerstattung der Gebühren bei Rückzug oder Abschreibung des Gesuchs wird nach Zeitpunkt des Rückzuges oder der Abschreibung bemessen. Wird ein Gesuch durch die Gemeindeversammlung oder eine andere gemäss Gemeindeordnung zuständige Instanz abgelehnt, erfolgt keine Rückerstattung. Die Erhebung der Gebühr richtet sich nach dem Aufwand und nicht nach dem Erfolg. Bund und Kanton verlangen zusätzliche Gebühren. 0.04 Schweizer Bürger Fr. 400. 0.05 Schweizer Ehepaar Fr. 600. 0.06 Ausländer nach dem vollendeten 8. Altersjahr Fr. 00. 0.07 Ausländisches Ehepaar Fr. 800. 0.08 Jugendliche Ausländer bis zum vollendeten 8. Altersjahr Fr. 600. 0 Executive 0.0 Beglaubigung einer Abschrift, Fr. 5. eines Zeugnisses oder einer Kopie 0.0 Beglaubigung einer Unterschrift Fr. 0. 0.0 Leumundzeugnis Fr. 5. 0.04 Handlungsfähigkeitszeugnis Fr. 5. 09 Bauamt Baubewilligungen 09.0 Kleine, einfache Bauvorhaben im Vereinfachten Verfahren Fr. 00. bis Fr. 500. 09.0 An- und Umbauten Fr. 400. bis Fr. 000. 09.0 Einfamilienhäuser Fr. 500. bis Fr. 000. 09.04 Mehrfamilienhäuser Fr. 000. bis Fr. 6 000. 09.05 Landwirtschaftsbauten Fr. 500. bis Fr. 000. 09.06 Gewerbe- und Industriebauten Fr. 000. bis Fr. 7 000. 09.07 Öffentliche Bauten Fr. 000. bis Fr. 5 000. 09.08 Abbruchbewilligung Fr. 50. bis Fr. 500. 09.09 Verlängerung Baubewilligung Fr. 50. bis Fr. 500. 09.0 Ausserordentlicher Aufwand für Bearbeitung Baubewilligung, sowie nachträgliche Projektänderungen nach Aufwand zum Stundenansatz von Fr. 80. 7

. Öffentliche Sicherheit 0 Rechtspflege 0.0 Adressauskunft, schriftlich Fr. 5. 0.0 Beglaubigung einer Abschrift, Fr. 5. eines Zeugnisses oder einer Kopie 0.0 Beglaubigung einer Unterschrift Fr. 0. 0.04 Leumundzeugnis Fr. 5. 0.05 Handlungsfähigkeitszeugnis Fr. 5. 0.06 Heimatausweis Fr. 5. Schweizer 0.07 An-/Abmeldung kostenlos 0.08 Anmeldung Wochenaufenthalt / Nebenniederlassung Fr. 5. 0.09. Aufforderung zur Verlängerung oder Wiederregistrierung Fr. 5. eines Heimatausweis 0.0 Wiederholte Aufforderung zur Verlängerung oder Fr. 0. Wiederregistrierung eines Heimatausweis 0. Bestellung eines Heimatscheines von auswärts Fr. 5. 0. Nachsenden eines Heimatscheines Fr. 5. 0. Personalbestätigung für einen Lernfahrausweis (K) Fr. 5. 0.4 Wohnsitzbestätigung / Ausreisebestätigung / Lebensbescheinigung Fr. 5. / Personalbestätigung 0.5 Identitätskarte - Kinder/Jugendliche bis 8. Lebensjahr (B) Fr. 5. 0.6 Identitätskarte - Erwachsene (B) Fr. 70. 0.7 Pass 0 - Kinder/Jugendliche bis 8. Lebensjahr (B) Fr. 65. 0.8 Pass 0 - Erwachsene (B) Fr. 45. 0.9 Kombi (ID und Pass) - Kinder/Jugendliche bis 8. Lebensjahr (B) Fr. 7. 0.0 Kombi (ID und Pass) - Erwachsene (B) Fr. 5. 0. Provisorischer Pass (B) Fr. 05. Ausländer 0.0 Gesuchsbearbeitung Aufenthaltsbewilligung (K) nach Aufwand 0. Gemeindezuschlag für eine Einzelpersonen Fr. 0. 0. Gemeindezuschlag für Familien Fr. 40. 0. Gesuchsbearbeitung Besuchsaufenthalt (K) Fr. 65. 04 Schlichtungsbehörde, Mietwesen Abnahme von Miet- und Pachtobjekten 04.0 Wohnungen, Pachtobjekten nach Aufwand 8

40 Feuerwehr Feuerwehr- / Ölwehreinsätze 40.0 Fehlalarm einer automatischen Feuermeldeanlage Fr. 00. (sind die Kosten höher, werden diese nach Aufwand verrechnet) 40.0 Einsatz, Saalwache, Verkehrsdienst nach Aufwand Technische Hilfeleistung 40.0 Einsatzpauschale Fr. 00. 40.04 Einsatzstunden nach Aufwand 50 Militär Militärunterkunft 50.0 Unterkunft für Militär VBS-Vertrag Unterkunft für Jugend und Sport 50.0 Liegestelle mit Matratze, Kopfkissen (pro Nacht/Person) Fr. 5. pro Tag mind. Fr. 00. Unterkunft für zivile Benützer 50.0 Liegestelle mit Matratze, Kopfkissen (pro Nacht / Person) Fr. 0. pro Tag mind. Fr. 400. Benützung der Küche für 50.04 Vereine und Institutionen mit Sitz in der PG Bürglen pro Tag Fr. 40. 50.05 Auswärtige Vereine und Institutionen pro Tag Fr. 80. 50.06 Bei einer längeren Benützungszeit Pauschal Abkommen 50.07 Nachreinigung nach Aufwand. Kultur und Freizeit 50 Istighofer Weiher (gem. Benützungsordnung) Miete der Weiherhütte inkl. 5 Festbankgarnituren für: 50.0 Vereine und Institutionen mit Sitz in der PG Bürglen pro Tag/Anlass kostenlos 50.0 Angestellte der PG Bürglen pro Tag/Anlass Fr. 40. 50.0 Privatpersonen, wohnhaft in der PG Bürglen pro Tag/Anlass Fr. 70. 50.04 Auswärtige Privatpersonen, Vereine und Institutionen pro Tag/Anlass Fr. 50. 50.05 Grillstelle mit Brennholz Fr. 0. 50.06 Reinigung durch Werkhof Fr. 60. 4. Gesundheit 470 Lebensmittelkontrolle Pilzkontrolle in Weinfelden kostenlos 9

5. Soziale Wohlfahrt 54 Mittagstisch 54.0 Mittagstisch Primarschule pro Essen Fr. 8. 6 Verkehr 60 Gemeindestrassen Signalisations-/Absperrmaterial 60.0 Strassensignalisationsmaterial, Transport, Auf-/Abbau nach Aufwand 60.0 Absperrmaterial, Transport, Auf-/Abbau nach Aufwand Marktstände für: 60.0 Vereine und Institutionen mit Sitz in der PG Bürglen pro Tag kostenlos 60.04 Auswärtige Vereine und Institutionen pro Tag Fr. 5. 60.05 Transport, Auf-/Abbau nach Aufwand Beanspruchung öffentlicher Grund 60.06 Für die Beanspruchung von öffentlichem Grund (z.b. Baustelleninstallation, etc.) sowie verkehrstechnische Massnahmen werden Gebühren erhoben. nach Aufwand 650 Öffentlicher Personenverkehr 650.0 SBB Tageskarten Gemeinde pro Tageskarte Fr. 4. 7. Umwelt und Raumordnung 70 Wasserversorgung 70.0 Ablesung des Wasserzählers durch die Gemeinde (in der Regel Selbstablesung durch den Eigentümer) 70 Entsorgung Kehrichtentsorgung nach Aufwand Gem. Tarif KVA 70.0 Containerplomben (KVA) Fr. 45. 70.0 Gebührenmarken (Bogen à 0 Marken) (KVA) Fr. 0. 70.0 Depot Keycard Entsorgungsplatz Fr. 40. 780 Übriger Umweltschutz Hundesteuer 780.0 Hundesteuer für den. Hund (K) Fr. 80. 780.0 Gemeindezuschlag zum kant. Ansatz für den. Hund Fr. 0. 780.0 Hundesteuer für jeden weiteren Hund (K) Fr. 0. 780.04 Gemeindezuschlag zum kant. Ansatz für jeden weiteren Hund Fr. 0. 780.0 Zuschlag unterlassene Meldepflicht gem. Hundegesetz Fr. 0. 0

8. Volkswirtschaft 840 Industrie, Gewerbe, Handel 840.0 Verkaufsbewilligung Feuerwerk Fr. 50. Gastgewerbe Patenttaxe gem. 7 Gastgewerbegesetz 840.0 Einmalige Beschlusstaxe für Ausstellung eines Patentes Fr. 50. 840.0 Freinacht bis 4:00 Uhr Fr. 0. 840.04 Verlängerung bis :00 Uhr Fr. 0. Fasnachtsdekoration 840.05 Abnahme Fasnachtsdekoration mind. nach Aufwand Fr. 00. 840.06 Nachkontrolle Fasnachtsdekoration nach Aufwand