Satzung über das Zulassungsverfahren der Hochschule Albstadt-Sigmaringen für den weiterbildenden Masterstudiengang Data Science

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Transkript:

Satzung über das Zulassungsverfahren der Hochschule Albstadt-Sigmaringen für den weiterbildenden Masterstudiengang Data Science vom 29.05.2018 Aufgrund von 6 Abs. 1 und 2 des Hochschulzulassungsgesetzes (HZG) vom 15.09.2005 (GBl. S. 629), 8 Abs. 5 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz LHG) vom 01.01.2005 (GBl. S. 1 ff) und von 10 Abs. 5 der Hochschulvergabeverordnung (HVVO) vom 13.01.2003 (GBl. S. 63, ber. S. 115), jeweils in der geltenden Fassung, hat der Senat der Hochschule Albstadt-Sigmaringen am 29.05.2018 die nachstehende Neufassung der Satzung über das Zulassungsverfahren des Masterstudiengangs Data Science beschlossen. Die Rektorin der Hochschule Albstadt-Sigmaringen hat der Änderung dieser Satzung am 29.05.2018 gemäß 2 Abs. 2 Satz 2 des Landeshochschulgebührengesetzes (LHGebG) zugestimmt.

Inhalt 1 Geltungsbereich und Studienbeginn...2 2 Zulassungsvoraussetzungen...2 3 Zulassungsantrag...2 4 Bewerbungsfrist...3 5 Zulassungskommission...3 6 Studienplätze...4 7 Auswahlkriterien für die Zulassung...4 8 Auswahlgespräch...5 9 Entscheidung über die Zulassung...5 10 Inkrafttreten...6 ZulS Data Science Seite 1

1 Geltungsbereich und Studienbeginn (1) Diese Satzung regelt Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren für den Masterstudiengang Data Science der Hochschule Albstadt-Sigmaringen gemäß 2 bis 8 dieser Satzung. (2) Die Amts- und Funktionsbezeichnungen in dieser Zulassungssatzung beziehen sich in gleicher Weise sowohl auf Frauen als auch auf Männer, im Übrigen gilt 11 Abs. 7 LHG entsprechend. (3) Eine Zulassung zum Masterstudiengang Data Science ist zum Wintersemester möglich. 2 Zulassungsvoraussetzungen Zum Masterstudiengang Data Science kann auf schriftlichen Antrag zugelassen werden, wer die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt: a) Ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss an einer deutschen oder ausländischen Hochschule mit mindestens 180 ECTS-Punkten oder gleichwertig. Über die Gleichwertigkeit anderer Abschlüsse entscheidet die Zulassungskommission. Bei einem Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule muss die Gleichwertigkeit zu einem deutschen Hochschulabschluss gegeben sein. b) Mindestens ein Jahr einschlägige berufliche Praxis in der Regel nach Abschluss des ersten berufsqualifizierenden Hochschulstudiums. Die Praxisphasen eines ersten berufsqualifizierenden Hochschulstudiums können mit maximal sechs Monaten als berufliche Praxis angerechnet werden, bei Absolventen dualer Hochschulen bis zu 12 Monaten. Die Zulassungskommission ( 5) entscheidet über ausreichende Nachweise. Sollte bei einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulstudium keine adäquate Informatikzusatzqualifikation vorhanden sein, kann diese über berufsbegleitende Zusatzkurse erworben werden. 3 Zulassungsantrag (1) Der Zulassungsantrag ist mit dem von der Hochschule Albstadt-Sigmaringen vorgesehenen Formular zu stellen. Der Antrag ist an den Masterstudiengang Data Science zu richten. Die Verpflichtung, die gemäß der Gebührensatzung der Hochschule festgesetzten Gebühren des Studiengangs zu tragen, ist im Antragsformular zu erklären. (2) Dem Antrag auf Zulassung sind folgende Bewerbungsunterlagen in amtlich beglaubigter Kopie/Abschrift beizufügen: a) das Zeugnis eines berufsqualifizierenden ersten Hochschulabschlusses (gegebenenfalls in amtlich beglaubigter Übersetzung bei Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule) b) ergänzend das Diploma Supplement einschließlich Transcript of records des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses als eine aussagefähige inhaltliche Übersicht über alle Studien- und Prüfungsleistungen (sollte kein Diploma Supplement vorhanden sein, genügt insbesondere bei Diplomabschlüssen ein vollständiger Notenspiegel aller Leistungen des berufsqualifizierenden ersten Hochschulabschlusses). c) als Nachweis für die berufs- und organisationspraktische Erfahrung Arbeitszeugnisse, optional bis zu zwei Referenzschreiben vom Arbeitgeber bzw. von Arbeitgebern. ZulS Data Science Seite 2

d) ein ein- bis zweiseitiges Statement of Intent (Darstellung des persönlichen und beruflichen Werdegangs, Stellungnahme zu den Beweggründen für den Studienwunsch und zu den mit dem Studium angestrebten Zielen e) als Nachweis für die IT-Kenntnisse Teilnahmebescheinigungen oder Teilnahmezertifikate der jeweiligen Kurse. (3) Die Hochschule Albstadt-Sigmaringen kann verlangen, dass die der Zulassungsentscheidung zugrundeliegenden Dokumente bei der Einschreibung im Original vorzulegen sind und, falls das Original in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch erstellt wurde, zusätzlich eine amtlich beglaubigte Übersetzung ins Deutsche oder Englische 4 Bewerbungsfrist (1) Bewerbungsschluss für die Zulassung ist jeweils der 15.08. eines jeden Jahres für das Wintersemester (Ausschlussfrist). (2) Die Bewerbungsunterlagen müssen bei Ablauf der Bewerbungsfrist in der vorgeschriebenen Form vollständig bei der Zulassungskommission ( 5) vorliegen. 5 Zulassungskommission (1) Die Vorbereitung und die Durchführung des Zulassungsverfahrens obliegen der Zulassungskommission des Studiengangs "Data Science" der Hochschule Albstadt-Sigmaringen. (2) Der Rektor der Hochschule bestellt die Mitglieder der Zulassungskommission auf Vorschlag des Fakultätsrates. Die Zulassungskommission besteht aus drei Mitgliedern. (3) Zu den Mitgliedern der Zulassungskommission kann der Fakultätsrat, dem der Studiengang zugordnet ist, einen Professor, der hauptamtlich an der Hochschule Albstadt-Sigmaringen tätig ist und regelmäßig Lehrveranstaltungen im Masterstudiengang durchführt, vorschlagen. Der Studiendekan für den Masterstudiengang Data Science ist kraft Amtes Mitglied der Zulassungskommission. Für die Zulassungskommission können zudem je ein bestellter hauptamtlicher Professor der im Kooperationsvertrag benannter Partner vorgeschlagen werden. An die Stelle eines Professors kann ein Hochschuldozent, Juniorprofessor, Privatdozent sowie ein vom Studiendekan bestimmter wissenschaftlicher Mitarbeiter treten. Die Zulassungskommission wählt den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter aus ihren Reihen. (4) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre. Wiederbestellung ist möglich. Die Bestellung erfolgt jeweils zum 01.09. eines Jahres. Findet der Amtsantritt zu einem späteren Zeitpunkt statt, so verkürzt sich die Amtszeit entsprechend. (5) Die Zulassungskommission tagt mindestens halbjährlich. Der Vorsitzende führt die Geschäfte der Zulassungskommission, bereitet Sitzungen vor, leitet sie und entscheidet bei Stimmengleichheit. Die Zulassungskommission führt die Auswahlgespräche nach 8. Der Vorsitzende überprüft das Vorliegen der in 2 aufgeführten Zulassungsvoraussetzungen. Die Zulassungskommission entscheidet auf Grundlage der Kriterien von 7 über die Rangfolge der Bewerber. Sie schlägt dem Rektor die für eine Zulassung geeigneten Bewerberinnen und Bewerber vor. Entscheidungen der Kommission werden mehrheitlich getroffen. (6) Die Mitglieder der Zulassungskommission und deren Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. ZulS Data Science Seite 3

(7) Die Zulassungskommission berichtet dem Fakultätsrat Informatik nach Abschluss des Vergabeverfahrens über die gesammelten Erfahrungen und unterbreitet Vorschläge für die Weiterentwicklung des Auswahlverfahrens. 6 Studienplätze (1) Für den Masterstudiengang Data Science stehen pro Studienjahr 30 Studienanfängerplätze zur Verfügung. (2) Erfüllen mehr als 30 Bewerber die Zugangsvoraussetzungen, wird ein Auswahlverfahren durchgeführt. Die Auswahl erfolgt nach der Rangfolge der Bewerber, die sich aus der Bewertung der Unterlagen gemäß 3 Abs. (2) und einem Auswahlgespräch ergibt. 7 regelt die Einzelheiten des Auswahlverfahrens. (3) Bei Ranggleichheit gilt 16 HVVO. 7 Auswahlkriterien für die Zulassung (1) Übersteigt die Zahl der nach der Zulassungsvoraussetzung des 2 geeigneten Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der festgesetzten Studienplätze ( 6), erstellt die Zulassungskommission eine Rangliste. Die Festlegung der Rangfolge erfolgt nach dem Gesamtbild, das sich aus folgenden Kriterien zusammensetzt: a) Abschlussnote des berufsqualifizierenden ersten Hochschulabschlusses (maximal 6 Punkte). Dabei wird wie folgt bewertet: Note 1,0 bis 1,2 : Note 1,3 bis 1,5 : Note 1,6 bis 1,7 : Note 1,8 bis 1,9 : Note 2,0 bis 2,2 : Note > 2,2 : 6 Punkte, 5 Punkte, 4 Punkte, 3 Punkte, 2 Punkte, 0 Punkte. Bei ausländischen Abschlussnoten wird eine Umrechnung in das deutsche Notensystem gemäß den Empfehlungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) durchgeführt. Sofern die Note des berufsqualifizierenden ersten Hochschulabschlusses nach dem Punktesystem ermittelt wurde, erfolgt die Umrechnung in das Dezimalnotensystem nach folgender Formel: ff(pppppppppppp) = 17 PPPPPPPPPPPP 3 b) Zuschlag für einschlägige und intensive Berufserfahrung nach dem berufsqualifizierenden ersten Hochschulabschluss 1 bis 2 Jahre: 1 Punkt 2 bis 3 Jahre: 2 Punkte 3 bis 4 Jahre: 3 Punkte 4 bis 5 Jahre: 4 Punkte mehr als 5 Jahre: 5 Punkte ZulS Data Science Seite 4

c) Zuschlag für Auswahlgespräch: hervorragender Eindruck: sehr guter Eindruck: guter Eindruck: schlechter Eindruck oder keine Teilnahme: 6 Punkte 4 Punkte 2 Punkte 0 Punkte (2) Für jeden Bewerber werden die Punkte entsprechend den Auswahlkriterien nach 7 Abs. (1) zu einer Gesamtpunktzahl addiert und es wird eine Rangliste erstellt. (3) Bei Ranggleichheit entscheidet das Los. (4) Gleichzeitig wird eine Nachrückerliste mit Platzziffern erstellt. 8 Auswahlgespräch (1) Das Gespräch soll zeigen, ob der Bewerber für den ausgewählten Studiengang und den angestrebten Beruf befähigt ist. Das Auswahlgespräch findet in der Regel in den ersten vier Wochen nach Bewerbungsschluss statt. (2) Die Mitglieder der Zulassungskommission führen mit jedem Bewerber ein Gespräch von in der Regel 15 Minuten Dauer. (3) Über den wesentlichen Inhalt des Gesprächs ist ein Protokoll zu führen, das von den Mitgliedern der Zulassungskommission unterzeichnet wird. Des Weiteren müssen im Protokoll Tag und Ort des Gesprächs, der Name des Bewerbers und die Bewertung ersichtlich sein. (4) Das Auswahlgespräch wird auf der Grundlage der nach 3 Abs. (2) eingereichten Unterlagen geführt. (5) Der Bewerber ist berechtigt, an einem Ersatztermin teilzunehmen, wenn unverzüglich nach dem Gesprächstermin, zu dem der Bewerber eingeladen worden ist, der Hochschule schriftlich nachgewiesen wird, dass für das Nichterscheinen ein wichtiger Grund vorgelegen hat. War das Nichterscheinen krankheitsbedingt, ist zum Nachweis ein ärztliches Attest vorzulegen. (6) Es besteht die Möglichkeit, mehrere Bewerberinnen und Bewerber in ein gemeinsames Gespräch einzubinden (Assessment). Dabei ist sicher zu stellen, dass auf jeden Bewerber 15 Minuten Gesprächsdauer entfallen. (7) Das Auswahlgespräch kann per Videokonferenz geführt werden. Die Zulassungskommission hat sicherzustellen, dass die Grundsätze eines fairen Auswahlverfahrens eingehalten werden. Insbesondere müssen eine Identitätskontrolle des Bewerbers sowie die Einhaltung der an der Hochschule Albstadt-Sigmaringen üblichen Standards gesichert sein. 9 Entscheidung über die Zulassung (1) Die Entscheidung über die Anträge auf Zulassung zum Master-Studiengang Data Science trifft der Rektor nach Maßgabe von 2 und 7. Die Entscheidung erfolgt auf Vorschlag der Zulassungskommission ( 5 Abs. (5)). (2) Die Zulassung erfolgt jeweils zum Wintersemester. Voraussetzung für die Durchführung des Studiums ist, dass sich eine genügend große Zahl an Interessenten erfolgreich beworben hat. Diese Zahl wird von der Zulassungskommission jeweils zu Beginn der Bewerbungsfrist für das ZulS Data Science Seite 5

jeweilige Semester vorgegeben und auf der Internetseite des Masterstudiengangs Data Science bekannt gegeben. (3) Zugelassene Bewerber oder Bewerberinnen erhalten einen Zulassungsbescheid, in dem eine Frist zur schriftlichen Annahme des Studienplatzes und zur Immatrikulation bestimmt wird. Die Zulassung kann unter Vorbehalten, Auflagen und Bedingungen erfolgen. Bei Nichteinhaltung der Fristen wird der Studienplatz nach Maßgabe der gemäß 6 aufgestellten Rangfolge neu vergeben. (4) Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht ausgewählt wurden, erhalten einen Ablehnungsbescheid. Dieser ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 10 Inkrafttreten Die Zulassungssatzung für den Masterstudiengang Data Science tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sigmaringen, den 29.05.2018 Dr. Ingeborg Mühldorfer Rektorin der Hochschule Albstadt-Sigmaringen Nachweis der öffentlichen Bekanntmachung Ausgehängt am: Abgehängt am: Zur Beurkundung Bernadette Boden Kanzlerin ZulS Data Science Seite 6