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Transkript:

GSV Info 24 Mit den GSV Info's informieren wir Sie über Erweiterungen, Verbesserungen, Anwendungsmöglichkeiten und vermitteln Ihnen praktische Tipps. 1. Update auf Version 2.9.4 1.10 Mit der Version 2.9.4 erhalten Sie die nachstehend aufgeführten Erweiterungen: 1.20 Teilberechnung bei Ersatzbeschaffung In den folgenden Formularen kann neu auch die Veranlagung einer geteilten Ersatzbeschaffung (Teil1 und Teil 2) vorgenommen werden: - Einschätzungsvorschlag Ersatzbeschaffung - Veranlagungsentscheid Ersatzbeschaffung - Einsprache-Entscheid Ersatzbeschaffung - Revisions-Entscheid Ersatzbeschaffung Die Teilberechnung ist für Entscheide nach 216 Abs. 3 lit g/h/i möglich, die beigefügten Musterausdrucke sind alle nach 216 Abs 3 lit i erstellt. 1.30 Teilberechnung erfassen 1.31 Um eine geteilte Ersatzbeschaffung vornehmen zu können sind bei der Erfassung in der Lasche "Grundlagen" zusätzliche Angaben bezüglich der Parteien einzutragen. 1.32 Die Lasche "Gewinn-Berechnung" ist unverändert und wird nach wie vor auch für Berechnungen ohne Aufteilung benötigt. 1.33 In der Lasche "Partei1" und "Partei2" sind Angaben zum beziehungsweise zu den Ersatzobjekten einzutragen, sowie das prozentuale Verhältnis zwischen Partei1 und Partei2 festzulegen. Das Prozentverhältnis muss gesamthaft 100% ergeben, und muss auch erfasst werden wenn nur eine Partei einen Aufschub infolge Ersatzbeschaffung beantragt. 1.34 Die Lasche "Steuer-Berechnung" ist unverändert. Manuell können allfällige Depositen/Zahlungen oder Zinsabrechnungen aufgeführt und mit dem Steuerbetrag verrechnet werden. SpiderSoft AG, Hinwil Telefon 043 843 23 00 Seite 1 von 5 E-Mail: spider@spidersoft.ch Fax 043 843 23 01 Hinwil, 18. Dezember 2013

GSV Info 24 Mit den GSV Info's informieren wir Sie über Erweiterungen, Verbesserungen, Anwendungsmöglichkeiten und vermitteln Ihnen praktische Tipps. SpiderSoft AG, Hinwil Telefon 043 843 23 00 Seite 2 von 5 E-Mail: spider@spidersoft.ch Fax 043 843 23 01 Hinwil, 18. Dezember 2013

GSV Info 24 Mit den GSV Info's informieren wir Sie über Erweiterungen, Verbesserungen, Anwendungsmöglichkeiten und vermitteln Ihnen praktische Tipps. SpiderSoft AG, Hinwil Telefon 043 843 23 00 Seite 3 von 5 E-Mail: spider@spidersoft.ch Fax 043 843 23 01 Hinwil, 18. Dezember 2013

GSV Info 24 Mit den GSV Info's informieren wir Sie über Erweiterungen, Verbesserungen, Anwendungsmöglichkeiten und vermitteln Ihnen praktische Tipps. 1.40 Entscheide Ersatzbeschaffung Als PDF-Dateien erhalten Sie die folgenden Formulare: - Einschätzungsvorschlag Ersatzbeschaffung (Dieses Formular kann mit "F6" zum Veranlagungsentscheid herauf gestuft werden) - Veranlagungsentscheid Ersatzbeschaffung - (Dieses Formular kann mit "F6" zum Einsprache-Entscheid herauf gestuft werden) - Einsprache-Entscheid Ersatzbeschaffung - (Dieses Formular kann mit "F6" zum Revisions-Entscheid herauf gestuft werden) 1.50 GGSt-Konto Ebenfalls als PDF-Datei erhalten Sie das GGSt-Konto woraus die Soll- Stellungen und entsprechenden Stornierungen ersichtlich sind. SpiderSoft AG, Hinwil Telefon 043 843 23 00 Seite 4 von 5 E-Mail: spider@spidersoft.ch Fax 043 843 23 01 Hinwil, 18. Dezember 2013

GSV Info 24 Mit den GSV Info's informieren wir Sie über Erweiterungen, Verbesserungen, Anwendungsmöglichkeiten und vermitteln Ihnen praktische Tipps. 1.60 Textanpassungen/Rechtsmittel In den Formularen haben wir Textänderungen gelb markiert. Wir bitten Sie Ihre Formulare auf Richtigkeit zu überprüfen. 3. Wie führen Sie den Update durch! Die Punkte 3.10 bis 3.80 können durch Sie, Ihren internen oder durch den externen EDV-Betreuer vorgenommen werden. 3.10 Kontrollieren Sie, dass während den folgenden Update-Arbeiten kein weiterer Benutzer mit der Grundsteuer-Software arbeitet (Programm beendet). 3.20 Starten Sie das Grundsteuer-Programm und kontrollieren Sie, ob bei Ihnen die Version 2.9.2 oder 3 installiert ist. Dazu wählen Sie in der Menuleiste den Menupunkt "?/Programm-Info". Beenden Sie anschliessend das Programm. 3.30 Ihre Programm-Version ist kleiner als 2.9.2, dann sind vorgängige Updates zu installieren. Kontaktieren Sie Ihren internen oder externen EDV-Betreuer um das Programm zu aktualisieren. 3.40 Ihre Programm-Version ist 2.9.2 oder 3, dann ist folgender Update auszuführen: Auf der Homepage "www.spidersoft.ch/gsv" im Bereich "Downloads" "gsv_upd_2.9.2-3a2.9.4.exe" auf den lokalen Datenträger "C" speichern und anschliessend auf dem Laufwerk "C" das Installations-Programm "gsv_upd_2.9.2-3a2.9.4.exe" durch Doppelklick ausführen. 3.50 Liegt Ihr Programm Verzeichnis auf einem lokalen Laufwerk (zb: C:\Prog ) und ist die Software auf mehreren Arbeitsplätzen installiert, so ist der Download für jeden Arbeitsplatz auszuführen. 3.60 Ist das Programm auf einem Netzwerk-Laufwerk installiert, so genügt die einmalige Installation. 3.70 Die Installation des Updates kann vom Arbeitsplatz erfolgen. Es sind keine Administratorenrechte erforderlich. 3.80 Nach der Installation kann die Datei "gsv_upd_2.9.2-3a2.9.4.exe" auf dem Laufwerk "C" gelöscht werden. SpiderSoft AG, Hinwil Telefon 043 843 23 00 Seite 5 von 5 E-Mail: spider@spidersoft.ch Fax 043 843 23 01 Hinwil, 18. Dezember 2013

Steueramt GR-Nummer 2013/0118 HA-Datum 15.02.2013 HA-Art Freihandverkauf Kat-Nr 4215 Objekt-Lage Wihaldenstrasse 22 Gebäudeart Einfamilienhaus Assek-Nr 2369 Fläche 630 m2 Klein Treuhand AG Herr Kurt Klein Oberdorfstrasse 14 8340 Hinwil Hinwil, 20.03.2013 Grundstückgewinnsteuer Einschätzungsvorschlag Ersatzbeschaffung vom 15.03.2013 Ersatzbeschaffung im Sinne von 216 Abs. 3 lit. i in Verbindung mit 226 a StG Veräusserer: Erwerber: Aeschbacher Roland, Neubühlstrasse 2, 8340 Hinwil Benedetti Aeschbacher Claudia, Sonnenbergstrasse 72, 8620 Wetzikon ZH Huber Paganini Benedikt, Erlosenstrasse 3, 8340 Hinwil Paganini Huber Susanne, Erlosenstrasse 3, 8340 Hinwil Sehr geehrter Herr Klein Gemäss Besprechung erhalten Sie unseren Einschätzungs-Vorschlag unter Berücksichtigung der Ersatz-Liegenschaft. Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Die Steuer wird gemäss 216 Abs. 3 lit. i in Verbindung mit 226 a StG aufgeschoben bei Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung) soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird. Fallen die Voraussetzungen des Steueraufschubes dahin, erfolgt eine Nachbesteuerung. Grundstückgewinn Fr. 325'00 davon aufgeschobener Grundstückgewinn Fr. 162'50 Realisierter Grundstückgewinn Fr. 162'50 Grundstückgewinnsteuer auf realisiertem Gewinn Fr. 54'40 Besitzesdauer 20 Jahre -5% -27'20 Reine Grundstückgewinnsteuer 27'20 Freundlich grüsst Steueramt Einverständnis Ich/Wir sind mit Ihrem Einschätzungsvorschlag einverstanden. J. Hefti, Steuersekretär (Ort, Datum und Unterschrift)

Steueramt Veranlagungs-Berechnung Anlagekosten (für veräusserte Liegenschaft) Verkehrswert vor 20 Jahren anrechenbare Investitionen Total Anlagekosten Verkaufserlös gemäss Verkaufsvertrag Grundstückgewinn 380'00 15'00 395'00 720'00 720'00 325'00 Für die Besteuerung aufgeschobener Gewinn (Gemäss Teilberechnung) Realisierter Grundstückgewinn 162'50 162'50 Grundstückgewinnsteuer auf realisiertem Gewinn 54'40 Besitzesdauer 20 Jahre -5% -27'20 Reine Grundstückgewinnsteuer 27'20

Steueramt Teilberechnung Aeschbacher Roland, Hinwil Kaufpreis Ersatzobjekt 720'00 Aufrechnung/Minderung 10'00 730'00 abzüglich Anlagekosten (Anteil) 5% 197'50 Aufgeschobener Gewinn 162'50 Gesamt-Grundstückgewinn (Anteil) 5% 162'50 abzüglich aufgeschobener Gewinn 162'50 Realisierter Grundstückgewinn Teil 1 Teilberechnung Benedetti Aeschbacher Claudia, Wetzikon Kaufpreis Ersatzobjekt abzüglich Anlagekosten (Anteil) 5% 197'50 Aufgeschobener Gewinn Gesamt-Grundstückgewinn (Anteil) 5% 162'50 abzüglich aufgeschobener Gewinn Realisierter Grundstückgewinn Teil 2 162'50 Zusatztext Zeile 1 Zusatztext Zeile 2

GR-Nummer 2013/0118 HA-Datum 15.02.2013 HA-Art Freihandverkauf Kat-Nr 4215 Objekt-Lage Wihaldenstrasse 22 Gebäudeart Einfamilienhaus Assek-Nr 2369 Fläche 630 m2 Klein Treuhand AG Herr Kurt Klein Oberdorfstrasse 14 8340 Hinwil Hinwil, 20.04.2013 Grundstückgewinnsteuer Veranlagungsentscheid vom 15.04.2013 Ersatzbeschaffung im Sinne von 216 Abs. 3 lit. i in Verbindung mit 226 a StG Veräusserer: Erwerber: Aeschbacher Roland, Neubühlstrasse 2, 8340 Hinwil Benedetti Aeschbacher Claudia, Sonnenbergstrasse 72, 8620 Wetzikon ZH Huber Paganini Benedikt, Erlosenstrasse 3, 8340 Hinwil Paganini Huber Susanne, Erlosenstrasse 3, 8340 Hinwil Die beschliesst: Die Steuer wird gemäss 216 Abs. 3 lit. i in Verbindung mit 226 a StG aufgeschoben bei Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung) soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird. Fallen die Voraussetzungen des Steueraufschubes dahin, erfolgt eine Nachbesteuerung. Grundstückgewinn Fr. 320'00 davon aufgeschobener Grundstückgewinn Fr. 160'00 Realisierter Grundstückgewinn Fr. 160'00 Grundstückgewinnsteuer auf realisiertem Gewinn Fr. 53'40 Besitzesdauer 20 Jahre -5% -26'70 Reine Grundstückgewinnsteuer 26'70 Bisher geleistete Zahlungen Fr. Saldo zu unseren Gunsten Fr. 26'70 der Horst Meier Finanzvorstand Jakob Hefti Steuersekretär

Veranlagungs-Berechnung Aus der vorliegenden Handänderung resultiert nachfolgende Steuerberechnung. Da der Erlös ganz oder teilweise in ein gleichgenutztes Ersatzobjekt investiert wurde, erfolgt in diesem Umfang ein Steueraufschub. Der restliche Teil unterliegt der Grundstückgewinnsteuer. Anlagekosten (für veräusserte Liegenschaft) Verkehrswert vor 20 Jahren anrechenbare Investitionen Mäklergebühren Total Anlagekosten Verkaufserlös gemäss Verkaufsvertrag Grundstückgewinn 380'00 15'00 5'00 400'00 720'00 720'00 320'00 Für die Besteuerung aufgeschobener Gewinn (Gemäss Teilberechnung) Realisierter Grundstückgewinn 160'00 160'00 Grundstückgewinnsteuer auf realisiertem Gewinn 53'40 Besitzesdauer 20 Jahre -5% -26'70 Reine Grundstückgewinnsteuer 26'70 Saldoberechnung Saldo zu unseren Gunsten 26'70

Teilberechnung Aeschbacher Roland, Hinwil Kaufpreis Ersatzobjekt 360'00 Aufrechnung/Minderung 10'00 370'00 abzüglich Anlagekosten (Anteil) 5% 200'00 Aufgeschobener Gewinn 160'00 Gesamt-Grundstückgewinn (Anteil) 5% 160'00 abzüglich aufgeschobener Gewinn 160'00 Realisierter Grundstückgewinn Teil 1 Teilberechnung Benedetti Aeschbacher Claudia, Wetzikon Kaufpreis Ersatzobjekt abzüglich Anlagekosten (Anteil) 5% 200'00 Aufgeschobener Gewinn Gesamt-Grundstückgewinn (Anteil) 5% 160'00 abzüglich aufgeschobener Gewinn Realisierter Grundstückgewinn Teil 2 160'00 Zusatztext Zeile 1 Zusatztext Zeile 2

Rechtsmittel Gegen diesen Veranlagungsentscheid kann innert 30 Tagen nach Zustellung bei der schriftlich Einsprache erhoben werden. Eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen kann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden. Diese Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen. Dabei ist die allenfalls im Einschätzungsverfahren versäumte Handlung binnen der Einsprachefrist nachzuholen. Fehlt die Begründung, wird auf die Einsprache nicht eingetreten. Zahlungsvorschriften Dieser Steuerbetrag ist innert 30 Tagen, von der Zustellung dieses Entscheides an gerechnet, zu bezahlen. Gemäss 71 der Verordnung zum Steuergesetz wird die Grundstückgewinnsteuer am 90. Tag nach der zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen Handänderung fällig und ab dem 91. Tag werden Ausgleichszinsen erhoben. Bei verspäteter Zahlung (30 Tage nach Zustellung der Steuerveranlagung oder des im Rechtsmittelverfahren abgeänderten Entscheids) werden Verzugszinsen berechnet. Auf Depotzahlungen vor Eintritt der Fälligkeit sowie auf Steuerrückerstattungen werden Vergütungszinsen geleistet ( 54 VO StG). Die Zinssätze werden durch den Regierungsrat festgesetzt. Allfällige Rechtsmittel hemmen die Fälligkeit und die Zinspflicht nicht. Eine allfällige Zinsabrechnung wird nach vollständigem Zahlungseingang erstellt. Erläuterungen zum Steueraufschub bei Ersatzbeschaffung im Sinne von 216 Abs. 3 lit. i sowie 226 a Steuergesetz (StG) Bei Ersatzbeschaffung tritt gemäss 216 Abs. 3 lit. i in Verbindung mit 226 a StG zufolge Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft ein Steueraufschub ein, soweit der Erlös innert angemessener Frist vollständig zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird. Wird der Veräusserungserlös nur teilweise in ein Ersatzgrundstück reinvestiert und übersteigt der Erwerbspreis des Ersatzgrundstückes die Anlagekosten der ursprünglichen Liegenschaft, findet ein partieller Steueraufschub statt. Im Umfang des realisierten Gewinnes wird die Steuer erhoben. Die aufgeschobene Grundstückgewinnsteuer wird nachträglich bezogen, wenn die Bedingungen der Ersatzbeschaffung nicht eingehalten werden oder das Ersatzgrundstück innert 5 Jahren seit der Handänderung an der ursprünglichen Liegenschaft definitiv zweckentfremdet oder veräussert wird, ohne dass erneut eine Ersatzbeschaffung stattfindet. Bei der Veräusserung des Ersatzgrundstückes nach Ablauf von 5 Jahren ohne erneute Ersatzbeschaffung erfolgt eine Gesamtbesteuerung über beide Grundstücke durch die Zuzugsgemeinde. Über den Wegfall der Aufschubsvoraussetzungen (Beendigung der Selbstnutzung, Veräusserung des Ersatzobjektes) ist die Veranlagungsbehörde zu orientieren.

GR-Nummer 2013/0118 HA-Datum 15.02.2013 HA-Art Freihandverkauf Kat-Nr 4215 Objekt-Lage Wihaldenstrasse 22 Gebäudeart Einfamilienhaus Assek-Nr 2369 Fläche 630 m2 Klein Treuhand AG Herr Kurt Klein Oberdorfstrasse 14 8340 Hinwil Hinwil, 20.05.2013 Grundstückgewinnsteuer Einsprache-Entscheid vom 15.05.2013 Ersatzbeschaffung im Sinne von 216 Abs. 3 lit. i in Verbindung mit 226 a StG Veräusserer: Erwerber: Aeschbacher Roland, Neubühlstrasse 2, 8340 Hinwil Benedetti Aeschbacher Claudia, Sonnenbergstrasse 72, 8620 Wetzikon ZH Huber Paganini Benedikt, Erlosenstrasse 3, 8340 Hinwil Paganini Huber Susanne, Erlosenstrasse 3, 8340 Hinwil Sehr geehrter Herr Klein Die beschliesst: Die Steuer wird gemäss 216 Abs. 3 lit. i in Verbindung mit 226 a StG aufgeschoben bei Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung) soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird. Fallen die Voraussetzungen des Steueraufschubes dahin, erfolgt eine Nachbesteuerung. Grundstückgewinn Fr. 300'00 davon aufgeschobener Grundstückgewinn Fr. 260'00 Realisierter Grundstückgewinn Fr. 40'00 Grundstückgewinnsteuer auf realisiertem Gewinn Fr. 8'90 Besitzesdauer 20 Jahre -5% -4'45 Reine Grundstückgewinnsteuer 4'45 Bisher geleistete Zahlungen Fr. -13'35 Saldo zu Ihren Gunsten Fr. -8'90 der Horst Meier Finanzvorstand Jakob Hefti Steuersekretär Wir bitten Sie, uns Ihre Bankverbindung zwecks Rückzahlung Ihres Guthabens mitzuteilen. Besten Dank.

Veranlagungs-Berechnung Aus der vorliegenden Handänderung resultiert nachfolgende Steuerberechnung. Da der Erlös ganz oder teilweise in ein gleichgenutztes Ersatzobjekt investiert wurde, erfolgt in diesem Umfang ein Steueraufschub. Der restliche Teil unterliegt der Grundstückgewinnsteuer. Anlagekosten (für veräusserte Liegenschaft) Verkehrswert vor 20 Jahren anrechenbare Investitionen Mäklergebühren Total Anlagekosten Verkaufserlös gemäss Verkaufsvertrag Grundstückgewinn 380'00 35'00 5'00 420'00 720'00 720'00 300'00 Für die Besteuerung aufgeschobener Gewinn (Gemäss Teilberechnung) Realisierter Grundstückgewinn 260'00 40'00 Grundstückgewinnsteuer auf realisiertem Gewinn 8'90 Besitzesdauer 20 Jahre -5% -4'45 Reine Grundstückgewinnsteuer 4'45 Saldoberechnung Zahlung vom 20. April 2013 Saldo zu Ihren Gunsten -13'35-8'90

Teilberechnung Aeschbacher Roland, Hinwil Kaufpreis Ersatzobjekt 360'00 Aufrechnung/Minderung 10'00 370'00 abzüglich Anlagekosten (Anteil) 5% 210'00 Aufgeschobener Gewinn 150'00 Gesamt-Grundstückgewinn (Anteil) 5% 150'00 abzüglich aufgeschobener Gewinn 150'00 Realisierter Grundstückgewinn Teil 1 Teilberechnung Benedetti Aeschbacher Claudia, Wetzikon Kaufpreis Ersatzobjekt 320'00 320'00 abzüglich Anlagekosten (Anteil) 5% 210'00 Aufgeschobener Gewinn 110'00 Gesamt-Grundstückgewinn (Anteil) 5% 150'00 abzüglich aufgeschobener Gewinn 110'00 Realisierter Grundstückgewinn Teil 2 40'00 Zusatztext Zeile 1 Zusatztext Zeile 2

Rechtsmittel Gegen diesen Einsprache-Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift ist in zweifacher Ausfertigung mit dem angefochtenen Entscheid dem Steuerrekursgericht des Kantons Zürich, Steinstrasse 21, Postfach, 8090 Zürich, einzureichen. Sie hat die Abänderungsanträge und deren Begründung zu enthalten. Die Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit dies möglich ist, beizulegen. Zahlungsvorschriften Dieser Steuerbetrag ist innert 30 Tagen, von der Zustellung dieses Entscheides an gerechnet, zu bezahlen. Gemäss 71 der Verordnung zum Steuergesetz wird die Grundstückgewinnsteuer am 90. Tag nach der zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen Handänderung fällig und ab dem 91. Tag werden Ausgleichszinsen erhoben. Bei verspäteter Zahlung (30 Tage nach Zustellung der Steuerveranlagung oder des im Rechtsmittelverfahren abgeänderten Entscheids) werden Verzugszinsen berechnet. Auf Depotzahlungen vor Eintritt der Fälligkeit sowie auf Steuerrückerstattungen werden Vergütungszinsen geleistet ( 54 VO StG). Die Zinssätze werden durch den Regierungsrat festgesetzt. Allfällige Rechtsmittel hemmen die Fälligkeit und die Zinspflicht nicht. Eine allfällige Zinsabrechnung wird nach vollständigem Zahlungseingang erstellt. Erläuterungen zum Steueraufschub bei Ersatzbeschaffung im Sinne von 216 Abs. 3 lit. i sowie 226 a Steuergesetz (StG) Bei Ersatzbeschaffung tritt gemäss 216 Abs. 3 lit. i in Verbindung mit 226 a StG zufolge Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft ein Steueraufschub ein, soweit der Erlös innert angemessener Frist vollständig zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird. Wird der Veräusserungserlös nur teilweise in ein Ersatzgrundstück reinvestiert und übersteigt der Erwerbspreis des Ersatzgrundstückes die Anlagekosten der ursprünglichen Liegenschaft, findet ein partieller Steueraufschub statt. Im Umfang des realisierten Gewinnes wird die Steuer erhoben. Die aufgeschobene Grundstückgewinnsteuer wird nachträglich bezogen, wenn die Bedingungen der Ersatzbeschaffung nicht eingehalten werden oder das Ersatzgrundstück innert 5 Jahren seit der Handänderung an der ursprünglichen Liegenschaft definitiv zweckentfremdet oder veräussert wird, ohne dass erneut eine Ersatzbeschaffung stattfindet. Bei der Veräusserung des Ersatzgrundstückes nach Ablauf von 5 Jahren ohne erneute Ersatzbeschaffung erfolgt eine Gesamtbesteuerung über beide Grundstücke durch die Zuzugsgemeinde. Über den Wegfall der Aufschubsvoraussetzungen (Beendigung der Selbstnutzung, Veräusserung des Ersatzobjektes) ist die Veranlagungsbehörde zu orientieren.

GR-Nummer 2013/0118 HA-Datum 15.02.2013 HA-Art Freihandverkauf Kat-Nr 4215 Objekt-Lage Wihaldenstrasse 22 Gebäudeart Einfamilienhaus Assek-Nr 2369 Fläche 630 m2 Klein Treuhand AG Herr Kurt Klein Oberdorfstrasse 14 8340 Hinwil Hinwil, 20.06.2013 Grundstückgewinnsteuer Revisions-Entscheid Ersatzbeschaffung vom 15.06.2013 Ersatzbeschaffung im Sinne von 216 Abs. 3 lit. i in Verbindung mit 226 a StG Veräusserer: Aeschbacher Roland, Neubühlstrasse 2, 8340 Hinwil Benedetti Aeschbacher Claudia, Sonnenbergstrasse 72, 8620 Wetzikon ZH Sehr geehrter Herr Klein Die hat im Revisionsverfahren bezüglich der oben erwähnten Handänderung folgende Einschätzung vorgenommen: Die Steuer wird gemäss 216 Abs. 3 lit. i in Verbindung mit 226 a StG aufgeschoben bei Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung) soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird. Fallen die Voraussetzungen des Steueraufschubes dahin, erfolgt eine Nachbesteuerung. Grundstückgewinn Fr. 300'00 davon aufgeschobener Grundstückgewinn Fr. 245'00 Realisierter Grundstückgewinn Fr. 55'00 Grundstückgewinnsteuer auf realisiertem Gewinn Fr. 13'65 Besitzesdauer 20 Jahre -5% -6'825.00 Reine Grundstückgewinnsteuer 6'825.00 Bisher geleistete Zahlungen Fr. -13'35 Saldo zu Ihren Gunsten Fr. -6'525.00 der Horst Meier Finanzvorstand Jakob Hefti Steuersekretär Wir bitten Sie, uns Ihre Bankverbindung zwecks Rückzahlung Ihres Guthabens mitzuteilen. Besten Dank.

Veranlagungs-Berechnung Aus der vorliegenden Handänderung resultiert nachfolgende Steuerberechnung. Da der Erlös ganz oder teilweise in ein gleichgenutztes Ersatzobjekt investiert wurde, erfolgt in diesem Umfang ein Steueraufschub. Der restliche Teil unterliegt der Grundstückgewinnsteuer. Anlagekosten (für veräusserte Liegenschaft) Verkehrswert vor 20 Jahren anrechenbare Investitionen Mäklergebühren Total Anlagekosten Verkaufserlös gemäss Verkaufsvertrag Grundstückgewinn 380'00 35'00 5'00 420'00 720'00 720'00 300'00 Für die Besteuerung aufgeschobener Gewinn (Gemäss Teilberechnung) Realisierter Grundstückgewinn 245'00 55'00 Grundstückgewinnsteuer auf realisiertem Gewinn 13'65 Besitzesdauer 20 Jahre -5% -6'825.00 Reine Grundstückgewinnsteuer 6'825.00 Saldoberechnung Zahlung vom 20. April 2013 Saldo zu Ihren Gunsten -13'35-6'525.00

Teilberechnung Aeschbacher Roland, Hinwil Kaufpreis Ersatzobjekt 360'00 Aufrechnung/Minderung -5'00 355'00 abzüglich Anlagekosten (Anteil) 5% 210'00 Aufgeschobener Gewinn 145'00 Gesamt-Grundstückgewinn (Anteil) 5% 150'00 abzüglich aufgeschobener Gewinn 145'00 Realisierter Grundstückgewinn Teil 1 5'00 Teilberechnung Benedetti Aeschbacher Claudia, Wetzikon Kaufpreis Ersatzobjekt 320'00 Aufrechnung/Minderung -10'00 310'00 abzüglich Anlagekosten (Anteil) 5% 210'00 Aufgeschobener Gewinn 100'00 Gesamt-Grundstückgewinn (Anteil) 5% 150'00 abzüglich aufgeschobener Gewinn 100'00 Realisierter Grundstückgewinn Teil 2 50'00 AB C Zusatztext Zeile 2

Rechtsmittel Gegen diesen Revisions-Entscheid kann innert 30 Tagen nach Zustellung bei der schriftlich Einsprache erhoben werden. Eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen kann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden. Diese Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen. Dabei ist die allenfalls im Einschätzungsverfahren versäumte Handlung binnen der Einsprachefrist nachzuholen. Fehlt die Begründung, wird auf die Einsprache nicht eingetreten. Zahlungsvorschriften Dieser Steuerbetrag ist innert 30 Tagen, von der Zustellung dieses Entscheides an gerechnet, zu bezahlen. Gemäss 71 der Verordnung zum Steuergesetz wird die Grundstückgewinnsteuer am 90. Tag nach der zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen Handänderung fällig und ab dem 91. Tag werden Ausgleichszinsen erhoben. Bei verspäteter Zahlung (30 Tage nach Zustellung der Steuerveranlagung oder des im Rechtsmittelverfahren abgeänderten Entscheids) werden Verzugszinsen berechnet. Auf Depotzahlungen vor Eintritt der Fälligkeit sowie auf Steuerrückerstattungen werden Vergütungszinsen geleistet ( 54 VO StG). Die Zinssätze werden durch den Regierungsrat festgesetzt. Allfällige Rechtsmittel hemmen die Fälligkeit und die Zinspflicht nicht. Eine allfällige Zinsabrechnung wird nach vollständigem Zahlungseingang erstellt. Erläuterungen zum Steueraufschub bei Ersatzbeschaffung im Sinne von 216 Abs. 3 lit. i sowie 226 a Steuergesetz (StG) Bei Ersatzbeschaffung tritt gemäss 216 Abs. 3 lit. i in Verbindung mit 226 a StG zufolge Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft ein Steueraufschub ein, soweit der Erlös innert angemessener Frist vollständig zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird. Wird der Veräusserungserlös nur teilweise in ein Ersatzgrundstück reinvestiert und übersteigt der Erwerbspreis des Ersatzgrundstückes die Anlagekosten der ursprünglichen Liegenschaft, findet ein partieller Steueraufschub statt. Im Umfang des realisierten Gewinnes wird die Steuer erhoben. Die aufgeschobene Grundstückgewinnsteuer wird nachträglich bezogen, wenn die Bedingungen der Ersatzbeschaffung nicht eingehalten werden oder das Ersatzgrundstück innert 5 Jahren seit der Handänderung an der ursprünglichen Liegenschaft definitiv zweckentfremdet oder veräussert wird, ohne dass erneut eine Ersatzbeschaffung stattfindet. Bei der Veräusserung des Ersatzgrundstückes nach Ablauf von 5 Jahren ohne erneute Ersatzbeschaffung erfolgt eine Gesamtbesteuerung über beide Grundstücke durch die Zuzugsgemeinde. Über den Wegfall der Aufschubsvoraussetzungen (Beendigung der Selbstnutzung, Veräusserung des Ersatzobjektes) ist die Veranlagungsbehörde zu orientieren.

GGSt-Konto 8340 Hinwil GR-Nummer 2013/0118 Rechnungsjahr 2013 Veräusserer Erwerber Aeschbacher Roland, Neubühlstrasse 2, 8340 Hinwil Benedetti Aeschbacher Claudia, Sonnenbergstrasse 72, 8620 Wetzikon ZH Huber Paganini Benedikt, Erlosenstrasse 3, 8340 Hinwil Paganini Huber Susanne, Erlosenstrasse 3, 8340 Hinwil HA-Datum 15.02.2013 HA-Art Freihandverkauf Kat-Nr 4215 Assek-Nr 2369 Fläche m2 630 Gebäude-Art Einfamilienhaus Grundstück-Art Grundfläche, Hof und Garten Datum Text Soll Haben 15.04.2013 Veranlagungs-Entscheid Ersatzbeschaffung 26'70 20.04.2013 Zahlung Steuer 13'35 15.05.2013 Storno vom 15.04.2013-26'70 15.05.2013 Einsprache-Entscheid Ersatzbeschaffung 4'45 15.06.2013 Storno vom 15.05.2013-4'45 15.06.2013 Revisions-Entscheid Ersatzbeschaffung 6'825.00 Summen 6'825.00 13'35 Restanz -6'525.00 Grundsteuer-Verwaltung Dienstag, 17. Dezember 2013 Seite 1/1