Markt Altomünster. Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung vom

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Transkript:

Markt Altomünster Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung vom 28.05.2008 Aufgrund der Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.04.2007 (GVBl. S. 271) und Art. 81 Abs. 1 Nr. 4. der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.08.2007 (GVBl S. 588) erlässt der folgende Markt Altomünster Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung 1 Geltungsbereich, Begriffe (1) Die Satzung gilt für das Gebiet des Marktes Altomünster. Soweit rechtsverbindliche Bebauungspläne oder andere rechtsverbindliche Satzungen nach dem Baugesetzbuch abweichende Regelungen treffen, gelten diese vorrangig. (2) Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen. Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. 2 Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen für Kraftfahrzeuge Die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen besteht, 1. wenn eine bauliche oder andere Anlage errichtet wird, bei der ein Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, oder 2. wenn durch die bauliche Änderung der Anlage oder ihrer Benutzung ein zusätzlicher Bedarf an Stellplätzen verursacht wird. Dies gilt nicht, wenn sonst die Schaffung oder Erneuerung von Wohnraum auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Ablösung erheblich erschwert oder verhindert würde. Seite 1

3 Möglichkeiten zur Erfüllung der Stellplatzpflicht (1) Die Stellplatzverpflichtung wird erfüllt durch Schaffung von Stellplätzen und Garagen auf dem Baugrundstück. (2) Die Stellplätze und Garagen können auch auf einem eigenen oder fremden Grundstück in der Nähe hergestellt werden. Ein Grundstück liegt in der Nähe des Baugrundstückes, wenn die Entfernung zu diesem nicht mehr als ca. 150 m Fußweg beträgt. In diesem Fall sind die Stellplätze zugunsten des Freistaates Bayern (vertreten durch das Landratsamt Dachau) rechtlich zu sichern. (3) Die Verpflichtung nach 2 kann auch durch Abschluss eines Ablösungsvertrages mit der Gemeinde nach Maßgabe des 4 erfüllt werden, in dem sich der Bauherr zur Übernahme der Kosten für die Herstellung der notwendigen Stellplätze verpflichtet. (4) Stellplätze und Garagen dürfen auf dem Baugrundstück oder auf einem anderen Grundstück im Sinne des Abs. 2 nicht errichtet werden, wenn das Grundstück zur Anlegung von Stellplätzen oder Garagen nicht geeignet ist. 4 Ablösung der Stellplatz- und Garagenbaupflicht (1) Der Abschluss eines Ablösungsvertrages nach 3 Abs. 3 liegt im Ermessen des Marktes. (2) Der Ablösungsvertrages ist vor Erteilung der Baugenehmigung oder Genehmigungsfreistellung abzuschließen. (3) Der Ablösungsbetrag wird pauschal auf 6.000,00 pro Stellplatz festgesetzt. (4) Der Ablösungsbetrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Bestandskraft der Baugenehmigung oder Wirksamkeit der Genehmigungsfreistellung zur Zahlung fällig. 5 Größe und Anzahl der Stellplätze (1) Der Stellplatz für Kraftfahrzeuge in einer Garage muss 5,00 m lang sein. Dessen lichte Breite muss mindestens betragen: a) 2,30 m, wenn keine Längsseite b) 2,40 m, wenn eine Längsseite c) 2,50 m, wenn jede Längsseite des Stellplatzes durch Wände, Stützen, andere Bauteile oder Einrichtungen begrenzt ist. d) 3,50 m, wenn der Stellplatz für Behinderte bestimmt ist. Die Sätze 1 und 2 gelten für Stellplätze für Kraftfahrzeuge außerhalb von Garagen entsprechend. (2) Die Anzahl der herzustellenden Stellplätze bestimmt sich nach den Zahlen in der Anlage 1 zu dieser Vorschrift. Seite 2

(3) Für bauliche Anlagen und Nutzungen, die in der Anlage 1 nicht erfasst sind, gelten die Zahlen nach der Anlage zu 20 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (GaStellV) in der jeweils geltenden Fassung. Ist eine Nutzung auch in dieser Anlage nicht aufgeführt, ist die Zahl der notwendigen Stellplätze in Anlehnung an eine oder mehrere vergleichbare Nutzungen zu ermitteln. (4) Für Anlagen, die öffentlich zugänglich sind oder für Anlagen, die überwiegend oder ausschließlich von Menschen mit Behinderung, von alten Menschen und Personen mit Kleinkindern genutzt werden, ist ein Teil der Stellplätze (1 von Hundert, mindestens jedoch 1 Stellplatz) nach Abs. 1 behindertengerecht auszugestalten. Öffentlich zugängliche Anlagen nach Satz 1 bestimmen sich nach Art. 48 Abs. 2 der Bayer. Bauordnung in der jeweils geltenden Fassung, die anderen in Satz 1 genannten Anlagen nach Art. 48 Abs. 3 der Bayer. Bauordnung in der jeweils geltenden Fassung. (5) Für Anlagen mit regelmäßigem An- und Auslieferungsverkehr ist auch eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Lastkraftwagen nachzuweisen. Auf ausgewiesenen Ladezonen für den Anlieferungsverkehr dürfen keine Stellplätze nachgewiesen werden. (6) Für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr durch Busse zu erwarten ist, ist auch eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Busse nachzuweisen. (7) Für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr durch Radfahrer, Mofafahrer u. ä. zu erwarten ist, ist auch ein ausreichender Platz zum Abstellen von Zweirädern nachzuweisen. (8) Werden Anlagen verschiedenartig genutzt, so ist der Stellplatzbedarf für jede Nutzung (Verkehrsquelle) getrennt zu ermitteln. Eine gegenseitige Anrechnung ist bei zeitlich getrennter Nutzung möglich. (9) Der Vorplatz vor Garagen (Stauraum) gilt nicht als Stellplatz im Sinne dieser Satzung. 6 Beschaffenheit der Stellplätze Stellplätze für Besucher müssen leicht und auf kurzem Wege erreichbar sein; sie sollen nicht in einer Tiefgarage nachgewiesen werden. 7 Abweichung Von den Vorschriften dieser Satzung kann eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 3 BayBO erteilt werden. 8 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01.06.2008 in Kraft. Seite 3

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.12.2005 außer Kraft. 85250 Altomünster, den 28.05.2008 Markt Altomünster Konrad Wagner ( 1. Bürgermeister ) Seite 4

Anlage 1 zu 5 Zahlen für die notwendigen Stellplätze: 1. Wohngebäude: 1.1 Einfamilienhäuser bis 156 m² Nettowohnfläche (NWF) ab 156 m² NWF 2 Stellplätze 3 Stellplätze Zwei- und Mehrfamilienhäuser Wohneinheit (WE) bis 50 m² (NWF) Wohneinheit (WE) ab 50 m² (NWF) 1.2 Gebäude mit Altenwohnungen je 5 WE 1.3 Wochenend- und Ferienhäuser je WE 1.4 Schwestern- und sonst. Wohnheime je 2 Betten 1.5 Altenwohnheime, Altenheime je 10 Betten 2 Stellplätze 2. Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen 2.1 Büro- und Verwaltungsräume allgemein *1) je 35 m² Nettonutzfläche 2.2 Räume mit erhebl. Besucherverkehr: Schalter-, Abfertigungs-, Beratungsräume, Praxen und dgl. je 25 m² Nettonutzfläche jedoch mind. je Aufenthaltsraum 3. Verkaufsstätten 3.1 Läden, Waren- und Geschäftshäuser bis 400 m² Nettoverkaufsfläche * 2), *3) je 35 m² Nettoverkaufsfläche 3.2 Läden, Waren- und Geschäftshäuser über 400 m² Nettoverkaufsfläche * 2), *3) Seite 5

je 15 m² Nettoverkaufsfläche 4. Gaststätten und Beherbergungsbetriebe 4.1 Gaststätten je 10 m² Nettogastraumfläche 4.2 Diskotheken, Pubs und sonstige Vergnügungsstätten je 5 m² Nettonutzfläche * 3) 4.3 Hotels, Pensionen, Kurheime u.a. Beherbergungsbetriebe je Einzel- oder Doppelzimmer * 3) (Für zugehörige Restaurationsbetriebe Zuschlag nach 6.1 unter Anrechnung der Wechselnutzung) 5. Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung 5.1 Grund- und Hauptschulen je Klasse 5.2 sonst. allgemeinbildende Schulen, Berufsschule Berufsfachschulen je Klasse 3 Stellplätze 5.3 Kindergärten, Kindertagesstätten und dgl. je Gruppe 5.4 Jugendfreizeitheime und dgl. je 5 Besucherplätze 2 Stellplätze 6. Gewerbliche Anlagen 6.1 Handwerks- und Industriebetriebe je 50 m² Nettonutzfläche *4), *5) 6.2 Lagerräume, Lagerplätze *6) je 90 m² Nettonutzfläche * 4) 6.3 Kraftfahrzeugwerkstätten je Wartungs- und Reparaturstand 6.4 Tankstellen mit Pflegeplätzen je Pflegeplatz 6.5 Kraftfahrzeugwaschplätze je Waschplatz 6 Stellplätze 8 Stellplätze 5 Stellplätze Seite 6

*1) Flächen für Kantinen, Erfrischungsräume u.a. bleiben außer Betracht. *2) Eine erforderliche Ladezone findet keine Anrechnung auf die Zahl der erforderlichen Stellplätze *3) Die Besucherstellplätze (davon 75 %) müssen während der Öffnungszeiten öffentlich zugänglich sein. *4) Bei offensichtlichem Missverhältnis günstigstenfalls je Beschäftigte. *5) Die Besucherstellplätze (davon 30 %) müssen während der Öffnungszeiten öffentlich zugänglich sein. *6) Nur selbständige Lagerflächen; zugeordnete Lagerflächen bis zu 20 % der Nutzflächen bleiben unberücksichtigt. Seite 7