SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode

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Transkript:

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/4063 18. Wahlperiode 2016-04-12 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landeskatastrophenschutzgesetzes 1 Federführend: Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten 1 Dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 S. 1).

Drucksache 18/4063 Schleswig-Holsteinischer Landtag 18. Wahlperiode Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung des Landeskatastrophenschutzgesetzes 2 A. Problem Die für den Katastrophenschutz relevante Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (Seveso-III-Richtlinie), (ABl. L 197 S.1) ist in deutsches Recht umzusetzen. B. Lösung Durch Änderung des Gesetzes über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (LKatSG) kann die Seveso-III-Richtlinie für die Durchführung von Übungen und die Erstellung externer Notfallpläne bei Anlagen und Betriebsbereichen im Sinne des 3 Abs. 5 a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und des 4 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen vom 6. Januar 2009 in Schleswig-Holstein in nationales Recht umgesetzt werden. C. Alternativen Keine. 2 Dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. L 197 S. 1). 2

Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/4063 D. Kosten und Verwaltungsaufwand 1. Kosten Die vorgesehenen Gesetzesänderungen sind für den Landeshaushalt und die kommunalen Haushalte voraussichtlich kostenneutral. 2. Verwaltungsaufwand Es entsteht kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand. 3. Auswirkungen auf die private Wirtschaft Aus der Gesamtumsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates von 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (Seveso-II-Richtlinie) ergeben sich derzeit noch nicht zu benennende Auswirkungen auf die Einstufung der Anlagen. Die abschließende Einstufung kann erst nach der Anpassung des Immissionsschutzrechts auf Bundesebene erfolgen. E. Länderübergreifende Zusammenarbeit Besteht die Möglichkeit, dass das Gebiet eines anderen Staates von den grenzüberschreitenden Wirkungen eines Störfalls in einer Anlage oder Betriebsbereich betroffen sein könnte, machen die unteren Katastrophenschutzbehörden den von dem anderen Staat benannten Behörden ausreichende Informationen zugänglich. Wenn der andere Staat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist jeweils die oberste für den Katastrophenschutz zuständige Behörde des anderen Staates zu unterrichten. F. Information des Landtages nach Artikel 28 der Landesverfassung Der Gesetzentwurf ist dem Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtages mit Schreiben vom 13. Januar 2016 übersandt worden. G. Federführung Federführend ist das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten. 3

Drucksache 18/4063 Schleswig-Holsteinischer Landtag 18. Wahlperiode Gesetz zur Änderung des Landeskatastrophenschutzgesetzes 3 Vom Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Landeskatastrophenschutzgesetzes Das Landeskatastrophenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 664), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 206, 220), wird wie folgt geändert: 1. 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 5 Buchstabe b wird wie folgt geändert: aaa) Vor dem Wort für werden die Worte innerhalb von zwei Jahren nach dem Erhalt der erforderlichen Informationen eingefügt. bbb) Das Wort auszuarbeiten wird durch die Formulierung für Maßnahmen außerhalb des Betriebes zu erstellen ersetzt. ccc) Vor dem Wort Abständen wird das Wort angemessenen eingefügt. ddd) Die Worte bei Bedarf zu ändern werden durch die Worte erforderlichenfalls auf den neusten Stand zu bringen ersetzt. 3 Dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. L 197 S. 1). 4

Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/4063 bb) In Nummer 9 wird vor dem Wort Abständen das Wort angemessenen eingefügt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 6 wird das Wort Abwehrmaßnahmen durch die Worte Notfallmaßnahmen beziehungsweise zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen ersetzt. bb) In Nummer 8 wird das Satzzeichen Punkt nach dem Wort Stellen durch ein Komma ersetzt. cc) Nach Nummer 8 werden folgende neue Nummern 9 und 10 angefügt: 9. Vorkehrungen betreffend Abhilfemaßnahmenaußerhalb des Betriebsgeländes, einschließlich Reaktionsmaßnahmen auf Szenarien schwerer Unfälle, wie im Sicherheitsbericht beschrieben, und Berücksichtigung möglicher Domino- Effekte, einschließlich solcher, die Auswirkungen auf die Umwelt haben, sowie 10. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und aller benachbarten Betriebe oder Betriebsstätten, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU 1 über den Unfall sowie das richtige Verhalten fallen. c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort auszulegen die Worte so dass die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig Gelegenheit erhält, ihren Standpunkt zu externen Notfallplänen darzulegen, wenn diese erstellt oder wesentlich geändert werden eingefügt. 1 Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 S. 1). 5

Drucksache 18/4063 Schleswig-Holsteinischer Landtag 18. Wahlperiode d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Vor dem Wort geändert wird das Wort wesentlich eingefügt. bb) Nach dem Wort geändert werden die Worte oder aktualisiert gestrichen. e) In Absatz 6 werden nach dem Wort Behörde die Worte und der obersten Katastrophenschutzbehörde eingefügt. f) Nach Absatz 7 wird folgender neuer Absatz 8 angefügt: (8) Besteht die Möglichkeit, dass das Gebiet eines anderen Staates von den grenzüberschreitenden Wirkungen eines Störfalls in einer Anlage oder Betriebsbereich nach 28 Absatz 2 betroffen sein könnte, machen die unteren Katastrophenschutzbehörden den von dem anderen Staat benannten Behörden ausreichende Informationen zugänglich, damit diese gegebenenfalls die Bestimmungen der Artikel 12 bis 14 der Richtlinie 2012/18/EU anwenden können. Bei einem nahe am Hoheitsgebiet eines anderen Staates gelegenen Betrieb unterrichten die unteren Katastrophenschutzbehörden die von dem anderen Staat benannten Behörden über die Entscheidung gemäß Absatz 6. Wenn der andere Staat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist jeweils die oberste für den Katastrophenschutz zuständige Behörde des anderen Staates zu unterrichten. 6

Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/4063 2. 28 Absatz 2 erhält folgende Fassung: Die für eine Anlage mit besonderem Gefahrenpotential geltenden Vorschriften sind vorbehaltlich der Regelungen des 2. Halbsatzes entsprechend anzuwenden auf 1. einen Betriebsbereich im Sinne des 3 Absatz 5a des Bundesimmissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 76 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), und 2. einen Betriebsbereich im Sinne des 4 Absatz 1 des Landes-Immissionsschutzgesetzes vom 6. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 2), geändert durch Gesetz vom 13. Oktober 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 280), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 67 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), für die ein Sicherheitsbericht zu erstellen ist; die Betreiberin oder der Betreiber eines Betriebsbereiches im Sinne des ersten Halbsatzes hat der Katastrophenschutzbehörde die für die Erstellung des externen Notfallplans erforderlichen Angaben innerhalb folgender Fristen zu übermitteln a) bei neuen Betrieben innerhalb einer angemessenen Frist vor der Inbetriebnahme oder vor Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben; b) bei bestehenden Betrieben der oberen Klasse bis zum 1. Juni 2016, es sei denn, der vor diesem Zeitpunkt gemäß den Bestimmungen des nationalen Rechts erstellte interne Notfallplan und die darin enthaltenen Angaben sowie die Informationen sind unverändert geblieben; c) bei sonstigen Betrieben innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, ab dem die Richtlinie 2012/18/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 auf den Betrieb Anwendung findet. 7

Drucksache 18/4063 Schleswig-Holsteinischer Landtag 18. Wahlperiode 3. 38 Absatz 2 erhält folgende Fassung: (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 mit einer Geldbuße bis zu 1.500 Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Artikel 2 In-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Kiel, Torsten Albig Ministerpräsident Stefan Studt Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten 8

Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/4063 Begründung A. Allgemeine Begründung I. Änderung des Landeskatastrophenschutzgesetzes (LKatSG) Die Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen (Seveso-III-Richtlinie), (ABl. L 197 S. 1) sieht eine Anpassung auf Grundlage des Global Harmonisierten Systems (GHS) zur Einstufung gefährlicher Stoffe vor. Weitere Änderungen betreffen die Pflichten über die Bereitstellung von Informationen, die Beteiligung der Öffentlichkeit und Kontrollen. Anlass für die Revision der Seveso-II-Richtlinie war die notwendige Anpassung des Anwendungsbereiches an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung), mit der das EU-System auf das neue Global Harmonisierte System (GHS) der Vereinten Nationen angepasst worden war. Eine einfache 1:1-Übertragung des alten Einstufungssystems gefährlicher Stoffe war nicht möglich, so dass sich eine Verschiebung des Anwendungsbereiches der Richtlinie ergibt. Das heißt, dass Anlagen, in denen mit Stoffen umgegangen wird die bisher nicht durch die Seveso-Richtlinie abgedeckt waren, in Zukunft unter die Richtlinie fallen werden. Die Richtlinie ist zum 13. August 2012 in Kraft getreten und sollte bis zum 31. Mai 2015 in nationales Recht umgesetzt werden. Dazu bedarf es in Deutschland grundsätzlich einer Änderung der Störfall-Verordnung (12. BImSchV). Diese Änderung hat sich bisher immer wieder verzögert. Derzeit ist davon auszugehen, dass sie voraussichtlich erst im Laufe des ersten Halbjahres 2016 erfolgen wird. Um ein etwaiges Vertragsverletzungsverfahren zu vermeiden, wird bei der jetzigen Umsetzung in das Schleswig-Holsteinische Recht auf das Bundesimmissionsschutzgesetz, der gesetzlichen Grundlage für die Störfall-Verordnung, Bezug genommen. 9

Drucksache 18/4063 Schleswig-Holsteinischer Landtag 18. Wahlperiode II. Einschränkung von Grundrechten Das Maß der Einschränkungen und Einschränkungsmöglichkeiten durch das Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein wird durch das Änderungsgesetz nicht verändert. B. Einzelbegründung Änderung des Gesetzes über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein Zu Nr. 1 und 2: Anpassung an die Begrifflichkeiten und den Inhalt der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso-III-Richtlinie). Zu Nr. 3 Anpassung an die aktuelle Währung. 10