Aus der Rechtsprechung Eine Satzungsbestimmung, nach welcher der Vorstand des Vereins im Sinne des BGB entweder der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende ist, ist mit 26 BGB unvereinbar und kann nicht in das Vereinsregister eingetragen werden. OLG Celle, Beschl. v. 28. 5. 1968 9 Wx 3/68 Aus den Gründen: Die Beschwerdeführer, Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Vereins J. haben beim AG die Eintragung dieses Vereins in das Vereinsregister beantragt. Der Rechtspfleger hat mit einer Zwischenverfügung die Bestimmung des 6 Abs. 3 der Vereinssatzung beanstandet, die wie folgt lautet: SCHS-ZTG 41. Jg. 1970 H 1 Der Vorstand des Vereins im Sinne des 5 26 BGB ist entweder der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. Statt dessen hat er folgende Fassung vorgeschlagen: Vorstand des Vereins im Sinne des 5 26 BGB sind der Vorsitzende u n d der stellvertretende Vorsitzende. Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt. Die gegen diese Verfügung erhobene Erinnerung der Beschwerdeführer blieb erfolglos, ebenso die Beschwerde gegen den auf die Erinnerung hin ergangenen Beschluss des Amtsrichters. Auch die weitere Beschwerde hatte keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes. Gegen die Auslegung des 5 6 Abs. 3 der Vereinssatzung durch das LG im Hinblick auf die Vorschrift des 5 26 BGB sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Aus den Vorschriften der 55 26 ff. BGB ergibt sich, dass der Verein nur einen Vorstand im Sinne des 5 26 BGB haben darf. In 5 26 Abs. 1 Satz 1 BGB heißt es, dass der Verein einen Vorstand haben muss. In den folgenden Vorschriften ist immer nur von dein Vorstand die Rede, so in 55 26 Abs. 2, 27 Abs. 1 und 3, 28 bis 31, 48, 58, 59, 62 und 67 bis 74 BGB. Dieser vom Gesetzgeber gewollte eine Vorstand kann allerdings aus mehreren Personen bestehen (5 26 Abs. 1 Satz 2 BGB). Nach dem Wortlaut des 5 6 Abs. 3 der Vereinssatzung hat der neugegründete Verein aber nicht einen aus mehreren Personen, eben den beiden Beschwerdeführern, bestehenden Vorstand gebildet, sondern zwei (Alternativ-) Vorstände. Zum mindesten ist eine solche Auslegung dieser Bestimmung möglich und nahe liegend. Danach soll der Verein nämlich nach außen hin entweder von dem Vorsitzender (mithin Vorstand I) oder dem stellvertretenden Vorsitzenden (also Vorstand II) vertreten werden. Das ist, wie AG und LG mit Recht ausgeführt haben, nicht zulässig. Aus der erwähnten Satzungsbestimmung ist entgegen der Meinung der Beschwerdeführer nicht mit hinreichender Deutlichkeit ersichtlich, dass nur ein aus zwei nach außen hin in jedem Fall allein vertretungsberechtigten Personen bestehender Vorstand gebildet werden sollte. Der Gesetzgeber hat die Führung gerichtlicher Register vorgeschrieben, damit bestimmte tatsächliche und rechtliche Verhältnisse, die für den Rechtsverkehr von Nachdruck und Vervielfältigung Seite 1/6
besonderer Bedeutung sind, in einer zuverlässigen und vollständigen Weise beurkundet (registriert) werden und vom Publikum jederzeit durch Einsichtnahme des Registers und seiner Unterlagen festgestellt werden können. Auch das Vereinsregister soll also der Erhöhung der Verkehrssicherheit dienen. Jeder, der mit einem Verein zu tun hat, soll aus dem Register klar, bestimmt und unzweideutig ersehen können, mit welchem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied er rechtswirksam Verträge abschließen kann. Würde die Bestimmung des 5 6 Abs. 3 der Vereinssatzung in das Vereinsregister übernommen, so beständen für den Rechtsverkehr Unsicherheiten, die vermieden werden müssen. Etwaige Vertragspartner des Vereins könnten nicht klar erkennen, ob sie im konkreten Fall entweder mit dem einen oder dem anderen Vorstandsmitglied verhandeln und abschließen müssten. Bei widersprüchlichen Erklärungen des Vorsitzenden einerseits und des stellvertretenden Vorsitzenden andererseits bliebe unsicher, wessen Willensäußerung gelten soll. Zweifelhaft wäre auch, ob 28 Abs. 2 BGB, der die Passivvertretung durch einen mehrgliedrigen Vereinsvorstand regelt, hier ohne weiteres anzuwenden sein würde. Aus der Rechtsprechung Im Falle eines Rechtsstreits gegen den Verein wüsste der Kläger nicht, wen er als gesetzlichen Vertreter des Vereins im Passivrubrum aufführen müsste. Es ergäben sich Schwierigkeiten schon bei der Prüfung der Rechtswirksamkeit der Klagezustellung, dann aber auch während des Prozesses selbst und bei der Zwangsvollstreckung. Wenn der Kläger z. B. den Verein gesetzlich vertreten durch den Vorstand, dieser wiederum vertreten durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden, verklagen würde, so würden wegen dieser Alternative vom Prozeßgericht Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klageerhebung in dieser Form erhoben werden müssen. Würde es im Passivrubrum nur heißen: gesetzlich vertreten durch den Vorstand, dieser wieder vertreten durch den Vorsitzenden, so würden diese Bedenken zwar auf den ersten Blick entfallen. Es wäre dann aber unklar, ob der nicht im Rubrum aufgeführte stellvertretende Vorsitzende obgleich er generell auch Vorstand sein soll, im Einzelfall aber als solcher nicht tätig ist nunmehr als Zeuge oder als Partei zu vernehmen wäre. Für beide Parteien und für das Gericht entständen Unsicherheiten, für die Parteien auch Möglichkeiten zu Manipulationen bei der Beweisführung. Wenn der Kläger schließlich ein obsiegendes Urteil erlangt haben, die Zwangsvollstreckung aber fruchtlos verlaufen sein sollte, wäre ungewiss, ob der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende den Offenbarungseid zu leisten hätte. Auch bei einer etwaigen Liquidation des Vereins wäre infolge der Fassung des C 6 Abs. 3 der Satzung zumindest unklar, welche Personen als Liquidatoren anzusehen sind. Gemäß 5 48 Abs. 1 Satz 1 BGB bleiben die Vorstandsmitglieder im Falle der Liquidation nämlich als Liquidatoren im Amt; 48 Abs. 3 BGB sieht vor, dass bei Nachdruck und Vervielfältigung Seite 2/6
Vorhandensein mehrerer Liquidatoren für deren Beschlüsse Übereinstimmung aller erforderlich ist, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Dazu bestimmt jedoch 10 der Vereinssatzung gerade nichts Näheres, sondern sagt nur, dass im Falle der Auflösung die Liquidation durch den Vorstand erfolgt. Es bleibt also offen, ob beide Personen gemeinsam zu Liquidatoren berufen sind oder auch hier die eine oder die andere Person als Liquidator tätig werden soll. Die vom Rechtspfleger vorgeschlagene Fassung räumt alle diese Zweifel aus. Sie bringt eindeutig zum Ausdruck, dass Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender jeder für sich allein vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des 5 26 BGB sind. Loszulösen von der Frage, wer als Vorstand im Sinne des BGB einzutragen ist, ist die weitere Frage, ob der Umfang der Vertretungsmacht satzungsmäßig beschränkt und welche Regelung im Innenverhältnis des Vereins und des Vereinsvorstandes getroffen werden soll. Insoweit ist eine Beschränkung der Befugnisse einzelner Vorstandsmitglieder, insbesondere des stellvertretenden Vorsitzenden, zulässig und auch in 5 6 Abs. 4 der Vereinssatzung vorgesehen. Im Innenverhältnis kann auch ein erweiterter oder Gesamtvorstand gebildet werden, zu dem wie hier nach C 6 Abs. 1 der Vereinssatzung Schriftführer und Kassierer gehören. Nur insoweit kann neben dem (einen) Vorstand im Sinne des BGB noch ein weiterer Vorstand in anderer Zusammensetzung und mit im einzelnen geregelten Befugnissen geschaffen werden. Die allein das Innenverhältnis betreffenden Abs. 1 und 4 des 5 6 der Vereinssatzung sind aber für die Eintragung ins Vereinsregister unbeachtlich und können entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht mit für die Auslegung des 5 6 Abs. 3 der Satzung herangezogen werden, der SCHS-ZTG 41. Jg. 1970 H 1 allein das Außenverhältnis Verein-Publikum betrifft (vgl. dazu Brand-Marowski, Die Registersachen in der gerichtlichen Praxis, 4. Aufl. 1956, S. 444; Richert, NJW 56, 365). Der Fall liegt ähnlich wie der, über den das LG Bremen in NJW 49, 345 entschieden hat. In der Satzung eines bürgerlich-rechtlichen Vereins kann wohl bestimmt werden, dass jedes Mitglied eines mehrgliedrigen Vorstands gegenüber Dritten allein vertretungsberechtigt ist, nicht aber, dass Vorstand im Sinne des BGB im allgemeinen der Vorsitzende, im Falle von dessen Behinderung aber sein Stellvertreter sei. Das wäre eine unzulässige, bedingte Vorstandsbestellung, die nach außen hin, also mit Wirkung gegen Dritte unwirksam wäre und daher nicht eintragungsfähig ist (so auch Palandt-Danckelmann, BGB, 27. Aufl. 1968, Anm. 1 zu 26 BGB; Staudinger-Coing, BGB, 1. Aufl., Rdz. I a zu 5 26; hinsichtlich der mangelnden Eintragungsfähigkeit auch Richert, Sch1HA 56, 309 ff., insbesondere 311, 312, und in NJW 56, 365). Der entgegenstehenden Auffassung von Sauter (Der eingetragene Verein, 6. Aufl. 1965, S. 81 und 85) vermag der Senat nicht zu folgen. Genauso wie Dritte in jenem Fall nicht nachprüfen können, ob, wann oder in Nachdruck und Vervielfältigung Seite 3/6
welchem Umfang der Vorsitzende im Einzelfall etwa verhindert und daher der stellvertretende Vorsitzende vertretungsberechtigt ist, so ist auch im hier zu entscheidenden Fall dem Publikum eine Prüfung dahin nicht zumutbar, ob nun gerade das eine oder das andere Vorstandsmitglied als vertretungsberechtigter Vorstand anzusehen oder wie sonst immer eine der Fassung des 5 6 Abs. 3 der Vereinssatzung entsprechende Eintragung im Vereinsregister auszulegen ist. Anmerkung: Die vorstehende Entscheidung ist auch für die Arbeit des Schs. von Interesse, nicht etwa nur deshalb, weil auch Schr. Mitglieder oder sogar Vorstandsmitglieder in Vereinen aller Art sind oder sein können, sondern deshalb, weil auch Vereine als solche Partei in einem Verfahren vor dem Schm. sein können und dann die Frage zur Entscheidung ansteht, durch wen der Verein rechts-wirksam vertreten wird. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten kann ein nicht in das Vereinsregister eingetragener Verein einen vermögensrechtlichen Anspruch gegen ein Mitglied z. B. auf Zahlung rückständigen Beitrages nur dadurch geltend machen, dass sämtliche (übrigen) Mitglieder als Antragsteller gegen den Antragsgegner auftreten (dasselbe gilt bei Ansprüchen gegen Dritte). In diesem Falle stellt sich die Frage nach der Vertretung des Vereins selbst also nicht. Dagegen kann ein solcher Anspruch gegen den nichteingetragenen Verein, obwohl er nicht rechtsfähig, also nicht eine juristische Person ist, formell nur gegen ihn gerichtet werden, also nicht gegen sämtliche Mitglieder, weil eine besondere Vorschrift des Verfahrensrechtes (5 50 ZPO) dies ausdrücklich gestattet; sie ist für das Sühneverfahren entsprechend anwendbar. Und dabei ist der Anspruch z. B. auf Zahlung gegen den Verein X., vertreten durch den Vorstand zu richten. Der Verein (jeder) m u ß einen Vorstand haben; das bestimmt 5 26 Abs. 1 S. 1 BGB. Nach S. 2 a.a.o. kann er aus mehreren Personen bestehen. Da der Vorstand den Verein wie ein gesetzlicher Vertreter gerichtlich und außergerichtlich vertritt (5 26 Abs. 2 BGB), muss bei mehreren Vorstandsmitgliedern klar sein, welches von ihnen oder welche von ihnen gemeinsam dieses Recht haben sollen. Bilden mehrere Personen den Vorstand im Sinne des 5 26 Abs. 1 BGB, so können sie nur mit Aus der Rechtsprechung dem Auftrag bestellt sein, gesamthänderisch befugt zu sein, nicht aber so, dass w a h l w e i s e einer von ihnen genügt, um den Verein zu vertreten. Wenn letzteres beabsichtigt ist, muss eben in der Satzung nur eine Person ( der Vorsitzende") als Vorstand vorgesehen sein, die zweite nur als Stellvertreter dieser einen für jeden Fall oder auch nur für den Behinderungsfall. Dann, also beim sog. Einmannvorstand, tritt auch immer nur eine von beiden Personen allein auf. In einem Streitfall wird sich der Schm. bei nichteingetragenen Vereinen die Satzung vorlegen lassen müssen oder wenigstens das Schriftstück über die Bestellung der Nachdruck und Vervielfältigung Seite 4/6
Vorstandsperson bzw. -personen in ihr Amt (aus dem Vereinsregister ist ja nichts zu entnehmen!). Die rechtlich zutreffende Vertretung des Vereins als Antragsgegner ist bekanntlich wichtig für die Verpflichtung des Vereins z. B. zu einer Zahlung aus dem Vereinsvermögen (der Vereinskasse). Ist sie nicht oder nicht durch die bestimmte Anzahl von Personen gegeben, so ist der Vergleich insoweit unwirksam, wie es etwa bei nicht vollständiger Vertretung minderjähriger Kinder (in der Regel durch beide Elternteile erforderlich) der Fall ist. Bei eingetragenen Vereinen als Antragsteller oder als Antragsgegner gelten die vorstehenden Ausführungen natürlich unter Wegfall der Hinweise auf die Notwendigkeit, sämtliche Mitglieder als Antragsteller aufzunehmen und auf den 50 ZPO (s. o.) erst recht, denn er ist ja rechtsfähig und damit parteifähig. Der Schrn. hat es bei ihnen leichter, weil er zu seiner Sicherheit die Vorlage eines (nicht zu alten) Auszuges aus dem Vereinsregister verlangen kann, aus dem sich die Vertretungsbefugnis ergibt. Er muss aber nicht selbst den Auszug besorgen, sondern das muss der Vorstand (einund mehrköpfig) tun, der den Verein vertreten will. Im übrigen ist die vorstehende Entscheidung des OLG Celle so deutlich begründet, dass sie keiner weiteren Erläuterung bedarf. In Strafsachen kann ein Verein als solcher nicht Beschuldigter sein, weil Täter bekanntlich nur natürliche Personen (Menschen) sein können. Als Antragsteller, weil er z. B. als Verein beleidigt wurde (5 185 ff. StGB), gelten für einen eingetragenen Verein (e. V.) hinsichtlich des Strafantrages, des Sühneantrages und des Verfahrens die vorstehenden Ausführungen über den eingetragenen Verein in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sinngemäß: Der durch Satzung bzw. Eintragung im Register legitimierte Vorstand, gleich in welcher Personenzahl, vertritt den e. V. Er kann auch schon den Strafantrag (innerhalb der Dreimonatsfrist) stellen. Ist dagegen der Verein nicht rechtsfähig, weil nicht in das Register eingetragen, so sind nur die einzelnen Vereinsmitglieder, jeder für sich einzeln, berechtigt, diese Anträge zu stellen und jeder einzeln mit dem Beschuldigten einen Vergleich zu schließen; falls einige von ihnen nichts unternehmen, hindert das ein Vorgehen der übrigen nicht. Nach alledem ist es nicht nur wichtig zu wissen, wer einen nichteingetragenen Verein bzw. einen e. V. wirksam vertritt, sondern auch die beiden Fälle zu kennen, in denen ein Verein a l s s o l c h e r nicht prozessfähig, hier = nicht fähig für die Teilnahme an einer Sühneverhandlung sein kann: Der nicht eingetragene Verein als Antragsteller in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Strafsachen! Es können nur sämtliche, bzw. (in Strafsachen) sämtliche oder einige Mitglieder die notwendigen Anträge stellen. Oberstadtdirektor Herbert Wach, Iserlohn Nachdruck und Vervielfältigung Seite 5/6
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