Satzung der Arbeitsgemeinschaft (AG) Hospiz in der EKHN

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Transkript:

Satzung der AG Hospiz in der EKHN 122 Satzung der Arbeitsgemeinschaft (AG) Hospiz in der EKHN Vom 12. November 2003 (ABl. 2004 S. 28), geändert am 21. November 2006 (ABl. 2007 S. 79) Präambel - Die Begleitung Sterbender, ihrer Angehörigen und Trauernder gehört zu den Aufgaben der Kirche in der Nachfolge Christi. - Die AG Hospiz in der EKHN widmet sich in besonderer Weise diesem Anliegen. Sie vertritt es in der Öffentlichkeit, d. h. innerhalb und außerhalb der EKHN. - Nach unserem Bekenntnis gibt Gott alleine Leben und Tod. Darum lehnt die AG jede Form aktiver Sterbehilfe ab. Ziel ist es, Menschen am Ende ihres Lebens so zu unterstützen, dass sie selbstbestimmt und in Würde leben und sterben können. - Trauernde Menschen werden begleitet und erhalten Angebote für ihren persönlichen Trauerweg. - Die Arbeit der in der AG zusammengeschlossenen Hospizgruppen geschieht im Geiste christlicher Toleranz und Nächstenliebe, d. h. in Achtung vor andersdenkenden, anders glaubenden und anders lebenden Menschen. - Hospizgruppen im Sinne dieser Satzung sind solche Vereinigungen, die sich ambulant, in Gesundheits- und Sozialeinrichtungen sowie in stationären Hospizen der Begleitung Sterbender und Trauernder widmen. Die Mitarbeit Ehrenamtlicher in diesen Gruppen ist konstitutives Element. 1 Name und Sitz der Arbeitsgemeinschaft (1) 1Die AG führt den Namen Arbeitsgemeinschaft Hospiz in der EKHN. 2Sie ist dem Zentrum Seelsorge und Beratung in Friedberg zugeordnet. (2) Sie ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Hospizgruppen, die innerhalb der EKHN tätig sind und deren Arbeit der Präambel dieser Satzung entspricht. 2 Zwecke und Aufgaben (1) Bei der Erarbeitung einer Konzeption für eine kirchliche Hospizarbeit ist die AG beteiligt. (2) Sie gibt Hilfe beim Einrichten von Hospizpfarrstellen und deren Begleitung. 14.10.2011 EKHN 1

122 Satzung der AG Hospiz in der EKHN (3) Sie arbeitet mit dem Diakonischen Werk in Hessen und Nassau und anderen Einrichtungen vergleichbarer Zielsetzungen zusammen. (4) Sie setzt sich ein für die Aus- und Weiterbildung der Ehrenamtlichen sowie für die Vertiefung hospizlicher Kenntnisse bei Angehörigen verschiedener Berufe. (5) 1Sie vertritt die Ziele der AG gegenüber einer innerkirchlichen wie außerkirchlichen Öffentlichkeit in Abstimmung mit dem Stabsbereich der Öffentlichkeitsarbeit der EKHN. 2Sie unterstützt die Öffentlichkeitsarbeit der regionalen Mitglieder. (6) Sie beteiligt sich am ethischen Diskurs über Fragen nach Sterben und Tod in unserer Gesellschaft. (7) Sie ist Mitveranstalter der Arnoldshainer Hospiztage. (8) Sie setzt sich für gesamtkirchliche Hospizkollekten ein und ist für deren Verteilung mit verantwortlich. (9) Sie bietet Auskunft und Beratung in Fragen kirchlicher Hospizarbeit (z. B. Schulung, Versicherungen, Finanzierungen). 3 Mitgliedschaft (1) 1Mitglieder bei der AG können alle Hospizgruppen werden, die im Bereich der Landeskirche in ev. Trägerschaft tätig sind. 2Darüber hinaus können Gruppen Mitglied werden, die eine deutliche Anbindung an die EKHN haben durch Kooperation mit - der Krankenhaus- und/oder Altenheimseelsorge, - Ev. Diakonie- und Sozialstationen, - Dekanatseinrichtungen oder - Kirchengemeinden. (2) 1Über die Mitgliedschaft entscheidet der Leitungsausschuss auf schriftlichen Antrag. 2Bei Ablehnung besteht die Möglichkeit, bei der Kirchenverwaltung Einspruch zu erheben. (3) 1Ändern sich bei einem Mitglied die Aufnahmevoraussetzungen, so ist dies dem Leitungsausschuss unverzüglich mitzuteilen. 2Er entscheidet über den zukünftigen Status des Mitglieds. (4) Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Mitarbeit in der AG und zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen. (5) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leitungsausschuss. (6) 1Einen Gaststatus können Gruppen oder Einzelpersonen erhalten, die die Hospizarbeit in der EKHN fördern wollen. 2Sie nehmen beratend an der Mitgliederversammlung teil. 2 14.10.2011 EKHN

Satzung der AG Hospiz in der EKHN 122 Organe der AG sind: 1. die Mitgliederversammlung und 2. der Leitungsausschuss. 4 Organe 5 Mitgliederversammlung (MV) (1) Jede Mitgliedsgruppe entsendet in die MV zwei Personen, darunter muss eine ehrenamtlich tätige Person sein. (2) An der MV nehmen beratend teil: - Vertreterinnen und Vertreter von Gastgruppen, - eine Vertretung des Zentrums Seelsorge und Beratung der EKHN, - eine Vertretung des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau. (3) 1Die MV findet mindestens einmal im Jahr statt. 2Der Leitungsausschuss lädt zwei Wochen vor dem Tagungszeitpunkt unter Angabe der Tagesordnung dazu ein. (4) Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich beantragt. (5) Eine ordnungsgemäß einberufene MV ist beschlussfähig. (6) 1Bei Abstimmungen sind die in 5 Abs. 1 genannten Personen stimmberechtigt. 2Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. 3Enthaltungen sind den Neinstimmen zuzurechnen. (7) Für die Änderung der Satzung sowie die Auflösung der AG ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden erforderlich. (8) 1Über die MV ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. 2Es gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb eines Monats nach Versand des Protokolls Einspruch eingelegt wird. 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung (MV) Die Aufgaben der MV sind insbesondere: 1. Wahl des Leitungsausschusses, 2. Entgegennahme des Jahresberichtes des Leitungsausschusses, 3. gemeinsame Beratung über Angelegenheiten und Themen im Sinne des 2, 4. Verabschiedungen von Verlautbarungen für den inner- und außerkirchlichen Gebrauch, 14.10.2011 EKHN 3

122 Satzung der AG Hospiz in der EKHN 5. Berichte der Mitglieder und Erfahrungsaustausch, 6. Einsetzen von Arbeitskreisen, 7. Beschlussfassung über Änderung dieser Satzung und über die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft. 7 Leitungsausschuss (1) 1Die MV wählt jeweils für die Dauer von drei Jahren fünf Personen in den Leitungsausschuss (zwei Pfarrerinnen/Pfarrer, drei Ehrenamtliche). 2Die Vertretung des Zentrums Seelsorge und Beratung nimmt mit beratender Stimme teil. (2) 1Der Leitungsausschuss kann bis zu drei Personen berufen. 2Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Ausschuss mehr Ehrenamtliche als Hauptamtliche angehören sollen. 3Die regionale Verteilung soll sichtbar werden. (3) Aus seiner Mitte wählt der Leitungsausschuss seine Vorsitzende/seinen Vorsitzenden sowie deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter. (4) 1Der Leitungsausschuss führt die Geschäfte der AG und vertritt sie nach außen. 2Er leitet nach den Beschlüssen, Anregungen und Empfehlungen der Mitgliederversammlung die Arbeit der Arbeitsgemeinschaft und ist für die Durchführung der in 2 genannten Aufgaben verantwortlich. 3Er bereitet Beschlüsse der MV vor und führt sie aus. (5) Der Leitungsausschuss kann Arbeitsgruppen einsetzen, die ihm berichtspflichtig sind. (6) 1Der Leitungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. 2Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. (7) 1Der/Die Vorsitzende beruft den Leitungsausschuss nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder zu einer Sitzung ein. 2Über die Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. 8 Finanzierung (1) Die AG finanziert ihre Geschäftskosten aus Kollekten und Haushaltsmitteln der EKHN. Die Erstellung des Haushaltsplanes erfolgt im Benehmen mit dem zuständigen Referat der Kirchenverwaltung und dem Zentrum Seelsorge und Beratung. (2) Über die Vergabe der Hospizkollektenmittel entscheidet das Zentrum Seelsorge und Beratung nach Absprache mit dem Leitungsausschuss. 4 14.10.2011 EKHN

Satzung der AG Hospiz in der EKHN 122 9 Diese Ordnung tritt nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung der AG mit Zweidrittelmehrheit und der kirchenaufsichtlichen Genehmigung in Kraft. 14.10.2011 EKHN 5

122 Satzung der AG Hospiz in der EKHN 6 14.10.2011 EKHN