FAIRE BEHANDLUNG IN RUN-OFF- BESTÄNDEN GEWÄHRLEISTEN

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Transkript:

FAIRE BEHANDLUNG IN RUN-OFF- BESTÄNDEN GEWÄHRLEISTEN Forderungspapier des Verbraucherzentrale Bundesverbandes zur Übertragung von Lebensversicherungen auf Abwicklungsplattformen 1. April 2019 Impressum Verbraucherzentrale Bundesverband e.v. Team Team Finanzmarkt Rudi-Dutschke-Straße 17 10969 Berlin finanzen@vzbv.de Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände

2 l 6 INHALT I. HINTERGRUND 3 II. VERBRAUCHERPOLITISCHE FORDERUNGEN 4 1. Information und Sonderkündigungsrecht... 4 2. Sichernde Wirkung von Gewinnabführungsverträge ausgleichen... 5 3. Gewinnerwartungen für Versicherte absichern... 6

3 l 6 I. HINTERGRUND In der Niedrigzinsphase zeigen sich die Probleme mit den lebenslangen Garantien besonders deutlich. 1 Das neue Aufsichtsregime unter Solvency II 2 wird den Konsolidierungsdruck in der Branche erhöhen. Garantien binden unheimlich viel Geld und schmälern die Eigenkapitalrendite. Dementsprechend stellt sich für die Versicherungsunternehmen die Frage, wie sie in Zukunft das Lebensversicherungsgeschäft umsetzen werden. Verbraucherinnen und Verbraucher 3 müssen sich darauf einstellen, dass ihre Lebensversicherungen künftig nicht bei dem Versicherungsunternehmen bleiben, bei dem sie ursprünglich ihren Vertrag abgeschlossen haben. Lebensversicherungen können nicht einseitig vom Versicherer gekündigt werden. Versicherer können aber in einem ersten Schritt das Neugeschäft einstellen und die bestehenden Verträge nur weiterverwalten (interner Run-Off). Sie können den Lebensversicherer insgesamt verkaufen (Inhaberwechsel) oder nur den Bestand an Versicherungsverträgen veräußern (Bestandsübertragung). Beides wird als externer Run-Off bezeichnet. Während in der Vergangenheit Inhaberwechsel und Bestandsübertragungen von Lebensversicherungen von Versicherer zu Versicherer erfolgen, traten seit 2013 neue Akteure in den Markt ein, die sich darauf spezialisiert haben, den externen Run-Off durchzuführen. Bislang befinden sich in Deutschland sechs Lebensversicherer im externen Run-Off. In fünf Fällen war die Transaktion als Inhaberwechsel ausgestaltet. Nur in einem Fall kam es zu einer Transaktion in Form einer Bestandsübertragung. 4 Im Juli 2018 kündigte Generali an, die Mehrheitsanteile (89,9 Prozent) der Generali Lebensversicherung AG mit rund vier Millionen Verträgen im Bestand an die Viridium Gruppe zu verkaufen. 5 Run-Offs führen zur Verunsicherung bei Lebensversicherungskunden. 1 mit einer umfassenden Darstellung: Bundesministerium der Finanzen: Bericht an den Finanzausschuss des Deutschen Bundestages: Evaluierung des Lebensversicherungsreformgesetzes, 2018. 2 Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit. 3 Die gewählte männliche Form bezieht sich immer zugleich auf weibliche und männliche Personen. Wir bitten um Verständnis für den weitgehenden Verzicht auf Doppelbezeichnungen zugunsten einer besseren Lesbarkeit des Textes. 4 vgl. Schaumlöffel, Dr. Kay-Uwe; Wesker, Dr. Hannah: Run-Off: Schutz der Kunden in der Lebensversicherung, 2018, https://www.bafin.de/shareddocs/veroeffentlichungen/de/fachartikel/2018/fa_bj_1802_runoff.html, 03.04.2018 5 vgl. Pressemitteilung der Generali Group: Generali stimmt dem Verkauf von 89,9% an der Generali Lebensversicherung in Deutschland zu, in einer Transaktion, die das Unternehmen mit bis zu 1 Mrd. bewertet. Gesamte Einnahmen von bis zu 1,9 Mrd. erwartet, 2018, https://www.generali.de/ueber-generali/presse-medien/pressemitteilungen/pressemitteilung-der-generali-group---34812/, 31.07.2018.

4 l 6 II. VERBRAUCHERPOLITISCHE FORDERUN- GEN 1. INFORMATION UND SONDERKÜNDIGUNGSRECHT Die Reaktionen auf die Ankündigung, größere Lebensversicherungsbestände zu übertragen, muss ernst genommen werden. Verbraucher fühlen sich ohnmächtig. Für sie stellt sich die Beendigung der Vertragsbeziehung mit ihrem Versicherer als Vertrauensverlust dar. "In guten Jahren viel Geld verdient, in schlechten Zeiten sich einen schlanken Fuß machen!" Gerade dann, wenn Versicherer um Neukunden mit ihrer Reputation geworben haben, stellt sich die Frage, wie der Verunsicherung von Verbrauchern zu begegnen ist. Wichtig ist eine verbrauchergerechte Kommunikation mit den betroffenen Versicherungsnehmern und/oder versicherten Personen. Dies gilt schon für den Zeitpunkt, in dem das Neugeschäft eingestellt wird. Schon hier müssen Verbraucher rechtzeitig und angemessen über die Folgen der Einstellung des Neugeschäfts informiert werden. Dies muss zwingend gegenüber allen Betroffenen erfolgen. Eine Erwähnung im Geschäftsbericht reicht hier nicht aus. Rechtzeitig vor der Übertragung sind die betroffenen Verbraucher über den Umgang der Übertragung sowie seine Ausgestaltung und die möglichen wirtschaftlichen Folgen zu informieren. Dazu gehört es auch, Verbrauchern die Möglichkeit einer persönlichen Kommunikation einzuräumen. Wird das Neugeschäft eingestellt, sind die Kunden umfassend und zeitnah über die Folgen der Einstellung zu informieren. Darüber hinaus muss Verbrauchern eine Wahlfreiheit eröffnet werden. Sie müssen sich entscheiden können, ob sie den Vertrag wie bisher weiterlaufen lassen oder ohne größere wirtschaftliche Nachteile auflösen möchten. Dementsprechend müssen Verbraucher ein Sonderkündigungsrecht erhalten, bei dem der Versicherer keinen Stornoabzug 6 erheben darf und schon gezahlte Abschluss- und Vertriebskosten auf ausstehende Prämienzahlungen 7 zurück erstattet. Wird der Bestand nach der Einstellung des Neugeschäfts übertragen, ist den Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu gewähren. 6 Dies ist ein zusätzlicher Abzugsbetrag von der für den gekündigten Lebensversicherungsvertrag aufgebauten Deckungsrückstellung, um dem Versicherungsnehmer nur den verbleibenden Betrag als Rückkaufswert auszuzahlen. 7 im Sinne des 4 der Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen

5 l 6 2. SICHERNDE WIRKUNG VON GEWINNABFÜHRUNGSVERTRÄGEN AUSGLEI- CHEN In 2017 haben von den 84 deutschen Lebensversicherern 33 Versicherungen einen Gewinnabführungsvertrag mit ihrer Konzernmutter abgeschlossen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht begrüßt es, wenn solche Gewinnabführungsverträge bestehen, weil die Muttergesellschaft durch den Gewinnabführungsvertrag im Gegenzug verpflichtet ist, etwaige Verluste des Lebensversicherers auszugleichen. 8 Jedoch können solche Gewinnabführungsverträge mit Wirkung für die Zukunft gekündigt werden. 9 Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass im Falle zuvor begründeter Dauerschuldverhältnisse Gläubiger höchstens Sicherheit für solche Ansprüche verlangen können, die innerhalb der ersten fünf Jahre nach Bekanntmachung der Eintragung der Beendigung des Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages im Handelsregister fällig werden. 10 Eine solche Nachhaftung ist in Anbetracht der langfristigen Verpflichtungen, die sich aus einem Vertrag für den Lebensversicherer ergeben können, sehr kurz. Erschwerend kommt hinzu, dass seit Inkrafttreten des LVRG 11 die Ausschüttungssperre bei unzureichenden Rückstellungen für die zugesagten Zinsgarantie nicht für Lebensversicherungs-Aktiengesellschaften gilt, die aufgrund eines Gewinnabführungsvertrags ihren Jahresüberschuss abführen müssen. 12 Im Ergebnis können Gelder aus den Lebensversicherern fließen, obwohl ein Sicherungsbedarf besteht, und die Gewinnabführungsverträge können zu jedem beliebigen Zeitpunkt gekündigt werden, wobei dann nur eine sehr kurze Zeit der Nachhaftung der Konzernmutter besteht. Noch gravierender wird die Situation bei einem Eigentümerwechsel eines im Run-Off befindlichen Lebensversicherers. Hier entfällt dann noch die moralische Verpflichtung der Konzernmutter, ihren Lebensversicherer aus Reputationsgründen nicht zu schlecht dastehen zu lassen. Im Falle des Eigentümerwechsels eines im Run-off befindlichen Lebensversicherers müssen die an die Konzernmutter abgeflossenen Gewinne zeitlich unbegrenzt für die Nachhaftung zur Verfügung stehen. 8 vgl. Bundesministerium der Finanzen: Bericht an den Finanzausschuss des Deutschen Bundestages -Evaluierung des Lebensversicherungsreformgesetzes, 2018, https://www.bundesfinanzministerium.de/content/de/downloads/finanzmarktpolitik/2018-06-28_evaluierungsbericht-zum-lebensversicherungsreformgesetz.pdf? blob=publicationfile&v=1, 15.08.2018, S. 4. 9 Eine solche Kündigung soll zukünftig unter Genehmigungsvorbehalt der BaFin stehen. 10 Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Oktober 2014 - II ZR 361/13, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?gericht=bgh&art=en&nr=69339&pos=0&anz=1, 17.12.2018. 11 Gesetz zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte (Lebensversicherungsreformgesetz - LVRG) vom 01.08.2014 veröffentlich in Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 38 S. 1330 ff. 12 vgl. 139 Absatz 2 Satz 3 VAG.

6 l 6 3. GEWINNERWARTUNGEN FÜR VERSICHERTE ABSICHERN Lebensversicherer sind in bestimmten Grenzen in der Lage, die Gewinne des Unternehmens zu steuern. So können in der Kapitalanlage durch Verkäufe von Wertpapieren kurzfristig Gewinne erzielt werden. Auch beim Anteil von den Überschüssen, den die Eigentümer erhalten, gibt es Gestaltungsspielraum. Insoweit gibt es Befürchtungen, dass die Run-Off-Plattformen unter dem Druck ihrer Eigentümer den gesetzlichen Rahmen ausnutzen, um ihnen eine hohe Eigenkapitalrendite zu ermöglichen. Die BaFin schaut sich nur den Zeitpunkt der Bestandsübertragung/des Eigentümerwechsels an. Es ist eine vertrauensbildende Maßnahme, wenn für eine Übergangsperiode von fünf bis zehn Jahren in den übergegangenen Run-Off-Beständen eine spezielle Position etabliert wird, die in diesem Zeitraum die Interessen der Versicherungsnehmer im Hinblick auf die Gewinnerzielung und dessen Verwendung vertritt und für eine nachhaltige Mittelverwendung sorgt. Für eine Übergangsperiode von fünf bis zehn Jahren wird in den übergegangenen Run-Off-Beständen eine Interessenvertretung etabliert. Darüber hinaus muss die Mindestzuführungsquote im sonstigen Ergebnis, wozu auch die Kostenüberschüsse gehören, an die Quote aus der Kapitalanlage und dem Risikoergebnis angepasst werden. Seit dem LVRG müssen auch bei den Risikoüberschüssen mindestens 90 Prozent an die Versicherungsnehmer fließen. 13 Eine entsprechende Anpassung muss in der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (MindZV) auch für die Kostenüberschüsse erfolgen. Auch bei den Kostenüberschüssen müssen mindestens 90 Prozent an die Versicherungsnehmer fließen. 13 vgl. 7 MindZV.