1. Änderungsbeschluss

Ähnliche Dokumente
Bezirksregierung Münster Recklinghausen, den Abt. Obere Flurbereinigungsbehörde Flurbereinigung A33-Steinhagen Az.: Beschluss

Bezirksregierung Köln Dezernat 33 - Ländliche Entwicklung, Bodenordnung -

AMTSBLATT. Nummer/Jahrgang: 01/2016 Ausgegeben zu Reken am:

Amtliches Bekanntmachungsblatt

- Ö f f e n t l i c h e B e k a n n t m a c h u n g - B e s c h l u s s

Bezirksregierung Köln Köln, den Dezernat 33 Blumenthalstraße 33 - Ländliche Entwicklung, Bodenordnung - Tel.

14. ÄNDERUNGSBESCHLUSS

Amtsblatt für die Stadt Vreden

Amtliches Bekanntmachungsblatt

1. Änderung Nr. 3 des Flurbereinigungsgebietes Kiedrich (F 830)

B e s c h l u s s. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat als Flurbereinigungsbehörde beschlossen:

Bezirksregierung Arnsberg Siegen, Dezernat Ländliche Entwicklung, Bodenordnung - Zusammenlegungsbehörde - Hermelsbacher Weg Siegen

B e s c h l u s s. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat als Flurbereinigungsbehörde beschlossen:

Beschluss. Flurbereinigung Selbecke

Bodenordnungsverfahren Ortslage Bliesendorf (Aktenzeichen / Verfahrensnummer 1/023/C) 1. Änderungsbeschluss

Flurneuordnungsamt Gera Gera, den 10. März 1998 Az.: Änderungsbeschluß Nr Änderung des Flurbereinigungsgebietes Finkenmühle Nach 8 Abs.

FLURBEREINIGUNGSBESCHLUSS

AMTSBLATT 26. Jahrgang, Nr. 55 der GEMEINDE BORCHEN

Flurbereinigungsbeschluss

Amtsblatt für die Stadt Lichtenau

Amtsblatt für den Kreis Paderborn

Flurbereinigungsverfahren nach 87 ff. Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

17. Jahrgang 09. Dezember 2008 Nr.: 45 Seite 1. Inhaltsverzeichnis. 1. Bekanntmachung der Sitzung des Ortsbeirates Siethen am

- Ö f f e n t l i c h e B e k a n n t m a c h u n g -

Öffentliche Bekanntmachung der 3. Änderung vom der Entgeltordnung für die Musikschule der Stadt Ahaus vom

Beschluss. vereinfachte Flurbereinigung Deich Kalkar-Grieth

Im Auftrag der Bezirksregierung Köln ergeht folgende öffentliche Bekanntmachung: Öffentliche Bekanntmachung

LANDESAMT FÜR GEOINFORMATION UND LANDENTWICKLUNG. Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg Büchsenstraße Stuttgart

Öffentliche Bekanntmachung

Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Gotha. Bodenordnungsbeschluss

Öffentliche Bekanntmachung. I. Flurbereinigungsbeschluss

Öffentliche Bekanntmachung. I. Flurbereinigungsbeschluss

AMTSBLATT FÜR DIE STADT WERDER (HAVEL)

Öffentliche Bekanntmachung

Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Gotha

Nummer 19/2015 Amtliches Bekanntmachungsblatt Hünxe, Inhaltsverzeichnis:

Öffentliche Bekanntmachung 2. Änderungsbeschluss

A M T S B L A T T der Verbandsgemeinde Weida-Land

Bezirksregierung Köln Köln, den Dezernat 33 Zeughausstr Ländliche Entwicklung, Bodenordnung - Tel.

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG. Anordnung der vereinfachten Flurbereinigung

Flurbereinigung B 4 - Rötgesbüttel Braunschweig, den Landkreis Gifhorn 298 Az.: GF B e s c h l u s s

FREISTAAT THÜRINGEN H

Öffentliche Bekanntmachung. Flurbereinigungsbeschluss. Landratsamt Ostalbkreis -untere Flurbereinigungsbehörde-

Amtsblatt für die Stadt Büren

für Ländliche Entwicklung Niederbayern

Flurbereinigungsbeschluss

Flurbereinigungsbeschluss

AMTSBLATT. für die Gemeinde Südlohn

Amt für Flurneuordnung und Landentwicklung Freiburg

Regierungsbezirk Köln StädteRegion Aachen

Landesverwaltungsamt Halle, Obere Flurbereinigungsbehörde 27BK7002-Einl-beschl.docx Ernst-Kamieth-Straße Halle (Saale)

1. Änderungsbeschluss zum Flurbereinigungsbeschluss

Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken

Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken

Amtsblatt der Stadt Lüdinghausen Amtliches Bekanntmachungsblatt der Stadt Lüdinghausen

- Amtliches Verkündungsblatt -

A m t s b l a t t. 08 Ausgegeben zu Olsberg am 13. Oktober 2008 Jahrgang 2008

Flurbereinigungsbeschluss

Amtliches Bekanntmachungsblatt der Stadt Emmerich am Rhein. Ausgabe 15 Jahrgang Juni 2017

1. Änderungsbeschluss zum Flurbereinigungsbeschluss

Tel / Siegen, den Beschluss. Die Bezirksregierung Arnsberg hat als Zusammenlegungsbehörde beschlossen:

Flurbereinigungsbeschluss

AMT FÜR LANDENTWICKLUNG UND FLURNEUORDNUNG GOTHA

Amtsblatt der Stadt Beckum

I. Flurbereinigungsbeschluss

Öffentliche Bekanntmachung

Amtsblatt für die Stadt Lichtenau

1. Änderungsbeschluss zum Flurbereinigungsbeschluss

Flurbereinigungsbeschluss

Flurbereinigungsbeschluss

Bodenordnungsbeschluss

Nummer/Jahrgang: 23/2010 Ausgegeben zu Reken am:

Amtliches Bekanntmachungsblatt der Stadt Emmerich am Rhein. Ausgabe 23 Jahrgang August 2017

Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Gotha

Flurbereinigungsbeschluss

Landesverwaltungsamt Halle, den Obere Flurbereinigungsbehörde. - öffentliche Bekanntmachung - Flurbereinigungsbeschluss

Flurbereinigungsbeschluss

- Ö f fentliche Bekanntmachung-

Flurbereinigungsbeschluss

Flurbereinigungsbeschluss

Amt für Ländliche Entwicklung Niederbayern

Nr. 03/2015 SEITE. der Stadt Hagen 8. Oberbürgermeister Bleicher) freitags.

Flurbereinigungsbeschluss

Amtsblatt für die Stadt Lichtenau

B e s c h l u s s. 2. Das Flurbereinigungsgebiet wird für die nachstehend aufgeführten Grundstücke festgestellt:

1. Änderungsbeschluss

Amtsblatt für die Gemeinde Letschin

Flurbereinigungsbeschluss

Öffentliche Bekanntmachung. B e s c h l u s s

Amt für Ländliche Entwicklung Oberpfalz

A M T S B L A T T für die Stadt Delbrück

Amtsblatt für den Landkreis Börde

Flurneuordnungsamt Gera Gera, Burgstr Gera Az: Änderungsbeschluß Nr.1 1. Änderung des Flurbereinigungsgebietes der Flurbe

Öffentliche Bekanntmachung

Flurbereinigungsbeschluss

Transkript:

Bezirksregierung Detmold Bielefeld, den 12.09.2007 Dezernat 69 Ländliche Entwicklung, Bodenordnung- Dienstort Bielefeld Flurbereinigung A 33 Steinhagen Az.: 69B 22061 H. Nr. 45 1. Änderungsbeschluss Die Bezirksregierung Detmold hat als Flurbereinigungsbehörde beschlossen: 1. Das durch den Flurbereinigungsbeschluss der Bezirksregierung Münster, Abteilung 9 Obere Flurbereinigungsbehörde vom 11.09.2006 Az.: 91-22061- festgestellte Flurbereinigungsgebiet wird gemäß 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.08.2005 (BGBl. I S. 2354) wie folgt geändert: Zum Flurbereinigungsgebiet werden die nachfolgend aufgeführten Grundstücke zugezogen und insoweit die Flurbereinigung angeordnet: Regierungsbezirk Detmold Kreis Gütersloh Gemeinde Steinhagen Gemarkung Amshausen Flur 2 Flurstück 317 Flur 3 Flurstücke 155/1, 155/7, 426/180, 569, 571, 572, 623, 1058, 1060, 1062 und 1064 Gemarkung Brockhagen Flur 6 Flurstücke 10, 109 und 110 Gemarkung Steinhagen Flur 3 Flurstücke 996, 1062, 1065, 1078 und 1386 Flur 7 Flurstücke 164 und 317 Gemeinde Halle Gemarkung Künsebeck Flur 2 Flurstücke 439, 442 und 1617 Flur 3 Flurstücke 31/1, 31/3, 31/4, 33/1, 33/2, 42/1, 47/2, 47/3, 47/4, 47/5, 64, 65, 66, 83/31, 107/55, 108/45, 115/43, 143, 144/46, 162/46, 163/46, 164/46, 167, 168, 169, 170, 171, 172, 173, 177, 178, 179, 180, 184, 185, 188, 189, 190, 190/51, 191/51, 194/51, 195/51, 197/31, 202/46, 203/46, 222/51, 223/51, 234/32, 237/33, 239/33, 297 und 304 Flur 6 Flurstücke 346, 347, 348, 349, 350, 351 und 352 1

2. Das Flurbereinigungsgebiet ist auf der als Anlage zu diesem Änderungsbeschluss genommenen Gebietskarte dargestellt. Es ist rund 940 ha groß. 3. Der Änderungsbeschluss und die Gebietskarte liegen für die Beteiligten zwei Wochen lang bei der und bei der Gemeindeverwaltung Steinhagen (Rathaus), Zimmer 306, Am Pulverbach 25, 33803 Steinhagen Bezirksregierung Detmold, Dezernat 69, Dienstgebäude: August-Bebel-Str. 75-77, Zimmer 204, 33602 Bielefeld während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus. Die Zweiwochenfrist beginnt mit dem Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses. 4. Die Eigentümer und die Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet zugezogenen Grundstücke ( 10 Nr. 1 FlurbG) bilden die Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung A 33 Steinhagen mit Sitz in der Gemeinde Steinhagen. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ( 16 FlurbG). 5. Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, sind nach 14 Abs. 1 FlurbG innerhalb einer Frist von drei Monaten nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung dieses Beschlusses bei der Flurbereinigungsbehörde, der Bezirksregierung Detmold, Dezernat 69, Dienstgebäude: August-Bebel-Str. 73-77, 33602 Bielefeld anzumelden. Zu diesen Rechten gehören z.b. nicht eingetragene dingliche Rechte an Grundstücken oder Rechte an solchen Rechten sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die Nutzung von Grundstücken beschränken. Auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde hat der Anmeldende sein Recht innerhalb einer von der Flurbereinigungsbehörde zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist besteht kein Anspruch auf Beteiligung. Werden Rechte erst nach Ablauf der bezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gemäß 14 Abs. 2 FlurbG gelten lassen. Der Inhaber eines der bezeichneten Rechte muss nach 14 Abs. 3 FlurbG die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt wird. 2

6. Von der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses an gelten folgende zeitweilige Einschränkungen nach 34 FlurbG, die bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes wirksam sind: 6.1 In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören ( 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG). 6.2 Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden ( 34 Abs. 2 Nr. 2 FlurbG). 6.3 Obstbäume, Beerensträucher, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmeflächen, soweit landeskulturelle Belange - insbesondere des Naturschutzes und der Landespflege nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden ( 24 Abs. 2 Nr. 3 FlurbG). 6.4 Sind entgegen den Anordnungen zu 6.1 und 6.2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dieses der Flurbereinigung dienlich ist ( 34 Abs. 2 FlurbG). Sind Eingriffe entgegen der Anordnung zu 6.3 vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen auf Kosten der Beteiligten anordnen ( 34 Abs. 3 FlurbG). 6.5 Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung zu 6.2 und 6.3 dieses Beschlusses sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro für den einzelnen Fall geahndet werden - 154 FlurbG, 1 und 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.08.2005 (BGBl. I S. 2354). Unter Umständen kann auch eine höhere Geldbuße auferlegt werden ( 17 Abs. 4 FlurbG). Außerdem können Gegenstände eingezogen werden, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht ( 154 Abs. 3 FlurbG). 6.6 Die Bußgeldbestimmungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt. G r ü n d e Die Voraussetzungen für die Anordnung der Änderung des Flurbereinigungsgebietes in dem Verfahren A 33 Steinhagen liegen vor. Die Gebietsänderung erfolgt gem. 8 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) und dient der Durchführung der Unternehmensflurbereinigung, die nach den Sondervorschriften der 87 bis 89 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) zulässig und gerechtfertigt ist. Anlass der Erweiterung des Flurbereinigungsgebietes sind die Änderungen der Planung für den Abschnitt 6 (Deckblatt II Schnatweg) durch den Landesbetrieb Stra- 3

ßenbau NRW. Ziel dieser Planänderung ist die Anbindung des neuen Autobahnabschnitts über den Zubringer Schnatweg an die B 68. Die vorgesehene Zuziehung zum bisherigen Flurbereinigungsgebiet umfasst den Bereich von der Anschlussstelle Schnatweg bis zur Anbindung an die B 68 sowie die entsprechenden Kompensationsflächen aus dem landschaftspflegerischen Begleitplan. Das Planfeststellungsverfahren für diese Planänderung ist im Frühjahr 2007 eingeleitet worden. Der Planfeststellungsbeschluss ist am 06.07.2007 erlassen und am 28.07.2007 bekannt gegeben worden. Ebenso wie im ursprünglichen Bereich des Abschnittes 6 kommt es auch im Zuziehungsgebiet zu zahlreichen An und Durchschneidungen von landwirtschaftlichen Flächen. Für die Zuziehung werden ca. 7 ha für die Trasse und ca. 13 ha für Kompensationsmaßnahmen benötigt. Die Entscheidungsgründe der Bezirksregierung Detmold als Enteignungsbehörde für die Beantragung eines Flurbereinigungsverfahren gem. 87 ff FlurbG für den ursprünglichen Abschnitt 6 gelten auch für den Bereich der Zuziehung. Die Flurbereinigungsbehörde verfolgt auch für das Zuziehungsgebiet den Zweck, die durch das Unternehmen für die allgemeine Landeskultur entstehenden Nachteile zu vermeiden oder zu mildern und die Folgen des Landverlustes durch eine einlageorientierte Neuordnung des Verfahrensgebietes unter Verwendung von Ersatzflächen des Unternehmensträgers auszugleichen. Hierdurch sollen insbesondere die landwirtschaftlichen Betriebsinhaber vor Flächenverlusten und schädigenden Eingriffen und damit vor Schmälerungen ihrer Existenzgrundlage bewahrt und eine wirtschaftliche Betriebsführung weiterhin ermöglicht werden. Das Zuziehungsgebiet ist nach Abwägung der agrarstrukturellen örtlichen Gegebenheiten und der sich aus der Topographie, der vorhandenen Verkehrsanlagen und bebauten Flächen ergebenden Zwänge sowie aus vermessungstechnischen Erwägungen so begrenzt worden, dass einerseits der besondere Zweck der Neuordnung möglichst vollkommen erreicht werden kann, andererseits auch nicht mehr Grundstücke als unumgänglich einbezogen werden. Die voraussichtlich von der Änderung betroffenen Grundstückseigentümer sind vorab informiert worden. Die Erweiterung des Verfahrensgebietes wird von der landwirtschaftlichen Berufsvertretung und dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft der A 33 Steinhagen befürwortet. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Bezirksregierung Detmold, Leopoldstr. 15, 32756 Detmold oder bei der Bezirksregierung Detmold, Dezernat 69, Dienstgebäude: August-Bebel-Str. 75-77, 33602 Bielefeld schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. 4

Anordnung der sofortigen Vollziehung Gemäß 80 Abs. 2 S.1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses angeordnet, mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben. Gründe Die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieses Beschlusses liegen vor. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist sowohl im öffentlichen Interesse als auch im Interesse der überwiegenden Mehrheit der Beteiligten dringend geboten. Der Planfeststellungsbeschluss ist am 06.07.2007 erlassen und am 28.07.2007 bekannt gegeben worden. Das Bauvorhaben wird dem vordringlichen Bedarf zugerechnet. Der Planfeststellungsbeschluss wird dementsprechend sofort vollziehbar sein, so dass auch ein zeitnaher Baubeginn zu erwarten ist. Da vor dem Beginn der Baumaßnahmen die Wertermittlung im Rahmen der Flurbereinigung erfolgt sein muss, können Verzögerungen des Unternehmens durch die Flurbereinigung nur vermieden werden, wenn der Einleitungsbeschluss sofort vollziehbar ist. Das dringende öffentliche Interesse an einer zügigen Durchführung des Vorhabens, welches auch durch die Einstufung als vordringlicher Bedarf gegeben ist, lässt sich nur gewährleisten, wenn die erforderlichen weiteren Verfahrenshandlungen, wie die örtlichen Durchführungen der Bodenbewertung, die nur außerhalb der Vegetationszeit durchgeführt werden können, auf Grundlage des Flurbereinigungsbeschlusses schnellstmöglich vorgenommen werden können. Um auszuschließen, dass die Flurbereinigungsbehörde und die Teilnehmergemeinschaft gehindert sind, weitere Maßnahmen und Anordnungen zu treffen, ist die Vollziehungsanordnung unter den gegebenen Umständen unentbehrlich. Aus den vorgenannten Gründen treten die privaten Interessen etwaiger Rechtsbehelfsführer gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Fortführung des Verfahrens in den Hintergrund. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gemäß 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt werden. Der Antrag ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster zu stellen. Die Vollziehung kann auf Antrag gemäß 80 Abs. 4 VwGO auch von der Widerspruchsbehörde ausgesetzt werden. Bezirksregierung Detmold Dezernat 69 Im Auftrag gez. Cramer 5