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Transkript:

Amtliche Bekanntmachungen Nr. 43/2018 Herausgegeben im Auftrag des Rektorats der Universität Stuttgart Hochschulkommunikation Keplerstraße 7 70174 Stuttgart Kontakt Susanne Schupp T 0711 685-82211 hkom@uni-stuttgart.de www.uni-stuttgart.de Allgemeine Nutzungs- und Entgeltordnung für das Gerätezentrum des Forschungsverbundes Advanced Materials Innovation and Characterization (AMICA- Gerätezentrum) an der Universität Stuttgart 23.08.2018 vom 13. August 2018

Allgemeine Nutzungs- und Entgeltordnung für das Gerätezentrum des Forschungsverbundes Advanced Materials Innovation and Characterization (AMICA- Gerätezentrum) an der Universität Stuttgart Vom 13. August 2018 Aufgrund der 8 Absatz 5 Satz 1, 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 des Landeshochschulgesetzes (LHG) in der Fassung vom 1. April 2014 (GBl. S. 99), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März 2018 (GBl. S. 85) geändert worden ist, hat der Senat der Universität Stuttgart am 18. Juli 2018 die folgende Allgemeine Nutzungs- und Entgeltordnung für das Gerätezentrum des Forschungsverbundes Advanced Materials Innovation and Characterization (AMICA-Gerätezentrum) an der Universität Stuttgart beschlossen. Präambel Der Stuttgart Research Focus (SRF) Advanced Materials Innovation and Characterization (AMICA) ist eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung und ein interdisziplinärer Forschungsschwerpunkt der Universität Stuttgart zur Vernetzung von Kompetenzen und Ressourcen im Bereich der Materialforschung. Diese Nutzungs- und Entgeltordnung regelt die Ausstattung und die Nutzung von Geräten innerhalb von AMICA und ist für alle Nutzerinnen und Nutzer, die eine Dienstleistung oder ein Gerät im Rahmen des Stuttgart Research Focus (SRF) Advanced Materials Innovation and Characterization in Anspruch nehmen, verbindlich. Als Nutzerinnen und Nutzer gelten die Mitglieder von AMICA, die sonstigen Einrichtungen der Universität Stuttgart, andere Hochschulen und deren Einrichtungen, wissenschaftliche Einrichtungen außerhalb der Hochschulen sowie Institutionen und andere Dritte (Firmen, Industriepartner, etc.), welche die Leistungen des SRF AMICA in Anspruch nehmen oder für die Leistungen des SRF AMICA in Anspruch genommen werden. Die Inanspruchnahme im Rahmen von DFG-Drittmittelprojekten über entsprechend beantragte projektspezifische Mittel ist möglich (DFG Vordruck 55.04). Jede Antragstellerin und jeder Antragsteller, die oder der die Geräte des AMICA-Gerätezentrums für ihr oder sein jeweiliges Projekt nutzen möchte, soll in ihrem oder seinem Projektantrag entsprechende Mittel vorsehen. 1 Aufgaben Die Nutzung der Geräte des SRF AMICA erfolgt insbesondere im Rahmen der folgenden Aufgaben: 1. Beratung zur Vorbereitung und Durchführung von Untersuchungen für universitätsinterne und externe Nutzerinnen und Nutzer, 2. Beteiligung an Forschungskooperationen über Dienstleistungen oder als Projektpartner, 3. Vorbereitung und Durchführung eigener Forschungsarbeiten, 4. Studium und universitäre Weiterbildung sowie außeruniversitäre Ausbildung. Seite 1 von 6

2 Leitung Das Leitungsgremium des im SRF AMICA eingebundenen Gerätezentrums besteht aus dem Direktorium und der Geschäftsführung gemäß der Satzung des Forschungsverbundes Advanced Materials Innovation and Characterization (AMICA) der Universität Stuttgart in der jeweils geltenden Fassung. 3 Ausstattung und Ansprechpersonen, Gerätespezifische Nutzungsregeln (1) Das AMICA-Gerätezentrum ist Teil des SRF AMICA und umfasst insbesondere Geräte und Software zur Materialcharakterisierung, die von den Mitgliedern des SRF AMICA zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Diese Mitglieder werden bezüglich des jeweiligen Geräts im Folgenden auch Gerätebetreiberin oder Gerätebetreiber genannt. Der Schwerpunkt liegt insbesondere im Bereich Elektronenmikroskopie und Computertomographie. (2) Die dem Gerätezentrum von den Mitgliedern zur Verfügung gestellten Geräte bleiben im Besitz der bereitstellenden Institutionen. Im Zuge der Bereitstellung eines Gerätes zur Nutzung in AMICA wird auf Vorschlag des bereitstellenden Mitglieds (Besitzerin oder Besitzer, Gerätebetreiberin oder Gerätebetreiber) und in Abstimmung mit dem Leitungsgremium nach 2 schriftlich festgelegt: 1. der Anteil der regulären Nutzungszeit, der AMICA zur Verfügung gestellt wird, 2. die Kostenkalkulation für die unterschiedlichen Nutzerkreise, 3. die Voraussetzungen für die Nutzung (z.b. Kenntnis, Schulung, Einsatz). (3) Die Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 2 kann jederzeit von der Besitzerin oder dem Besitzer aus wichtigem Grund widerrufen werden, bis hin zur Rückführung der Geräte an die Gerätebetreiberin oder den Gerätebetreiber. Dabei sind die Folgen für beide Seiten, wie bspw. laufende Projektarbeit, zu bedenken und in einen angemessenen Interessenausgleich zu bringen. Für beide Seiten dient die Vereinbarung als Grundlage für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit im Sinne der Ziele von AMICA. (4) Für die Nutzung der im AMICA-Gerätezentrum zusammengefassten Geräte gelten ergänzend zu dieser allgemeinen Nutzungs- und Entgeltordnung die jeweiligen Gerätespezifischen Nutzungsregelungen. Diese werden auf Vorschlag des bereitstellenden Mitglieds und in Abstimmung mit dem Leitungsgremium nach 2 vom Rektorat festgelegt und regeln den für das jeweilige Gerät möglichen Nutzerkreis ( 4), die Voraussetzungen zur Nutzung sowie die Entgelte ( 10). Die jeweiligen Gerätespezifischen Nutzungsregelungen sind den Nutzern nach der Festlegung durch das Rektorat in geeigneter Form zugänglich zu machen (z.b. über die Webseite von AMICA). (5) Die Geräteausstattung von AMICA kann jederzeit erweitert werden, indem Mitglieder dem Gerätezentrum Geräte, Mess-, Analyse- oder Präparationstechnik ganz oder teilweise zur Verfügung stellen. Wird die Nutzungszeit einer Gerätschaft anteilig zur Verfügung gestellt, regeln die Gerätespezifische Nutzungsregeln nur diesen Anteil. (6) Ansprechperson für die einzelnen Geräte ist das jeweilige Mitglied, das das Gerät dem Gerätezentrum des SRF AMICA zur Verfügung stellt. Dies beinhaltet Belange zu den Seite 2 von 6

Gerätespezifischen Nutzungsregeln, Sicherheitsunterweisungen und, sofern eine eigenständige Nutzung möglich ist, Geräteeinweisungen. Im Sinne der Ziele des Forschungsverbundes AMICA nehmen die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner an regelmäßigen Austauschtreffen teil und beteiligen sich an gemeinschaftlichen Aktivitäten wie beispielsweise der Organisation von Schulungen oder Workshops. Im Einvernehmen mit der Geschäftsführung können einzelne Aufgaben (z.b. Sicherheitsunterweisung) auch an diese übertragen werden. (7) Eine Liste der Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner des SRF AMICA wird mit deren Einwilligung über die Webseite von AMICA zugänglich gemacht. 4 Kreis der Nutzerinnen und Nutzer (1) Das AMICA-Gerätezentrum steht allen wissenschaftlichen Einrichtungen und Mitgliedern der Universität Stuttgart sowie externen Interessentinnen und Interessenten für Beratungen, zu Serviceleistungen und bei Anfragen zu Forschungskooperationen entsprechend den vorhandenen finanziellen, räumlichen und sachlichen Möglichkeiten zur Verfügung. (2) Im Rahmen der langfristigen Kooperation innerhalb von AMICA und der vorgesehenen gemeinsamen Nutzung von Ressourcen kann für einige der Geräte anderen Mitgliedern der Universität Stuttgart nach entsprechender Einweisung ein Recht zur eigenständigen Nutzung eingeräumt werden, sofern die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen (z.b. Fachkunde, Sicherheitsbestimmungen) und eine langfristige und regelmäßige Nutzung absehbar ist. Die Voraussetzungen zur eigenständigen Nutzung sind in den Gerätespezifischen Nutzungsregeln geregelt. (3) Die Gerätespezifischen Nutzungsregeln regeln, für welche Gruppe von Nutzerinnen und Nutzern das jeweilige Gerät zur Verfügung steht. Die Nutzung der Geräte des AMICA-Gerätezentrums unterteilt sich für Nutzer der Universität Stuttgart in vier Gruppen: 1. Anwenderbetrieb: Die Nutzerinnen und Nutzer arbeiten bei geringem Betreuungsaufwand selbständig an den Geräten, 2. Nutzung in Kooperation: Forschungsarbeiten in Kooperation liegen dann vor, wenn gemeinsam beantragte Drittmittelprojekte bewilligt und bearbeitet werden; die Kosten werden aus den hierfür bewilligten Drittmitteln anteilig getragen, 3. Servicebetrieb: Die Arbeiten werden von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Gerätebetreiberin oder des Gerätebetreibers übernommen, 4. Nutzung im Rahmen von Projekten in Zusammenarbeit mit außeruniversitären Einrichtungen (z.b. industrie-finanzierte Projekte), die durch Institute der Universität Stuttgart bearbeitet werden. (4) Für einige der Geräte werden Service-Messungen für externe Einrichtungen angeboten. Eine eigenständige Nutzung durch Externe ist nicht vorgesehen. In einzelnen, begründeten Ausnahmefällen kann nach schriftlicher Zustimmung der Gerätebetreiberin oder des Gerätebetreibers davon abgewichen werden. Seite 3 von 6

5 Nutzung und Vergabe von Nutzungszeiten (1) Nutzungsanfragen werden in der Regel an die Geschäftsführung des SRF AMICA gerichtet, welche die Koordination mit den Gerätebetreiberinnen und Gerätebetreibern vornimmt. Vor der Nutzung wird in einem Gespräch die wissenschaftliche Fragestellung, die Art der gewünschten Leistung, die Art der Kooperation (z.b. externe- oder interne Gerätenutzung, wissenschaftliche Kooperation mit Co-Autorenschaft), der zeitliche Rahmen, die Probenanzahl und gegebenenfalls die Finanzierung der Leistungen besprochen und schriftlich festgehalten (Projektformular). Diese Allgemeine Nutzungsund Entgeltordnung sowie die Gerätespezifischen Nutzungsregeln ( 3 Abs. 4) müssen schriftlich anerkannt werden. (2) Die Vergabe der Nutzungszeiten erfolgt nach Eingang der Nutzungsanträge unter Beachtung einer möglichst effizienten und sinnhaften Belegung der Geräte und im Rahmen der sachlichen und personellen Gegebenheiten. Bei Überbuchung und in Konfliktfällen entscheidet die Betreiberin oder der Betreiber des Gerätes in Abstimmung mit dem Leitungsgremium nach 2 über die Priorisierung. Die Betreiberin oder der Betreiber kann diese Aufgabe der Vergabe der Nutzungszeiten auch vollständig selbst wahrnehmen. 6 Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer (1) Jede Nutzerin und jeder Nutzer verpflichtet sich, die überlassenen Geräte sachgemäß und pfleglich zu gebrauchen und lediglich Methoden anzuwenden, in die die jeweiligen Nutzerinnen und Nutzer eingewiesen sind. (2) Anweisungen der Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartner oder der Geräte- oder Laborverantwortlichen ist Folge zu leisten. Den Geräte- oder Laborverantwortlichen ist umgehend Mitteilung zu machen, sofern Gerätedefekte oder Sicherheitsrisiken aufgedeckt werden. Die Laborregeln der Gerätebetreiberinnen und Gerätebetreiber sind einzuhalten. (3) Versuchsmaterialien, von denen Sicherheitsrisiken ausgehen könnten, dürfen nicht ohne vorherige Rücksprache mit den Geräte- oder Laborverantwortlichen in die Einrichtung eingebracht werden. (4) Die Lagerung der Proben obliegt jeder Nutzerin und jedem Nutzer selbst. (5) Für Schäden, die nachweislich durch falsche Bedienung entstehen, ist die Nutzerin oder der Nutzer oder die jeweilige Organisationseinheit verantwortlich. In diesem Fall muss die Nutzerin oder der Nutzer oder die betroffene Organisationseinheit den entstandenen Schaden (z.b. Reparaturkosten) übernehmen. (6) Die Gerätebetreiberin oder der Gerätebetreiber ist berechtigt, in begründeten Fällen (z.b. wiederholter oder schwerwiegender Verstoß gegen die Nutzungsordnung oder die Weisungen der Geräte-Laborverantwortlichen) die Nutzerin oder den Nutzer von einer weiteren Nutzung auszuschließen. (7) Alle Nutzerinnen und Nutzer sind verpflichtet, die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis zu wahren (Satzung der Universität Stuttgart zur Sicherung der Integrität wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit Fehlverhalten in der Wissenschaft in der je- Seite 4 von 6

weils geltenden Fassung, Empfehlungen der Deutschen Forschungsgemeinschaft zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, etc.). 7 Datenweitergabe und Archivierung Alle aufgrund der Durchführung von Untersuchungen bekanntgewordenen Erkenntnisse und Unterlagen sind Dritten gegenüber vertraulich zu behandeln. Die Nutzerinnen und Nutzer sind selbst für die Sicherung ihrer Daten verantwortlich. 8 Regelung zur Anerkennung der Beiträge des AMICA-Gerätezentrums Die Verwertung von Ergebnissen (z. B. Bilder, Datensätze) erfolgt gemäß der getroffenen Vereinbarungen und der Empfehlungen der DFG zur Publikation wissenschaftlicher Daten (Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis). Sollte keine gemeinsame Verwertung der Arbeitsergebnisse erfolgen, weil z.b. die Leistung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern keine Beteiligung an einer wissenschaftlichen Publikation begründen, muss auf die Inanspruchnahme der Leistungen des AMICA-Gerätezentrums jedoch zumindest adäquat hingewiesen werden (z.b. in Danksagung/Acknowledgements) und die Verwertung der AMICA Geschäftsführung angezeigt werden. 9 Recht am Ergebnis der Nutzung Vorbehaltlich anderer Regelungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen: Mögliche Rechte an geistigem Eigentum stehen derjenigen oder demjenigen zu, die oder der es geschaffen hat. 10 Entgelte (1) Für die Leistungen und Bereitstellungen der Geräte des Gerätezentrums im SRF AMI- CA werden Entgelte erhoben, welche je nach Nutzergruppe (intern/ extern) und Projekt (öffentlich gefördert/gewerblich) unterschiedlich sein können. (2) Die Entgelte werden auf Vorschlag des bereitstellenden Mitglieds und in Abstimmung mit dem Leitungsgremium nach 2 vom Rektorat in den jeweiligen Gerätespezifischen Nutzungsregelungen festgelegt ( 3 Abs. 4). Projektspezifische Nutzungspauschalen für hoheitliche Projekte orientieren sich für interne Nutzerinnen oder interne Nutzer an den Nutzungspauschalen der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzungskosten. Wenn noch keine Pauschalen für die Nutzung bei der DFG festgelegt wurden, müssen die Nutzungskosten aufgeschlüsselt werden. Eine individuelle Abweichung von den festgelegten Entgelten bedarf der Zustimmung der Gerätebetreiberin oder des Gerätebetreibers. Die Höhe der Entgelte wird in den Gerätespezifischen Nutzungsregeln festgelegt. (3) Die Entgelte werden von den Nutzerinnen und Nutzern auf Basis der anfallenden Kosten und nach Maßgabe der jeweiligen Gerätespezifischen Nutzungsregelungen durch die Geschäftsführung des SRF AMICA erhoben. Gegebenenfalls wird Verbrauchsmaterial zusätzlich in Rechnung gestellt, wenn dieses nicht in den Gerätespezifischen Seite 5 von 6

Nutzungsregeln enthalten ist. Für Nutzungen durch Einrichtungen der Universität Stuttgart kann im Einvernehmen mit dem das Gerät bereitstellenden Mitglied ein gegenüber der Kalkulation ermäßigtes Entgelt festgesetzt werden, um Drittmittelanträge anzuregen. (4) Für die Nutzung in wirtschaftlichen Projekten müssen Entgelte auf der Basis von Vollkosten zuzüglich eines Gewinnzuschlags verlangt werden. (5) Im Falle der Nutzung oder Überlassung von durch die DFG mitfinanzierten Großgeräten sind die entsprechenden Anforderungen der DFG zu beachten. (6) Soweit für die Nutzung Steuern anfallen (Umsatzsteuer, Ertragssteuer, etc.), müssen diese bei der Preiskalkulation berücksichtigt werden. 11 Haftung Alle Nutzerinnen und Nutzer sowie deren Organisationseinheiten haften für die durch die Nutzung entstehenden Schäden an Geräten und Einrichtungen entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen für jede Form von schuldhaftem Verhalten. Jede Nutzerin und jeder Nutzer (z.b. Forschergruppe) ist während seiner Messzeit für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und für eine fachgerechte Übernahme und Übergabe der Labore und Geräte (mit-)verantwortlich. Externe Nutzerinnen und Nutzer haften über mögliche Schäden nach Satz 1 hinaus zusätzlich für alle entstehenden Schäden einschließlich Folgeschäden. 12 Inkrafttreten Diese Allgemeine Nutzungs- und Entgeltordnung für das AMICA-Gerätezentrum an der Universität Stuttgart tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Stuttgart in Kraft. Stuttgart, den 13. August 2018 gez. Univ.-Prof. Dr.-Ing. Wolfram Ressel Rektor Seite 6 von 6