Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Referat VII Frau Dr. Sabine Hepperle 11019 Berlin Kürzel Telefon Telefax E-Mail Datum Pe/Bi B 2/14 +49 30 27876-2 +49 30 27876-799 pestke@dstv.de 21.05.2014 Positionen des Deutschen Steuerberaterverbands e.v. zur zukünftigen Entwicklung der Rahmenbedingungen für wirtschaftsprüfende Berufe Sehr geehrte Frau Dr. Hepperle, die vorgesehene Neuordnung des Rechtsrahmens für Abschlussprüfer durch die Europäische Union eröffnet die Möglichkeit, auch in Deutschland die Rahmenbedingungen anzupassen und unbeabsichtigte Entwicklungen der Vergangenheit zu korrigieren. Hierzu möchten wir Ihnen die Grundsatzpositionen des Deutschen Steuerberaterverbands e.v. (DStV) - Verband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe näher bringen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.v. (DStV) - Verband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe - repräsentiert bundesweit rund 36.500 und damit über 60 % der selbstständig in eigener Kanzlei tätigen Berufsangehörigen, von denen eine Vielzahl zugleich Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer sind. Der DStV vertritt ihre Interessen im Berufsrecht der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, im Steuerrecht, in der Rechnungslegung und im Prüfungswesen. Die Berufsangehörigen sind als Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Berufsgesellschaften, in den uns angehörenden 16 regionalen Mitgliedsverbänden freiwillig zusammengeschlossen.
- 2 - Nach einer ersten Analyse der Richtlinie 2006/43/EG mit den Änderungen der Richtlinie 2014/56/EU über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen sowie der Verordnung über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (AP-VO) ergeben sich folgende grundlegenden Positionen des DStV: Sicherung der beruflichen Selbstverwaltung Der DStV ist der Ansicht, dass die berufliche Selbstverwaltung sowie die Berufsaufsicht grundsätzlich durch den Berufsstand selbst organisiert werden sollte. Dies sorgt nach Ansicht des DStV für eine sachgerechtere, effizientere und insgesamt auch kostengünstigere Organisation der Berufsaufsicht als bei einer Verlagerung auf eine unabhängige Stelle. Daher begrüßt der DStV die in der RL 2006/43/EG i.d.f. vom 16.04.2014 weiterhin bestehende Option der Durchführung der Berufsaufsicht durch eine nicht notwendigerweise vom Berufsstand unabhängige Stelle. Das bewährte Kammersystem in Deutschland kann damit erhalten bleiben. Der DStV spricht sich ausdrücklich für eine Ausübung dieses Mitgliedsstaatenwahlrechts und somit für den Fortbestand der beruflichen Selbstverwaltung und die Berufsaufsicht soweit als möglich durch die Kammer aus. Qualitätssicherungsprüfungen ( Inspektionen ) durch die unabhängige Stelle Abschlussprüferaufsichtskommission sollten sich lediglich auf Prüfungsmandate von Unternehmen von öffentlichem Interesse beziehen. Art. 26 Abs. (6) Bst. b) der AP-VO sollte daher streng ausgelegt werden. Maßnahmen treffen, die die Zahl der Prüfer von gesetzlichen Abschlüssen positiv beeinflusst Momentan nehmen nur knapp ein Drittel der in Deutschland tätigen Abschlussprüfer in eigener Praxis bzw. Prüfungsgesellschaften am Qualitätskontrollverfahren der Wirtschaftsprüferkammer teil und sind im Besitz einer Teilnahmebescheinigung, die zur Durchführung gesetzlicher Abschlussprüfungen befugt. In den vergangenen vier Jahren hat sich dieser Anteil um fünf Prozentpunkte verringert. Der Anteil der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer, die in einer Praxis mit Teilnahmebescheinigung oder Ausnahmegenehmigung tätig sind, betrug im Vergleich hierzu im Jahr 2013 62%. 1 Dies deutet darauf hin, dass insbesondere kleine Praxen/Kanzleien (Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie WP in eigener Praxis) sich aus dem Qualitätskontrollverfahren zurückziehen und auf die Möglichkeit der Durchführung gesetzlicher Jahresabschlussprüfungen verzichten. Aus Sicht des DStV ist es wünschenswert, den Anteil der Praxen und Kanzleien, die gesetzliche Jahresabschlussprüfungen durchführen 1 Tätigkeitsbericht der Kommission für Qualitätskontrolle der Wirtschaftsprüferkammer für 2013
- 3 - dürfen, wieder zu erhöhen. Dies sollte jedoch in einem Vorgang geschehen, der weiterhin die hohen Standards im Hinblick auf die Qualitätssicherung der Praxen und Kanzleien sicherstellt. Verhältnismäßigkeit der Qualitätssicherungsprüfungen Um die Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften nicht über Gebühr organisatorisch und finanziell zu belasten, spricht sich der DStV dafür aus, Art und Umfang der Qualitätssicherungsprüfungen mit Augenmaß festzulegen. Einerseits bedeutet dies, die Mindestabstände/Geltungsdauern der Art. 26 Abs. 2 AP-VO und Art. 29 ii) h) der RL 2006/43/EG i.d.f. vom 16.04.2014 nicht weiter zu verringern. Andererseits sollten die europäischen Bestimmungen zur Skalierbarkeit der Qualitätssicherungsprüfungen in Abhängigkeit von Tätigkeitsprofil des Abschlussprüfers und Komplexität der Abschlussprüfung sowie hinsichtlich der Einschätzung der angemessenen Anwendung der ISA in sachgerechter Weise in die nationalen Vorschriften übernommen werden. Unabhängigkeit bewahren Die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers von Auftraggebern, Anteilseignern und sonstigen Stakeholdern, ist tragendes Element der Berufsausübung und sollte als Grundvoraussetzungen weiterhin durch die gesetzlichen Rahmenbedingungen gestützt werden. Bei Unternehmen von öffentlichem Interesse gem. Art. 2 Bst. F) Nr. 13 der RL 2006/43/EG i.d.f. vom 16.04.2014 sind dabei aufgrund ihrer Bedeutung für die Wirtschaft besonders hohe Anforderungen zu definieren. Der DStV setzt sich daher für ein Fortbestehen der nationalen Regelungen zur Anerkennung von Prüfungsgesellschaften in der Umsetzung des Art 3 der RL 2006/43/EG i.d.f. vom 16.04.2014 im Hinblick auf die Anforderungen an das Verwaltungs- oder Leitungsorgan einer Prüfungsgesellschaft ein. Erbringung von Nichtprüfungsleistungen Der DStV unterstützt bei Prüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse gem. 319a HGB eine Begrenzung der Erbringung von Nichtprüfungsleistungen neben oder in engem zeitlichem Zusammenhang mit Abschlussprüfungen. Diese spiegelt die besonderen Anforderungen und die Bedeutung von Prüfungen dieser Unternehmen wider. Im Bereich von inhabergeführten mittelständischen Unternehmen, insbesondere Familienunternehmen wird von den Mandanten demgegenüber eine umfassende Beratung durch den Abschlussprüfer auch in steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen gewünscht. Die Akzeptanz der Abschlussprüfung wird auch dadurch erhöht, dass der beratende Abschlussprüfer mit seinen
- 4 - Kenntnissen und Erfahrungen die Entwicklung der Unternehmen fördern und Risiken frühzeitig identifizieren kann. Die Möglichkeit zur Erbringung von Nichtprüfungsleistungen sollte daher in diesen Bereichen erhalten bleiben und nicht über das bestehende Maß hinaus eingeschränkt werden. Kostendeckende Vergütung von Prüfungsleistungen Teil der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers ist ebenfalls eine Vergütung der Prüfungstätigkeit, die den Abschlussprüfer in die Lage der vollständigen Deckung der Gesamtkosten versetzt. Derzeitig ist auf dem Markt eine Situation zu beobachten, in der Prüfungen zu nicht kostendeckenden Honoraren durchgeführt werden und durch die Erbringung von prüfungsnahen Beratungsleistungen querfinanziert werden. Dies gefährdet die neutrale Einschätzung durch den Abschlussprüfer. Nach Ansicht des DStV bietet der neu eingefügte Art. 24a Bst. j) der RL 2006/43/EG i.d.f. vom 16.04.2014 die Möglichkeit, diese Entwicklung zumindest einzudämmen. Demnach dürfen Einnahmen aus der Erbringung von Nichtprüfungsleistungen an ein geprüftes Unternehmen weder Teil der Leistungsbewertung, noch der Vergütung von an der Abschlussprüfung beteiligten Personen sein. Pflichtrotation bei Unternehmen von öffentlichem Interesse Ein weiteres bedeutendes Werkzeug zur Sicherung der Unabhängigkeit bei Prüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse gem. 319a HGB ist die neu eingeführte Verpflichtung zur zwingenden Begrenzung der Mandatsdauer in Art. 17 der AP-VO. Die vorhandenen Mitgliedsstaatenwahlrechte sind jedoch aus Sicht des DStV mit Bedacht auszuüben. Ein Wechsel des Abschlussprüfers bedeutet regelmäßig zusätzlichen organisatorischen und finanziellen Aufwand sowohl für das zu prüfende Unternehmen als auch für den Abschlussprüfer. Dieser Mehraufwand muss in einem angemessenen Verhältnis zum Ziel der Verbesserung der Qualität der Abschlussprüfung stehen. Vor diesem Hintergrund sollte das Mitgliedsstaatenwahlrecht zur Verkürzung der maximalen Mandatsdauer entsprechend abgewogen werden. Kritisch sieht der DStV die Möglichkeit der Verlängerung der Mandatsdauer auf 20 Jahre im Falle einer Neuausschreibung bzw. auf 24 Jahre im Falle eines Joint-Audits. Derart lange Mandatsdauern sind nach Auffassung des DStV faktisch ungeeignet, eine Verbesserung der Unabhängigkeit zu erreichen.
- 5 - Anwendung der ISA als Prüfungsstandards Mit der Anwendung der International Standards on Auditing macht die Europäische Union einen weiteren bedeutenden Schritt in eine verlässliche und vergleichbare Prüfung in allen Mitgliedsstaaten. Der DStV begrüßt diese Entwicklung. Allerdings ist im neuen Rechtsrahmen der Prozess der Überführung der Prüfungsstandards in europäisches Recht nur sehr vage definiert. Lediglich eine Ermächtigung der Europäischen Kommission zur Übertragung ist in Art. 26 der RL 2006/43/EG i.d.f. vom 16.04.2014 enthalten. Der DStV ist der Ansicht, dass der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer sowie die Mitgliedsstaaten als Hauptbetroffene der Regelungen in diesen Prozess eingebunden werden sollten. Deutschland sollte sich daher für einen Endorsement-Prozess nach dem Vorbild der Überführung der Internationalen Rechnungslegungsstandards in EU-Recht einsetzen. Für Rückfragen stehen wir gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen WP/StB Harald Elster (Präsident) RA/FAStR Prof. Dr. Axel Pestke (Hauptgeschäftsführer)