Aktenzeichen Telefon Telefax Datum MK E 1/

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Aktenzeichen Telefon Telefax Datum MK E 1/"

Transkript

1 per Bundesministerium für Justiz Referat III A 3 Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Referat II B 3 Aktenzeichen Telefon Telefax Datum MK E 1/ kschammer@dstv.de Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über die Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen Sehr geehrter Herr Blöink, sehr geehrte Frau Ottemeyer, der Deutsche Steuerberaterverband e.v. dankt dem Bundesministerium für Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie für die Möglichkeit der Stellungnahme. Als Interessenvertreter unserer rund freiwilligen Mitglieder der steuerberatenden und prüfenden Berufe, welche mehrheitlich für kleine und mittelgroße Unternehmen tätig sind, messen wir der Regulierung der Wirtschaftsprüfung in Europa eine sehr hohe Bedeutung bei. Bereits 2010 haben wir uns an der Konsultation der Europäischen Kommission zum Grünbuch Abschlussprüfung beteiligt. In der folgenden Einleitung möchten wir einen kurzen Überblick über die wichtigsten Kernpunkte unserer Stellungnahme voranstellen und im Anschluss zu den einzelnen Artikeln des Richtlinienentwurfes zur Reformierung des Wirtschaftsprüfungsmarktes Stellung nehmen.

2 A) Einleitung Wir begrüßen es, dass der Richtlinienentwurf ebenso wie das vorangegangene Grünbuch betont, dass die kleinen und mittelgroßen Wirtschaftsprüfungspraxen (KMP) eine wichtige Rolle für einen ausgewogenen Prüfungsmarkt spielen. Folgerichtig müssen die in der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen daraufhin unterschieden werden, ob sie ausschließlich die Abschlussprüfungen im Bereich der Unternehmen bei öffentlichem Interesse betreffen, welche typischerweise durch große Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geprüft werden oder ob sie auch den Markt der KMP betreffen. Im Bereich der KMP sind im Rahmen der Wirtschaftskrise keine systematischen Fehler bei Prüfungen oder der Berufsaufsicht zu Tage getreten, die zum Entstehen oder zur Verstärkung der Krise beigetragen hätten. Wenn Europa als Reaktion auf die Krise bei Banken nach geeigneten Verbesserungen für die Beaufsichtigung der Wirtschaftsprüfung sucht, muss daher der Fokus auf der Prüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse liegen. Wir begrüßen es daher, dass die Kommission in ihrer Risikobeurteilung der Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und den übrigen Prüfungen unterscheidet und zu unterschiedlichen Ergebnissen kommt. Die Verordnung zur Erhöhung der Qualität von Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse sollte sich daher wesentlich von den Vorschriften für die Abschlussprüfung bei den übrigen Unternehmen unterscheiden. Insbesondere Konsequenzen aus einer Analyse der Finanzkrise sollten nicht zu einer Überregulierung der Prüfung von kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU), sondern gegebenenfalls zu Sonderregelungen für die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und deren Abschlussprüfern führen. Da gesetzgeberische Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit der Abschlussprüfer sehr weitgehende Folgen haben können, ist ferner bei jeder künftigen Maßnahme notwendig, dass die Kommission sorgsam die dadurch entstehenden Wechselwirkungen untersucht. Die europäische Gesetzesinitiative verfolgt verschiedene Zwecke wie die Stärkung der Unabhängigkeit der Wirtschaftsprüfer, die Verhinderung einer weiteren Marktkonzentration und 2

3 die Förderung einer stärkeren Marktdynamik. Einige vorgeschlagene Maßnahmen berücksichtigen jedoch lediglich ein Ziel und wirken anderen Zielen klar entgegen. So sind die Überlegungen durch die Möglichkeit der Kapitalaufnahme aus externen Quellen alternative Kapitalstrukturen zuzulassen zwar möglicherweise geeignet, eine größere Haftungsmasse zu schaffen, sie berücksichtigen jedoch nicht, dass dadurch in die Unabhängigkeit der Wirtschaftsprüfer gefährdet würde. Auch bei einer Regulierung, welche darauf abzielt, den Einfluss fremder Kapitalgeber zu begrenzen, wären diese faktisch in der Lage, ihre Interessen gegenüber den Wirtschaftsprüfern durchzusetzen und damit die Unabhängigkeit zu gefährden. Auch Überlegungen wie die Einführung einer externen Zwangsrotation und einer strikten Trennung von Prüfungs- und Beratungsleistungen mögen zwar geeignet sein, die Unabhängigkeit der Prüfer von ihren Mandanten zu fördern und Dynamik in den Markt zu bringen. Der DStV sieht eher die Gefahr, dass es zu einer weiteren Konzentration im Prüfungsmarkt kommen kann. Hinsichtlich der möglichen Einführung einer zwangsweisen Rotation verweisen wir auf die Diskussion im Rahmen der Abschlussprüfer-Richtlinie Die aktuellen Erfahrungen bei Rotationen in allen Prüfungssegmenten haben gezeigt, dass mit jeder Rotation ein Preiskampf geführt wurde. Wir sehen darin, auch für den Bereich der Prüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse, eine große Gefahr für die Prüfungsqualität. Bei einer externen Rotation im Bereich der börsennotierten Unternehmen dürfte sich an der Verteilung der Mandate hin zu kleineren Prüfungsgesellschaften nichts ändern. Es bestünde im Gegenteil vielmehr die Gefahr, dass kleine Prüfungspraxen mehr 319a HGB-Mandate abgeben, als sie durch die Rotation neu gewinnen können. Um die Marktkonzentration bei den Big Four zumindest in dem Segment der Prüfung mittelständischen Unternehmen nachhaltig zu verändern, schlagen wir erneut einen Aspekt vor, die in dem vorliegenden Vorschlag noch nicht aufgegriffen worden ist. Bedingt durch historische Entwicklungen im deutschen Prüfermarkt wird seit Jahrzehnten in vielen Bundesländern die überwiegende Mehrheit öffentlicher Unternehmen von einer der Big 3

4 Four Gesellschaften geprüft, was einer quasi vertraglichen Dauerverpflichtung durch Dritte gleichkommt, und insoweit auch im Hinblick auf die in Übereinstimmung mit der Kommission abgelehnten vertraglichen Prüferbestellung durch Dritte sehr nahe kommt. Insoweit schlagen wir vor, dass öffentliche mittelständische Gesellschaften (Stadtwerke, Verkehrsbetriebe, etc.) künftig verstärkt Prüfungen durch mittelständische Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Erwägung ziehen, um die dort vorherrschende Überrepräsentanz der Big Four zu beenden. B) Stellungnahme zu einzelnen Artikeln des Richtlinienentwurfs 1. Begriffsbestimmung Abschlussprüfung (Artikel 2) Wir halten eine neue Begriffsbestimmung einer Abschlussprüfung unter Einbeziehung der freiwilligen Prüfung nicht für notwendig. Auch die freiwillige Abschlussprüfung einer aufgrund gesetzlicher Vorschriften nicht prüfungspflichtigen kleinen Gesellschaft sollte nur dann eine Abschlussprüfung sein, sofern sie nach denselben einheitlichen Prüfungsstandards, allerdings angepasst an die Größe der Gesellschaft, wie für prüfungspflichtige Unternehmen durchgeführt wurde. Nur dann ist sie keine eingeschränkte oder erleichtere Prüfung, sondern bleibt eine Abschlussprüfung. Allerdings kann ein Einbezug der freiwilligen Prüfungen in die Begriffsdefinition zur Folge haben, dass die freiwillige Prüfung nur von Prüfern, welche die nach der Richtlinie für Pflichtprüfungen vorgeschriebenen Qualifikationen besitzen, durchgeführt werden dürfen. Hier sollten die Gesellschaften weiterhin die Option haben, auch Prüfer aus Berufsgruppen zu wählen, welche bislang freiwillige Prüfungen durchführen (Steuerberater, Rechtsanwälte). Wenn eine freiwillige Prüfung nicht den Voraussetzungen des 319 HGB entspricht, sollte dies kenntlich gemacht werden. 4

5 2. Änderung der Eigentumsvorschriften (Artikel 3 und 22 Absatz 2) Aus Sicht der durch uns vertretenden kleinen und mittleren Prüfungspraxen besteht grundsätzlich kein Handlungsbedarf, weitere externe Finanzierungsquellen zu eröffnen. Diese Maßnahme ist weder zur Förderung der Expansion bestehender Praxen noch zur Abdeckung von Haftungsrisiken notwendig. Es besteht keine Besorgnis, dass bei einer unzureichenden Eigenkapitalausstattung potenziellen Haftungsrisiken nicht begegnet werden kann. In Deutschland besteht bei gesetzlichen Pflichtprüfungen eine gesetzliche Haftungsbeschränkung auf 1 Mio. EUR, darüber hinaus bei der Prüfung börsennotierter Gesellschaften auf 4 Mio. EUR. Abschlussprüfer und Abschlussprüfergesellschaften sind berufsrechtlich verpflichtet, in entsprechender Höhe eine Vermögenshaftpflichtversicherung abzuschließen. In Deutschland hat der überwiegende Teil der Prüfungsgesellschaften eine Mindestversicherungssumme von 4 Mio. EUR abgeschlossen hat, weil bei vorformulierten Vertragsbedingungen dieser Schadensersatzanspruch mindestens gewährleistet sein muss. Insoweit ist das Risiko des Zusammenbruchs einer Prüfungsgesellschaft bei Eintritt eines Haftungsfalles, jedenfalls in Deutschland, als gering zu bewerten, sodass in Bezug auf die Haftung der Prüfungsgesellschaften die Aufnahme fremder Kapitalgeber nicht erforderlich ist. Darüber hinaus sehen wir bei der Aufnahme von Fremdgesellschaftern die große Gefahr, dass die Unabhängigkeit der Abschlussprüfer nicht mehr gewährleistet ist. Es ist auch gegenüber der öffentlichen Meinung kaum zu vertreten, da sich durch eine Kapitalbeteiligungsmöglichkeit der gewerblichen Wirtschaft der Eindruck der Unabhängigkeit und damit die Glaubwürdigkeit der Abschlussprüfer erheblich verschlechtert. Deshalb halten wir die in der bisherigen Richtlinie enthaltene Regelung, dass die Mehrheit der Stimmrechte in der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft von zugelassenen Wirtschaftsprüfern gehalten wird, immer noch für sachgerecht und überzeugend. Bereits heute wird der Markterfolg einer Prüfungsgesellschaft in erster Linie durch das Humankapital und das Know-how bestimmt, nicht aber durch die Eigenkapitalausstattung. 5

6 3. Pass für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften und Zulassungsverfahren als Abschlussprüfer in einem anderen Mitgliedsstaat (Artikel 3a und b sowie Art.14, 15 und 17) Wir begrüßen ausdrücklich den allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Prüfungsgesellschaften und Abschlussprüfer in der gesamten EU. Dies wäre grundsätzlich dann möglich, wenn die Zulassungs- und Ausbildungsanforderungen EU-weit vereinheitlicht würden. Dies setzt aber voraus, dass diese Anforderungen transparent sind und kontrolliert werden. Eine stärkere Mobilität wird allerdings unserer Überzeugung nach solange praktisch eingeschränkt, wie die nationalen Wahlrechte der Rechnungslegungsregeln und Prüfungsstandards weiterbestehen, insbesondere aber auch die speziellen sonstigen gesetzlichen Regelungen im Steuer- und Sozialrecht noch nicht harmonisiert sind. Weiterhin halten wir es für notwendig, dass die zuständige Stelle im Aufnahmestaat die Möglichkeit erhält, von der Zulassungsstelle im Heimatstaat des Abschlussprüfers Auskunft darüber zu erhalten, wie bzw. wodurch die Qualifikation nachgewiesen wurde. 4. Verpflichtungen der zuständigen Behörden zur Zusammenarbeit hinsichtlich der Ausbildungsanforderungen und der Eignungsprüfung (Artikel 6 und 14) Die Vorschriften über Ausbildungsanforderungen und Eignungsprüfungen werden nach unserer Überzeugung keine wesentliche praktische Bedeutung erlangen, weil der zeitliche Aufwandzur Erlangung des Passes für mittelständische Prüferpraxen in keinem Verhältnis zu den möglichen Honorarausweitungen in einem anderen EU Staat stehen werden. Hier haben sich bereits grenzüberschreitende Kooperationen von mittelständischen Wirtschaftsprüferpraxen herausgebildet. 5. Prüfungsstandards und Bestätigungsvermerk (Artikel 26) Wir unterstützen den Vorschlag, dass zur Verbesserung der Qualität der Abschlussprüfungen in der EU in den Mitgliedstaaten sichergestellt werden muss, dass die internationalen Prüfungsstandards verbindlich vorgeschrieben und angewendet werden müssen. 6

7 In diesem Zusammenhang begrüßen wir sehr, dass die Anwendung der Prüfungsstandards in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang und der Komplexität der Tätigkeit insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen stehen soll, so wie es in Artikel 43 a und 43 b vorgesehen ist. 6. Neue Vorschriften für die zuständige Behörde (Artikel 32 und 32 a) Einen wesentlichen Eingriff in das bestehende System plant die EU bei der Berufsaufsicht. Durch die Änderung der Grundsätze der öffentlichen Aufsicht sollen die Kompetenzen von einer berufsstandsunabhängigen öffentlichen Aufsicht auf eine vollständig berufsstandsunabhängige Behörde verlagert werden. Zu dieser Auffassung vertreten wir eine differenzierte Meinung: Aufgrund der besonderen Risikolage und den Erfahrungen in der Finanzkrise sowie der Verantwortung für Prüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse halten wir eine wirksame öffentliche Aufsicht durch eine unabhängige Behörde für diesen öffentlichen Bereich für besonders wünschenswert, um die Glaubwürdigkeit der Öffentlichkeit für diesen Bereich des Qualitätssicherungssystems wieder her zu stellen. In Deutschland repräsentiert die Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK) die in Artikel 32 geforderte wirksame öffentliche Aufsicht. Wir werden dazu gesondert zu den Vorschriften der EU zu den Prüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse Stellung nehmen. Wir halten es allerdings nicht für sachgerecht, dass die in Artikel 32 aufgeführten Aufgaben für den Bereich der Prüfungen, die nicht bei Unternehmen von öffentlichem Interesse stattfinden, nicht mehr von einer Berufsorganisation, wie in Deutschland von der Wirtschaftsprüferkammer, durchgeführt werden sollen, die wiederum sowohl der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Wirtschaft und Technologie als auch zusätzlich der Fachaufsicht durch die APAK unterliegt. Folgende Gründe sprechen u.e. für den Verbleib dieser Aufgaben bei der WPK: a) In keinem Nicht-EU-Staat unterliegt die Aufsicht über Prüfungen der Unternehmen, welche nicht von öffentlichem Interesse sind, einer staatlichen Aufsicht. Dies zeigt, dass die grundlegende Berufsaufsicht durch Kammerorganisationen als effektivste Lösung angesehen wird. 7

8 b) In der Finanzkrise sind keine Fälle von wesentlicher Bedeutung aufgedeckt worden bzw. vorgekommen, die ihre Ursache in der mangelnden Prüfungsqualität im Bereich der KMU und deren Abschlussprüfer bzw. Prüfungsgesellschaften hatten. c) Da die Letztverantwortung über das bereits bestehende Qualitätskontrollverfahren der Abschlussprüfer der Unternehmen, welche nicht von öffentlichem Interesse sind, bei der APAK liegt, ist eine wirksame öffentliche Aufsicht durch die APAK grundsätzlich gewährleistet. In konsequenter Fortsetzung dieser Überlegungen schlagen wir ausschließlich für Prüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse vor, den Bereich der Sonderuntersuchungen ( inspections ) mit ihren Mitarbeitern unmittelbar der APAK zu unterstellen, um die Unabhängigkeit der besonderen Qualitätskontrollprüfung für diesen Bereich von Unternehmen herauszustellen. Es ist wichtig, die Sonderuntersuchungen auf den Bereich der 319a HGB- Prüfungen zu beschränken, da die hohen Kosten einer Sonderuntersuchung nur im Falle von Unternehmen im öffentlichen Interesse verhältnismäßig sind. Die Fortentwicklung des über eine lange Zeit entwickelten und bewährten Aufsichtssystems der Kammer gewährleistet nach unserer Auffassung künftig eine effektivere Prüfung, als durch eine komplett neue Behörde zu erwarten wäre. Für einen grundlegenden Systemwechsel besteht keine Veranlassung. Hinzu kommt, dass durch eine komplette Abschaffung der Wirtschaftsprüferkammer als Berufsaufsicht ein bedeutender Teil der deutschen Kultur der freien Berufe aufgegeben würde. 7. Verbot von Vertragsklauseln, die die Bestellung von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften beeinflussen (Artikel 37 Absatz 3) Wir unterstützen vollumfänglich den Vorschlag, zukünftig im Zusammenhang mit der Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft Klauseln zu verbieten, denen zufolge ein Dritter einer prüfungspflichtigen Gesellschaft vorschlägt, empfiehlt oder vorschreibt, einen bestimmten Abschlussprüfer oder eine bestimmte Prüfungsgesellschaft zu bestellen. Es sollte jedoch klargestellt werden, dass damit auch eine Klausel verboten ist, welche eine bestimmte Prüferkategorie (z.b. Big Four) vorschreibt. 8

9 8. Spezielle Vorschriften für die Abschlussprüfung bei kleinen und mittelgroßen Unternehmen (Artikel 43 a und 43 b) Positiv hervorzuheben ist die geplante Einführung eines Kapitels mit besonderen Bestimmungen für die Abschlussprüfung bei kleinen und mittleren Unternehmen. Wir halten es für geboten den Mitgliedstaaten aufzuerlegen, dass die Anwendung der Prüfungsstandards in einem angemessenen Verhältnis zu Umfang und Komplexität der Tätigkeit dieser geprüften Unternehmen steht. Dadurch wird die Eigenverantwortung der Prüfer gestärkt und dem Leitbild des freien Berufes Rechnung getragen. Prüfungsschwerpunkte und Prüfungsumfang können damit besser den tatsächlichen Umständen des Unternehmens angepasst werden. In der Regelung wird auch erneut bestätigt, dass kleine Unternehmen grundsätzlich nicht prüfungspflichtig sind, allerdings der nationale Gesetzgeber dies vorschreiben kann. Wir gehen davon aus, dass in Deutschland die aktuelle Regelung, nach welcher kleine Unternehmen nicht prüfungspflichtig sind, Bestand haben wird. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen gez. StB/WP Dipl.-Kfm. Hans-Christoph Seewald (Präsident) 9

GdW Stellungnahme. Europäisches System der Abschlussprüfungen Vorschläge der EU-Kommission vom 30. November 2011

GdW Stellungnahme. Europäisches System der Abschlussprüfungen Vorschläge der EU-Kommission vom 30. November 2011 GdW Stellungnahme Europäisches System der Abschlussprüfungen Vorschläge der EU-Kommission vom 30. November 2011 Stellungnahme an das Bundesministerium der Justiz und das Bundesministerium für Wirtschaft

Mehr

Radikale Änderungen bei der Abschlussprüfung? - Das Grünbuch der EU-Kommission vom Fakultätstag StB Dr.

Radikale Änderungen bei der Abschlussprüfung? - Das Grünbuch der EU-Kommission vom Fakultätstag StB Dr. Radikale Änderungen bei der Abschlussprüfung? - Das Grünbuch der EU-Kommission vom 13.10.2010 - Fakultätstag 20.11.2010 StB Dr. Gerhard Kurz 2 Agenda Problemstellung Fragestellungen des Grünbuchs Informationen

Mehr

www.wpk.de/magazin/3-2012/ - 2 - Verbesserung der Prüfungsqualität und Stärkung der Unabhängigkeit der Abschlussprüfer benötigen einen ganzheitlichen Ansatz. Durch eine kreative Kombination verschiedener

Mehr

Grünbuch der europäischen Kommission zum weiteren Vorgehen im Bereich der Abschlussprüfung. Stellungnahme an die Europäische Kommission

Grünbuch der europäischen Kommission zum weiteren Vorgehen im Bereich der Abschlussprüfung. Stellungnahme an die Europäische Kommission GdW Stellungnahme Grünbuch der europäischen Kommission zum weiteren Vorgehen im Bereich der Abschlussprüfung Stellungnahme an die Europäische Kommission 3. Dezember 2010 Herausgeber: GdW Bundesverband

Mehr

Positionen des Deutschen Steuerberaterverbands e.v. zur zukünftigen Entwicklung der Rahmenbedingungen für wirtschaftsprüfende Berufe

Positionen des Deutschen Steuerberaterverbands e.v. zur zukünftigen Entwicklung der Rahmenbedingungen für wirtschaftsprüfende Berufe Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Referat VII Frau Dr. Sabine Hepperle 11019 Berlin Kürzel Telefon Telefax E-Mail Datum Pe/Bi B 2/14 +49 30 27876-2 +49 30 27876-799 pestke@dstv.de 21.05.2014

Mehr

Stellungnahme im Rahmen der Konsultation der EU-Kommission zum International Financial Reporting Standard für kleine und mittlere Unternehmen

Stellungnahme im Rahmen der Konsultation der EU-Kommission zum International Financial Reporting Standard für kleine und mittlere Unternehmen www.wpk.de/stellungnahmen/ 11. März 2010 Stellungnahme im Rahmen der Konsultation der EU-Kommission zum International Financial Reporting Standard für kleine und mittlere Unternehmen Die Wirtschaftsprüferkammer

Mehr

www.wpk.de/stellungnahmen/ Stellungnahme im Rahmen der Konsultation der EU-Kommission zu den Kontrollstrukturen bei Abschlussprüfungsgesellschaften und deren Folgen für den Markt für Abschlussprüfungen

Mehr

wir danken der Europäischen Kommission für die Möglichkeit der Stellungnahme zum Grünbuch Abschlussprüfung.

wir danken der Europäischen Kommission für die Möglichkeit der Stellungnahme zum Grünbuch Abschlussprüfung. Markt-greenpaper-audit@ec.europa.eu Europäische Kommission GD Binnenmarkt B-1049 Brüssel Frankfurt am Main, 10. Dezember 2010 HZ/AS Stellungnahme zum Grünbuch Abschlussprüfung vom 13. Oktober 2010 Sehr

Mehr

Referentenentwurf zur Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz - AReG)

Referentenentwurf zur Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz - AReG) Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Herrn MR Thomas Blöink Frau Dr. Claudia Wolter Referat III A 3/ III A 2 Mohrenstr. 37 10117 Berlin vorab per E-Mail: wolter-cl@bmjv.bund.de schwertfeger-ba@bmjv.bund.de

Mehr

Steuerberater-Verband e.v. Köin Verband der steuerberatenden und Wirtschaftsprüfenden Berufe

Steuerberater-Verband e.v. Köin Verband der steuerberatenden und Wirtschaftsprüfenden Berufe Steuerberater-Verband e.v. Köin Verband der steuerberatenden und Wirtschaftsprüfenden Berufe Steuerberater-Verband e.v. Kein Von-der-Wettern-Straße 17-51149 Köln Markt-greenpaper-audit@ec.europa.eu Europäische

Mehr

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION. vom

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 3.10.2017 C(2017) 6560 final EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 3.10.2017 zur Durchführung der Bestimmungen des Schengener Grenzkodexes über die vorübergehende Wiedereinführung

Mehr

Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Unternehmensumfeld vom 10. Juli 2007 Stellungnahme des Deutschen Steuerberaterverbandes e.v.

Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Unternehmensumfeld vom 10. Juli 2007 Stellungnahme des Deutschen Steuerberaterverbandes e.v. per E-Mail: Markt-F2@ec.europa.eu Europäische Kommission Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen Referat F2 19. Oktober 2007 Az.: 26-01-160-04/07 E 04/07 RF/RR Mitteilung der Kommission über

Mehr

Aktuelle Entwicklungen in der Regulierung der Abschlussprüfung die Sicht der APAK

Aktuelle Entwicklungen in der Regulierung der Abschlussprüfung die Sicht der APAK Aktuelle Entwicklungen in der Regulierung der Abschlussprüfung die Sicht der APAK Professor Dr. Kai-Uwe Marten Institut für Rechnungswesen und Wirtschaftsprüfung Universität Ulm 24. September 2014 Stellvertretender

Mehr

Umsetzung der EU-Abschlussprüferverordnung 537/2014 und -richtlinie 2014/56/EU

Umsetzung der EU-Abschlussprüferverordnung 537/2014 und -richtlinie 2014/56/EU Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Stefan Schnorr, MDG Leiter der Unterabteilung Handwerk, Gewerberecht und -förderung, Bildungspolitik, Freie Berufe Scharnhorststr. 34-37 10115 Berlin Kürzel

Mehr

VERORDNUNGEN. (Text von Bedeutung für den EWR)

VERORDNUNGEN. (Text von Bedeutung für den EWR) L 203/2 VERORDNUNGEN LEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/1108 R KOMMISSION vom 7. Mai 2018 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards

Mehr

ISA [E-DE] 250. (Gilt für die Prüfung von Abschlüssen für Zeiträume, die am oder nach dem beginnen)

ISA [E-DE] 250. (Gilt für die Prüfung von Abschlüssen für Zeiträume, die am oder nach dem beginnen) INTERNATIONAL STANDARD ON AUDITING [ENTWURF-DE] 250 (REVISED) BERÜCKSICHTIGUNG VON GESETZEN UND ANDEREN RECHTS- VORSCHRIFTEN BEI EINER ABSCHLUSSPRÜFUNG ( (Revised)) (Gilt für die Prüfung von Abschlüssen

Mehr

L 59/20 Amtsblatt der Europäischen Union

L 59/20 Amtsblatt der Europäischen Union L 59/20 Amtsblatt der Europäischen Union 28.2.2014 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 192/2014 R KOMMISSION vom 27. Februar 2014 zur des Wirkstoffs 1,4-Dimethylnaphthalin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

Mehr

Entwurf. ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION (EG) Nr. /..

Entwurf. ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION (EG) Nr. /.. DE xxxx DE DE Entwurf ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION (EG) Nr. /.. vom [ ] betreffend eine Übergangsfrist für Abschlussprüfungstätigkeiten bestimmter Drittlandabschlussprüfer und -abschlussprüfungsgesellschaften

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 2001R0789 DE 01.01.2005 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 789/2001 DES

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine. VERORDNUNG (EG) Nr.../2008 DER KOMMISSION

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine. VERORDNUNG (EG) Nr.../2008 DER KOMMISSION KOMMISSION R EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 2.6.2008. Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) Nr..../2008 R KOMMISSION vom [ ] zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission zur Umsetzung

Mehr

Com(2016)821 final. Berlin, den 7. Februar 2017 GG 2/2017

Com(2016)821 final. Berlin, den 7. Februar 2017 GG 2/2017 www.wpk.de/oeffentlichkeit/stellungnahmen/ Positionspapier der Wirtschaftsprüferkammer zum Richtlinienvorschlag der EU-Kommission vom 10. Januar 2017 zur Einführung eines Notifizierungsverfahrens (Langtitel:

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 12.11.2015 L 295/11 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2014 R KOMMISSION vom 11. November 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Verfahren und Muster für die Übermittlung

Mehr

Fakultät für Wirtschaftswissenschaft

Fakultät für Wirtschaftswissenschaft Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Wirtschaftsprüfung o. Univ.-Prof. Dr. rer. pol. habil. Gerrit Brösel Fakultät für Wirtschaftswissenschaft Einsendearbeit zum Kurs 42320 Wirtschaftsprüfung,

Mehr

DELEGIERTER BESCHLUSS (EU) / DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTER BESCHLUSS (EU) / DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.2.2018 C(2018) 884 final DELEGIERTER BESCHLUSS (EU) / DER KOMMISSION vom 19.2.2018 über die anwendbaren Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit

Mehr

Stellungnahme der Wirtschaftsprüferkammer. zum Regierungsentwurf eines Abschlussprüfungsreformgesetzes (AReG)*

Stellungnahme der Wirtschaftsprüferkammer. zum Regierungsentwurf eines Abschlussprüfungsreformgesetzes (AReG)* www.wpk.de/oeffentlichkeit/stellungnahmen/ Stellungnahme der Wirtschaftsprüferkammer zum Regierungsentwurf eines Abschlussprüfungsreformgesetzes (AReG)* Berlin, den 28. Januar 2016 GG 12/2015 Ansprechpartner:

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Union L 309/17

Amtsblatt der Europäischen Union L 309/17 19.11.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 309/17 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1165/2013 R KOMMISSION vom 18. November 2013 zur des Wirkstoffs Orangenöl gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des

Mehr

In aller Kürze: Das Abschlussprüfungsreformgesetz

In aller Kürze: Das Abschlussprüfungsreformgesetz In aller Kürze: Das Abschlussprüfungsreformgesetz Prüfungsbericht Bestätigungsvermerk Externe Rotation Inkrafttreten am 17. Juni 2016 EU-Verordnung und Abschlussprüfungsreformgesetz Prüfungsausschuss Anwendungsbereich

Mehr

Aktuelle Entwicklungen in der Wirtschaftsprüfung. Präsident der Wirtschaftsprüferkammer, WP/StB Gerhard Ziegler

Aktuelle Entwicklungen in der Wirtschaftsprüfung. Präsident der Wirtschaftsprüferkammer, WP/StB Gerhard Ziegler Aktuelle Entwicklungen in der Wirtschaftsprüfung Präsident der Wirtschaftsprüferkammer, WP/StB Gerhard Ziegler Inhaltsverzeichnis 1. Der Berufsstand 2. Aktuelle berufspolitische Entwicklungen 3. Digitalisierung

Mehr

Berlin, den 12. März 2014 Aktenzeichen: GG 8/2014

Berlin, den 12. März 2014 Aktenzeichen: GG 8/2014 www.wpk.de/oeffentlichkeit/stellungnahmen/ www.wpk.de/magazin/3-2014/ Stellungnahme der Wirtschaftsprüferkammer zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für ein Gesetz zur

Mehr

Brauchen Wirtschaftsprüfer eine stärkere Überwachung?

Brauchen Wirtschaftsprüfer eine stärkere Überwachung? Ludwig Maximilian Universität Münchner Forschungspreis für Wirtschaftsprüfung Brauchen die Wirtschaftsprüfer eine stärkere Überwachung? Achim Schmidt Brauchen Wirtschaftsprüfer eine stärkere Überwachung?

Mehr

Kommission für Qualitätskontrolle: Hinweis zur Aufsicht über die Prüfer für Qualitätskontrolle nach 57e Abs. 7 WPO

Kommission für Qualitätskontrolle: Hinweis zur Aufsicht über die Prüfer für Qualitätskontrolle nach 57e Abs. 7 WPO www.wpk.de/mitglieder/praxishinweise/kfqk/ Kommission für Qualitätskontrolle: Hinweis zur Aufsicht über die Prüfer für Qualitätskontrolle nach 57e Abs. 7 WPO A. Allgemeines I. Aufsicht über Prüfer für

Mehr

15. Gewährleistung von Jahresabschlussprüfungen und Prüfungsrechten bei Gesellschaften mit kommunaler Beteiligung

15. Gewährleistung von Jahresabschlussprüfungen und Prüfungsrechten bei Gesellschaften mit kommunaler Beteiligung 132 15. Gewährleistung von Jahresabschlussprüfungen und Prüfungsrechten bei Gesellschaften mit kommunaler Beteiligung In den Gesellschaftsverträgen kommunaler Beteiligungsgesellschaften wird nicht in allen

Mehr

WP/StB/CPA Dr. Richard Wittsiepe - Düsseldorfer Str Duisburg

WP/StB/CPA Dr. Richard Wittsiepe - Düsseldorfer Str Duisburg An den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz Frau Renate Künast Duisburg, den 3.2.2016 Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG) - Öffentliche Anhörhung am 22.2.2016

Mehr

DELEGIERTER BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTER BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 11.9.2017 C(2017) 6054 final DELEGIERTER BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 11.9.2017 zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und

Mehr

Bonn, 22. Januar 2010 Rc/Ne/pa

Bonn, 22. Januar 2010 Rc/Ne/pa An die zugelassenen Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Fachkenntnisbescheinigungsinhaber Bonn, 22. Januar 2010 Rc/Ne/pa Informationen für Umweltgutachter 1/2010 Sehr geehrte Damen und Herren,

Mehr

Stellungnahme. des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft. zum Gesetzentwurf der Bundesregierung

Stellungnahme. des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft. zum Gesetzentwurf der Bundesregierung Stellungnahme des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft zum Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie

Mehr

Zahl: PrsE Bregenz, am

Zahl: PrsE Bregenz, am Zahl: PrsE-10007.00 Bregenz, am 12.01.2010 Europäische Kommission Generalsekretariat Direktion E Bessere Rechtsetzung und institutionelle Fragen Referat E.1 Institutionelle Fragen B - 1049 Brüssel SMTP:

Mehr

CA/PL 7/00 Orig.: englisch München, den Revision des EPÜ: Artikel 142 ff. EPÜ. Präsident des Europäischen Patentamts

CA/PL 7/00 Orig.: englisch München, den Revision des EPÜ: Artikel 142 ff. EPÜ. Präsident des Europäischen Patentamts CA/PL 7/00 Orig.: englisch München, den 24.01.2000 BETRIFFT: VERFASSER: EMPFÄNGER: Revision des EPÜ: Artikel 142 ff. EPÜ Präsident des Europäischen Patentamts Ausschuß "Patentrecht " (zur Stellungnahme)

Mehr

Teilnahmeerklärung. (inkl. Mandantennummer)

Teilnahmeerklärung. (inkl. Mandantennummer) Teilnahmeerklärung Vereinbarung über die Teilnahme am Verfahren der DATEV eg zur elektronischen Übermittlung von Abschlussdaten an EDEKA Handelsgesellschaft Südwest mbh zwischen (inkl. Mandantennummer)

Mehr

POSITIONEN DES DBV ZUR WEITERENTWICKLUNG

POSITIONEN DES DBV ZUR WEITERENTWICKLUNG POSITIONEN DES DBV ZUR WEITERENTWICKLUNG DER BERUFSAUFSICHT (STAND: 11.12.2014) 1. HINTERGRUND Die EU-Verordnung über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem

Mehr

BESCHLÜSSE. (Text von Bedeutung für den EWR)

BESCHLÜSSE. (Text von Bedeutung für den EWR) 22.6.2018 DE L 159/31 BESCHLÜSSE BESCHLUSS (EU) 2018/893 DES RATES vom 18. Juni 2018 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Anhangs XI (Elektronische

Mehr

Kürzel Telefon Telefax Datum Pe/Bi E 03/

Kürzel Telefon Telefax  Datum Pe/Bi E 03/ Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Referat VII A 3 Scharnhorststr. 34 37 10115 Berlin ohne Betreff Kürzel Telefon Telefax E-Mail Datum Pe/Bi E 03/17 +49 30 27876-310 +49 30 27876-798 bittner@dstv.de

Mehr

Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Verordnung des Europäischen

Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Verordnung des Europäischen Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Herrn Nils Börnsen Referat VIB2 Scharnhorststr. 34-37 10115 Berlin E-Mail: buero-vib2@bmwi.bund.de iti1@bmi.bund.de Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung Unser

Mehr

Die Ernennung eines Datenschutzbeauftragten

Die Ernennung eines Datenschutzbeauftragten Die Ernennung eines Datenschutzbeauftragten (DSB) im Unternehmen Die neue EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wird zum 25.05.2018 im gesamten EU-Beitrittsgebiet verbindlich wirksam. Ergänzend hierzu

Mehr

Dr. Christian Haßlinger

Dr. Christian Haßlinger Dipl.-Kfm. Dr. Christian Haßlinger Weinbergstr. 31 D-55595 Sommerloch Tel. 0163-5113304 Christian_Hasslinger@hotmail.com 7. Dezember 2010 European Commission DG Internal Market and Services 1049 Brussels

Mehr

www.wpk.de/oeffentlichkeit/stellungnahmen/ Stellungnahme zum Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlußprüfung bei Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen

Mehr

Berlin, den 28. Oktober 2016 GG 14/2016

Berlin, den 28. Oktober 2016 GG 14/2016 www.wpk.de/oeffentlichkeit/stellungnahmen/ Stellungnahme der Wirtschaftsprüferkammer zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA-Neuordnungsgesetz

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Union

Amtsblatt der Europäischen Union L 55/4 VERORDNUNG (EU) 2016/293 R KOMMISSION vom 1. März 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich

Mehr

Vertrag über die Jahresabschlussprüfung von Eigenbetrieben und nach Eigenbetriebsrecht arbeitenden Zweckverbänden

Vertrag über die Jahresabschlussprüfung von Eigenbetrieben und nach Eigenbetriebsrecht arbeitenden Zweckverbänden Vertrag über die Jahresabschlussprüfung von Eigenbetrieben und nach Eigenbetriebsrecht arbeitenden Zweckverbänden zwischen (im Folgenden Auftraggeber) der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft / dem Wirtschaftsprüfer

Mehr

Berlin, den 27. September 2016 GG 33/2016

Berlin, den 27. September 2016 GG 33/2016 www.wpk.de/oeffentlichkeit/stellungnahmen/ Stellungnahme der Wirtschaftsprüferkammer zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849

Mehr

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 5.2.2013 COM(2013) 46 final 2013/0026 (NLE) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks

Mehr

Regierungsentwurf eines Abschlussprüferaufsichtsreformgesetzes (APAReG) BR-Drs. 366/15

Regierungsentwurf eines Abschlussprüferaufsichtsreformgesetzes (APAReG) BR-Drs. 366/15 An den Vorsitzenden des Ausschusses für Wirtschaft und Energie Herrn Dr. Peter Ramsauer Deutscher Bundestag Platz der Republik 1 11011 Berlin E-Mail: wirtschaftsausschuss@bundestag.de Abt. Berufsrecht

Mehr

der oben genannte Gesetzentwurf der Bundesregierung wird derzeit im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages beraten.

der oben genannte Gesetzentwurf der Bundesregierung wird derzeit im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages beraten. An den Rechtsausschuss und Finanzausschuss des Deutschen Bundestags Platz der Republik 1 11011 Berlin per E-Mail: 21. November 2012 Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft

Mehr

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 21.12.2011 KOM(2011) 909 endgültig 2011/0444 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die im Interesse der Europäischen Union abgegebene Einverständniserklärung

Mehr

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT. gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT. gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 23.9.2011 KOM(2011) 589 endgültig 2009/0035 (COD) MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise

Mehr

Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v.

Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v. Düsseldorf, 14.03.2016 Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v. zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Umweltinformationsgesetzes NRW (UIG NRW) Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen

Mehr

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Kontrolle von Unternehmensabschlüssen (Bilanzkontrollgesetz - BilKoG)

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Kontrolle von Unternehmensabschlüssen (Bilanzkontrollgesetz - BilKoG) Aus unserer Sicht ist der für das Enforcement Rechnungslegung nach 342b Abs. 2 Satz 1 HGB-E vorgesehene Prüfungsumfang zu weit. Hiernach würden Gegenstand und Umfang des Enforcement Rechnungslegung weitestgehend

Mehr

Stellungnahme. Wirtschaftsprüferkammer (WPK) zu dem

Stellungnahme. Wirtschaftsprüferkammer (WPK) zu dem www.wpk.de/stellungnahmen/ Stellungnahme der Wirtschaftsprüferkammer zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und FDP des Hessischen Landtages für ein Gesetz zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst ABDRUCK G:\StMUK\Abteilungen\Abteilung IV\Referat IV_4\1Butz\MSO-Ä 2014\Veröffentlichung\064011_r.docx Bayerisches Staatsministerium

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 26.5.2016 C(2016) 3020 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 26.5.2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des

Mehr

Geldwäschegesetz (GwG): Interne Sicherungsmaßnahmen - Anordnung der Steuerberaterkammer Hamburg nach 6 Abs. 9 GwG

Geldwäschegesetz (GwG): Interne Sicherungsmaßnahmen - Anordnung der Steuerberaterkammer Hamburg nach 6 Abs. 9 GwG Geldwäschegesetz (GwG): Interne Sicherungsmaßnahmen - Anordnung der Steuerberaterkammer Hamburg nach 6 Abs. 9 GwG Die Steuerberaterkammer Hamburg trifft aufgrund der Befugnis gemäß 6 Abs. 9 GwG folgende

Mehr

Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern Herrn Dr. Norbert Hempel Mühlentwiete Schwerin. Düsseldorf, 23. Juni 2014

Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern Herrn Dr. Norbert Hempel Mühlentwiete Schwerin. Düsseldorf, 23. Juni 2014 Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern Herrn Dr. Norbert Hempel Mühlentwiete 4 19059 Schwerin Düsseldorf, 23. Juni 2014 523/617 Anpassung der Stundensätze für die Abschlussprüfung gem. Abschnitt D.II.12

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 23. Juli 2014 (OR. en) Herr Uwe CORSEPIUS, Generalsekretär des Rates der Europäischen Union

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 23. Juli 2014 (OR. en) Herr Uwe CORSEPIUS, Generalsekretär des Rates der Europäischen Union Rat der Europäischen Union Brüssel, den 23. Juli 2014 (OR. en) 12140/14 DENLEG 135 AGRI 512 SAN 296 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 22. Juli 2014 Empfänger: Nr. Komm.dok.:

Mehr

Dr.Richard Wittsiepe WP/CPA Düsseldorfer Str Duisburg gaap.de

Dr.Richard Wittsiepe WP/CPA Düsseldorfer Str Duisburg   gaap.de (1) Ja, Herangehensweise grundsätzlich richtig, Einzelheiten folgen zu den jeweiligen Fragen. Es sollte aber deutlicher als bisher zwischen einer Abschlussprüfung eines börsennotierten Unternehmens und

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN STELLUNGNAHME DER KOMMISSION KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 18.07.2003 KOM(2003) 463 endgültig 2001/0245 (COD) STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c) EG-Vertrag

Mehr

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom XXX

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom XXX EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den XXX [ ](2015) XXX draft DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom XXX zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Meldebögen und

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 19.2.2014 Amtsblatt der Europäischen Union L 48/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 151/2014 R KOMMISSION vom 18. Februar 2014 zur Genehmigung des Wirkstoffs

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 24.11.2016 C(2016) 7495 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 24.11.2016 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission zur

Mehr

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 2.5.2018 COM(2018) 249 final 2018/0117 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung

Mehr

Konzept zur Umsetzung der CSR-Richtlinie Reform des Lageberichts

Konzept zur Umsetzung der CSR-Richtlinie Reform des Lageberichts Bundesministerium der Justiz und vorab per E-Mail: schwertfeger-ba@bmjv.bund.de für Verbraucherschutz Herrn MR Thomas Blöink Referat III A 3 Mohrenstr. 37 10117 Berlin Kürzel Telefon Telefax E-Mail Datum

Mehr

- Inoffizielle Übersetzung der Geschäftsstelle des Umweltgutachterausschusses - ZUM

- Inoffizielle Übersetzung der Geschäftsstelle des Umweltgutachterausschusses - ZUM INFORMATION DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION - Inoffizielle Übersetzung der Geschäftsstelle des Umweltgutachterausschusses - HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN (FAQ) ZUM ÜBERGANG VON EMAS II ZU EMAS III RECHTE UND PFLICHTEN

Mehr

Reform der Abschlussprüfung europäisches Recht gilt jetzt auch unmittelbar für Aufsichtsräte!

Reform der Abschlussprüfung europäisches Recht gilt jetzt auch unmittelbar für Aufsichtsräte! Reform der Abschlussprüfung europäisches Recht gilt jetzt auch unmittelbar für Aufsichtsräte! Themenstand im Rahmen der Böckler-Konferenz für Aufsichtsräte 2016 Berlin, 1. Juli 2016 Korthäuer & Partner

Mehr

Jahresabschluss zum 31. Dezember 2018

Jahresabschluss zum 31. Dezember 2018 Jahresabschluss zum 31. Dezember 2018 BESTÄTIGUNGSVERMERK Spark Networks SE München KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers An die Spark Networks

Mehr

Stellungnahme der Bundespsychotherapeutenkammer vom 26. November 2015

Stellungnahme der Bundespsychotherapeutenkammer vom 26. November 2015 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

Mehr

Handel mit gebrauchten unvollständigen. Maschinen.

Handel mit gebrauchten unvollständigen. Maschinen. Handel mit gebrauchten unvollständigen www.maschinenrichtlinie.de www.maschinenbautage.eu Handel mit gebrauchten unvollständigen Der Handel mit gebrauchten unterliegt bis auf Ausnahmen nicht den Regelungen

Mehr

Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes Bundesrat Drucksache 661/07 (Beschluss) 09.11.07 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes Der Bundesrat hat in seiner 838. Sitzung am 9. November

Mehr

Konsultationsverfahren der Europäischen Kommission zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards (IFRS für KMU)

Konsultationsverfahren der Europäischen Kommission zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards (IFRS für KMU) Konsultationsverfahren der Europäischen Kommission zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards (IFRS für KMU) Empfehlung zur Bearbeitung des Fragebogens Vorbemerkung: Bei den nachfolgenden

Mehr

Effiziente Regulierung der Wirtschaftsprüfung

Effiziente Regulierung der Wirtschaftsprüfung Bernd Sunderdiek Effiziente Regulierung der Wirtschaftsprüfung Eine rechtsökonomische Analyse unter der besonderen Berücksichtigung der zivilrechtlichen Haftung des Wirtschaftsprüfers und des Peer Review

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 22. September 2014 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 22. September 2014 (OR. en) Rat der Europäischen Union Brüssel, den 22. September 2014 (OR. en) 13412/14 TRANS 435 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 18. September 2014 Empfänger: Nr. Komm.dok.:

Mehr

Berlin, den 30. Oktober 2012

Berlin, den 30. Oktober 2012 www.wpk.de/stellungnahmen/ Stellungnahme der Wirtschaftsprüferkammer zu dem Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und

Mehr

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung eines fairen Wettbewerbs Ihr Schreiben vom 11. September 2018, Aktenzeichen: III B / /2018

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung eines fairen Wettbewerbs Ihr Schreiben vom 11. September 2018, Aktenzeichen: III B / /2018 An das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Referat III B 5 11015 Berlin per E-Mail: IIIB5@bmjv.bund.de Abt. Recht und Berufsrecht Unser Zeichen: Ru/Gl Tel.: +49 30 240087-11 Fax: +49

Mehr

Allgemeine Bemerkungen

Allgemeine Bemerkungen Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz, des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend und des Bundesministeriums für Finanzen zum Grünbuch Weiteres Vorgehen im Bereich der Abschlussprüfung:

Mehr

I. Erweiterte Beauftragung des Abschlussprüfers zur Prüfung verkürzter Jahresabschlüsse bei Inanspruchnahme von Offenlegungserleichterungen

I. Erweiterte Beauftragung des Abschlussprüfers zur Prüfung verkürzter Jahresabschlüsse bei Inanspruchnahme von Offenlegungserleichterungen www.wpk.de/stellungnahmen/ Stellungnahme zu dem Regierungsentwurf eines Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (BT-Drs. 16/960 vom

Mehr

Anlage Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland zum Report der Expertengruppe für offene Immobilienfonds

Anlage Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland zum Report der Expertengruppe für offene Immobilienfonds Seite 1 Anlage Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland zum Report der Expertengruppe für offene Immobilienfonds Seite 2 1. Vorbemerkung Wir möchten der Kommission

Mehr

BESTÄTIGUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS

BESTÄTIGUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS 1 BESTÄTIGUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS An die Telefónica Germany Management GmbH, München, Prüfungsurteil Wir haben den Jahresabschluss der Telefónica Germany Management GmbH, München,

Mehr

RICHTLINIE DES RATES 96/93/EG

RICHTLINIE DES RATES 96/93/EG RICHTLINIE DES RATES vom 17. Dezember 1996 über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse 96/93/EG (EG ABl. Nr. L 13, v. 16.01.97, S. 28) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag

Mehr

Entschließung des Bundesrates "Schutz der gentechnikfreien Landwirtschaft sichern - Handlungsmöglichkeiten der Länder stärken"

Entschließung des Bundesrates Schutz der gentechnikfreien Landwirtschaft sichern - Handlungsmöglichkeiten der Länder stärken Bundesrat Drucksache 105/14 12.03.14 Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen Entschließung des Bundesrates "Schutz der gentechnikfreien Landwirtschaft sichern - Handlungsmöglichkeiten

Mehr

Stellungnahme der Wirtschaftsprüferkammer

Stellungnahme der Wirtschaftsprüferkammer www.wpk.de/oeffentlichkeit/stellungnahmen/ www.wpk.de/magazin/4-2014/ Stellungnahme der Wirtschaftsprüferkammer zum Referentenentwurf des BMF für ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/ /EU zur Festlegung

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 24.3.2017 C(2017) 1951 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 24.3.2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 zur Ergänzung der

Mehr

Bildung eines Prüfungsurteils und Erteilung eines Bestätigungsvermerks (IDW EPS 400 n.f.)

Bildung eines Prüfungsurteils und Erteilung eines Bestätigungsvermerks (IDW EPS 400 n.f.) Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.v. Wirtschaftsprüferhaus Tersteegenstr. 14 40474 Düsseldorf per E-Mail: stellungnahmen@idw.de Kürzel Telefon Telefax E-Mail Datum Bi B 04/17 +49 30 27876-2

Mehr

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom XXX

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom XXX EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den XXX [ ](2015) XXX draft DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom XXX zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Verfahren, Formate

Mehr

EFK Prüfung 15374: CO2-Kompensation. Informationsveranstaltung 1. Dezember 2016

EFK Prüfung 15374: CO2-Kompensation. Informationsveranstaltung 1. Dezember 2016 EFK Prüfung 15374: CO2-Kompensation Informationsveranstaltung 1. Dezember 2016 Organisation der EFK 2 Aufsichtsbereich der EFK 3 Kriterien der EFK 4 Übersicht Prüfziel und Prüffragen Prüfungshandlungen

Mehr

Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Tätigkeitsbericht

Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Tätigkeitsbericht 1 Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Tätigkeitsbericht der Aufsicht des Finanzministeriums des Landes Nordrhein- Westfalen über die Prüfungsstellen des Rheinischen Sparkassenund Giroverbandes

Mehr

089405/EU XXIV. GP. Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 30. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12991/12 ENV 654 ENT 191

089405/EU XXIV. GP. Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 30. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12991/12 ENV 654 ENT 191 089405/EU XXIV. GP Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 30. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12991/12 ENV 654 ENT 191 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum:

Mehr

Grünbuch der EU-Kommission

Grünbuch der EU-Kommission www.wpk.de/stellungnahmen/ Stellungnahme der Wirtschaftsprüferkammer zu dem Grünbuch der EU-Kommission Berlin, den 22. Juli 2011 Ansprechpartner: Dr. Reiner J. Veidt, RA Peter Maxl Wirtschaftsprüferkammer

Mehr