Bundesministerium der Justiz Referat R A Berlin. Per März 2012

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1 Bundesministerium der Justiz Referat R A Berlin Per Abt. Berufsrecht Unser Zeichen: Hu/Al Tel.: Fax: berufsrecht@bstbk.de 15. März 2012 Referentenentwurf des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen Sehr geehrte Damen und Herren, wir bedanken uns für die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem Referentenentwurf des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen. Die Bundessteuerberaterkammer ist die Spitzenorganisation des steuerberatenden Berufs und vertritt die Gesamtheit der mehr als Steuerberater, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften in der Bundesrepublik Deutschland. Die Tätigkeit als Insolvenzverwalter erlangt für die Steuerberater in Deutschland im Rahmen ihrer vereinbaren Tätigkeiten zunehmende Bedeutung. Steuerberater verfügen insbesondere über die für einen Insolvenzverwalter notwendigen betriebswirtschaftlichen und kaufmännischen Spezialkenntnisse. Damit erfüllt der Berufsstand der Steuerberater die persönlichen Voraussetzungen, die an einen Insolvenzverwalter zu stellen sind; auch aus diesem Grund werden Steuerberater zunehmend von Insolvenzgerichten als Insolvenzverwalter bestellt. Als Vertreter der Interessen des Berufsstandes hat die Bundessteuerberaterkammer damit ein vitales Interesse an einer praxisgerechten Ausgestaltung des Insolvenzverfahrens. Vor diesem Hintergrund begrüßt die Bundessteuerberaterkammer die wesentlichen Reformansätze in dem vorliegenden Entwurf. Die Details entnehmen Sie bitte der beigefügten Stellungnahme. Mit freundlichen Grüßen i. V. Thomas Hund Stellv. Hauptgeschäftsführer Anlage

2 Anlage Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer zum Entwurf des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen Abt. Berufsrecht Telefon: Telefax: März 2012

3 Seite 2 1. Verkürzung der Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens Der Referentenentwurf sieht eine Ergänzung des Restschuldbefreiungsverfahrens vor. Neben der derzeitigen Dauer von sechs Jahren wird die Möglichkeit geschaffen, bereits nach drei oder fünf Jahren die Restschuldbefreiung zu erlangen. Wir begrüßen die Möglichkeit, bereits nach drei Jahren über die Restschuldbefreiung unter der Voraussetzung zu entscheiden, dass die Insolvenzgläubiger mindestens 25 % ihrer Forderung erhalten haben. Dagegen bedarf es aus unserer Sicht keiner weiteren Stufe für die Entscheidung über die Restschuldbefreiung, wie sie der Entwurf nach fünf Jahren für die Fälle vorsieht, in denen der Schuldner die Kosten des Verfahrens beglichen hat. Wir sind der Ansicht, dass eine Restschuldbefreiung bereits nach drei Jahren den Gläubigerinteressen ausreichend Rechnung trägt, wenn die Mindestbefriedigungsquote von 25 % durch den Schuldner erreicht wurde. Der Gläubiger hat hierdurch den Vorteil, dass er nicht auf seine gesamten Forderungen verzichten muss. Der Schuldner erhält gleichzeitig einen wichtigen Anreiz, sein Restschuldbefreiungsverfahren zu beschleunigen. Insbesondere zum derzeitigen Verfahren, in welchem die Anreize für den Schuldner, Forderungen zum Teil zu begleichen, nicht vorhanden sind, sehen wir deutliche Vorteile. Darüber hinaus ist es auch im Allgemeininteresse, dass sich die von der Insolvenz Betroffenen möglichst schnell wieder wirtschaftlich betätigen können. Nicht notwendig ist aus unserer Sicht die Einfügung weiterer Stufen. Insbesondere der geäußerte Gedanke, eine weitere Stufe nach vier Jahren zu schaffen, in der eine Mindestbefriedigungsquote zwischen 7,5 % und 15 % vorgesehen wird, halten wir nicht für sinnvoll. Denn hierdurch ergibt sich die Gefahr, dass der Schuldner eher noch ein weiteres Jahr bis zum Abschluss des Restschuldbefreiungsverfahrens zuwartet, da dann eine wesentlich geringere Befriedigungsquote als die 25 % notwendig ist.

4 Seite 3 2. Stärkung der Gläubigerrechte Wir sehen die Stärkung der Gläubigerrechte, die sich in einer ganzen Reihe von Maßnahmen manifestieren, im Kern positiv. Insbesondere die Flexibilisierung der derzeitigen Rechtslage, nach welcher der Antrag auf Verkürzung der Restschuldbefreiung im Schlusstermin zu stellen ist, begrüßen wir. Dies wird, wie vom Referentenentwurf angestrebt, zur verbesserten Akzeptanz der Gläubiger gegenüber dem Institut der Restschuldbefreiung beitragen. 3. Umgestaltung des Einigungsversuches Wir begrüßen die vorgeschlagene Abschaffung des gerichtlichen Schuldenbereinigungplanverfahrens. Nach den von uns in der Praxis gemachten Erfahrungen stellt das derzeit existierende verpflichtende Verfahren eine reine Formalie und damit eine unnötige bürokratische Belastung dar. Insbesondere aber steht dieses Verfahren einer besseren Erfolgsquote bei den Einigungsversuchen entgegen. 4. Schutz von Mitgliedern von Wohnungsgenossenschaften Auch den verbesserten Schutz von Mitgliedern von Wohnungsgenossenschaften begrüßen wir. Ziel des Insolvenzverfahrens muss es auch sein, die Entwurzelung des Schuldners zu verhindern. Wir sind der Ansicht, dass Missbrauchsgefahren ausreichend Rechnung getragen worden ist, in dem der Wert des Geschäftsguthabens in einer Wohnungsbaugenossenschaft mit der mietrechtlich zulässigen Kaution vergleichbar ist. 5. Sonderregeln für Lizenzverträge Der Referentenentwurf sieht Sonderregeln für Lizenzen vor, indem diese insolvenzfest gemacht werden. Dies ermöglicht es den Lizenznehmern nach Ablehnung der Erfüllung des Lizenzvertrags durch den Insolvenzverwalter, den Abschluss eines neuen Lizenzvertrags zu verlangen.

5 Seite 4 Weil die avisierten Sonderrechte für Lizenznehmer zur Sicherung des Wirtschafts- und Forschungsstandortes Deutschland notwendig sind, halten wir diese Regelung für vertretbar. Grundsätzlich müssen aber jedwede Sonderrechte äußerst kritisch betrachtet werden, da sie den Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger gefährden. Aus diesen Erwägungen sollten weitere Sonderrechte vermieden werden.

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