Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit



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DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: ii6uf54_12 letzte Aktualisierung: 13.11.2012 OLG Hamm, 10.9.2012 - II-6 UF 54/12 VersAusglG 2 Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit 1. Nach der Ausübung des Kapitalwahlrechts unterliegt ein Anrecht nicht mehr dem Versorgungsausgleich, weil es dann nicht mehr auf eine Rentenleistung gerichtet ist. 2. Das Kapitalwahlrecht kann auch noch nach dem Ende der Ehezeit während des bereits laufenden Versorgungsausgleichsverfahren ausgeübt werden.

Tenor: Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 15.5.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht - Paderborn vom 13.4.2012 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer ###, zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 6,4388 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ### bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.7.2008, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer ###, zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 12,4847 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ### bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.7.2008, übertragen. Im Übrigen findet ein Ausgleich nicht statt. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Gründe: Die Ehe der Beteiligten wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 16.12.2011 geschieden. Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich wurde abgetrennt. I. Beide Ehegatten haben während der Ehezeit (1.3.1988 bis 31.7.2008) Anwartschaften auf eine Altersversorgung erworben. Die Antragstellerin hat bei der Deutsche Rentenversicherung Bund ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 12,8775 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gemäß 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 6,4388 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach 47 VersAusglG beträgt 38.547,27. Darüber hinaus verfügte die Antragstellerin über eine private Altersversorgung bei der X- Versicherung (Rentenversicherung der 3. Schicht mit Kapitalwahlrecht). In der Ehezeit hat die Antragstellerin Anwartschaften mit einem Wert von 47.838,00 erworben. Der Versorgungsträger hat vorgeschlagen, den Ausgleichswert auf 23.919,00 zu bestimmen. Durch Schreiben vom 15.8.2011 hat die Antragstellerin eine Kapitalabfindung gewählt und eine Zahlung auf ihrem Konto bei der Sparkasse S beantragt. Am 5.6.2012 wurde der Antragstellerin auf ihrem Konto bei der Sparkasse ein Betrag von 56.688,00 gutgeschrieben.

Ferner verfügt die Antragstellerin bei der X-Versicherung über eine weitere Versorgung mit einem Ehezeitanteil von 24.109,00. Insoweit war zwischen den Beteiligten streitig, wer die Beiträge an den Versicherer geleistet hat. Der Antragsgegner hat bei der Deutsche Rentenversicherung Bund in der Ehezeit ein Anrecht in Höhe von 24,9694 Entgeltpunkten erworben. Der Versicherer hat vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 12,4847 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 74.742,35. Durch Beschluss vom 13.4.2012 hat das Amtsgericht Paderborn den Versorgungsausgleich durchgeführt. Hinsichtlich der Rechte der Beteiligten bei der gesetzlichen Rentenversicherung wurde eine interne Teilung durchgeführt. Des Weiteren wurde auch hinsichtlich des Anrechts der Antragstellerin bei der X-Versicherung (Versicherungsnummer ##) eine interne Teilung vorgenommen. Hinsichtlich des weiteren Anrechts der Antragstellerin bei der X Versicherung hat das Amtsgericht einen Ausgleich abgelehnt. Es handele sich nicht um ein Anrecht im Sinne von 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Mutter der Antragstellerin die Beiträge schenkweise an den Versicherer gezahlt habe. Gegen den Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Sie vertritt die Auffassung, dass ihre Versicherung bei der X Versicherung (Versicherungsnummer ##) nicht dem Versorgungsausgleich unterliege. Die Antragstellerin beruft sich darauf, dass sie durch Schreiben vom 15.8.2011 ihr Kapitalwahlrecht ausgeübt habe. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass eine interne Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der X-Versicherung ausgeschlossen wird. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Antragsgegner verteidigt die angefochtene Entscheidung. Noch im anwaltlichen Schriftsatz vom 15.8.2011 habe die Antragstellerin selbst die Ansicht vertreten, dass die private Altersversorgung bei der X-Versicherung im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sei. Des Weiteren weist er darauf hin, dass im Rahmen des Verfahrens über den Zugewinn im Rahmen der Auskunft ein Kapitalbetrag aus der Lebensversicherung nicht aufgeführt werde. In einer erstellten Berechnung zum Zugewinn vom 18.4.2012 sei das Saldo bei der Sparkasse lediglich mit 266,16 angegeben worden. II. Die Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Die Versorgung der Antragstellerin bei der X Versicherung (Versicherungsnummer ##) ist nicht im Wege einer internen Teilung auszugleichen.

1. Das Anrecht der Antragstellerin bei der X-Versicherung (Versicherungsnummer ##) unterliegt nicht dem Versorgungsausgleich, da es nach der Ausübung des Kapitalwahlrechts nicht mehr auf eine Rentenleistung gerichtet ist. Dies gilt auch dann, wenn das Kapitalwahlrecht erst nach dem Ende der Ehezeit ausgeübt worden ist. Entscheidend ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH FamRZ 2012, 1039; BGH FamRZ 2011, 1931), dass die Anwartschaft im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung nicht mehr dem Versorgungsausgleich unterliegt. Der Versorgungsausgleich ist grundsätzlich auf den Ausgleich von Renten zugeschnitten, so dass Anrechte aus einer privaten Kapitalversicherung, die auf eine Auszahlung des Betrages gerichtet sind, im Versorgungsausgleich nicht zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch dann, wenn der Berechtigte einer privaten Rentenversicherung von einem vertraglich vereinbarten Kapitalwahlrechtsgebrauch macht. Es ist unerheblich, ob sich der private Versicherungsvertrag von Beginn an auf eine Kapitalversicherung bezog oder ob im Falle einer Rentenversicherung bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts das vereinbarte Kapitalwahlrecht ausgeübt worden ist (BGH FamRZ 2012, 1039; BGH FamRZ 2011, 1931; Borth, Versorgungsausgleich, 6. Auflage 2012, Rn. 71). Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin durch Schreiben vom 15.8.2011, gerichtet an den Versicherer, ihr Kapitalwahlrecht ausgeübt. Durch Vorlage eines Kontoauszuges wurde nachgewiesen, dass am 5.6.2012 ein Kapitalbetrag von 56.688,00 auf das Konto der Antragstellerin bei der Sparkasse S gezahlt wurde. Damit besteht kein Anspruch mehr auf eine Rentenleistung und der Vertrag ist nicht mehr im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen. Dass die Antragstellerin bei ihrer Auskunft im Rahmen des Zugewinns die Kapitalabfindung nicht aufführt, führte nicht zu einer anderen Bewertung. Entscheidend ist, dass nach der Ausübung des Wahlrechts ein Rentenanspruch nicht mehr besteht. Soweit der Antragsgegner die Richtigkeit der Auskunft bezweifelt, besteht gegebenenfalls ein Anspruch auf eine Versicherung an Eides statt. 2. Bei der Antragstellerin sind dagegen die Anwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu berücksichtigen. Der Ehezeitanteil beträgt 12,8775 Entgeltpunkte. Dieses Anrecht ist durch eine interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 6,4388 Entgeltpunkten zu Gunsten des Antragsgegners auszugleichen. 3. Das weitere Anrecht der Antragstellerin aus der privaten Altersversorgung bei der X- Versicherung mit der Versicherungsnummer ## ist dagegen im Versorgungsausgleich ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts handelt es sich um ein Anrecht im Sinne von 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG. Dies ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht angegriffen worden.

4. Auf Seiten des Antragsgegners sind seine Anwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auszugleichen. In der Ehezeit hat der Antragsgegner 24,9694 Entgeltpunkte erworben. Durch interne Teilung sind 12,4847 Entgeltpunkten auf das Konto der Antragstellerin bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu übertragen. 5. Die Kostenentscheidung für die erste Instanz folgt aus 150 Abs. 1 FamFG. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen, weil die Beschwerde nur wegen des neuen Vortrages der Antragstellerin erfolgreich ist (Rechtsgedanke des 97 Abs. 2 ZPO, vgl. Keidel-Zimmermann, FamFG, 17. Auflage 2011, 84 Rn. 13). Dass das Kapitalwahlrecht bereits durch Schreiben vom 15.8.2011 ausgeübt wurde, hätte bereits in der ersten Instanz vorgetragen werden können.