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U N I V E R S I T Ä T K O N S T A N Z

Transkript:

7 3.28 Seite 1 Zulassungssatzung der Pädagogischen Hochschule für den Masterstudiengang Kindheitspädagogik vom 2. Dezember 2015 Aufgrund von 63 Abs. 2, 59 Abs. 1 Satz 2 des Landeshochschulgesetzes (LHG) vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), zul. geändert durch Art. 1 d. G. vom 1. April 2014 (GBl. S. 99) i. V. m. 20 Abs. 4 und 5 Hochschulvergabeverordnung (HVVO) vom 13. Januar 2003 (GBl. S. 63, 115), zul. geändert durch Art. 14 d. G. vom 1. April 2014 (GBl. S. 99, 169) hat der Senat der Pädagogischen Hochschule gemäß 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 LHG am 25.11.2015 die nachstehende Zulassungssatzung für den Masterstudiengang Kindheitspädagogik beschlossen: 1 Anwendungsbereich Diese Satzung gilt für den Masterstudiengang Kindheitspädagogik. Die Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Pädagogischen Hochschule bleibt unberührt. 2 Bewerbungsfristen Eine Zulassung zum Masterstudiengang Kindheitspädagogik findet zweimal jährlich statt. Der Antrag auf Zulassung muss für das Sommersemester bis zum 15. Januar und für das Wintersemester bis zum 15. Juli bei der Pädagogischen Hochschule eingegangen sein. 3 Studienberechtigung (1) Zum Studium hat Zugang, wer ein mindestens 7-semestriges bzw. 210 ECTS-Punkte umfassendes, fachlich einschlägiges Hochschulstudium mit gutem Erfolg (Note 2,5) abgeschlossen hat (2) Zum Studium erhält unter der Voraussetzung des 5 Abs. 5 Zugang, wer ein mindestens 6-semestriges bzw. 180 ECTS-Punkte umfassendes, fachlich einschlägiges Hochschulstudium mit gutem Erfolg (Note 2,5) abgeschlossen hat. 4 Fachlich einschlägige Studiengänge (1) Fachlich einschlägig sind frühpädagogische Studiengänge wie Kindheitspädagogik, Pädagogik der frühen Kindheit, Elementarpädagogik, Frühe Bildung, Bildung und Erziehung im Kindesalter, Frühkindliche Bildung und Erziehung und Elementarbildung. (2) Als fachlich einschlägig gelten ferner erziehungs- und sozialwissenschaftliche Studiengänge, sofern sie einen Bezug von mindestens 60 ECTS-Punkten zu frühpädagogischen Themen aufweisen. (3) Über Zweifelsfälle gemäß Abs. 2 entscheidet die Aufnahmekommission durch Einzelfallentscheidung.

7 3.28 Seite 2 5 Aufnahmekommission (1) Das Rektorat der Pädagogischen Hochschule bestellt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses gemäß 7 der Studien- und Prüfungsordnung für Masterstudiengänge eine Aufnahmekommission. Diese besteht aus drei Personen, davon mindestens zwei Professorinnen/Professoren, die den am Studiengang beteiligten Fächern angehören. (2) Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Wiederbestellung ist möglich. (3) Aufgabe der Aufnahmekommission ist die Vorbereitung der Zulassungs- bzw. Auswahlentscheidung durch eine entsprechende Empfehlung, die Bildung der Rangliste gemäß 8 und 9 sowie die Entscheidung gemäß 4 Abs. 3. (4) Die Aufnahmekommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. (5) Die Aufnahmekommission empfiehlt in den Fällen des 3 Abs. 2 die Zulassung mit der Auflage, zusätzlich ein Brückenmodul über 30 ECTS-Punkte zu absolvieren, dessen Inhalte im Regelfall für die Aufnahme des Studiums des Masterstudiengangs Kindheitspädagogik vorausgesetzt werden. Die Aufnahmekommission legt nach der Immatrikulation im Einzelfall fest, welche Veranstaltungen als Brückenmodul studiert werden müssen. Ohne den erfolgreichen Abschluss des Brückenmoduls kann eine Zulassung zur Masterarbeit nicht erfolgen. 6 Bewerbung (1) Der Antrag auf Zulassung ist unter Einhaltung der Bewerbungsfrist schriftlich an die Pädagogische Hochschule zu richten. (2) Dem form- und fristgerechten Antrag auf Zulassung zum Studium sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. Nachweis des abgeschlossenen, fachlich einschlägigen Erststudiums mit gutem Ergebnis gemäß 3 und 4. Liegt der erforderliche Nachweis über den erfolgreichen Studienabschluss bis zum Ende der Antragsfrist noch nicht vor und ist aufgrund der bisherigen Studien- und Prüfungsleistungen zu erwarten, dass der erfolgreiche Abschluss rechtzeitig vor Beginn eines Masterstudiengangs Kindheitspädagogik gelingt, so kann der Zulassungsantrag gemäß 20 Abs. 5 HVVO auf die Durchschnittsnote bisher erbrachter Prüfungsleistungen gestützt werden. Ein Nachweis über die Zulassung zur Abschlussprüfung ist ebenfalls beizufügen. Die Zulassung erfolgt dann unter der Bedingung des fristgerechten Nachweises des erfolgreichen Abschlusses und der weiteren damit zusammenhängenden Zugangsvoraussetzung bis spätestens zu Vorlesungsbeginn. Wird der Nachweis nicht fristgerecht geführt, erlischt die Zulassung; 2. Bewerberinnen und Bewerbern die ein fachlich einschlägiges Hochschulstudium gemäß 4 Absatz 2 nachweisen, müssen zusätzlich ein Motivationsschreiben von ca. einer Seite Umfang zu den wissenschaftlichen Interessen und Vorkenntnissen, zu den Vorstellungen über das Studium und das Berufsfeld der Kindheitspädagogik sowie zu den Motiven für die Bewerbung um einen Studienplatz beifügen; 3. ggf. Nachweise über abgeleistete Praktika; 4. eine Darstellung des beruflichen Werdegangs.

7 3.28 Seite 3 (3) Alle notwendigen Zeugnisse und Nachweise sind grundsätzlich in einfacher Kopie beizulegen. Die fordert für die Immatrikulation sämtliche Zeugnisdokumente in beglaubigter Kopie an. Alle anderen Nachweise sind bei der Immatrikulation auf Verlangen der Hochschule im Original vorzulegen. 7 Auswahlverfahren (1) Für den Masterstudiengang Kindheitspädagogik wird ein Auswahlverfahren durchgeführt, sofern die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber für den Studiengang die Zahl der jeweils zur Verfügung stehenden Studienplätze übersteigt. (2) Am Auswahlverfahren nimmt nur teil, wer sich frist- und formgerecht um einen Studienplatz beworben hat. (3) Verspätet eingereichte Unterlagen gemäß 6 Abs. 2 werden im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt. (4) Die Aufnahmekommission trifft unter den Bewerberinnen und Bewerbern des Masterstudiengangs Kindheitspädagogik, die am Auswahlverfahren teilgenommen haben, eine Auswahl gemäß den in 8 genannten Auswahlkriterien und erstellt gemäß 9 eine Rangliste. 8 Auswahlkriterien Für die Bildung der Rangliste im Rahmen des Auswahlverfahrens sind zu berücksichtigen: 1. die Gesamtnote des ersten fachbezogenen Studienabschlusses bzw. die vorübergehende Durchschnittsnote gem. 6 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2; 2. studiengangbezogene Tätigkeiten einschließlich Praktika im Handlungsfeld der Kindheitspädagogik mit einer Mindestdauer von sechs Monaten (als Vollzeittätigkeit, bei Teilzeittätigkeit entsprechend länger) nach Abschluss des Erststudiums. 9 Erstellung der Ranglisten für die Auswahlentscheidung Die Auswahl erfolgt nach einer Punktzahl, die nach Maßgabe der erbrachten Leistungen wie folgt bestimmt wird: 1. Für die im Abschlusszeugnis des fachlich einschlägigen Erststudiums ausgewiesene Gesamtnote werden gemäß Anlage maximal 25 Punkte vergeben; 2. Für studiengangbezogene Tätigkeiten einschließlich Praktika, die in Berufsfeldern der Kindheitspädagogik nach Abschluss des fachbezogenen Erststudiums mit einer Mindestdauer von 6 Monaten durchgeführt wurden, werden 5 Punkte vergeben. 10 Bescheide Die Hochschule teilt der Bewerberin/dem Bewerber unverzüglich die Entscheidung über ihren/seinen Zulassungsantrag mit. Die Zulassung kann mit Auflagen versehen werden. Bewerberinnen/Bewerbern, die nicht zugelassen werden konnten, wird ein Ablehnungsbescheid erteilt, der mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist.

7 3.28 Seite 4 11 Inkrafttreten Diese Zulassungssatzung tritt am 1. Dezember 2015 in Kraft. Sie findet erstmals Anwendung auf die Zulassung für das Sommersemester 2016. Die Zulassungssatzung des Masterstudiengangs Frühe Bildung vom 01.09.2011 fand letztmalig im Zulassungsverfahren für das Wintersemester 2014/15 Anwendung und tritt mit Inkrafttreten dieser Zulassungssatzung außer Kraft., 2. Dezember 2015 gez. Prof. Dr. Astrid Beckmann Rektorin

7 3.28 Seite 5 Anlage Skala für die Zuordnung der Gesamtnote des Studienabschlusses oder der ermittelten Durchschnittsnote bisheriger Prüfungsleistungen: Note Punkte 1,0-1,2 25 1,3-1,5 20 1,6-1,8 15 1,9-2,1 10 2,2 2,4 5 2,5 1

7 3.28 Seite 6