Reglement Musikschule Langendorf

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Transkript:

G EINWOHNERGEMEINDE LANGENDORF Reglement Musikschule Langendorf vom 3. Juni 1996 (Inkl. Änderungen vom 16.6.2003 und 15.11.2004) O:\Reglemente\Aktuell\Musikschule\Musikschule-Titelblatt.doc

INHALTSVERZEICHNIS Seite 1. Trägerschaft und Zielsetzung 2 2. Musikunterricht 2 3. Schüler, Schülerinnen, Eltern 3 4. Musiklehrkräfte 6 5. Instrumente und Lehrmittel 8 6. Behörden und Leitung 8 7. Rechtsmittel 10 8. Schlussbestimmungen 10 Grundbesoldungen M1 M3, Anhang I 12 1

Die Gemeindeversammlung, gestützt auf 56 lit.a des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992 und 32 der Gemeindeordnung beschliesst: 1. Trägerschaft und Zielsetzung 1 Trägerschaft Die Einwohnergemeinde Langendorf führt eine Musikschule. 2 Ziele 1. Die Musikschule ermöglicht, dass Kinder und Jugendliche eine ihnen angemessene Ausbildung erhalten. Sie will die Schüler und Schülerinnen zu einer sinnvollen Freizeitgestaltung führen. 2. Der Unterricht soll das Verständnis für die Werte der Musik und das öffentliche Musikleben fördern. 2. Musikunterricht 3 Unterrichtsangebot 1. Es wird folgender Unterricht angeboten: a) musikalische Grundschulung b) Instrumentalunterricht c) Chor und Ensemblespiel. 2. Über das Unterrichtsangebot entscheidet die Primarschulkommission. 4 Unterrichtsart Der Unterricht wird in Einzellektionen und Gruppenunterricht erteilt. 2

5 Unterrichtsdauer 1. Aufgehoben am 15.11.2004 2. Eine Unterrichtslektion dauert mindestens 50 Minuten (=2 mal 25 Minuten). 6 Unterrichtsräume Die Einwohnergemeinde stellt die erforderlichen Unterrichtsräume zur Verfügung. 3. Schüler, Schülerinnen, Eltern 7 Zulassung 1. Das Recht zum Besuch der Musikschule haben Schüler und Schülerinnen von Langendorf. 2. Jugendliche bis zum 20. Altersjahr sowie Berufs- und Kantonsschüler/-innen, die aus der Musikschule hervorgehen oder eine andere gleichwertige musikalische Vorbildung aufweisen, können weiterhin unterrichtet werden. 8 Eintritt 1. Der Eintritt in die Musikschule ist freiwillig. Er erfolgt auf schriftliche Anmeldung hin auf Beginn eines Schuljahres. 2. Neuzuziehende Schüler und Schülerinnen, die am bisherigen Schulort bereits eine Musikschule besucht haben, können auch im Verlaufe eines Schuljahres aufgenommen werden, sofern die entsprechenden Lehrkräfte zur Verfügung stehen. 3. Die Anmeldung erfolgt für ein Jahr. Bisherige Schüler und Schülerinnen haben sich für ein weiteres Schuljahr erneut anzumelden. 3

9 Pflichten 1. Angemeldete Schüler und Schülerinnen haben den Musikunterricht regelmässig zu besuchen und zuhause gemäss den Weisungen der Musiklehrkräfte zu üben. 2. Die Teilnahme an Veranstaltungen, die von der Leitung der Musikschule angeordnet wurde, ist obligatorisch. 3. Die Eltern sorgen dafür, dass ihre Kinder die eingegangenen Verpflichtungen einhalten. 10 Elternbeitrag 1. Für den Musikunterricht ist ein von der Primarschulkommission zu bestimmender Elternbeitrag zu entrichten. Die Rechnungsstellung erfolgt im 1. Quartal des neuen Schuljahres durch die Finanzverwaltung. 2. Von den jährlichen Bruttobesoldungskosten müssen mind. 30% durch den Elternbeitrag gedeckt sein. Pro Instrument darf der Beitrag nicht mehr als Fr. 900.-- betragen. 3. Es besteht kein Anrecht auf Rückerstattung des Elternbeitrages für Stunden, die wegen Verhinderung der Lehrkräfte oder Veranstaltungen der Schule ausfallen. 11 Absenzen 1. Absenzen sind den Musiklehrkräften spätestens am Vortag zu melden, bei plötzlicher Erkrankung so bald wie möglich. 2. In der nächsten Musikstunde ist eine schriftliche Entschuldigung vorzulegen. 4

3. Bei langer Krankheit (mind. 5 Monate) des Schülers oder der Schülerin kann die Leitung der Musikschule einen teilweisen Erlass des Elternbeitrages gewähren, sofern das durch besondere Umstände gerechtfertigt ist. 4. Die Musiklehrkräfte sind nicht verpflichtet, durch den Schüler oder die Schülerin versäumte Lektionen nachzuholen. 12 Austritt 1. Angemeldete Schüler und Schülerinnen haben den Musikunterricht grundsätzlich während eines ganzen Schuljahres zu besuchen. 2. Wegzüge sind der Leitung der Musikschule rechtzeitig zu melden. 3. Eltern, die den Austritt ihres Kindes wünschen, haben der Leitung der Musikschule ein schriftliches Gesuch einzureichen. Diese entscheidet nach Rücksprache mit der betroffenen Musiklehrkraft über das Gesuch. 4. Auch wenn das Austrittsgesuch bewilligt wird, wird der Elternbeitrag nicht zurückerstattet. 13 Mahnung und Ausschluss 1. Schüler und Schülerinnen, die den Unterricht nur unregelmässig besuchen, diesen durch ihr Verhalten stören oder es am nötigen Fleiss fehlen lassen, sind von den Musiklehrkräften zu ermahnen. 2. Bleibt die Mahnung erfolglos, sind die Eltern schriftlich zu orientieren. 5

3. Tritt keine Besserung ein, kann die Musiklehrkraft der Leitung der Musikschule unter Bekanntgabe an die Eltern einen schriftlichen Antrag auf Ausschluss aus der Musikschule stellen. 4. Über den Ausschluss entscheidet die Leitung der Musikschule. Der Elternbeitrag wird nicht zurückerstattet. 4. Musiklehrkräfte 14 Anstellung 1. Musiklehrkräfte werden öffentlichrechtlich angestellt. Die Anstellung erfolgt durch die Primarschulkommission auf Antrag der Musikschulleitung. 14.2. bis und mit 20.2. wurden an der Gemeindeversammlung vom 15.11.2004 aufgehoben. 21 Gestaltung des Unterrichts 1. Die Musiklehrkräfte erteilen den Unterricht nach zeitgemässen musikpädagogischen und methodischen Grundsätzen und Erkenntnissen. 2. Sie setzen sich durch Fortbildung über neue Erkenntnisse und Entwicklungen ins Bild. 22 Schule, Elternhaus 1. Die Musiklehrkräfte beraten die Eltern bei der Wahl der Instrumente. 2. Sie orientieren die Eltern an Elternabenden und Elternsprechstunden über Ziele und Anliegen der Musikschule und den Stand der Ausbildung ihrer Kinder. 6

23 Verzeichnis der Schüler und Schülerinnen Die Musiklehrkräfte führen ein Verzeichnis der Schüler und Schülerinnen sowie ein Absenzenverzeichnis. Diese sind auf Verlangen der Leitung der Musikschule und der Primarschulkommission vorzulegen. 24 Unterrichtsverpflichtung Die Musiklehrkräfte sind verpflichtet, den Unterricht gründlich vorbereitet, gewissenhaft und pünktlich zu erteilen. 25 Zusätzliche Verpflichtungen 1. Die Musiklehrkräfte sind verpflichtet, an Veranstaltungen der Schule wie an Konzerten, Vortragsübungen, Konferenzen der Lehrkräfte usw. ausserhalb der Unterrichtszeit teilzunehmen. 2. Aus diesen zusätzlichen Verpflichtungen entsteht kein Anspruch auf zusätzliche Entschädigungen. 26 Absenzen 1. Absenzen sind der Leitung der Musikschule und den betroffenen Schülern und Schülerinnen rechtzeitig zu melden. 2. Lektionen dürfen nur im Einverständnis mit der Leitung der Musikschule verschoben werden. 27 Privatunterricht 1. Privatunterricht darf den Unterricht an der kommunalen Musikschule nicht stören. 2. Die Schüler und Schülerinnen der kommunalen Musikschule haben bei der Festsetzung der Unterrichtszeiten den Vorrang. 7

5. Instrumente und Lehrmittel 28 Leistung der Eltern 1. Die Eltern haben für die im Musikunterricht benötigten Instrumente und Musikalien aufzukommen. 2. Die Musiklehrkräfte beraten die Eltern bei der Anschaffung von Instrumenten unentgeltlich. 29 Leistung der Schule 1. Die Instrumente für die musikalische Grundschule und Verbrauchsmaterialien wie Notenhefte u.ä. werden von der Schule zur Verfügung gestellt, ebenso Musikalien für das Chorsingen und Ensemblespiel. 2. Die Eltern haften für den Verlust oder mutwillige Beschädigung. 6. Behörden und Leitung 30 Schulkommission 1. Die Primarschulkommission übt die Aufsicht über die Musikschule aus. 2. Sie wählt die Musikschulleitung aus dem Kreise der Musiklehrkräfte. 3. Die Leitung der Musikschule nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Primarschulkommission teil, soweit Geschäfte den Musikunterricht betreffen. 8

31 Musikschulleitung 1. Die Leitung der Musikschule führt die Musikschule in musikpädagogischer, administrativer und organisatorischer Hinsicht. 2. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Führung der Musikschule gemäss diesem Reglement b) Orientierung und Beratung der Primarschulkommission in administrativen und musikalischen Belangen c) Einberufung und Leitung der Konferenz der Musiklehrkräfte d) Weiterleitung von Beschlüssen der Konferenz der Musiklehrkräfte an die Primarschulkommission e) Orientierung der Musiklehrkräfte über Beschlüsse der Primarschulkommission f) Vertretung der Musikschule gegen aussen, soweit diese nicht durch die Primarschulkommission wahrgenommen wird g) Orientierung und Absprache mit der Finanzverwaltung bei Erlass von Elternbeiträgen gemäss 11.3. 3. Sie hat insbesondere folgende Kompetenzen: a) Fachliche und administrative Aufsicht über die Musiklehrkräfte b) Zuteilung der Schüler und Schülerinnen c) Erlass spezieller Weisungen für die Gestaltung der Stundenpläne d) Kontrolle der Stundenpläne e) Anordnung, Genehmigung und Überwachung besonderer Anlässe. Sie kann dazu spezielle Weisungen erlassen. 4. Die Primarschulkommission kann ihr weitere Obliegenheiten ü- bertragen. 32 Entschädigung Die Musikschulleitung ist nebenamtlich tätig. Die Entschädigung wird durch den Gemeinderat festgesetzt. 9

33 Konferenz der Musiklehrkräfte 1. Die Konferenz der Musiklehrkräfte setzt sich aus allen Musiklehrkräften zusammen. Sie wird von der Leitung der Musikschule einberufen und präsidiert. 2. Sie berät über die fachliche Gestaltung der Musikschule und nimmt zu administrativen Fragen Stellung. 7. Rechtsmittel 34 Beschwerderecht 1. Gegen Verfügungen der Leitung der Musikschule und gegen Entscheide der Primarschulkommission aufgrund dieses Reglements kann beim Gemeinderat innert 10 Tagen Beschwerde eingereicht werden. 2. Gegen Entscheide des Gemeinderats kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde eingereicht werden. 35 Beschwerdeverfahren 1. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach der Gemeindeordnung und dem Gemeindegesetz. 2. Im übrigen gilt das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz). 8. Schlussbestimmungen 36 Kantonales Recht Die kantonale Schulgesetzgebung ist sinngemäss anwendbar. 10

37 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt auf den 1. August 1996 in Kraft. Es ersetzt alle andern bestehenden Bestimmungen. 38 Übergangsbestimmungen Für die Regelung des Besitzstandes gelten die Übergangsbestimmungen der kantonalen Verordnung über Staatsbeiträge an Musikunterricht sowie die Richtlinien des Erziehungs-Departements für die Musikschulen des Kantons Solothurn. Vom Gemeinderat beschlossen am 13. Mai 1996. Von der Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Langendorf beschlossen am 3. Juni 1996 / 16. Juni 2003 / 15. November 2004. Der Gemeindepräsident: Rolf Rossel Der Gemeindeschreiber: Adrian Ludäscher Vom Erziehungs-Departement genehmigt am 13. Juni 1996. Der Departementssekretär: sig. Dr. H. Plotke 11

Anhang I M1 Dienstjahr Jahresgrundbesoldung ab 1.1.1996 (Index Mai 1193 = 100) für 30 Lektionen pro Jahresslektion 1. 67 663 2'255.45 2. 70 031 2'334.35 3. 72 399 2'413.30 4. 74 768 2'492.25 5. 77 136 2'571.20 6. 79 504 2'650.15 7. 81 872 2'729.05 8. 84 240 2'808.00 9. 86 609 2'886.95 10. 88 977 2'965.90 11. 91 345 3'044.85 12. 93 037 3'101.20 13. 94 728 3'157.60 14. 96 420 3'214.00 15. 98 111 3'270.40 16. 99 803 3'326.75 17. 101 495 3'383.15 12

M2 Dienstjahr Jahresgrundbesoldung ab 1.1.1996 (Index Mai 1993 = 100) für 30 Lektionen pro Jahreslektion 1. 61 288 2'042.95 2. 63 433 2'114.45 3. 65 578 2 185.95 4. 67 723 2'257.45 5. 69 868 2'328.95 6. 72 013 2'400.45 7. 74 158 2'471.95 8. 76 304 2'543.45 9. 78 449 2'614.95 10. 80 594 2 686.45 11. 82 739 2'757.95 12. 84 271 2'809.05 13. 85 803 2'860.10 14. 87 335 2'911.20 15. 88 868 2'962.25 16. 90 400 3'013.35 17. 91 932 3'064.40 M3 Jahresgrundbesoldung ab 1.1.1996 (Index Mai 1993 = 100) Pro Jahreslektion --- 1 612 13