KUNDMACHUNG gemäß GemVO 92 u. 40 Zif. 6 StROG. Verordnung

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Schlossplatz 47, 8967 Haus, Bezirk Liezen Tel. +43/3686/2207-0; Fax DW -32 e-mail: gemeinde@haus.at www.haus.at Angeschlagen: 21.03.2019 Abgenommen: 04.04.2019 Haus, 21. März 2019 Bearbeiter: Heribert Thöringer Telefon: 03686/2207-23 E-mail: thoeringer@haus.at KUNDMACHUNG gemäß GemVO 92 u. 40 Zif. 6 StROG Das erforderliche Anhörungsverfahren gem. 40 (6) Stmk ROG 2010 für den Entwurf des Bebauungsplanes 15.0-00 Knappl Nord, Personalhäuser erfolgte in der Zeit von 27.02.2019 bis 13.03.2019. Der Gemeinderat hat dazu in seiner Sitzung am 20.03.2019 nachstehende Verordnung einstimmig beschlossen. Aufgrund des großen Umfanges liegt der gesamte Textteil mit Planunterlagen von MO FR zwischen 08.00 12.00 Uhr zur allgemeinen Einsichtnahme auf. 1 Rechtsgrundlage Verordnung 1.1 Der Bebauungsplan basiert auf der Katastermappe (Katasterstand 09/2010), sowie einem digitalen Höhenmodell, verfasst bzw. bereitgestellt vom Büro Pilsinger (GZ: 4899-16) vom 26.08.2016, Döllacher Straße 25, 8940 Liezen. 1.2 Der Bebauungsplan bildet die Grundlage für die Bebauung, die Verkehrserschließung, die Wasserversorgung, die Stromversorgung und die Abwasserentsorgung. Die Geländeaufnahme ist integrierter Bestandteil dieser Verordnung. 1.3 Die inhaltlichen Festlegungen des Bebauungsplanes erfolgen nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes (StROG) 2010 idgf. und des Steiermärkischen Baugesetzes (Stmk. BauG) 1995 idgf. 1.4 Lt. 8 des StROG 2010 idgf. dürfen Bebauungspläne weder dem Flächenwidmungsplan noch dem örtlichen Entwicklungsplan widersprechen 1.5 Gemäß Bebauungsplanzonierungsplan zum Flächenwidmungsplan idf. VF 5.18 ist für die ggst. Fläche ein Bebauungsplan (B15) zu erstellen. 2 Geltungsbereich 2.1 Der ggst. Bebauungsplan umfasst Teilflächen des Grundstückes Nr. 968 der KG Ennsling sowie eine Teilfläche des Grdst. 975, KG Ennsling im Gesamtausmaß von ca. 5.085m² (lt. Aufschließungsgebiet Nr. 34 gem. FWP-Änd. 5.18). 2.2 Der festgelegte Geltungsbereich berücksichtigt den Verlauf der Grundstücksgrenzen gem. Kataster, die Abgrenzung des Baulandes gem. dem Flächenwidmungsplan der Revision 5.0 idgf im Verfahrensfall 5.18 Knapplhof (WA (34) 0,2-0,5)) sowie die Abgrenzung des im VF 5.18 festgelegten Geltungsbereiches im Bebauungsplanzonierungsplan B15. Steiermärkische Bank und Sparkassen AG Haus BIC: STSAT2GXXX IBAN:AT75 2081 5176 0000 5676 Raiffeisenbank Haus BIC: RZSTAT2G113 IBAN: AT14 3811 3000 0301 0410; DVR-Nr 0744310, UID-Nr ATU 28586508

Schlossplatz 47, 8967 Haus, Bezirk Liezen Tel. +43/3686/2207-0; Fax DW -32 e-mail: gemeinde@haus.at www.haus.at Angeschlagen: 21.03.2019 Abgenommen: 04.04.2019 Haus, 21. März 2019 Bearbeiter: Heribert Thöringer Telefon: 03686/2207-23 E-mail: thoeringer@haus.at KUNDMACHUNG gemäß GemVO 92 u. 40 Zif. 6 StROG Das erforderliche Anhörungsverfahren gem. 40 (6) Stmk ROG 2010 für den Entwurf des Bebauungsplanes 16.0-00 Knappl Süd, Wellnessbereich erfolgte in der Zeit von 27.02.2019 bis 13.03.2019. Der Gemeinderat hat dazu in seiner Sitzung am 20.03.2019 nachstehende Verordnung einstimmig beschlossen. Aufgrund des großen Umfanges liegt der gesamte Textteil mit Planunterlagen von MO FR zwischen 08.00 12.00 Uhr zur allgemeinen Einsichtnahme auf. 1 Rechtsgrundlage Verordnung 1.1 Der Bebauungsplan basiert auf der Katastermappe (Katasterstand 09/2010) sowie einem digitalen Höhenmodell verfasst bzw. bereitgestellt vom Büro Pilsinger, Döllacher Straße 25, 8940 Liezen. 1.2 Der Bebauungsplan bildet die Grundlage für die Bebauung, die Verkehrserschließung, die Wasserversorgung, die Stromversorgung und die Abwasserentsorgung. Die Geländeaufnahme ist integrierter Bestandteil dieser Verordnung. 1.3 Die inhaltlichen Festlegungen des Bebauungsplanes erfolgen nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes (StROG) 2010 idgf. und des Steiermärkischen Baugesetzes (Stmk. BauG) 1995 idgf. 1.4 Lt. 8 des StROG 2010 idgf. dürfen Bebauungspläne weder dem Flächenwidmungsplan noch dem örtlichen Entwicklungsplan widersprechen 1.5 Gemäß Bebauungsplanzonierungsplan zum Flächenwidmungsplan idf. VF 5.18 ist für die ggst. Fläche ein Bebauungsplan (B16) zu erstellen. 2 Geltungsbereich 2.1 Der ggst. Bebauungsplan umfasst Teilflächen der Grundstücke Nr. 975, 986, 995/2 sowie 994/1 alle KG Ennsling im Gesamtausmaß von ca. 6.048m² (lt. Aufschließungsgebiet Nr. 35 gem. FWP-Änd. 5.18) 2.2 Der festgelegte Geltungsbereich berücksichtigt den Verlauf der Grundstücksgrenzen gem. Kataster, die Abgrenzung des Baulandes gem. dem Flächenwidmungsplan der Revision 5.0 idgf im Verfahrensfall 5.18 Knapplhof (EH (35) 0,2-0,8)) sowie die Abgrenzung des im VF 5.18 festgelegten Geltungsbereiches im Bebauungsplanzonierungsplan B16. Steiermärkische Bank und Sparkassen AG Haus BIC: STSAT2GXXX IBAN:AT75 2081 5176 0000 5676 Raiffeisenbank Haus BIC: RZSTAT2G113 IBAN: AT14 3811 3000 0301 0410; DVR-Nr 0744310, UID-Nr ATU 28586508

2 3 Zeichnerische Darstellung 3.1 Die zeichnerische Darstellung (Rechtsplan) des Planungsgebietes im Maßstab 1:500, verfasst von Architekt DI Herfried Peyker, Grabenstraße 23, 8010 Graz, ist integraler Bestandteil der Verordnung. Sie umfasst folgenden Plan: 3.2 Die zeichnerische Darstellung umfasst folgenden Plan: Rechtsplan Knapplhof Süd Wellnessbereich (GZ.: HAUS-BPL-01-02/19 Knapplhof B16) Der Rechtsplan beinhaltet Festlegungen zur Bebauung entsprechend dem Gebietscharakter. 4 Flächenwidmung 4.1 Der Bebauungsplan basiert auf dem bestehenden örtlichen Entwicklungsplan (EP) 5.0 idf. 5.06 4.2 Die Flächenwidmung entspricht dem derzeit rechtsgültigen Flächenwidmungsplan aus der Revision 5.0 idf des VF 5.18 Knapplhof. Die Flächen innerhalb des betroffenen Geltungsbereiches sind wie folgt festgelegt: Grdst. Nr. KG Widmung Aufschließungserfordernisse m² Innere Erschließung süd-östl. Bereich 994/1 (TF), 975 (TF), 995/2 (TF) & 986 (TF) Ennsling land- und forstwirtschaftliches Freiland (LF) mit tlw. Sondernutzung f. Sportzwecke (pil) & tlw. Ersichtlichmachung f. Wald gem. 33 ivm 33 (3) Zi.1 StROG 2010 idgf & 26 (7) Zi. 2 Äußere Anbindung geordnete Oberflächenentwässerung Nachweis der Gefahrenfreistellung aus dem Braunen Hinweisbereiches der WLV Rodungsbewilligung für die bestehenden Waldflächen (im südöstlichen Bereich) Nachweis der Erfüllung erforderlicher Auflagen von Seiten des Richtfunkstreckenbetreibers (Richtfunkstrecke gem. FWP 5.0 idgf.) ca. 6.048m² 4.3 Bebauungsplanzonierungsplan: Gem. Bebauungsplanzonierungsplan der Revision 5.0 (VF 5.18) ist für den ggst. Bereich die Erforderlichkeit der Erstellung eines Bebauungsplanes festgelegt. 4.4 Gemäß Flächenwidmungsplan der Revision 5.0 idgf. ist für den betroffenen Bereich folgende Ersichtlichmachung gem. 26 (7) StROG 20110 idgf festgelegt: a. Richtfunkstrecke b. brauner Hinweisbereich der WLV (Überflutung) 5 Ver- und Entsorgungseinrichtungen 5.1 Die Wasserversorgung hat über den ordnungsgemäßen Anschluss an das lokale Netz zu erfolgen. Auf den Verlauf bestehender Leitungsführungen ist Rücksicht zu nehmen. Die Wassergenossenschaften bzw. der Leitungsbetreiber sind im Zuge der nachfolgenden Individualverfahren beizuziehen und sind etwaige Auflagen einzuhalten.

3 5.2 Die Abwasserbeseitigung hat durch den Anschluss an die Ortskanalisation zu erfolgen. Auf den Verlauf bestehender Leitungsführungen ist Rücksicht zu nehmen. Der Leitungsbetreiber ist im Zuge der nachfolgenden Individualverfahren beizuziehen und sind etwaige Auflagen sowie einzuhaltende Abstände einzuhalten. 5.3 Die Stromversorgung ist verkabelt unter Berücksichtigung des Wasser- und Kanalnetzes herzustellen. Auf den Verlauf bestehender Leitungen ist Rücksicht zu nehmen. Der Leitungsbetreiber ist im Zuge der nachfolgenden Individualverfahren beizuziehen und sind etwaige Auflagen sowie einzuhaltende Abstände von der Leitung einzuhalten. 5.4 Für eine geordnete Müllabfuhr sind entsprechend dimensionierte, leicht erreichbare Standplätze für die Aufstellung von Sammelbehältern vorzusehen. Im Interesse des Orts- und Straßenbildes sind diese Standplätze gegen Einsicht abzuschirmen. 5.5 Sämtliche weitere Versorgungsleitungen sind verkabelt unter Berücksichtigung des Wasser- und Kanalnetzes herzustellen. Zu vorstehenden Punkten wird auf 5 Stmk. BauG idgf. verwiesen. 6 Verkehrserschließung und ruhender Verkehr 6.1 Die äußere Hauptanbindung des ggst. Planungsgebietes an das örtliche öffentliche Straßennetz erfolgt aus südöstlicher Richtung über den privaten Knapplweg, welcher von der öffentlichen Gemeindestraße Gumpenbergweg Richtung Süden abzweigt (Grdst. 1110 KG Ennsling). 6.2 Im Zuge der Schaffung von Beherbergungsräumlichkeiten ist gem. 89 (3) Z.7 Stmk. BauG 1995 idgf. mind. 1 Stellplatz pro Mieteinheit zu berücksichtigen. Die erforderlichen PKW-Abstellplätze sind auf eigenem Grund, innerhalb des bebaubaren Bereiches und an das Gelände angepasst zu situieren. 6.3 Etwaige Randstreifen und Einfassungen von Flächen für den ruhenden Verkehr sind so auszugestalten, dass eine Versickerung von Meteorwässern möglich ist. 7 Lage und Stellung der Gebäude 7.1 Gemäß 41 StROG 2010 werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Planbeilage (Rechtsplan) Baugrenzlinien festgelegt. 7.2 Entsprechend der Definition des 4 Stmk. BauG 1995 idgf. dürfen die Baugrenzlinien von oberirdischen Teilen von Gebäuden nicht überschritten werden. Aufgrund des 12 des Stmk. BauG 1995 idgf. dürfen nur Bauteile (wie Sockel, Gesimse, Dachvorsprünge, Erker, Schutzdächer, Markisen, Terrassen etc. bzw. Bauteile untergeordneten Ausmaßes) bis zu einem bestimmten Maß die Baugrenzlinien bzw. die Bauflucht- und die Straßenfluchtlinie überragen. Gem. den Festlegungen des ggst. Bebauungsplanes dürfen Schutzdächer sowie Abstellflächen die festgelegten Baugrenzlinien überschreiten. 7.3 Gebäude dürfen innerhalb der Baugrenzlinien und entsprechend den weiteren Bestimmungen des Bebauungsplanes (Rechtsplan) errichtet werden. 7.4 Soweit durch den gegenständlichen Bebauungsplan keine anderen Festlegungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen des Stmk. BauG 1995 idgf. 8 Bebauungsweise, -dichte und -grad, Geschossanzahl, Gebäudehöhen 8.1 Im Geltungsbereich des ggst. BPL ist sowohl die offene als auch die gekoppelte Bebauung zulässig 8.2 Der ggst. Bebauungsplan umfasst Teilflächen der Grdst. 994/1, 975, 995/2 und 986. Weitere Teilungen sind möglich, jedoch ist vor der Durchführung einer Teilung eine rechtlich gesicherte Zufahrt für sämtliche von der

4 Teilung betroffene Grundstücke nachzuweisen und sind die Bestimmungen des 13 Stmk. BauG 1995 idgf (Abstände) entsprechend einzuhalten. 8.3 Die Bebauungsdichte wird für den ggst. Geltungsbereich im Flächenwidmungsplan der Revision 5.0 idgf. (gem. 4 dieser Verordnung) mit 0,2-0,8 festgelegt. 8.4 Die Gesamthöhe der Gebäude wird für den Geltungsbereich gem. 4 Z.33 Stmk. BauG 1995 idgf. als der vertikale Abstand zwischen dem tiefsten Punkt der Geländeverschneidung (natürliches Gelände) mit den Außenwandflächen und der höchsten Stelle des Gebäudes, wobei kleinvolumige Bauteile, wie Rauchfänge, Rohraufsätze u. dgl., unberücksichtigt bleiben definiert. 8.5 Die Höhe der Gebäude wird durch die Mindest- und Höchstzahl der Geschosse (Obergeschoss), und durch die Festlegung der Gebäudehöhe im Sinne des 4 Z.31 Stmk. BauG 1995 idgf. bestimmt. a. Die maximale Geschossanzahl 1 ist für den jeweiligen bebaubaren Bereich lt. Rechtsplan festgelegt. b. Die Zählung von Vollgeschossen hat nach den Bestimmungen des 13 Stmk. BauG 1995 idgf. und talseitig zu erfolgen. c. Für Stiegenhäuser, Lüftungseinrichtungen, Lichtkuppeln, Dachkonstruktionen udgl. sind Überschreitungen der maximalen Geschossanzahl zulässig. d. 2 Vollgeschosse + Dachgeschoss (talseitig gezählt) sind zulässig e. Die maximale Gesamthöhe wird mit 7m festgelegt wobei für technische Aufbauten (z.b.: Einstiege für Wasserrutschen udgl.) auch 9m zulässig sind. 9 Dachformen und Dächer 9.1 Als Dachformen sind Satteldächer mit einer Neigung von 18 bis 35 zulässig. 9.2 Die Dachdeckstoffe sind entsprechend den regionaltypischen Dachlandschaften in den Farben rötlich bzw. hellbraun zu halten. Es sind nicht reflektierende Dachdeckstoffe zu verwenden. 10 Umgang mit dem Gelände / Oberflächenwässer 10.1 Die Situierung der Baukörper hat unter Bedachtnahme auf möglichst geringe Geländeveränderungen zu erfolgen sowie innerhalb der bebaubaren Bereiche zu liegen. Das natürliche Gelände muss weitestgehend erhalten bleiben, d.h. Geländeveränderungen sind nur im projekterforderlichen Ausmaß, mit natürlichen Böschungen bzw. in Form von Angleichungen zulässig. 10.2 Die Verwendung von Wasserbausteinen u.ä. ist nicht zulässig. 10.3 Allenfalls erforderliche Böschungen dürfen eine Höhe von 1m nicht überschreiten und sind verlaufend oder als Trockenmauerwerk auszuführen 10.4 Die anfallenden Oberflächenwässer sind gem. dem Regenwasserbewirtschaftungskonzept, erstellt von Ing. Andreas Hopfer, Reith 25, 8311 Markt Hartmannsdorf, (GZ: 07418-REK Höflehner Haus i. E.) zu entsorgen. 1 Gem. 1 (3) Bebauungsdichteverordnung 1993 idgf. gilt als Geschoss der Gebäudeabschnitt zwischen den Oberkanten der Fußböden übereinanderliegender Räume oder lichter Abschnitt zwischen der Oberkante des Fußbodens und der Unterfläche des Daches, wenn die jeweils geforderte Raumhöhe erreicht wird. Gebäudeabschnitte, die zueinander bis einschließlich der halben Geschosshöhe versetzt sind, gelten als Geschoß.

5 11 Gestaltung, Bepflanzung und Freiflächen 11.1 Es gelten die in der zeichnerischen Darstellung festgelegten Vorgaben. Weiters wird versucht keine zu engen Festlegungen hinsichtlich der Gestaltung der einzelnen Objekte zu treffen. Diese werden im Rahmen des baubehördlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Bausprechtages fixiert. Tradierte Proportionen sowie Materialen mit zeitgemäßer Interpretation sind anzuwenden. 11.2 Zur Erhaltung des regionsspezifischen Landschaftsbildes ist die Verwendung von heimischen, standortgerechten Gehölzen bei der Bepflanzung (zb: Bergahorn, Grauerle, Rote Heckenkirsche, Hasel, Schwarzer Holunder, Gewöhnlicher Schneeball, Traubenkirsche, Vogelbeere, Blutroter Hartriegel, Gemeine Heckenkirsche) einzuhalten. 11.3 Koniferen und/ oder Zypressen sind nicht zulässig. 11.4 Einfriedungen sind im gesamten Geltungsbereich des ggst. Bebauungsplanes in Form traditioneller Holzzäune oder Hecken zulässig. 12 Beschränkungen und Auflagen 12.1 Für den gesamten Geltungsbereich des ggst. Bebauungsplanes ist im Sinne des 41 (2) Z.5 StROG 2010 ausschließlich die Errichtung von Gebäuden und Einrichtungen zulässig welche dem 30 (1) Zi. 9 StROG 2010 idgf. entsprechen. 12.2 Gem. 10 Wortlaut zum Flächenwidmungsplan der Revision 5.0 wird normiert: "Entsprechend dem 30 (2) StROG 2010 ivm 14 Grundverkehrsgesetz idgf. wird das gesamte Gemeindegebiet als Beschränkungszone für Zweitwohnsitze festgelegt. 13 Rechtswirkungen und Schlussbestimmungen 13.1 Sofern zwischen den Festlegungen dieser Verordnung und den Angaben und Festlegungen der zeichnerischen Darstellung ein Widerspruch besteht, gilt im Zweifelsfall die textliche Festlegung dieser Verordnung. 13.2 Baubewilligungen im Gültigkeitsbereich dieses Bebauungsplanes dürfen erst auf Grundlage der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes bzw. auf Grundlage dieser Verordnung und der zugehörigen zeichnerischen Darstellung (gemäß 3 dieser Verordnung) erteilt werden. 14 Inkrafttreten 14.1 Diese Verordnung tritt unbeschadet des Verordnungsprüfungsergebnisses der Abteilung 13 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung gemäß den Bestimmungen der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 idgf mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Rechtskraft. Haus, am...... Für die Gemeinde