Satzung des Marktes Weiler-Simmerberg über Ehrungen und Auszeichnungen vom

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Transkript:

Satzung des Marktes Weiler-Simmerberg über Ehrungen und Auszeichnungen vom 11.05.2010 Der Markt Weiler-Simmerberg erlässt gemäß Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - GO folgende Satzung: 1 Ernennung zum/zur Ehrenbürger/Ehrenbürgerin (1) Persönlichkeiten, die sich um den Markt Weiler-Simmerberg besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden (Art. 16 Abs. 1 GO). Die Ernennung ist die höchste Auszeichnung, die der Markt Weiler-Simmerberg verleiht. (2) Ehrenvorschläge können eingebracht werden a) vom 1. Bürgermeister und b) von den Gemeinderäten und Gemeinderätinnen. (3) Die Ernennung zum/zur Ehrenbürger/in wird in feierlicher Form vorgenommen. Der/Die Geehrte erhält über die Ernennung zum/zur Ehrenbürger/in eine Urkunde im Format 50 cm x 40 cm, Rand 5 cm umlaufend. Ein Muster dieser Urkunde mit dem vorgeschriebenen Wortlaut ist dieser Satzung als Anlage 1 beigefügt und Bestandteil dieser Satzung. (4) Verfahrensmäßig ist zu beachten: a) Über die Ernennung zum/zur Ehrenbürger/in beschließt der Marktgemeinderat in nichtöffentlicher Sitzung. b) Die Ehrenvoraussetzungen sind angemessen zu begründen. c) Der/Die Ehrenbürger/in hat Anspruch auf freien Eintritt zu gemeindlichen Einrichtungen und Veranstaltungen und Anspruch auf kostenlose Bereitstellung eines angemessenen Grabplatzes durch den Markt Weiler-Simmerberg, soweit er/sie dort seine/ihre letzte Ruhestätte nimmt.

2 Bürgermedaille (1) Die silberne Bürgermedaille des Marktes Weiler-Simmerberg kann an Persönlichkeiten verliehen werden, die sich im öffentlichen Leben des Marktes Weiler- Simmerberg sowie im Bereich des kirchlichen, sozialen, sportlichen oder kulturellen Gemeinwesens verdient gemacht haben. (2) Die goldene Bürgermedaille des Marktes Weiler-Simmerberg kann an Persönlichkeiten verliehen werden, die sich um den Markt Weiler-Simmerberg besonders verdient gemacht haben. (3) Für die silberne und goldene Bürgermedaille gilt: a) Die Siegelfläche der Bürgermedaille trägt das Wappen des Marktes Weiler- Simmerberg. Umlaufend in erhabener Prägung ist der Schriftzug Markt Weiler-Simmerberg, auf der Rückseite der Bürgermedaille ist der Schriftzug Für besondere Verdienste sowie am unteren Rand zwei Lorbeerzweige angebracht. In der Mitte der Medaillenrückseite ist der Name des Geehrten mit dem zum Namen gehörigen Titel sowie die Amts- oder die Berufsbezeichnung eingeprägt. Die Überreichung der Bürgermedaille wird in würdiger Form vorgenommen. b) Über die Verleihung der silbernen bzw. goldenen Bürgermedaille wird eine entsprechende Urkunde im Format 40 cm x 30 cm, Rand 3 cm umlaufend ausgestellt. Muster dieser Urkunden mit dem vorgeschriebenen Wortlaut sind dieser Satzung in der Anlage 2 und 3 beigefügt und Bestandteile dieser Satzung. Auf der Urkunde ist der zum Namen gehörige Titel sowie die Amtsoder Berufsbezeichnung des Geehrten zu vermerken. c) Die Bürgermedaille geht in das Eigentum des Empfängers/der Empfängerin über. (4) Über die Verleihung der silbernen und goldenen Bürgermedaille beschließt der Marktgemeinderat in nichtöffentlicher Sitzung. 3 Sonstiges (1) Mit Ausnahme der silbernen Ehrenmünze müssen sich die Verdienste des/der Geehrten auf den Markt Weiler-Simmerberg beziehen. (2) Bei der Entscheidung über die Verleihung einer Ehrung im Sinne dieser Satzung ist die gebotene Zurückhaltung zu wahren, um den ideellen Wert dieser Auszeichnung zu erhalten. (3) Die Verleihung der Ehrenbürgerschaft nach 1 oder der Bürgermedaille nach 2 Abs. 1 und 2 kann wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Gemeinderates.

(4) Auf eine Ehrung besteht kein Rechtsanspruch. 4 Sport-Ehrenmedaille (1) An Mitglieder und Mannschaften von Sportvereinen mit Sitz im Markt Weiler- Simmerberg kann für sportliche Leistungen die Sport-Ehrenmedaille verliehen werden. An Berufssportler wird die Auszeichnung nicht verliehen. (2) Die Sport-Ehrenmedaille enthält auf der Vorderseite das Wappen des Marktes Weiler-Simmerberg und umlaufend in erhabener Prägung den Schriftzug Markt Weiler-Simmerberg. Die Rückseite der Medaille enthält die Aufschrift Für besondere sportliche Leistungen. Darunter wird das entsprechende Jahr, in dem die Leistung erbracht wurde, vermerkt. (3) Die Sport-Ehrenmedaille wird für die 1. bis 3. Plätze bei den Allgäuer Meisterschaften, den Bezirksmeisterschaften Bodensee, den Schwäbischen Meisterschaften, den Württembergischen Meisterschaften, der Internationalen Bodensee- Leichtathletik (IBL), den Bayerischen und den Deutschen Meisterschaften verliehen. Ab Vollendung des 18. Lebensjahres wird die Sport-Ehrenmedaille ausschließlich für die Teilnahme an einer Deutschen Meisterschaft, einer Europameisterschaft, einer Weltmeisterschaft oder einem sonstigen vergleichbaren Wettbewerb verliehen. (4) Höchst- oder Bestleistungen einer Mannschaft können den Meisterschaften gleichgestellt werden. (5) Bei Meisterschaft, Höchst- oder Bestleistung einer Mannschaft wird die Auszeichnung den Mannschaftsmitgliedern verliehen. (6) Die Verleihung setzt einen schriftlichen Antrag mit Begründung des jeweiligen Sportvereins voraus. Der Antrag ist jeweils bis zum 15. April für das vorausgegangene Kalenderjahr beim Markt Weiler-Simmerberg einzureichen. (7) Die Verleihung soll in jedem Kalenderjahr für alle Auszuzeichnenden gemeinsam vorgenommen werden. 5 Vereinsjubiläum (1) Vereinen mit Sitz im Markt Weiler-Simmerberg kann aus Anlass von Vereinsjubiläen eine Jubiläumsgabe gewährt werden. Über die angemessene Höhe der Jubiläumsgabe entscheidet der 1. Bürgermeister. (2) Die Jubiläumsgabe soll bei der Jubiläumsfeier überreicht werden.

6 Alters- und Ehejubiläum (1) Gemeindeangehörigen (Art. 15 GO), die das 80. Lebensjahr und weitere durch 5 teilbare Lebensjahre vollenden, kann ein Geschenk im Wert bis zu 50,00 überreicht werden. (2) Dasselbe gilt für Gemeindeangehörige (Art. 15 GO), die das Fest der Goldenen (50 Jahre), der Diamantenen (60 Jahre) oder Kupfernen Hochzeit (70 Jahre) begehen. 7 Inkrafttreten (8) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Markt Weiler-Simmerberg, den 11.05.2011 Rudolph 1. Bürgermeister (Siegel)

HREN RKUNDE Für seine ihre Verdienste um die Belange des Marktes Weiler-Simmerberg und Ellhofen wird ERR FRAU F HERR FRAU FUNKTIONUNKTION VORNAME NAME gem. Art. 16 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern durch Beschluss des Marktgemeinderates zum zur EHRENBÜRGER IN ernannt. Verdienste von Jahr bis Jahr Verdienste von Jahr bis Jahr Weiler-Simmerberg, den 00. Monat Jahr Markt Weiler-Simmerberg und Ellhofen Vorname Name, 1. Bürgermeister Vorname Name, 2. Bürgermeister

EHREN-URKUNDERKUNDE Für seine ihre Verdienste um die Belange des Marktes Weiler-Simmerberg und Ellhofen wird HERR FRAU ERR FRAU F FUNKTION VORNAME NAME durch Beschluss des Marktgemeinderates die SILBERNE BÜRGERMEDAILLE verliehen. Verdienste von Jahr bis Jahr Verdienste von Jahr bis Jahr Weiler-Simmerberg, den 00. Monat Jahr Markt Weiler-Simmerberg und Ellhofen Vorname Name, 1. Bürgermeister Vorname Name, 2. Bürgermeister

EHREN-URKUNDERKUNDE Für seine ihre Verdienste um die Belange des Marktes Weiler-Simmerberg und Ellhofen wird HERR FRAU ERR FRAU F FUNKTION VORNAME NAME durch Beschluss des Marktgemeinderates die GOLDENE BÜRGERMEDAILLE verliehen. Verdienste von Jahr bis Jahr Verdienste von Jahr bis Jahr Weiler-Simmerberg, den 00. Monat Jahr Markt Weiler-Simmerberg und Ellhofen Vorname Name, 1. Bürgermeister Vorname Name, 2. Bürgermeister