Richtlinien des Landkreises Altenkirchen zur Förderung der Jugendarbeit (Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom )

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Transkript:

Richtlinien des Landkreises Altenkirchen zur Förderung der Jugendarbeit (Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 25.09.2014) 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1 Der Landkreis Altenkirchen gewährt, auf Basis der 11, 12 Abs. 1 und 14 in Verbindung mit 74 SGB VIII sowie auf Basis dieser Richtlinien, Zuschüsse zu Maßnahmen der Jugendarbeit. Es können bezuschusst werden: Maßnahmen zur Förderung sozialer Bildung und Freizeiten / Internationale Jugendbegegnungen (s. 3.1) Maßnahmen der politischen Jugendbildung (s. 3.2) Schulungsveranstaltungen ehrenamtlicher Kräfte (s. 3.3) 1.2 Antragsberechtigt sind Träger, die eine Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gem. 75 SGB VIII vorweisen können, und sonstige Träger der Jugendarbeit sowie spontan entstehende Gruppen nichtorganisierter Jugendlicher, die die Voraussetzungen des 74 Abs. 1 SGB VIII erfüllen. Nicht antragsberechtigt sind Schulen, Kindertagesstätten und Einzelpersonen. 1.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen, die gewerblich oder in Anlehnung an ein gewerbliches Unternehmen veranstaltet werden, überwiegend beruflichen, wissenschaftlichen, parteipolitischen, religiösen oder leistungssportlichen Charakter haben. 1.4 Zuschüsse werden nur für Kinder, Jugendliche und Heranwachsende gewährt, die ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Altenkirchen haben. Ausnahmen bilden Gegenbesuche ausländischer Partnergruppen im Landkreis Altenkirchen im Rahmen internationaler Jugendbegegnungen. Bei internationalen Jugendbegegnungen im Landkreis Altenkirchen, können die ausländischen Teilnehmerinnen und Teilnehmer in die Förderung einbezogen werden. 1.5 Der Träger stellt sicher, dass unter seiner Verantwortung keine en zur Betreuung eingesetzt werden, die gem. 72 a SGB VIII von der Betreuung von Kindern und Jugendlichen auszuschließen sind. Zudem ist sicherzustellen, dass die Maßnahmen von en betreut werden, die für die Jugendarbeit geeignet sind und die mindestens 16 alt sind. Die Leiterin bzw. der Leiter der Maßnahme muss mindestens 18 alt sein. 1.6 Die Förderung erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Zuschüsse besteht nicht. 1.7 Der Zuschuss ist zweckgebunden. Eine Doppelförderung innerhalb dieser Richtlinien ist ausgeschlossen, die Fördermaßnahme muss daher beim Antrag einer der Einzelbestimmungen ( 3.1-3.3 ) zugeordnet werden. 1.8 Die in den Einzelbestimmungen angegebenen Altersgrenzen gelten als eingehalten, wenn sie im laufenden Kalenderjahr erreicht werden. 1.9 Zuwendungen unter 25 Euro werden nicht ausgezahlt. Die Träger der Maßnahmen sammeln die Einzelanträge, deren Zuwendungshöhe diesen Mindestbetrag nicht erreichen. Wird im Laufe des Kalenderjahres die Bagatellgrenze durch weitere Maßnahmen des jeweiligen Antragstellers überschritten, kann den Anträgen im Rahmen eines Sammelantragsverfahrens entsprochen werden. Dezember 14 Seite 1

2. Antragsverfahren 2.1 Zuschüsse nach diesen Richtlinien werden nur auf Antrag bewilligt. Der Antrag gilt gleichzeitig als Verwendungsnachweis. Für die Antragsstellung sind die offiziellen Formblätter der Kreisverwaltung Altenkirchen (Download: www.kreis-altenkirchen.de), inklusive Teilnehmerliste, zu verwenden. Die Antragsstellung erfolgt durch den Träger der Maßnahme direkt beim Jugendamt Altenkirchen. 2.2 Die in den Antragsformularen geforderten Angaben, Bestätigungen, Unterschriften und Unterlagen sind Bestandteil der Förderungsvoraussetzungen. Jede Teilnehmerin bzw. jeder Teilnehmer muss die Teilnahme durch eigenhändige Unterschrift bestätigen, bei Kindern bis 10 genügt der ausgeschriebene Vorname. 2.3 Die Zuschussanträge sollen spätestens 2 Monate nach Beendigung der Maßnahme beim Jugendamt vorliegen. Maßnahmen, die nach dem 01.11. eines s abschließen, sollen bis 31.12. des Kalenderjahres vorliegen. 3. Einzelbestimmungen 3.1 Maßnahmen zur sozialen Bildung und Freizeiten / Internationale Jugendbegegnungen Gefördert werden Veranstaltungen mit Übernachtung, die der Einübung und Entwicklung sozialen Verhaltens dienen, insbesondere Fahrten, Freizeiten und Zeltlager. Die Maßnahmen müssen mindestens 3 Veranstaltungstage umfassen und werden für höchstens 21 Veranstaltungstage mit 1,70 EURO je Tag und Teilnehmerin bzw. Teilnehmer im Alter von 7 bis 27 n gefördert. An der Veranstaltung müssen außer der Leiterin bzw. dem Leiter mindestens 7 junge Menschen teilgenommen haben. Für je 7 weitere Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer kann eine Gruppenleiterin bzw. ein Gruppenleiter oder ehrenamtliche Helferin bzw. ehrenamtlicher Helfer über 27 in die Förderung einbezogen werden. auch über 27 n - zusätzlich abgerechnet werden und für je 3 schwerbehinderte 3.2 Maßnahmen der politischen Jugendbildung Gefördert werden Lehrgänge innerhalb der Europäischen Union mit mindestens 5 Teilnehmerinnen/ mit Übernachtung. Die Lehrgänge müssen der staatsbürgerlichen oder sozialpolitischen Bildung der Jugend dienen. Es werden nur Teilnehmerinnen/Teilnehmer im Alter von 12 bis 27 n anerkannt. Dezember 14 Seite 2

Maßnahmen von 2 Tagen Dauer mit Übernachtung und mit einem Programm von jeweils mindestens zwei Zeitstunden, insgesamt jedoch mindestens sechs Zeitstunden, werden als Kurzlehrgänge gewertet. Kurzlehrgänge werden mit 5 EURO je Teilnehmerin/Teilnehmer gefördert. Die Förderung erfolgt für 3 bis höchstens 15 Veranstaltungstage mit Übernachtung mit 3 EURO je Tag und Teilnehmerin/Teilnehmer. Ein Teilnehmertag ist ein Veranstaltungstag, an dem ein Programm von mindestens 6 Zeitstunden durchgeführt wird. An- und Abreisetag gelten je als ein Teilnehmertag, wenn ein Programm von jeweils mindestens 3 Zeitstunden durchgeführt wird Bei Veranstaltungen der politischen Jugendbildung kann für je 7 weitere Teilnehmerinnen/Teilnehmer ein(e) Gruppenleiterin/Gruppenleiter über 27 in die Förderung einbezogen werden. Dem Antrag ist ein Überblick über das durchgeführte Programm beizufügen. auch über 27 n - zusätzlich abgerechnet werden und für je 3 behinderte 3.3 Schulungsveranstaltungen ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter Gefördert werden Schulungsmaßnahmen in der Bundesrepublik Deutschland mit mindestens 5 Teilnehmerinnen/. Es werden nur Teilnehmerinnen/Teilnehmer im Alter ab 14 n anerkannt. Tagesveranstaltungen werden mit 2 EURO je Teilnehmerin /Teilnehmer gefördert, wenn ein Programm von mindestens 6 Zeitstunden durchgeführt wird. Eine Übernachtung ist nicht erforderlich. Maßnahmen von 2 Tagen Dauer mit Übernachtung und mit einem Programm von jeweils mindestens zwei Zeitstunden, insgesamt jedoch mindestens sechs Zeitstunden, werden als Kurzlehrgänge gewertet. Kurzlehrgänge werden mit 5 EURO je Teilnehmerin/Teilnehmer gefördert. Die Förderung erfolgt für 3 bis höchstens 15 Veranstaltungstage mit Übernachtung mit 3 EURO je Tag und Teilnehmerin/Teilnehmer. Ein Teilnehmertag ist ein Veranstaltungstag, an dem ein Programm von mindestens 6 Zeitstunden durchgeführt wird. An- und Abreisetag gelten je als ein Teilnehmertag, wenn ein Programm von jeweils mindestens 3 Zeitstunden durchgeführt wird Dem Antrag ist ein Überblick über das durchgeführte Programm beizufügen. Dezember 14 Seite 3

auch über 27 n - zusätzlich abgerechnet werden und für je 3 behinderte 4. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten zum 1.1.2015 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien des Landkreises Altenkirchen über die Förderung der außerschulischen Jugendbildung in der Fassung vom 01.01.1999 außer Kraft. Dezember 14 Seite 4

Soziale Bildung und Freizeiten / Internationale Jugendbegegnungen höchstens 21 Veranstaltungstagen und mindestens 7 7-27 1,70 EUR* Teilnehmertag. Politische Jugendbildung Kurzlehrgang (2 Tage) mit mindestens 2 Stunden Programm pro Tag, mindestens 6 Stunden Programm insgesamt und mindestens 5 höchstens 15 Veranstaltungstagen mit mindestens 6 Stunden 12-27 5,00 EUR* - 3,00 EUR* Teilnehmertag, wenn jeweils ein Programm von 3 Stunden durchgeführt wird. Schulungsveranstaltungen ehrenamtliche Mitarbeiter/innen Tagesveranstaltung mit mindestens 6 Stunden 2,00 EUR* - Kurzlehrgang (2 Tage) mit mindestens 2 Stunden Programm pro Tag, mindestens 6 Stunden Programm insgesamt und mindestens 5 ab 14 5,00 EUR* - höchstens 15 Veranstaltungstagen mit mindestens 6 Stunden 3,00 EUR* Teilnehmertag, wenn jeweils ein Programm von 3 Stunden durchgeführt wird. * Für Teilnehmer/innen mit Behinderung erhöht sich der Zuschussbetrag auf den doppelten Teilnehmerbeitrag. Zur Betreuung einer behinderten kann ein/e Betreuer/in über 27 in die Förderung einbezogen werden. Für je 3 weitere Teilnehmer/innen mit Behinderung kann je ein Betreuer in die Förderung einbezogen werden. Für je 7 Teilnehmer/innen kann ein/e Gruppenleiter/in oder ehrenamtliche/r Helfer/in über 27 in die Förderung einbezogen werden. (außer bei Schulungsveranstaltungen ehrenamtlicher Mitarbeiter/innen) Dezember 14 Seite 5