Nachstehende Studien- und Prüfungsordnung wurde geprüft und in der 31. Sitzung des Senats am 1. Juli 01 verabschiedet. Nur diese Studien- und Prüfungsordnung ist daher verbindlich! Prof. Dr. Rainald Kasprik Prorektor Studium, Lehre und Qualitätssicherung Prof. Dr. P. Balve erstellt am 05.07.01 Senatsentscheid vom 1. Juli 01, redaktionelle Änderung am 3.10.01 Seite 1 von
3 Masterstudiengang Technical (MTM) (1) Studienaufbau 1. Der Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 6 Semesterwochenstunden (SWS) unmittelbaren Lehrkontakt sowie 90 -Punkte Workload.. Alle Lehrveranstaltungen finden in deutscher oder englischer Sprache ( 3 Abs. ) statt. () Lehrveranstaltungen, Studien- und Prüfungsleistungen Die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen und die zugehörigen Prüfungsvorleistungen und Prüfungsleistungen des Masterstudiums sind in den folgenden Tabellen, nach Fachsemesteranzahl geordnet, dargestellt. Dabei sind die Lehrveranstaltungen einzelnen Modulen zugeordnet und mit -Punkten versehen. Tabelle 1: Lehrveranstaltungen, Studien- und Prüfungsleistungen des 1. Semesters MTM 3010 M1 Produkt- und Prozessentwicklung 3011 M1.1 Innovation and Technology V/Ü 1 LA () 301 M1. Product Strategy and Brand V/Ü 1 LK 10 () 300 M Nationale und internationale Netzwerke 1 301 M.1 3030 M3 Logistik- und Produktionsnetzwerke Wirtschaftliches Handeln und Unternehmertum V/Ü 1 LKBK () 3031 M3.1 Cash-flow- und Finanzierung V/Ü 1 LK 90 () 303 M3. Kostenrechnungssysteme V/Ü 1 LK 90 () 3033 M3.3 303 M3. Entrepreneurship und Leadership International Sales V/Ü 1 LA () V/Ü 1 LA () Prof. Dr. P. Balve erstellt am 05.07.01 Senatsentscheid vom 1. Juli 01, redaktionelle Änderung am 3.10.01 Seite von
Fortsetzung Tabelle 1: Lehrveranstaltungen, Studien- und Prüfungsleistungen des 1. Semesters 300 M Rechtliche Rahmenbedingungen 301 M.1 Nationale und internationale Vertragsbedingungen V/Ü 1 LR () 30 M. Handels- und Wirtschaftsrecht V/Ü 1 LK 90 () 3050 M5 Anwendungen der Informationsverarbeitung 1 3051 M5.1 Customer Relationship V/Ü 1 LA () 3060 M6 Führung 3061 M6.1 Meeting Facilitation and Communication V/Ü 1 PM 5 306 M6. Intercultural V/Ü () () Summe 1. Semester 30 11 (LA, LR, LK, LKBK, PM) 5-10 30 Tabelle : Lehrveranstaltungen, Studien- und Prüfungsleistungen des. Semesters MTM 300 M Nationale und internationale Netzwerke 30 M. 300 M Internationale Materialwirtschaft Rechtliche Rahmenbedingungen V/Ü 1 LK 90 (3) 303 M.3 Arbeitsrecht V/Ü 1 LK 90 () 30 M. 3050 M5 Nationales und internationales Steuerrecht Anwendungen der Informationsverarbeitung V/Ü 1 LK 90 () 305 M5. Angewandte IT-Netzwerke V/Ü 1 LR () Prof. Dr. P. Balve erstellt am 05.07.01 Senatsentscheid vom 1. Juli 01, redaktionelle Änderung am 3.10.01 Seite 3 von
Fortsetzung Tabelle : Lehrveranstaltungen, Studien- und Prüfungsleistungen des. Semesters 3060 M6 Führung 9 3063 M6.3 Statistische Entscheidungsunterstützung und Entscheidungsfindung V/Ü 1 LK 10 () 306 M6. Führungsverhalten in der Praxis V/Ü 1 LA (5) 3070 M7 Angewandte Studien 1 3071 M7.1 Angewandte Studien V/Ü 1 LA 1 Summe. Semester 16 7 (LA,LR, LK) 90-10 30 Tabelle 3: Lehrveranstaltungen, Studien- und Prüfungsleistungen des 3. Semesters MTM 300 M Abschlussarbeit 30 3 301 M.1 Masterthesis (PT) 5 30 M. Mündliche Masterprüfung 1 PM 30 5 Summe 3. Semester 1 (PM) 30 30 Summe Masterstudium 6 1 (LA, LR, LK, LKBK, PM) 5-10 bzw. 30 90 Prof. Dr. P. Balve erstellt am 05.07.01 Senatsentscheid vom 1. Juli 01, redaktionelle Änderung am 3.10.01 Seite von
(3) Fachprüfungen Die Fachprüfungen des Masterstudiums sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt. Tabelle : Fachprüfungen der Masterprüfung, Gewicht der Note der Prüfungsleistung, Gewicht der Fachnote bzw. der Masterthesis für die Note nach Prüfungsleistung Prüfungsvorleistung Fachprüfung 3010 Produkt- und Prozessentwicklung (Modul M1) Gewicht der Note der Prüfungsleistung Gewicht für die Note nach 3011 301 M1.1 Innovation and Technology M1. Product Strategy and Brand Fachprüfung 300 Nationale und internationale Netzwerke (Modul M) 301 30 M..1 Logistik- und Produktionsnetzwerke M. Internationale Materialwirtschaft 3 7 Fachprüfung 3030 Wirtschaftliches Handeln und Unternehmertum(Modul M3) 3031 303 3033 M3.1 Cash-flow- und Finanzierung M3. Kostenrechnungssysteme M3.3 Entrepreneurship und Leadership 303 M3. International Sales Fachprüfung 300 Rechtliche Rahmenbedingungen (Modul M) 301 30 M.1 Nationale und internationale Vertragsbedingungen M. Handels- und Wirtschaftsrecht 303 M.3 Arbeitsrecht 30 M. Nationales und internationales Steuerrecht Fachprüfung 3050 Anwendungen der Informationsverarbeitung (Modul M5) 3051 305 M5.1 Customer Relationship M5. Angewandte IT-Netzwerke Prof. Dr. P. Balve erstellt am 05.07.01 Senatsentscheid vom 1. Juli 01, redaktionelle Änderung am 3.10.01 Seite 5 von
Fortsetzung Tabelle : Fachprüfungen der Masterprüfung, Gewicht der Note der Prüfungsleistung, Gewicht der Fachnote bzw. der Masterthesis für die Note nach Fachprüfung 3060 Führung (Modul M6) 3065 M6.1 Meeting Facilitation and Communication / M6. Intercultural 3063 M6.3 Statistische Entscheidungsunterstützung und Entscheidungsfindung 13 306 M6. Führungsverhalten in der Praxis 5 Fachprüfung 3070 Angewandte Studien (Modul M7) 3071 M7.1 Angewandte Studien 1 1 Facharbeit/-prüfung 300 Abschlussarbeit (Modul M) 301 M.1 Masterthesis 5 30 M. Mündliche Masterprüfung 5 90 () Nicht ausgleichbare Fachprüfungen Die folgend aufgelisteten Fachprüfungen bzw. einzelnen Prüfungsleistungen sind nicht ausgleichbar und jeweils nur bestanden, wenn alle aufgeführten Prüfungsleistungen mit mindestens ausreichend (,0) bewertet wurden. Modul M/Fachprüfung 300 Nationale und internationale Netzwerke: M.1 Logistik- und Produktionsnetzwerke und M. Internationale Materialwirtschaft; Modul M3/Fachprüfung 3030 Wirtschaftliches Handeln und Unternehmertum: M3.1 Cash-flow- und Finanzierung sowie M3. Kostenrechnungssysteme; Modul M/Fachprüfung 300 Rechtliche Rahmenbedingungen: M. Handels- und Wirtschaftsrecht sowie M.3 Arbeitsrecht; Modul M6/Fachprüfung 3060 Führung: M6. Führungsverhalten in der Praxis Für das Bestehen des Moduls ist die Wiederholung der nicht bestandenen Prüfung ausreichend. Prof. Dr. P. Balve erstellt am 05.07.01 Senatsentscheid vom 1. Juli 01, redaktionelle Änderung am 3.10.01 Seite 6 von
(5) Mündliche Masterprüfung, Masterzeugnis 1. Mündliche Masterprüfung a. Gegenstand der mündlichen Masterprüfung ist das Themengebiet der Masterthesis. b. Die der mündlichen Masterprüfung beträgt je Kandidat/-in 30 Minuten. c. Zur mündlichen Masterprüfung können sich die Studierenden im dritten Semester anmelden. d. Die mündliche Masterprüfung wird von zwei Prüfern/-innen abgenommen.. Das Masterzeugnis enthält die Fachnoten aller in Tabelle aufgeführten Fachprüfungen und der Masterthesis. Die Fachnote der Fachprüfung ist das gewogene arithmetische Mittel aus den Noten der zur jeweiligen Fachprüfung gehörenden Prüfungsleistungen. Dabei wird die Note einer Prüfungsleistung mit den in Tabelle enthaltenen Gewichten gewichtet. Die Gesamtnote des Masterzeugnisses wird aus dem gewogenen arithmetischen Mittel der Fachnoten und der Note der Masterthesis gebildet, wobei für die einzelnen Noten die Gewichte in Tabelle (rechte Spalte) festgelegt sind. (6) Inkrafttreten und Übergangsregelung 1. Diese Studien- und Prüfungsordnung (SPO) tritt mit Wirkung zum WS 01/13 (01.09.01) in Kraft.. Studierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser SPO ihr Studium bereits begonnen haben, können auf Antrag, der schriftlich und unwiderruflich bis spätestens 01.03.013 beim zuständigen Prüfungsamt eingegangen sein muss, ihr Studium auf der Grundlage dieser SPO fortsetzen. Heilbronn, den 1. Juli 01 Prof. Dr.-Ing. Jürgen Schröder - Rektor Prof. Dr. P. Balve erstellt am 05.07.01 Senatsentscheid vom 1. Juli 01, redaktionelle Änderung am 3.10.01 Seite 7 von
Die SPO wird hiermit, gemäß Bekanntmachungssatzung der Hochschule Heilbronn vom 0. Dezember 010, öffentlich bekannt gemacht. Heilbronn, den 1. Juli 01 Herr Roland Schweizer - Leiter des Zentralen Prüfungsamtes Prof. Dr. P. Balve erstellt am 05.07.01 Senatsentscheid vom 1. Juli 01, redaktionelle Änderung am 3.10.01 Seite von