Vergleich PV Bezirk Meilen und PV Gemeinde Egg



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Vergleich PV Bezirk Meilen und PV Gemeinde Egg Polizeiverordnung des Bezirk Meilen und der Gemeinde Egg Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die kommunalpolizeilichen Aufgaben sowie den Vollzug des übergeordneten Rechts in der Gemeinde Egg. Sie bezweckt die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung sowie den Schutz von Personen, Umwelt und Eigentum gegen Schädigungen und Gefahren jeder Art. Sie ergänzt die Gesetzgebung von Bund und Kanton. Polizeiverordnung der Gemeinde Egg Art. 1 Zweck Diese Verordnung dient der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Wahrung der Sicherheit von Personen und Eigentum sowie dem Schutz der Umwelt auf dem Gebiet der Gemeinde Egg. Sie ergänzt die Gesetzgebung von Bund und Kanton. Bemerkungen Art. 2 Zuständigkeit 1 Der Gemeinderat vollzieht die Verordnung. Er kann Ausführungsbestimmungen erlassen. 2 Die kommunalpolizeilichen Aufgaben werden unter Aufsicht der zuständigen Behörde von diesen bezeichneten Polizeiorganen, insbesondere dem kommunalen Polizeikorps, ausgeübt. Art. 2 Polizeiorgane Die gemeindepolizeilichen Aufgaben werden vom Vorsteher Sicherheit und von den beauftragten Polizeiorganen (Gemeindepolizei, Kantonspolizei, Hilfspolizei oder beauftragte Sicherheitspersonen) unter Aufsicht des Gemeinderates ausgeübt. Die Aufgaben der Gemeindepolizei werden in einem separaten Dienstreglement umschrieben. Polizeiverordnung Egg - Vergleich GV.doc 03.11.2009 1/23

Art. 3 Polizeiliche Anordnungen Die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des Ressorts Sicherheit kann bei Bedarf polizeiliche Anordnungen verfügen. Polizeiliche Anordnungen und Anweisungen der polizeilichen Organe ist Folge zu leisten. Es ist verboten, sich in dienstliche Funktionen der Polizeiorgane oder von Rettungsorganisationen einzumischen oder deren Tätigkeit zu stören. Art. 4 Polizeiliche Anordnungen Polizeiliche Anordnungen, Weisungen und Vorladungen sind zu befolgen. Art. 5 Störung der pol. Tätigkeit durch Dritte Es ist verboten, sich in dienstliche Funktionen der Polizeiorgane einzumischen oder die polizeiliche Tätigkeit zu stören. Ungehorsam und Widersetzlichkeit gegen die von den Gemeindebehörden oder Polizeiorganen in ihrem Pflichtenkreis erlassenen Anordnungen oder Aufforderungen, unentschuldigtes Nichterscheinen auf polizeiliche Vorladung und falsche Personalangaben gegenüber diesen Organen werden als Übertretung bestraft, sofern nicht das Strafgesetzbuch zur Anwendung kommt. Keine wesentlichen Änderungen Die zusätzlichen Ausführungen in der alten Polizeiverordnung der Gemeinde Egg sind ebenfalls im Strafgesetzbuch geregelt. Art. 4 Sicherheit und Ordnung Es ist verboten, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören oder die Sicherheit von Menschen, Umwelt und Eigentum zu gefährden. Insbesondere ist verboten, a) Personen oder Tiere zu belästigen, zu erschrecken oder zu gefährden b) Alarmanlagen, Notrufe oder Notsignale zu missbrauchen; c) öffentlich Ärgernis zu erregen oder gegen Sitte und Anstand zu verstossen Art. 9 Grundsatz Die öffentliche Sicherheit und Ordnung darf nicht gestört werden. Es ist insbesondere verboten, a) Pers. zu belästigen, zu erschrecken oder gefährden b) Alarmanlagen, Notrufe oder Notsignale zu missbrauchen; c) öffentlich Ärgernis zu erregen oder gegen Sitte und Anstand zu verstossen d) Tiere zu belästigen, zu erschrecken oder zu gefährden Keine wesentlichen Änderungen Polizeiverordnung Egg - Vergleich GV.doc 03.11.2009 2/23

Art. 5 Veranstaltungen auf Privatgrund Veranstaltungen auf Privatgrund (im Freien oder in Räumen) können vom Ressort Sicherheit verboten werden, wenn mit Bestimmtheit oder hoher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erwarten ist. Art. 15 Umzüge, Demonstrationen, Veranstaltungen Veranstaltungen (Umzüge, Demonstrationen und Versammlungen) auf öffentlichen Strassen und Plätzen bedürfen der Bewilligung des Gemeinderates. Der Gemeinderat kann Veranstaltungen im Sinne von Abs. 1 auf Privatgrund (im Freien oder in Räumen) verbieten, wenn mit Bestimmtheit oder hoher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erwarten ist. Abs. 1 = neu Art. 11 neue Polizeiverordnung Art. 6 Schutzvorrichtungen Baustellen, Bodenöffnungen wie Gräben, Jauchegruben usw., Silos und Leitungen sind so zu sichern, zu signalisieren und allenfalls zu beleuchten, dass keine Unfallgefahr besteht. Das unberechtigte Abdecken von Bodenöffnungen sowie das Lockern, Verändern und Entfernen von Hilfs- und Schutzvorrichtungen wie Dolendeckeln, Schutzpfosten usw. ist verboten. Art. 13 Sicherung von Baustellen und Bodenöffnungen Gruben, Sammler, Jauchegruben usw. sind auf sichere Weise zu decken und dürfen auch vorübergehend nicht ohne Aufsicht geöffnet bleiben. Baustellen, Gräben und andere Bodenöffnungen sind derart zu decken bzw. abzuschranken, zu signalisieren und zu beleuchten, dass keine Unfallgefahr besteht. Art. 7 Rettungseinrichtungen Das Benützen öffentlich zugänglicher Rettungsgeräte ist nur im Notfall gestattet. Wer solche Geräte benützt hat, muss dies zwecks Prüfung der Einsatzbereitschaft unverzüglich der Polizei zu melden. Der Zugang zu Rettungseinrichtungen ist stets freizuhalten. Art. 25 Rettungs- und Löscheinrichtungen, Wasserbezug ab Hydranten Das Benützen öffentlich zugänglicher Rettungseinrichtungen und geräte ist nur in Notfällen gestattet. Der Zugang zu Rettungseinrichtungen ist stets frei zu halten. Der Wasserbezug ab Hydranten bedarf generell einer Bewilligung der Wasserversorgung. Der notfallmässige Wasserbezug ab Hydranten ist durch den Bezüger sofort der Wasserversorgung zu melden. Abs. 2 ist im Reglement, Konzessionsund Installations-Vorschriften der Gemeinde Egg geregelt. Polizeiverordnung Egg - Vergleich GV.doc 03.11.2009 3/23

Art. 8 Tierhaltung Tiere sind so zu halten, dass niemand belästigt wird und weder Menschen, Tiere, Umwelt noch Sachen gefährdet oder beschädigt werden. Art. 16 Tierhaltung und tiersportliche Veranstaltungen Tiere sind so zu halten, dass sie weder Personen noch andere Tiere belästigen oder gefährden und keinen Schaden an Kulturen und öffentlichen Anlagen anrichten. Ein Ausbrechen oder Entweichen gefährlicher Tiere ist sofort der Polizei zu melden. Die Tierhalter sind auf öffentlichem Grund oder auf privaten Grundstücken Dritter zur Aufnahme des Kots verpflichtet. Der Betrieb von Tierheimen sowie tiersportliche Veranstaltungen bedürfen einer Bewilligung des Vorstehers Sicherheit. Wird der polizeilichen Aufforderung zur Behebung eines durch Tiere oder Tierhaltung verursachten Übelstandes nicht Folge geleistet, so kann der Vorsteher Sicherheit das Halten von Tieren verbieten. Vorbehalten bleibt die Tierschutzgesetzgebung von Bund und Kanton. Abs. 1 keine wesentlichen Änderungen. Abs. 2 wird im neuen Hundegesetz 13 geregelt. Tierheime sind in der Tierschutzverordnung Art. 102 geregelt. Missstände werden vom Veterinäramt kontrolliert und geahndet (Tierschutzgesetz). Art. 9 Füttern wild lebender Tiere Der Gemeinderat kann das Füttern wild lebender Tiere verbieten. Neu. Art. 10 Beeinträchtigung von öffentlichem Eigentum Es ist verboten, öffentliches Eigentum zu verunreinigen, zu beschädigen oder sonst wie zu beeinträchtigen. Unterhalts-, Reinigungs- und Reparaturarbeiten an Fahrzeugen und Geräten, ausgenommen Notreparaturen, sind auf öffentlichem Grund verboten. Art. 27 Arbeiten an Fahrzeugen Unterhalts-, Reinigungs- und Reparaturarbeiten an Fahrzeugen sind auf öffentlichem Grund verboten. Abs. 1 = Art. 18 alte Polizeiverordnung; privates Eigentum = Privatrecht Abs. 2 keine wesentlichen Änderungen. Polizeiverordnung Egg - Vergleich GV.doc 03.11.2009 4/23

Art. 11 Benützung öffentlichen Grundes und der übrigen öffentlichen Sachen Die bestimmungsgemässe und gemeinverträgliche Benützung des öffentlichen Grundes und der übrigen öffentlichen Sachen steht grundsätzlich jeder Person unentgeltlich offen. Die nicht bestimmungsgemässe oder über die Gemeinverträglichkeit hinausgehende Benützung des öffentlichen Grundes, insbesondere zu gewerblichen, baulichen, privaten, gemeinnützigen oder politischen Zwecken, ist in jedem Fall bewilligungs- pflichtig und kann mit einer Gebühr belegt werden. Dies gilt insbesondere für: - die Durchführung von Kundgebungen, Umzügen, Festanlässen, Schaustellungen; - das Aufstellen von mobilen Informations- und Werbeeinrichtungen; - das Anbieten von Waren und Dienstleistungen; - das Verteilen von kommerziellen Flugblättern, Programmen, Reklamezetteln und dergleichen; - das Anwerben für Dienstleistungen von oder den Beitritt zu ideellen Organisationen; - Aufführen von Darbietungen aller Art (zum Beispiel Strassenmusik); - Aufstellen von Mulden und Bauinstallationen; - Strassensperrungen. Für die Bewilligung ist das Ressort Sicherheit zuständig. Bei der Festsetzung der Benützungs- und Bewilligungsgebühren berücksichtigen die Behörden insbesondere den Zweck, das Ausmass und die Dauer der Beanspruchung sowie, den wirtschaftlichen Nutzen für die Benützenden und allfällige Nachteile für das Gemeinwesen und die Umwelt. Fahrzeuge, Anhänger und dergleichen dürfen ohne Bewilligung nicht länger als 72 Stunden ununterbrochen auf öffentlichem Grund stehen gelassen werden. Signalisierte Parkzeitbeschränkungen bleiben vorbehalten. Art. 19 Benützung öffentlichen Eigentums Öffentlicher Grund und öffentliche Einrichtungen dürfen nicht entgegen ihrer Zweckbestimmung oder über den Gemeingebrauch hinaus benützt werden. Die über den Gemeingebrauch hinausgehende Inanspruchnahme für private Zwecke wie z.b. das Aufstellen von Mulden, Baustellenwagen, Baustelleninstallationen und Fahrzeugen ohne Kontrollschilder, ist bewilligungs- und gebührenpflichtig. Ohne Bewilligung ist es verboten, Fahrzeuge und Anhänger länger als drei Tage auf öffentlichem Grund abzustellen. Signalisierte Parkzeitbeschränkungen bleiben vorbehalten. Motor- und radsportliche Veranstaltungen bedürfen einer gemeinderätlichen und kantonalen Bewilligung. Art. 50 Warenverkauf Das Ausstellen bzw. der Verkauf von Waren auf öffentlichem Grund (Verkaufswagen, Stände usw.) bedarf der Bewilligung des Vorstehers Sicherheit. Art. 20 Absperren von Strassen und Wegen Das Absperren von öffentlichen Strassen, Fuss- und Waldwegen ist verboten. Bei kommunalen Strassen und Wegen können durch den Gemeinderat befristete Ausnahmen bewilligt werden. Art. 60 Bewilligungen Bewilligungsgesuche aller Art sind in der Regel mindestens 14 Tage vor dem Anlass schriftlich begründet einzureichen. Polizeibewilligungen sind in der Regel gebührenpflichtig und können mit Bedingungen und Auflage versehen werden. Sie werden entzogen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind oder wenn Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden. Vier Artikel der alten Polizeiverordnung zusammengefasst keine wesentlichen Änderungen. Art. 60 Abs. 1 ist nicht praktikabel; für grössere Veranstaltungen viel zu spät; es liegt im Interesse des Veranstalters, frühzeitig sein Gesuch zu stellen. Polizeiverordnung Egg - Vergleich GV.doc 03.11.2009 5/23

Art. 12 Stationieren von Schiffen 1 Das Stationieren von Schiffen in den öffentlichen Hafenanlagen ist bewilligungspflichtig. 2 Schiffe und andere Wasserfahrzeuge, die vorschriftswidrig auf öffentlichem Grund bzw. in öffentlichen oder konzessionierten Anlagen abgestellt sind, können auf Kosten und Gefahr des Schiffeigners bzw. der Schiffeignerin von den Behörden weggeschafft werden. Neu Es macht Sinn, dass dieser Artikel so ebenfalls in der neuen Polizeiverordnung der Gemeinde Egg aufgeführt wird vor allem betreffend Abs. 2 Art. 13 Überwachung des öffentlichen Grundes Der Gemeinderat kann die örtlich begrenzte Überwachung des öffentlichen Grundes mit Videokameras, welche die Personenidentifikation zulassen, bewilligen, wenn der Einsatz zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geeignet und erforderlich ist und wenn die Öffentlichkeit mit Hinweistafeln auf diesen Einsatz aufmerksam gemacht wird. Neu Aufzeichnungsmaterial von Überwachungseinrichtungen wird nach spätestens 100 Tagen vernichtet. Vorbehalten bleibt die Weiterverwendung in einem Strafverfahren. Eine missbräuchliche Verwendung des Bildmaterials ist durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen auszuschliessen. Polizeiverordnung Egg - Vergleich GV.doc 03.11.2009 6/23

Art. 14 Anzeigen, Plakate, Transparente, Fahnen und dergleichen Unberechtigten ist es verboten, auf bzw. an öffentlichem Eigentum Anzeigen, Plakate, Transparente, Fahnen, Kleber, Inschriften usw. aufzustellen bzw. anzubringen. Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung des Ressorts Sicherheit. Art. 24 Plakate, Beschriftungen, Anzeigen Es ist verboten, ohne behördliche Bewilligung auf öffentlichem Grund und an öffentlichem Eigentum Anzeigen, Plakate, Kleber, Inschriften usw. anzubringen oder öffentliches Eigentum zu bemalen oder zu besprayen. Unberechtigtes ist es verboten, an privatem Eigentum Anzeigen, Plakate und dergleichen anzubringen. Der Gemeinderat ist ermächtigt, den Anschlag von Plakaten auf öffentlichem Grund durch befristete Konzession an auf diesem Gebiet tätige Firmen gegen Gebühr zu vergeben. Gemeindeansässige Vereine/Organisationen dürfen für öffentliche, in der Gemeinde durchgeführte Veranstaltungen mit Plakaten während einer beschränkten Zeit an den vom Gemeinderat festgelegten Orten vor der Veranstaltung werben. Dasselbe gilt für die Werbung der Parteien und Interessengruppen bei Wahlen und Abstimmungen auf allen Ebenen des Gemeinwesens. Die entsprechenden Vorschriften der Signalisationsverordnung müssen eingehalten werden. Abs. 1 - Bemalen und Sprayen sind Beschädigungen und müssen bei der Polizei angezeigt werden. Abs. 2 privates Eigentum ist Privatrecht! Abs. 3 wird durch einen Gemeinderatsbeschluss und Verträge geregelt. Somit unnötig. Abs. 4 ist in separatem Reglement geregelt. Übergeordnetes Recht. Polizeiverordnung Egg - Vergleich GV.doc 03.11.2009 7/23

Art. 15 Campieren und Nächtigen im Freien Das Campieren in Zelten, Wohnwagen und dergleichen sowie das Nächtigen im Freien auf öffentlichem Grund ausserhalb besonders bezeichneter oder hiefür eingerichteter Plätze bedarf einer Bewilligung des Ressorts Sicherheit. Art. 23 Campieren, Aufstellen von Wohnwagen Das Campieren und das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und dergleichen auf öffentlichem Grund ist verboten. Der Vorsteher Sicherheit kann Ausnahmen bewilligen. Im Weiteren gelten die kantonalen Vorschriften betreffend Wohnwagen und Zeltplätze. Übergeordnetes Recht. Art. 16 Feuern auf öffentlichem Grund Das Feuern auf öffentlichem Grund ist nur an den dafür vorgesehenen Plätzen erlaubt. Art. 32 Feuer im Freien, Grillieren und Verbrennen von Materialien Das Verbrennen von nichtpflanzlichen Abfällen jeglicher Art ist verboten. In bewohnten Gebieten gelten zudem folgende Vorschriften: a) Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen, Gartenabraum, Holz, etc. im Freien ist nicht gestattet. b) Feuer zu besonderen öffentlichen Anlässen sind erlaubt, wenn dafür trockenes, naturbelassenes und nicht chemisch behandeltes Holz verwendet wird. c) Für Grillfeuer ist neben Gas oder Elektrizität ausschliesslich Holzkohle oder trockenes, naturbelassenes Holz zu verwenden. Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigte Einwirkungen durch Rauch, Russ und lästige Dünste. Abs. 1 ist im Abfallgesetz 14 geregelt. Diese Ergänzungen sind in der Luftreinhalteverordnung und dem Abfallgesetz geregelt. Polizeiverordnung Egg - Vergleich GV.doc 03.11.2009 8/23

Art. 17 Fischen Das Fischen an Landungsanlagen der Kursschifffahrt ist zwischen dem An- und Ablegen verboten. Bei diesem Artikel wird nur die Nummer als Platzhalter stehengelassen. Art. 18 Schutz des Kulturlandes Das unberechtigte Fahren und Reiten über Kulturland sowie das unberechtigte Begehen während der Vegetationszeit vom 15. März bis 15. November sind verboten. Art. 17 Schutz des privaten und öffentlichen Grundes Das unberechtigte Betreten und Befahren von fremden Gärten und Kulturland ist verboten. Das unberechtigte Befahren oder Reiten über Kulturland und fremde Gärten sowie das Begehen während der Vegetationszeit ist untersagt. Fahrzeuge dürfen abseits von Strassen und Wegen nicht auf Wiesen, in Rabatten, an Waldrändern und in Wäldern abgestellt werden. Ist Privatrecht und im Waldgesetz geregelt. Der Vorsteher Sicherheit kann Ausnahmen bewilligen. Art. 19 Immissionen Vermeidbare, gesundheitsschädigende oder erheblich störende Einwirkungen namentlich durch Lärm, Erschütterungen, Staub, Russ, Rauch, Geruch, Abgase oder Lichtquellen sind verboten. Art. 31 Vermeidung von Einflüssen auf die Umwelt Unabhängig von der Umweltbelastung sind Tätigkeiten und Anlagen verboten, die vermeidbare gesundheitsschädigende oder belästigende Einflüsse auf die Umwelt haben. Dies gilt namentlich für Lärm, Erschütterungen, Staub, Russ, Rauch (z.b. durch Aussen- Cheminee- und Grillanlagen), Geruch, Abgase oder Lichtquellen. Solche Anlagen sind rechtzeitig so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich ist. Können die Einflüsse durch solche Massnahmen nicht genügend vermindert werden, sind die Arbeiten oder der Betrieb einzustellen. Abs. 1 keine wesentlichen Änderungen. Abs. 2 in Lärmschutzverordnung geregelt. Polizeiverordnung Egg - Vergleich GV.doc 03.11.2009 9/23

Art. 20 Verunreinigung des öffentlichen Grundes (Littering) Wer öffentlichen Grund verunreinigt, hat sofort wieder den ordnungsgemässen Zustand herzustellen. Kleinabfälle wie zum Beispiel Flaschen, Dosen, Papier, Verpackungen, Zigarettenstummel oder Kaugummi dürfen ausserhalb der dafür bestimmten Abfallbehälter weder zurückgelassen, weggeworfen noch abgelagert werden. Art. 21 Reinigung des öffentlichen Grundes Wer öffentlichen Grund (Strassen, Plätze, Wege, Anlagen usw.) verunreinigt, hat anschliessend bzw. mindestens täglich wieder den ordnungsgemässen Zustand herzustellen. Im Unterlassungsfall ordnet die Gemeinde die Reinigung auf Kosten des Verursachers an. Die Gemeinde hat zur Abwehr einer Gefahr (z.b. Gefährdung der Verkehrssicherheit) das Recht, auf Kosten von säumigen Verursachern Ersatzvornahme anzuordnen. Abs. 1 keine wesentlichen Änderungen. Abs. 2 und 3 = Art. 30 neue Polizeiverordnung Neu Art. 20 Abs. 2 neue Polizeiverordnung = Littering Art. 21 Nachtruhe Die Nachtruhe dauert von 22.00 bis 07.00 Uhr. Jede lärmverursachende Handlung im Freien, in Zelten und in Fahrnisbauten ist während der Nachtruhe verboten. Lärm im Innern von Gebäuden darf Dritte nicht belästigen. Das Ressort Sicherheit kann Ausnahmen bewilligen. Gehen die Nachtruhestörungen von Verpflegungs- oder Vergnügungsstätten aus, kann die Polizei den Betrieb für die betreffende Nacht schliessen. Art. 33 Nachtruhe und Sperrzeiten Die Nachtruhe gilt täglich von 22.00 bis 07.00 Uhr. Während dieser Zeit gilt jede lärmverursachende Handlung innerhalb von Gebäuden oder im Freien als Nachtruhestörung. In besonderen Einzelfällen kann der Gemeinderat Ausnahmen bewilligen. [...] Kirchengeläut ist davon ausgenommen. Art. 40 Betrieb in Gasthöfen, Vergnügungsstätten, Veranstaltungen In Gasthöfen, Konzertsälen, Versammlungsräumen, Dancings, Vergnügungsstätten, Kegelbahnen und dergleichen sind Fenster und Türen geschlossen zu halten, falls Drittpersonen durch Lärm belästigt werden. Kann der Lärm nicht genügend reduziert werden, so sind die Unterhaltungsaktivitäten zu reduzieren. Der Vorsteher Sicherheit kann im Wiederholungsfall die Bewilligung entziehen. [...] = Art. 22 neue Polizeiverordnung Die Lärmemissionen von Kirchen werden vom Umweltschutzgesetz erfasst, da eine Kirche als Anlage gilt. Aus diesem Grund wird dieser Absatz nicht ergänzt. Polizeiverordnung Egg - Vergleich GV.doc 03.11.2009 10/23

Art. 22 Allgemeine Ruhezeiten Lärmige Arbeiten (Industrie, Gewerbe, Baustellen, Hausund Gartenarbeiten wie z.b. Rasenmähen oder Laubblasen sowie das Entsorgen an öffentlichen Altstoff- Sammelstellen) sind werktags von 12.00 bis 13.00 Uhr und von 20.00 bis 07.00 Uhr, samstags von 12.00 bis 13.00 Uhr und ab 18.00 Uhr sowie an Sonn- und allgemeinen Feiertagen verboten. Das Ressort Sicherheit kann Ausnahmen bewilligen. Art. 33 Nachtruhe und Sperrzeiten [...] Tätigkeiten mit störenden Geräuschen sowie das Verbreiten von Schadstoffen und Rauch sind nur erlaubt: Mo bis Fr 07.00 bis 12.00 und 13.00 bis 20.00 Uhr Samstag 07.00 bis 12.00 und 13.00 bis 19.00 Uhr An Sonn- und Öffentlichen Ruhetagen generell verboten. Arbeiten auf Baustellen und in Gewerbe- und Industriebetrieben mit störenden Einflüssen auf die Umwelt sind nur erlaubt: Mo bis Fr 07.00 bis 12.00 und 13.00 bis 20.00 Uhr Samstag 07.00 bis 12.00 und 13.00 bis 19.00 Uhr An Sonn- und Öffentlichen Ruhetagen generell verboten. Als öffentliche Ruhetage gelten dabei die im Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz bezeichneten öffentlichen Ruhetage. Der Vorsteher Sicherheit kann in besonderen Einzelfällen Ausnahmen bewilligen. Kirchengeläut ist davon ausgenommen. [...] = Art. 21 neue Polizeiverordnung Ruhetags- und Ladenöffnungszeitengesetz. Die Lärmemissionen von Kirchen werden vom Umweltschutzgesetz erfasst, da eine Kirche als Anlage gilt. Aus diesem Grund wird dieser Absatz nicht ergänzt. Art. 23 Landwirtschaft Landwirtschaftliches Arbeiten ist auch während den Ruhezeiten erlaubt, sofern dies zwingend notwendig ist. Art. 41 Landwirtschaft und Notstandsarbeiten Unaufschiebbare Landwirtschafts- und Notstandsarbeiten sind jederzeit gestattet. Für das Ausbringen von Jauche gelten die speziellen Regelungen der Stoffverordnung. Knallgeräte und Lautsprecher, die dem Verscheuchen von Tieren dienen, sind in Wohngebieten und deren näheren Umgebung verboten. Für normale Arbeiten gelten die Sperrzeiten gemäss Art. 33. Polizeiverordnung Egg - Vergleich GV.doc 03.11.2009 11/23

Art. 24 Singen, Musizieren, Lautsprecher, Verstärkeranlagen Das Singen, Musizieren oder der Gebrauch von Tonwiedergabegeräten, Lautsprechern, Verstärkeranlagen und ähnlichen Geräten hat zu jeder Tags- und Nachtzeit so zu erfolgen, dass Drittpersonen nicht in unzumutbarer Weise gestört werden. Während der Nachtruhe von 22.00 bis 07.00 Uhr ist in Wohngebieten das Singen, Musizieren und der Gebrauch von Tonwiedergabegeräten, Lautsprechern, Verstärkeranlagen und ähnlichen Geräten im Freien, in Zelten und Fahrnisbauten verboten. Das Ressort Sicherheit kann Ausnahmen bewilligen. Art. 36 Lautsprecher, Verstärkeranlagen Der Betrieb von Lautsprechern, Megaphonen und anderen Verstärkeranlagen ist im Freien, in Zelten und anderen Fahrnissen verboten. Der Vorsteher Sicherheit kann Ausnahmen bewilligen. Art. 37 Musik und Gebrauch von Tonwiedergabegeräten in Häusern Musik und der Gebrauch von Tonwiedergabegeräten, Trommeln, Lautsprechern und Verstärkeranlagen zu jeder Tages- und Nachtzeit im Innern von Häusern dürfen Drittpersonen nicht belästigen. Dies gilt auch für Personen, die beruflich musizieren oder singen bzw. gewerblich mit Tonwiedergabegeräten, Lautsprechern und Verstärkeranlagen zu tun haben. Der Vorsteher Sicherheit kann in besonderen Fällen zusätzlich Schutzmassnahmen und zeitliche Einschränkungen anordnen. Art. 38 Musik und Gebrauch von Tonwiedergabegeräten im Freien Musik und Gebrauch von Tonwiedergabegeräten sind von 20.00 bis 07.00 Uhr im Freien verboten. In der übrigen Zeit dürfen Drittpersonen dadurch nicht belästigt werden. Für grössere Veranstaltungen kann der Vorsteher Sicherheit Ausnahmen bewilligen Drei Artikel der alten Polizeiverordnung zusammengefasst keine wesentlichen Änderungen. Polizeiverordnung Egg - Vergleich GV.doc 03.11.2009 12/23

Art. 25 Feuerwerk Das Abbrennen von lärmendem Feuerwerk ist nur in der Nacht vom 1. August auf den 2. August und in der Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar gestattet. Aus Sicherheitsgründen kann das Ressort Sicherheit örtliche und zeitliche Einschränkungen erlassen. Für besondere Veranstaltungen kann das Ressort Sicherheit das Abbrennen von Feuerwerk bewilligen. Art. 12 Feuerwerk Das Abbrennen von Feuerwerk mit Explosivwirkung ist nur am 1. August und beim Jahreswechsel (31. Dezember/1. Januar) gestattet. Personen, Tiere oder Sachen dürfen dabei nicht gefährdet werden. In der Nähe besonders gefährdeter Gebäude (z.b. Scheunen usw.) ist das Abbrennen von Feuerwerk in einem Umkreis von 100 Meter verboten. In besonderen Fällen (Trockenheit etc.) kann der Vorsteher Sicherheit für das gesamte Gemeindegebiet das Feuermachen und das Abbrennen von Feuerwerk verbieten. Für besondere Veranstaltungen kann der Vorsteher Sicherheit Ausnahmen bewilligen. Der Verkauf von Feuerwerk sowie dessen Lagerung bedarf einer Bewilligung der kommunalen Feuerpolizei. Feuerwerk darf nicht an Kinder unter 15 Jahren verkauft oder abgegeben werden. Kinder unter 15 Jahren dürfen Feuerwerk nur unter Aufsicht von Erwachsenen abbrennen. Die Haftung von Eltern bleibt in jedem Fall vorbehalten. Die gesetzlichen Bestimmungen müssen an den Verkaufsstellen angeschlagen werden. Teile dieses Artikels sind im Sprengstoffgesetz und der Kant. Verordnung, Brandschutzrichtlinien geregelt. Polizeiverordnung Egg - Vergleich GV.doc 03.11.2009 13/23

Art. 26 Schliessungsstunde Die ordentliche Schliessungsstunde in Gastwirtschaften richtet sich nach dem kantonalen Gesetz. Das Ressorts Sicherheit kann für öffentliche Veranstaltungen oder für spezielle Anlässe die Schliessungszeit für die ganze Gemeinde oder für einzelne Betriebe aufschieben oder aufheben Die dauernde Aufhebung der Schliessungsstunde bedarf der Zustimmung des Gemeinderates. Art. 46 Schliessungszeit (Polizeistunde) Die ordentliche Schliessungszeit (24.00 bis 05.00 Uhr) kann auf Gesuch hin durch den Vorsteher Sicherheit im Einzelfall oder generell hinausgeschoben oder aufgehoben werden. Bei Beschwerden wegen Nachtruhestörungen kann der Vorsteher Sicherheit die Bewilligung entziehen bzw. die Schliessung für die betreffende Nacht anordnen. Das Gesuch ist mindestens eine Woche vor dem Anlass einzureichen. Keine wesentlichen Änderungen Art. 27 Sammlungen und Betteln Geld- und Naturalgabensammlungen auf öffentlichem Grund sowie von Haus zu Haus bedürfen einer Bewilligung des Ressorts Sicherheit. Betteln ist verboten. Art. 49 Sammeln und Betteln Geld- und Naturalgabensammlungen auf Strassen und Plätzen sowie von Haus zu Haus bedürfen einer Bewilligung des Vorstehers Sicherheit. Sammlungen von ortsansässigen Vereinen bei eigenen Vereinsmitgliedern sind nicht bewilligungspflichtig. Betteln ist verboten. Abs. 2 nicht nötig. Art. 28 Umzug innerhalb der Gemeinde Wer innerhalb der Gemeinde seine Wohnadresse wechselt, hat dies unter Vorlage des Schriftenempfangsscheines bzw. des Ausländerausweises innerhalb von 14 Tagen der Einwohnerkontrolle zu melden. Art. 58 Abm., Adressänderung innerhalb der Gde. Wer um- oder wegzieht, hat dies innert acht Tagen der Einwohnerkontrolle zu melden. Dabei sind vorzulegen: von Schweizerbürgern der Schriftenempfangsschein und, sofern Zivilschutzpflichtig, das Dienstbüchlein; von Ausländern der Ausländerausweis. Bei schriftlicher Abmeldung wird für das Nachsenden der Schriften eine Gebühr erhoben. Neu 14 Tage aufgrund Art. 11 Registerharmonisierungsgesetz. Polizeiverordnung Egg - Vergleich GV.doc 03.11.2009 14/23

Art. 29 Niederlassung und Aufenthalt, Meldewesen Bezüglich Meldepflicht, Meldefrist, Auskunftspflicht und Schriftenhinterlegung bei Niederlassung und Aufenthalt gelten die unter dem entsprechenden Titel aufgeführten Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über das Gemeindewesen. Wer diesen Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommt, kann mit Ordnungsbusse bestraft werden. Art. 53 Meldepflicht Wer in der Gemeinde Wohnsitz nimmt, hat sich innerhalb von acht Tagen nach dem Zuzug bei der Einwohnerkontrolle anzumelden. Sofern militärisch meldepflichtig ist der neue Wohnsitz dem zuständigen Kreiskommando zu melden. Wer in Räume für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit bezieht, untersteht der gleichen Meldepflicht. Liegenschaftsverwaltungen, Vermieter von Wohnungen bzw. Zimmern, Logisgeber und Familien sind verpflichtet, jeden Ein- und Auszug ebenfalls zu melden. Die Meldepflicht Dritter ersetzt die persönliche Meldepflicht nicht. Besondere Vorschriften für Militär, Zivilschutz, Zivildienst und Fremdenpolizei entbinden ebenfalls nicht von der Meldepflicht. Beherbergungsbetriebe haben eine Gästekontrolle zu führen. Im neuen Gemeindegesetz 33 a geregelt. Im Gemeindegesetz 32 Abs. 3 geregelt und im neuen Gemeindegesetz 35 geregelt Art. 30 Verwaltungszwang, Ersatzvornahme und Strafe 1 Rechtswidrige Zustände können auf Kosten und Gefahr der bzw. des Fehlbaren beseitigt bzw. instand gestellt werden. Ausser in dringlichen Fällen ist dieser bzw. diesem zunächst Gelegenheit zu geben, die Störung selber zu beseitigen. 2 Anwendungen von Verwaltungszwang, Ersatzvornahme und Strafe sind unabhängig voneinander zulässig.. Art. 64 Verwaltungszwang Polizeiliche Massnahmen können nötigenfalls unter Anwendung von Verwaltungszwang (Sofortmassnahmen, Ersatzvornahme) durchgesetzt werden. Zur Verhinderung einer strafbaren Handlung oder zur Abwehr einer Gefahr ist die sofortige Anwendung von Verwaltungszwang zulässig. Art. 65 Verhältnis von Strafe und Verwaltungszwang Bestrafung und Verwaltungszwang sind nebeneinander zulässig. Zwei Artikel der alten Polizeiverordnung zusammengefasst keine wesentlichen Änderungen. Polizeiverordnung Egg - Vergleich GV.doc 03.11.2009 15/23

Art. 31 Strafbestimmungen Verletzungen der Bestimmungen dieser Verordnung sowie kommunaler Erlasse, die sich auf diese Verordnung stützen, werden bestraft. Sie können im Ordnungsbussenverfahren behandelt werden. Der Gemeinderat bezeichnet die einzelnen Übertretungen und bestimmt den Bussenbetrag. In leichten Fällen kann anstelle einer Busse ein Verweis erteilt werden. Art. 67 Strafen und Bussen Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Bestimmungen dieser Verordnung verletzt oder darauf gestützte Beschlüsse, Verfügungen oder Auflagen missachtet, wird vom Gemeinderat mit Verweis oder Busse bestraft, wenn das anzuwendende Recht keine anderen Strafen vorsieht. Der Höchstbetrag der Polizeibusse sowie das Verfahren und die zulässigen Gebühren richten sich nach kantonalem Recht. Übertretungen dieser Verordnung sowie weiterer kommunaler Verordnungen und Reglemente sind, wo dies vorgesehen ist, mit Ordnungsbussen zu ahnden. Art. 32 Aufhebung bisherigen Rechts Die Polizeiverordnung der Gemeinde XXX vom 14. Januar 2008 und allfällig weitere, in Widerspruch zur vorliegenden Verordnung stehende kommunale Erlasse werden per Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung aufgehoben. Neu. Art. 33 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt auf den vom Gemeinderat bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Art. 70 In-Kraft-Treten Die vorstehende Polizeiverordnung wurde vom Gemeinderat mit Beschluss vom 1. Dezember 2005 erlassen und tritt per 18. Januar 2006 in Kraft. Sie wurde am 14. Januar 2008 rückwirkend per 1. Dezember 2007 angepasst. Sie ersetzt die Polizeiverordnung vom 28. Oktober 1968 samt allen bisherigen Änderungen sowie alle andern im Widerspruch zu dieser Verordnung stehenden kommunalen Erlasse. Polizeiverordnung Egg - Vergleich GV.doc 03.11.2009 16/23

Ersatzlose Artikel der PV Egg Art. 3 Polizeiliche Generalklausel Die Polizeiorgane treffen im Einzelfall auch ohne besondere gesetzliche Grundlage unaufschiebbare und verhältnismässige Massnahmen (im Rahmen der Strafprozessordnung), um schwere unmittelbar drohende Gefahren oder Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verhüten oder abzuwehren. Art. 6 Identitätsnachweis bei Personenkontrollen Jede Person ist verpflichtet, den Polizeiorganen auf Verlangen ihre Personalien anzugeben, Ausweise vorzulegen oder auf andere Weise ihre Identität feststellen zu lassen. 9 Polizeigesetz 21 Polizeigesetz Art. 7 Hilfeleistung Dritter auf Verlangen der Polizei Jede Person ist verpflichtet, den Polizeiorganen, auf Verlangen und im Rahmen des Zumutbaren, bei der Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten Hilfe zu leisten. Art. 128 Strafgesetzbuch Art. 51 Abs. 2 SVG Die Pol. Gemeinde haftet für Schäden, die bei solchen Hilfeleistungen entstehen, im Sinne des Haftungsgesetzes. Art. 8 Ausweispflicht der Polizeiorgane Wer polizeilich angehalten wird, ist berechtigt, von Polizeibeamten in Uniform die Nennung des Namens und von Polizeiorganen in Zivilkleidung Einsicht in den Dienstausweis zu verlangen. 45 Polizeigesetz Art. 10 Schiessen ausserhalb offizieller Schiessanlagen Schiessübungen und andere Schiessanlässe ausserhalb der dafür besonders eingerichteten Anlagen sind ohne Bewilligung des Vorstehers Sicherheit verboten; ausgenommen die Jagdausübung. Waffengesetz Art. 5 Abs. 3c und Jagdgesetz Luft- und Gasdruckwaffen, Sportpfeilbogen sowie Steinschleudergeräte und dergleichen dürfen nur auf Privatgrund verwendet werden und nur wenn eine Gefährdung oder Belästigung Dritter ausgeschlossen ist. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Schiesszeiten, die militärischen Übungen und die Tätigkeit der Polizeiorgane. Art. 11 Schiessgelände Abgesperrte oder signalisierte Schiessgelände dürfen während Schiessübungen weder betreten noch befahren werden. Technische Belange der Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst (Weisungen für Schiessanlagen) 5.6 Abs. 1 Polizeiverordnung Egg - Vergleich GV.doc 03.11.2009 17/23

Art. 14 Einzäunungen von privatem Grund Der Eigentümer hat seine an öff. Plätze, Strassen, Wege oder Gewässer grenzende oder sonst leicht zugängliche Grundstücke in geeigneter Weise einzuzäunen, wenn dies zur Sicherheit von Personen und Tieren erforderlich ist. Privatrecht Einzäunungen, die Personen oder Tiere schädigen können, sind verboten. Art. 18 Unfug Unfug an öffentlichem oder privatem Eigentum ist verboten. Insbesondere ist verboten, öffentliches oder privates Eigentum zu verunreinigen, zu beschädigen oder zu verändern. Art. 22 Schnee- und Eisräumung Schnee und Eis dürfen nur unter Beachtung aller Vorsichtsmassnahmen von Dächern und Balkonen oder übrigem Privatgebiet auf öffentlichen Grund geworfen werden und sind sofort zu beseitigen. Öffentliches Eigentum in Art. 10 neue Polizeiverordnung geregelt; privates Eigentum ist zivilrechtlich geregelt. Ist als Verunreinigung einzustufen. Art. 26 Pflanzen und Sträucher Bäume, Hecken, Sträucher und andere Bepflanzungen dürfen die Verkehrssicherheit, die Sicht auf Signale und Beschilderungen, öffentliche Beleuchtungen, Hydranten und die Schneeräumung nicht beeinträchtigen. Der Eigentümer ist für das Zurückschneiden störender Pflanzen und Bäume verantwortlich. EG zum ZGB 169/170/177 und Strassenabstandsverordnung Die Gemeinde hat das Recht, auf Kosten von säumigen Eigentümern die Ersatzvornahme anzuordnen. Art. 28 Wegschaffen von Fahrzeugen und Gegenständen Vorschriftswidrig, behindernd oder gefährdend auf öffentlichem Grund abgestellte Fahrzeuge, sowie Fahrzeuge ohne Kennzeichen und Gegenstände aller Art können durch die Polizeiorgane weggeschafft werden. Der Verursacher oder der Halter hat die Kosten, welche durch die polizeilichen Massnahmen entstehen, zu bezahlen. Art. 29 Fundgegenstände Gefundene Sachen, die dem Eigentümer nicht zurückerstattet werden können, sind im Gemeindehaus abzugeben. Abfallgesetz 14 Abs. 1 in Verbindung mit 35 Abs. 4 Polizeigesetz 41 Fundgegenstände können auch an anderen Stellen abgegeben werden. Weiteres ist im ZGB Art. 720 geregelt. Polizeiverordnung Egg - Vergleich GV.doc 03.11.2009 18/23

Art. 30 Grundsatz (Umwelt- und Lärmschutz) Es ist verboten, durch eigenes Verhalten oder mit Geräten, Maschinen, Vorrichtungen usw. schädliche oder belästigende Auswirkungen zu erzeugen, die zu einer Verunreinigung der Umwelt (Luft, Boden, Wasser) führen können. Grundsätze sind im Gesetz geregelt. Es ist verboten, Lärm zu verursachen, der durch rücksichtsvolle Handlungsweise resp. Wirkungsvolle Vorkehrungen vermieden oder vermindert werden kann. Geräte, Maschinen, Fahrzeuge oder andere Vorrichtungen dürfen keinen Lärm erzeugen, der durch geeignete Massnahmen vermieden oder vermindert werden kann. Art. 34 Baulärm Neben der kantonalen Verordnung über den Baulärm gelten nachfolgende Bestimmungen In Baulärmverordnung geregelt. a) Der Lärm von Kompressoren, Pressluftbohrern, Betonmischern, Lade- und Erdbewegungsgeräten und anderen besonders lärmigen Vorrichtungen ist wirksam zu dämpfen. Insbesondere sind Verbrennungsmotoren mit wirksamen Schalldämpfern zu versehen. Der Vorsteher Sicherheit kann Maschinen und Werkzeuge mit elektrischen oder anderen leisen Antrieb vorschreiben. b) Lärmige Arbeiten, die in geschlossenen Räumen ausgeführt werden können, sind dorthin zu verlegen, Fenster und Türen sind dabei geschlossen zu halten. Art. 35 Gewerbe, Industrie und andere Unternehmen Um Lärm zu vermeiden, sind alle Massnahmen, insbesondere alle technischen, baulich und betrieblich möglichen Massnahmen sowie wirtschaftlich tragbaren Verbesserungen vorzukehren. Ist der Erfolg ungenügend, sind die Arbeiten zeitlich zu beschränken, zu staffeln oder an geeignete Stellen, wo nötig in geschlossenen Räume, zu verlegen. Dabei sind Fenster und Türen geschlossen zu halten. Kann der Lärm durch solche Massnahmen nicht genügend vermindert werden, sind die Arbeiten oder der Betrieb einzustellen. Art. 39 Sirenen, Signalgeräte und Rufanlagen Die Verwendung von Sirenen, Signalgeräten, Rufanlagen und ähnlichen Vorrichtungen ist verboten, sobald als ausserhalb des betreffenden Areals (Werk, Bauplatz, Gärtnereien usw.) stören. Aussensignale von Alarmanlagen dürfen in bewohnten Gebieten nicht länger als drei Minuten ertönen. Eidg. Lärmschutzverordnung Ruhestörung 7 Straf- und Justizvollzugsgesetz Polizeiverordnung Egg - Vergleich GV.doc 03.11.2009 19/23

Art. 42 Sportveranstaltungen im Freien Sport- und ähnliche Veranstaltungen im Freien müssen um 22.00 Uhr beendet sein. Motor- und Radsportveranstaltungen und Trainingsfahrten sowie Fahr- und Reitturniere auf öffentlichem und privatem Grund sind bewilligungspflichtig. in Art. 22 neue Polizeiverordnung und in den Lärmvorschriften geregelt. Der Vorsteher Sicherheit kann in besonderen Fällen weitergehende zeitl. Einschränkungen oder Ausnahmen erfassen. Art. 43 Motorspielzeuge, Modellflugzeuge Modellflugzeuge und autos dürfen nur dort betrieben werden, wo Drittpersonen nicht belästigt werden. Für einen regelmässigen Betrieb ist eine Bewilligung des Gemeinderates notwendig. in Art. 22 neue Polizeiverordnung und in den Lärmvorschriften geregelt. Art. 44 Fahrzeuge, Garagen und Fahrzeugabstellplätze Auf Privatgrund sowie auf allen nicht öffentlichen Strassen im Sinne der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr hat der Benützer von Fahrzeugen und Garagen jede vermeidbare Belästigung von Dritten durch Lärm zu unterlassen. Private Fahrzugabstellplätze sind bewilligungspflichtig. Art. 45 Grundsatz Nebst den in dieser Verordnung aufgeführten Bestimmungen gelten grundsätzlich diejenigen des kantonalen Gastgewerbegesetzes und die zugehörende Verordnung. Bundesgesetz Baurecht Geregelt in Art. 1 Abs. 3 neue Polizeiverordnung Art. 47 Hohe Feiertage An den Vorabenden hoher Feiertage und für diese Tage selbst werden keine Bewilligungen für den Aufschub der Schliessungsstunde oder Freinächte erteilt. Dies sind: a) Karfreitag b) Ostersonntag c) Pfingstsonntag d) Eidgenössischer Bettag e) Weihnachtstag Hohe Feiertage sind im Kantonalen Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz geregelt. Ausgenommen sind Veranstaltungen in geschlossenen Räumlichkeiten gemäss 3 lit. f des kantonalen Ruhetagsgesetzes. Polizeiverordnung Egg - Vergleich GV.doc 03.11.2009 20/23

Art. 48 Dekorationen Dekorationen in öffentlich zugänglichen Räumen oder Lokalitäten erfordern eine feuerpolizeiliche Bewilligung. Sie sind rechtzeitig der kommunalen Feuerpolizei zur Abnahme anzumelden. Art. 51 Öffnungszeiten Verkaufsgeschäfte Die Öffnungszeiten der Verkaufsgeschäfte richten sich nach den Bestimmungen des kantonalen Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes. Für Ausnahmen ist eine Bewilligung des Vorstehers Sicherheit notwendig. Ist über die Kant. Feuerpolizei geregelt. Die Öffnungszeiten sind im Kantonalen Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz geregelt. Art. 52 Taxi Für Betriebsbewilligungen sowie die Ausführung von gewerbsmässigen Taxifahrten ab Standplätzen in der Gemeinde bedarf es einer Bewilligung des Vorstehers Sicherheit. in Egg gar nicht nötig Art. 54 Anmeldung und Hinterlegung von Ausweisen Bei der Anmeldung sind die Ausweise über die Heimat- und Zivilstandsverhältnisse sowie allenfalls über die auswärtige Niederlassung zu hinterlegen. Zivilschutzangehörige haben zudem ihr Dienstbüchlein vorzuweisen. Kinder und Jugendliche haben in folgenden Fällen eigene Ausweise gemäss Abs. 1 zu hinterlegen Wird aus 33 neues GG abgeleitet und 36 GG und Art. 6 RHG a) Kinder und Jugendliche von Einwohnern, die nicht Gemeindebürger sind, zu Beginn des Jahres, in dem sie volljährig werden Der Gesetzliche Vertreter hat eigene Ausweise zu hinterlegen für b) unmündige Kinder und Jugendliche geschiedener oder unverheiratete Eltern c) unmündige Waisen nach der Wiederverheiratung von Mutter oder Vater d) Pflegekinder e) unmündige Kinder und Jugendliche, deren Eltern nicht das gleiche Bürgerrecht besitzen Ehepaare mit Kindern müssen einen Familienausweis vorlegen. Ausländische Staatsangehörige haben einen gültigen Reisepass und den Ausländerausweis vorzulegen. Jede Person, die sich in der Gemeinde niederlassen will, hat bei der Anmeldung den Nachweis über einen, den gesetzlichen Vorschriften betreffend Wohnhygiene, entsprechenden Wohnort zu erbringen. Polizeiverordnung Egg - Vergleich GV.doc 03.11.2009 21/23

Art. 55 Beschränkte Meldepflicht, Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit Wer ohne Erwerbstätigkeit auszuüben bei Verwandten oder Bekannten zu Besuch weilt oder sich in Hotels, Pensionen, Heimen oder Anstalten aufhält, ist von der persönlichen Meldepflicht befreit, sofern der Aufenthalt nicht länger als drei Monate dauert. Bei längerem Aufenthalt hat die Anmeldung innert acht Tagen nach Ablauf der dreimonatigen Frist durch den Meldepflichtigen zu erfolgen. Art. 56 Erneuerung von Schriften und Ausweisen Hinterlegte Ausweise, deren Gültigkeitsdauer beschränkt ist, sind vor deren Ablauf zu erneuern oder durch neue zu ersetzen. Bei Änderung des Namens, des Bürgerrechtes oder des Zivilstandes sind innert 30 Tagen neue Schriften bei der Einwohnerkontrolle zu hinterlegen. 33 Gemeindegesetz Art. 3 lit. c RHG Wird aus 33 und 36 neues Gemeindegesetz abgeleitet und Art. 6 RHG Art. 57 Wochenaufenthalt Wer in der Gemeinde Logis nimmt, ohne seine auswärtige Niederlassung aufzugeben, hat sich innert acht Tagen bei der Einwohnerkontrolle anzumelden. Als Ausweis ist eine befristete Bestätigung der Niederlassungsgemeinde zu hinterlegen. interne Regelung Wochenaufenthalt begründet, wer an seinen arbeits- oder schulfreien Tagen regelmässig in seine Niederlassungsgemeinde zurückkehrt. Personen, die längere Zeit als Aufenthalter gemeldet sind, kann eine Frist zum Nachweis angesetzt werden, dass der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen (Niederlassung) tatsächlich anderswo ist. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, so gilt Egg als Niederlassungsort. Die Gemeinde kann den Meldepflichtigen verpflichten, die Richtigkeit seiner Angaben nachzuweisen. Art. 59 Auskünfte der Einwohnerkontrolle Auskünfte an Private werden gemäss Datenschutzgesetz nur über Namen, Vornamen und Adresse erteilt. Sie sind zu verweigern, wenn begründeter Verdacht missbräuchlicher Verwendung besteht. Auskünfte an Private werden nur auf persönliche Vorsprache oder schriftliches Gesuch hin erteilt. Sie sind gebührenpflichtig. Kollektivauskünfte werden nicht erteilt. Der Gemeinderat kann jedoch ein amtliches Adressverzeichnis herausgeben oder durch Private herausgeben lassen. Aus wichtigen Gründen kann ein Einwohner schriftlich verlangen, dass Privaten über ihn keine Auskünfte erteilt und er nicht im Adressbuch aufgenommen wird. Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) interne Regelung Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV) Polizeiverordnung Egg - Vergleich GV.doc 03.11.2009 22/23

Art. 61 Polizeiliche Kontrollen Die Polizeiorgane sind berechtigt und verpflichtet, die notwendigen Kontrollen durchzuführen und die für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes erforderlichen Anordnungen zu treffen. Art. 62 Wegweisung und Fernhaltung Die Polizei kann vorübergehend Personen von einem Ort wegweisen oder fern halten, wenn a) der begründete Verdacht besteht, dass sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden b) sie selbst ernsthaft und unmittelbar gefährdet sind c) sie Einsätze zur Wiederherstellung oder Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung behindern d) sie die polizeiliche Tätigkeit hindern Art. 63 Strassenbezeichnung und Hausnummerierung Für die offizielle Strassenbezeichnung und die Hausnummerierung (Polizeinummerierung) der bewohnten Gebäude gilt das Reglement über die Nummerierung der Wohnhäuser und das Anbringen der Strassentafeln. Polizeigesetz Polizeigesetz 33 Reglement über die Nummerierung der Wohnhäuser und das Anbringen der Strassentafeln. Art. 66 Untersuchungskosten, Spruch- und Schreibgebühren Die Kosten polizeilicher Massnahmen und des Verwaltungszwanges (Sofortmassnahmen und Ersatzvornahmen) werden den Fehlbaren oder Verantwortlichen auferlegt. Fehlbaren werden zudem Spruchgebühren sowie Untersuchungs-, Ausfertigungs- und Zustellkosten auferlegt. Gebührenreglement Art. 68 Depot Die Polizeiorgane sind ermächtigt, Depots für Bussen und Kosten entgegenzunehmen. Die Festsetzung der definitiven Bussen und Kosten bleibt in jedem Falle vorbehalten. Art. 69 Rechtsmittel Verfügungen, Beschlüsse und weitere auf dieser Verordnung basierende Anordnungen des Gemeinderates sind nach Massgabe der einschlägigen Gesetze rekursfähig. kann weggelassen werden übergeordnetes Recht Polizeiverordnung Egg - Vergleich GV.doc 03.11.2009 23/23