Vorabentscheidungsverfahren des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art EG-Vertrag

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Transkript:

Vorabentscheidungsverfahren des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 177 1 EG-Vertrag RV des MdJ vom 25. November 1996 (9500-11) Anbei übersende ich oben genanntes Schreiben des Kanzlers des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nebst dort in Bezug genommener Anlage "Hinweise zur Vorlage von Vorabentscheidungen durch die innerstaatlichen Gerichte" zu Ihrer Unterrichtung mit der Bitte, das Schreiben nebst Anlage den Richterinnen und Richtern Ihres Geschäftsbereichs zur Kenntnis zu bringen. 1 Jetzt: Artikel 234 gem. Übereinstimmungstabelle gem. Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam (BGBl. 1998 II S. 418, 426).

Anlage GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Hinweise zur Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen durch die innerstaatlichen Gerichte Die Entwicklung der Rechtsordnung der Gemeinschaft ist zu einem großen Teil das Ergebnis der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und den innerstaatlichen Gerichten im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens nach Artikel 177 1 EG- Vertrag und den entsprechenden Bestimmungen des EGKS- und des EAG-Vertrags 2. Um diese Zusammenarbeit noch fruchtbarer zu gestalten und so den Erwartungen der innerstaatlichen Gerichte durch sachdienliche Antworten auf die Vorabentscheidungsfragen bestmöglich gerecht zu werden, gibt der Gerichtshof den Beteiligten, insbesondere den innerstaatlichen Gerichten, folgende Hinweise. Diese dienen ausschließlich der Information; sie haben keinerlei Normcharakter und legen die Bestimmungen über das Vorabentscheidungsverfahren nicht aus. Es handelt sich lediglich um praktische Hinweise, die angesichts der im Vorabentscheidungsverfahren gesammelten Erfahrungen nützlich sein können, um Schwierigkeiten zu vermeiden, denen sich der Gerichtshof bisweilen gegenüber gesehen hat. 1. Jedes Gericht eines Mitgliedstaates kann den Gerichtshof ersuchen, eine Norm der Verträge oder des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts auszulegen, wenn es dies zur Entscheidung eines bei ihm anhängigen Rechtsstreits für erforderlich hält. Die Gerichte, deren Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, sind verpflichtet, dem Gerichtshof die vor ihnen aufgeworfenen Auslegungsfragen vorzulegen, es sei denn, es liegt bereits eine einschlägige Rechtsprechung vor oder die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts ist offenkundig 3. 2 Ein Vorabentscheidungsverfahren ist ferner in den Protokollen zu einigen von den Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkommen, insbesondere dem Europäischen Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ), vorgesehen. 3 Urteil vom 6. Oktober 1982, Cilfit (283/81, Slg. 1982, 3415, NJW 1983, 1257).

2. Der Gerichtshof entscheidet über die Gültigkeit der Handlungen der Gemeinschaftsorgane. Die innerstaatlichen Gerichte haben die Möglichkeit, die vor ihnen geltend gemachten Ungültigkeitsgründe zurückzuweisen. Dagegen muss jedes innerstaatliche Gericht, auch wenn seine Entscheidungen noch mit einem Rechtsmittel angefochten werden können, den Gerichtshof anrufen, wenn es die Gültigkeit einer Gemeinschaftshandlung in Frage stellen will 4. Gleichwohl kann das innerstaatliche Gericht, wenn es ernsthafte Zweifel an der Gültigkeit eines Rechtsaktes der Gemeinschaft hat, auf den eine innerstaatliche Maßnahme gestützt ist, ausnahmsweise die Anwendung dieses Rechtsaktes vorläufig aussetzen oder insoweit sonstige einstweilige Maßnahmen treffen. In diesem Fall ist das Gericht verpflichtet, die Gültigkeitsfrage dem Gerichtshof vorzulegen und dabei die Gründe anzugeben, aus denen es den Gemeinschaftsrechtsakt für ungültig hält 5. 3. Die Vorabentscheidungsfrage ist auf die Auslegung oder die Gültigkeit einer Gemeinschaftsnorm zu beschränken, da die Auslegung des nationalen Rechts und die Prüfung seiner Gültigkeit nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fallen. Für die Anwendung der Gemeinschaftsnorm in dem ihm unterbreiteten konkreten Fall ist das vorlegende Gericht zuständig. 4. Die Form des Vorabentscheidungsersuchens (im Folgenden: "Vorlage") richtet sich nach den Verfahrensregeln des innerstaatlichen Rechts. Das innerstaatliche Verfahren ist in der Regel bis zur Entscheidung des Gerichtshofs auszusetzen, doch entscheidet hierüber allein das innerstaatliche Gericht im Einklang mit seinem nationalen Recht. 5. Die Vorlage muss von den Dienststellen des Gerichtshofs in die anderen Amtssprachen der Gemeinschaft übersetzt werden. Da Fragen der Auslegung oder der Gültigkeit des Gemeinschaftsrechts meist von allgemeinem Interesse sind, haben die Mitgliedstaaten und die Gemein- 4 Urteil vom 22. Oktober 1987, Foto-Frost (314/85, Slg. 1987, 4199, NJW 1988, 1451). 5 Urteile vom 21. Februar 1991, Zuckerfabrik (C-143/88 und C-92/89, Slg. 1991, I-415, NVwZ 1991, 460) und vom 9. November 1995, Atlanta (C-465/93, Slg. 1995, I-3761, NJW 1996, 1333).

schaftsorgane das Recht, sich hierzu zu äußern. Die Vorlage sollte daher so klar und genau wie möglich abgefasst sein. 6. Die Vorlage sollte knapp, aber so umfassend begründet werden, dass der Gerichtshof wie auch die Stellen, denen sie zu übermitteln ist (Mitgliedstaaten, Kommission sowie gegebenenfalls Rat und Europäisches Parlament), den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Ausgangsverfahrens richtig erfassen können 6. Sie muss eine Schilderung des Sachverhalts, dessen Kenntnis für das Verständnis der rechtlichen Bedeutung des Ausgangsverfahrens unerlässlich ist, eine Darstellung der eventuell einschlägigen rechtlichen Gesichtspunkte, eine Darstellung der Gründe, die das innerstaatliche Gericht zur Vorlage der Frage veranlasst haben, und gegebenenfalls eine Darstellung des Vorbringens der Parteien enthalten; diese Informationen sollen den Gerichtshof in die Lage versetzen, dem innerstaatlichen Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben. Ferner sollten die Akten sowie etwaige für das Verständnis des Rechtsstreits nötige Unterlagen vorgelegt und die einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften im Wortlaut mitgeteilt werden. Da die der Vorlage beigefügten Akten oder Unterlagen nicht immer vollständig in die verschiedenen Amtssprachen der Gemeinschaft übersetzt werden, sollte das vorlegende Gericht darauf achten, dass sein Vorlagebeschluss alle relevanten Informationen enthält. 7. Das innerstaatliche Gericht kann dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorlegen, wenn es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Auslegung oder die Gültigkeit des Gemeinschaftsrechts ankommt. Der Gerichtshof entscheidet weder über streitige Sachverhaltsfragen des Ausgangsverfahrens noch über die Auslegung oder die Anwendung des innerstaatlichen Rechts. Die Vorlage sollte daher erst in einem Stadium des innerstaatlichen Verfahrens ergehen, in dem das Gericht in der Lage ist, den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Problems, und sei es auch nur hypothetisch, zu bestimmen und darzulegen. Es kann im Interesse einer geordneten Rechtspflege liegen, die Vorabentscheidungsfrage erst nach streitiger Verhandlung vorzulegen 7. 6 Urteil vom 26. Januar 1993, Telemarsicabruzzo (C-320/90, Slg. 1993, I-393). 7 Urteil vom 28. Juni 1978, Simmenthal (70/77, Slg. 1978, 1453, RIW 1978, 610).

8. Die Vorlage und die relevanten Unterlagen sind vom innerstaatlichen Gericht per Einschreiben unmittelbar an den Gerichtshof (Kanzlei des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, L-2925 Luxemburg; Tel.-Nr. ++352-43031) zu senden. Bis zur Verkündung des Urteils bleibt die Kanzlei des Gerichtshofs in Verbindung mit dem innerstaatlichen Gericht und übermittelt ihm Kopie der anfallenden Verfahrensschriftstücke (schriftliche Erklärungen, Sitzungsbericht und Schlussanträge des Generalanwalts). Der Gerichtshof übermittelt dem vorlegenden Gericht auch das Urteil. Er würde es begrüßen, wenn ihn das innerstaatliche Gericht im Weiteren darüber informiert, wie es die Vorabentscheidung im Ausgangsverfahren berücksichtigt hat, und wenn es ihm gegebenenfalls seine Endentscheidung zusendet. 9. Das Vorabentscheidungsverfahren ist gerichtskostenfrei; der Gerichtshof entscheidet nicht über die Kosten der Parteien des Ausgangsverfahrens.