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Transkript:

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 8. Mai 2018 (OR. en) 8622/18 WTO 110 SERVICES 36 FDI 24 COMER 43 VERMERK Absender: Empfänger: Betr.: Vorsitz Rat Entwurf von Schlussfolgerungen des Rates über die Aushandlung und den Abschluss von Handelsabkommen der EU Annahme 1. Am 12. Februar 2018 hat der Vorsitz einen Entwurf von Schlussfolgerungen des Rates über die Aushandlung und den Abschluss von Handelsabkommen der EU vorgeschlagen. Der Entwurf wurde im Ausschuss für Handelspolitik mehrfach erörtert. 2. Auf seiner Tagung vom 8. Mai 2018 hat der Ausschuss der Ständigen Vertreter Einvernehmen über den Entwurf von Schlussfolgerungen in der in der Anlage enthaltenen Fassung erzielt. 3. Der Rat (Auswärtige Angelegenheiten/Handel) wird daher ersucht, diese Schlussfolgerungen auf seiner Tagung am 22. Mai 2018 anzunehmen. 8622/18 bhw/cat 1

ANLAGE ENTWURF VON SCHLUSSFOLGERUNGEN S RATES ÜBER DIE AUSHANDLUNG UND N ABSCHLUSS VON HANLSABKOMMEN R EU 1. Die EU setzt sich für eine robuste, wirksame und glaubwürdige Handelspolitik ein und hält an einem offenen und regelbasierten multilateralen Handelssystem fest. In Bezug auf den Freihandel wird die EU eine ehrgeizige Agenda verfolgen, die Millionen von Arbeitsplätzen sichert, zu Wohlstand beiträgt und gleichzeitig den Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger im Hinblick auf die Liberalisierung des Handels in einer sich schnell wandelnden globalisierten Welt Rechnung trägt. Hierfür gilt es auch, die Werte und Normen der EU einschließlich des Pariser Klimaschutzübereinkommens zu propagieren und das Recht der Regierungen, im öffentlichen Interesse regelnd tätig zu werden, zu wahren. In diesem Zusammenhang unterstützt der Rat nachdrücklich die Aushandlung ambitionierter, ausgewogener und für beide Seiten vorteilhafter Freihandelsabkommen, die für gleiche Wettbewerbsbedingungen sorgen. Ferner weist der Rat darauf hin, dass die Kommission entsprechend den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 22. März 2018 prüfen wird, wie die Durchsetzung der von Drittländern eingegangenen Verpflichtungen verstärkt werden kann. Sämtliche Handelsabkommen müssen auf alle EU-Mitgliedstaaten uneingeschränkt, wirksam und diskriminierungsfrei angewandt werden; dies ist Voraussetzung für Erweiterungen dieser Abkommen. 2. Der Rat nimmt Kenntnis von dem Gutachten 2/15 des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten in Bezug auf den Abschluss des Freihandelsabkommens EU-Singapur. Der Rat verweist ferner auf das Handels- und Investitionspaket der Kommission aus dem Jahr 2017, einschließlich ihrer Mitteilung "Durch eine ausgewogene und fortschrittliche Handelspolitik die Globalisierung meistern". 8622/18 bhw/cat 2

3. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission beabsichtigt, künftig einerseits Entwürfe von Verhandlungsrichtlinien für Freihandelsabkommen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallen, und andererseits gesonderte gemischte Investitionsabkommen zu empfehlen, um die Verhandlungsposition der EU zu stärken. Es ist Sache des Rates zu entscheiden, ob auf dieser Grundlage Verhandlungen aufgenommen werden. Ebenso ist es Sache des Rates, von Fall zu Fall über die Aufteilung von Handelsabkommen zu entscheiden. Je nach ihrem Inhalt sollten Assoziierungsabkommen gemischter Natur sein. Die Abkommen, über die derzeit zum Beispiel mit Mexiko, dem Mercosur und Chile verhandelt wird, werden gemischte Abkommen bleiben. 4. Verhandlungen über Handelsabkommen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, sollten nicht dazu führen, dass die EU weniger in der Hand hat, um ambitionierte eigenständige Investitionsabkommen auszuhandeln. In einem möglichst frühen Stadium der Vorstudie sollten im Rat erste Überlegungen zur Notwendigkeit von Investitionsschutzbestimmungen in Bezug auf den betreffenden Verhandlungspartner angestellt werden. Investitionsabkommen der EU sollten, soweit sie für erforderlich erachtet werden, grundsätzlich parallel zu Freihandelsabkommen ausgehandelt werden. 5. Im Hinblick auf die anstehenden Handelsverhandlungen mit Australien und Neuseeland stellt der Rat fest, dass die Kommission in beiden Fällen zwar Empfehlungen für die Aushandlung der Freihandelsabkommen, aber keine Empfehlungen für Richtlinien zur Aushandlung von Investitionsabkommen vorgelegt hat. Der Rat ist der Auffassung, dass dies kein Präzedenzfall für die Zukunft sein sollte. 6. Der Rat sieht der Unterzeichnung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens mit Japan nach der Annahme seiner diesbezüglichen Beschlüsse erwartungsvoll entgegen. In der Zwischenzeit fordert der Rat die Kommission auf, die Verhandlungen mit Japan über ein gesondertes Investitionsabkommen fortzuführen. Der Rat prüft derzeit die von der Kommission vorgeschlagenen gesonderten Handels- und Investitionsabkommen mit Singapur, damit die Beschlüsse über die Unterzeichnung dieser Abkommen möglichst rasch angenommen werden können. 8622/18 bhw/cat 3

7. Der Rat sollte von der Kommission umfassend unterrichtet und in allen Phasen der Aushandlung von Freihandelsabkommen von der Vorstudie bis zur Erzielung einer grundsätzlichen Einigung hinreichend konsultiert werden, auch wenn das Abkommen in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fällt. Die Beschlüsse über die Unterzeichnung und den Abschluss werden vom Rat gefasst; dieses Verfahren gestattet es den Regierungen der Mitgliedstaaten, ihre nationalen Parlamente und andere Interessenträger zu konsultieren. Somit gewährleisten im Fall von Freihandelsabkommen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallen, auf EU-Ebene genehmigt werden und keine Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten erfordern, die Rollen des Rates und des Europäischen Parlaments, dass das Annahmeverfahren legitim und inklusiv ist. Investitionsabkommen, die Bereiche gemeinsamer Zuständigkeit betreffen, bedürfen weiterhin der Annahme auf EU-Ebene und der Ratifizierung auf nationaler Ebene. Bei laufenden Verhandlungen über Handelsabkommen wird der Rat regelmäßig die Fortschritte erörtern und bewerten, wobei er erwägen kann, die Verhandlungsrichtlinien erforderlichenfalls zu überprüfen. 8. Der Rat ist der Auffassung, dass die Parlamente der Mitgliedstaaten sowie die Zivilgesellschaft und andere Interessenträger ab dem Beginn der Vorbereitungen für die Aushandlung von Handelsabkommen gebührend unterrichtet werden sollten. Die Mitgliedstaaten sollten daher weiterhin ihre Parlamente und Interessenträger in angemessener Weise und im Einklang mit ihren jeweiligen nationalen Verfahren einbeziehen. Allgemein bekräftigt der Rat, dass er es für wichtig hält, auf die Anliegen und Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger einzugehen, und dass es erforderlich ist, die Bürgerinnen und Bürger laufend über den Fortgang und die Inhalte von Verhandlungen über Handelsabkommen zu informieren und dadurch bei der EU-Handelspolitik für mehr Legitimität und Teilhabe zu sorgen. Der Rat nimmt die Informations- und Transparenzmaßnahmen der Kommission zur Kenntnis und ruft die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, noch größere Anstrengungen zu unternehmen, um die Interessenträger laufend und angemessen zu informieren. In diesem Zusammenhang weist der Rat darauf hin, dass er ebenfalls eine Reihe von Verhandlungsrichtlinien offengelegt hat. Eine solche Entscheidung kann nur vom Rat und nur von Fall zu Fall getroffen werden. 8622/18 bhw/cat 4

9. Schließlich wird der Rat unter Beachtung der Abstimmungsregeln gemäß den Verträgen weiterhin anstreben, so weit wie möglich einen Konsens zu erzielen, um sicherzustellen, dass die Interessen und Anliegen aller Mitgliedstaaten in Handelsabkommen angemessen gewahrt werden. 8622/18 bhw/cat 5