Satzung des Juso Kreisverbandes Recklinghausen. Richtlinien der Arbeitsgemeinschaft der JungsozialistInnen im SPD-Kreisverband Recklinghausen

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Transkript:

Richtlinien der Arbeitsgemeinschaft der JungsozialistInnen im SPD-Kreisverband Recklinghausen Stand 29. August 2010 1

Inhaltsverzeichnis 1 - Name und Grundsätze Seite 3 2 Aufgaben Seite 3 3 Gliederungen Seite 4 4 Arbeitsgemeinschaften Seite 4 5 Stadtverbände Seite 4 6 Organe Seite 5 7 - Kreisverbands-Vollversammlung Seite 5 8 - Aufgaben der Kreisverbands-Vollversammlung Seite 5,6 9 - Kreisverbands-Vorstand Seite 6,7 10 - Kreisverbands-Beirat Seite 7,8 11 Schlussbestimmungen Seite 8 2

1 - Name und Grundsätze (1) Die JungsozialistInnen des Kreises Recklinghausen bilden die Arbeitsgemeinschaft/ Stadtverbände der JungsozialistInnen im Kreisverband Recklinghausen. (2) Die Arbeitsgemeinschaft der JungsozialistInnen ist eine Arbeitsgemeinschaft im Sinne des Organisationsstatutes der SPD. (3) Die Tätigkeit der JungsozialistInnen ist Teil der Parteiarbeit. 2 Aufgaben (1) Die Arbeitsgemeinschaft der JungsozialistInnen hat die Aufgabe: 1. Mitzuarbeiten bei der Durchsetzung der Grundwerte des demokratischen Sozialismus in Staat und Gesellschaft, wobei die Jugend besonders zu beteiligen ist. 2. Die Probleme und Vorstellungen der jüngeren Generation zu ermitteln, politische Willensbildung dazu zu betreiben und die Ergebnisse offensiv in der Parteiarbeit zu vertreten. 3. Den jungen Parteimitgliedern durch intensive politische Schulungs- und Bildungsarbeit das Rüstzeug für eine aktive und verantwortliche Teilnahme am politischen Leben zu vermitteln. 4. Kontakte mit anderen Jugendverbänden herzustellen. 5. Durch internationale Kontakte zur Verständigung der Jugend über nationale Grenzen hinweg beizutragen und 6. sich der besonderen politischen Aufklärung der JungwählerInnen zu widmen. 7. Die Arbeit der Arbeitsgemeinschaften in den Stadtverbänden zukoordinieren, zu unterstützen und anzuregen. 3

3 Gliederungen (1) Der Arbeitsgemeinschaft der JungsozialistInnen gehören die Mitglieder der SPD bis zum vollendeten 35. Lebensjahr an. Ferner gehören den Jusos Personen an, die sich gemäß Öffnungsbeschluss zur Mitarbeit erklärt haben. (2) Der Organisationsaufbau der JungsozialistInnen entspricht dem der Partei. (3) Die gewählten Vertretungsorgane innerhalb der einzelnen Stadtverbände (AG Vorstand, Sprechergremien, Vorstände) teilen ihre Wahl dem Juso- Kreisverband schriftlich mit. (4) Die Gliederungen der JungsozialistInnen gestalten in Zusammenarbeit mit dem Vorstand des Kreisverbands die politische Arbeit des Kreisverbands bei der Durchführung der im 2 genannten Aufgaben. 4 Arbeitsgemeinschaften (1) Kleinste Organisationsform ist die Arbeitsgemeinschaft auf Ortsvereinsebene, sie kann a. als ortsbezogene oder b. als themenorientierte AG aktiv werden. Als Arbeitsgemeinschaft gelten Gruppen mit aktiven Mitgliedern, die sich in regelmäßigen Abständen zu Zusammenkünften im unter 2 aufgeführten Sinn treffen oder interessierten Jugendlichen, die sich den Zielen und Aufgaben der Sozialdemokratie verpflichtet fühlen. Die Arbeitsgemeinschaften wählen mindestens alle zwei Jahre einen Vorstand oder ein SprecherInnengremium. 5 Stadtverbände (1) Die Arbeitsgemeinschaften können sich zu Stadtverbänden zusammenschließen. (2) Die Stadtverbände können sich im Rahmen der Richtlinien des Kreisverbands und höherer Juso-Gliederungen eigene Richtlinien geben. 4

6 Organe (1) Die Organe des Kreisverbands der Jungsozialist/innen sind: a. die Kreisverbands-Vollversammlung b. der Kreisverbands-Beirat und c. der Kreisverbands-Vorstand. 7 - Kreisverbands-Vollversammlung (1) Die Kreisverbands-Vollversammlung ist das höchste Organ des Kreisverbands. Sie findet mindestens einmal jährlich statt. (2) Als satzungsgemäß eingeladen gilt die Vollversammlung, wenn die Einladung innerhalb von 6 Wochen an die Juso-Stadtverbände, Juso- Arbeitsgemeinschaften und SPD-Ortsvereine zugesandt wird unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung. (3) Die Antragsfrist beträgt drei Wochen. Die Unterlagen sind zwei Wochen vor der Vollversammlung dem unter 7 Abs. 2 genannten Verteiler zuzustellen. (4) Von der Kreisverbands-Vollversammlung ist vom ausrichtenden Stadtverband ein Protokoll anzufertigen, das spätestens nach vier Wochen dem Juso- Kreisverbands-Vorstand vorzuliegen hat und in der Kreisverbands- Geschäftsstelle einzusehen ist. 8 - Aufgaben der Kreisverbands-Vollversammlung (1) Die Kreisverbands-Vollversammlung hat folgende Aufgaben: 1. Bestimmung der inhaltlichen und organisatorischen Richtlinien der Juso Arbeit im Kreisverband Recklinghausen. 2. Wahl und Kontrolle des Juso-Kreisverbands-Vorstandes. 3. Nominierung des/der Jugendbeauftragten der SPD im Kreisverband Recklinghausen. 4. Wahl und Nominierung der Delegierten für übergeordnete Juso- Gremien und Konferenzen. 5

(2) Wahl der Juso-Landesdelegation Jeder Stadtverband ist gehalten, jeweils eine Frau und einen Mann als Kandidat/innen zur Wahl der Delegierten für die Landeskonferenz vorzuschlagen. Diese Kandidat/innen Vorschläge werden auf einer Wahlliste gesammelt. Nach der Wahl ergibt sich aus der Anzahl der abgegebenen Stimmen die Reihenfolge, die durch den vom Landesvorstand herausgegebenen Delegiertenschlüssel über ordentliche Delegierte bzw. Ersatzdelegierte entscheidet. Der / die Kandidat/in mit der höchsten Stimmenzahl wird dementsprechend an Platz eins gesetzt. Auf Platz zwei folgt der/die Kandidat/in mit der höchsten Stimmzahl aus einem anderen Stadtverband und eines anderen Geschlechts als der / die auf eins gesetzte Kandidat/in. An dritter Stelle folgt der dritte Stadtverband gleichen Geschlechts wie der erste mit der drittgrößten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit wird zunächst versucht Einvernehmen herzustellen. Gelingt dies nicht, so entscheidet das Los. (3) Eine außerordentliche Kreisverbands-Vollversammlung ist vom Kreisverbands-Vorstand einzuberufen: a) auf Beschluss des Kreisverbands-Beirates; b) auf Antrag von drei Stadtverbänden; c) auf Antrag von sieben örtlichen Arbeitsgemeinschaften aus drei Stadtverbänden. 9 - Kreisverbands-Vorstand (1) Der Kreisverbands-Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt und besteht aus: a) der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden b) den zwei stellvertretenden Vorsitzenden c) dem / der Pressesprecher/in d) dem / der Schriftführer/in e) dem / der stellvertretenden Schriftführer/in f) Beisitzer/innen g) einem/r Vertreter/in aus der Schüler/innengruppe h) dem / der Vorsitzenden des KV-Beirates mit beratender Stimme i) und den Vertreter/innen des Juso-Kreisverbands in übergeordneten Juso oder Parteigremien mit beratender Stimme. (2) Die Beisitzer können sich der Mitgliederversammlung für einen bestimmten Aufgabenbereich zur Wahl stellen. 6

(3) Der Vorstand tagt in der Regel monatlich, seine Sitzungen sind parteiöffentlich. (4) Der Vorstand ist nach dem Statut der SPD quotiert zu wählen. (5) Aufgaben des Vorstandes: a) Siehe 2 b) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Juso-Unterbezirks Recklinghausen c) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. d) Der Vorstand sorgt für eine Internetpräsenz des Juso-KV Recklinghausen. e) Der Vorstand setzt sich für die Positionen des Juso- KreisverbandsRecklinghausen innerhalb des SPD-Kreisverbandes Recklinghausen und innerhalb der übergeordneten Gremien der Jusos ein. Er versucht Überzeugungsarbeit in diesem Sinne auch auf der Ebene der Stadträte und des Kreistages zu leisten. Er bereitet außerdem die Anträge an den SPD Kreisverbandsparteitag und an die Juso-Landeskonferenz vor und legt sie der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vor. 10 - Kreisverbands-Beirat (1) Der Unterbezirks-Beirat setzt sich aus je zwei Vertreter/innen der Stadtverbände zusammen. Die Stadtverbände wählen und entsenden ihre Beiratsmitglieder. (2) Der Unterbezirksbeirat wählt jährlich aus seinen Reihen eine/n Vorsitzende/n, sowie zwei stellvertretende Vorsitzende, die mit den organisatorischen Aufgaben, sowie der Leitung der Sitzungen betraut sind. Diese dürfen keine Ämter innerhalb des Vorstandes innehaben. (3) Der Kreisverbands-Beirat tagt mindestens viermal im Jahr. Auf Antrag eines Stadtverbandes sollte der Vorstand des Kreisverbands-Beirates eine außerordentliche Sitzung, auf Antrag von zwei Stadtverbänden, sowie auf Antrag des Kreisverbandsvorstandes muss er eine solche einberufen. Er kontrolliert die Arbeit des Vorstandes. (4) Der/die Juso-Kreisverbandsvorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gehören dem Beirat mit beratender Stimme an. Die Teilnahme an den Sitzungen des KV-Beirates ist für den Vorsitzenden bzw. eines/einer stellvertretenden Vorsitzenden obligatorisch. Eine Ausnahme von dieser Verpflichtung kann nur mit hinreichender Begründung gewährt werden. Die Beiratssitzung wird dann umgehend neu terminiert. Die Frist hierfür beträgt maximal zwei Wochen. 7

(5) Weitere Mitglieder des KV-Vorstandes bzw. übergeordneter Juso- oder Parteigremien oder Gäste können mit Rederecht teilnehmen. Die Sitzungen sind parteiöffentlich. 11 Schlussbestimmungen Diese Richtlinien treten mit sofortiger Wirkung unter Vorbehalt der Bestätigung durch den Kreisverbands-Vorstand der Partei in Kraft. Sie können nur durch Beschluss einer ordentlichen Kreisverbands-Vollversammlung mit 2/3 Mehrheit geändert werden. Das Statut wurde auf der Juso-Kreisverbands-Konferenz am 05. Februar 1994 angenommen und auf der Juso-Kreisverbands-Vollversammlung vom 20. September 1997, 02. Dezember 2000, 12. Mai 2001, 5. Juli 2003, 19. Februar 2005 und am 29. August 2010 geändert. 8