Satzung der Frauen Union der CDU Rheinland-Pfalz

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1 Satzung der Frauen Union der CDU Rheinland-Pfalz 1 (1) Die Frauen Union der Christlich Demokratischen Union Rheinland-Pfalz ist der organisatorische Zusammenschluss der weiblichen Mitglieder dieses Landesverbandes. Mitglied kann jede Frau ab 16 Jahren werden, die sich zu den Grundätzen und Zielen der Frauen Union der CDU bekennt und sie zu fördern bereit ist. (2) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt bei Frauen, die nicht der CDU angehören, auf schriftlichen Antrag der Bewerberin. Über die Aufnahme entscheidet die für den Wohnsitz oder den Arbeitsplatz der Bewerberin zuständige Kreis-Frauen Union der CDU. Die Landes-Frauen Union kann Ausnahmen zulassen. (3) Die Mitgliedschaft in der Frauen Union der CDU endet durch schriftliche, an die zuständige Kreis-Frauen Union zu richtende Austrittserklärung, durch Ausschluss oder durch Tod. 2 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Jedes Mitglied der Frauen Union der CDU hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Gesetze sowie der satzungsrechtlichen Bestimmungen der CDU und der Frauen Union der CDU teilzunehmen. (2) Zur Delegierten auf Bezirks-, Landes- und Bundesebene kann nur gewählt werden, wer auch Mitglied der CDU ist; gleiches gilt für alle Delegierten der Frauen Union der CDU in allen Organen und Gremien der Europäischen Volkspartei (EVP), der EFU und der UCDF. Die Vorsitzenden der jeweiligen örtlichen Frauen Union, die Kreisvorsitzenden und ihre Stellvertreterinnen sowie die Vorstandsmitglieder aller höheren Ebenen müssen Mitglieder der CDU sein. Zu Beisitzerinnen auf Orts- und Kreisebene können auch Frauen gewählt werden, die nicht der CDU angehören. Mehrheitlich muss der Vorstand aus CDU-Mitgliedern bestehen. (3) Mitglieder der Frauen Union der CDU, die zugleich auch der CDU angehören, sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages an die Frauen Union befreit. Mitglieder der Frauen Union der CDU, die nicht der CDU

2 angehören, sind verpflichtet, einen monatlichen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Bundesdelegiertenversammlung geregelt wird. 3 Aufgaben der Frauen Union Die Frauen Union hat die Aufgabe, - zu politischen Fragen Stellung zu nehmen und zur Willensbildung der Partei beizutragen, - das Gedankengut der CDU zu vertreten und zu verbreiten, sowie für die sich vornehmlich aus den Lebensbereichen der Frauen ergebenden politischen Anliegen einzutreten und eine stärkere Beteiligung der Frauen an der Mitarbeit in der Partei zu erreichen, - sich für eine angemessene Vertretung der Frauen in den Organen der Partei und in den Parlamenten einzusetzen, - die Arbeit der Frauen in den Bezirks- und Kreisverbänden zu unterstützen und die politische Bildung der Frauen zu fördern. der Landes-Frauen Union sind 4 Organisationsstufen - die Bezirks-Frauen Union - die Kreis-Frauen Union - die Stadtbezirks-, Verbandsgemeinde- oder Orts-Frauen Union. der Landes-Frauen Union sind - der Landesdelegiertentag - der Landesvorstand 5 Organe 6 Der Landesdelegiertentag

3 ist das oberste Organ der Landes-Frauen Union. Er setzt sich zusammen aus a) 200 Delegierten der Kreisverbände der Frauen Union. Die Zahl der Delegierten, die jeder Kreis-Frauen Union zusteht, bemisst sich im Verhältnis zu ihrem Mitgliederanteil an der Landes-Frauen Union b) den Mitgliedern des Landesvorstandes der Frauen Union c) den Mitgliedern des Bundes- und des Landtages, die der Landes-Frauen Union angehören. Die unter b) und c) genannten Personen gehören dem Delegiertentag mit beratender Stimme an. Der Landesdelegiertentag tritt auf Beschluss des Landesvorstandes nach Bedarf, mindestens jedoch in jedem zweiten Kalenderjahr einmal zusammen. Er muss unverzüglich, spätestens jedoch binnen zwei Monaten einberufen werden, wenn mindestens sechs Kreisverbände der Frauen Union dies unter Angabe des Grundes beim Landesvorstand beantragen. Der Delegiertentag hat folgende Aufgaben: 7 1. Entgegennahme des Jahresberichtes und die Entlastung des Landesvorstandes, 2. Beschlussfassung über alle, die Landes-Frauen Union berührenden Angelegenheitenv on grundsätzlicher Bedeutung, 3. Wahl der Mitglieder des Landesvorstandes der Frauen Union 4. Wahl der Delegierten des Landesverbandes zum Bundesdelegiertentag der Frauen Union 5. Annahme und Änderung der Satzung 8 Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus a. der Landesvorsitzenden b. zwei Stellvertreterinnen, c. zwölf Beisitzerinnen, d. einer Vertretung der weiblichen Mitglieder des Landesparteivorstandes e. der Landesfrauenreferentin. Der Landesvorstand wird durch die Landesvorsitzende unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine Sitzung des Landesvorstandes soll mindestens viermal im Jahr stattfinden. Auf Verlangen von einem Drittel der Vorstandsmitglieder muss binnen 10 Tagen eines Vorstandssitzung einberufen werden.

4 9 Der Landesvorstand hat folgende Aufgaben: 1. Vorbereitung des Delegiertentages 2. Ausführung der Beschlüsse des Delegiertentages 3. Förderung der Arbeit der Bezirks- und Kreisverbände der Frauen Union; er kann sich jederzeit über deren Angelegenheiten unterrichten 4. Beschlussfassung über das Einvernehmen mit der Anstellung, Versetzung und Entlassung der hauptamtlichen Landesfrauenreferentin durch den Landesverband. 10 Der Landesvorstand bildet zu seiner allgemeinen Beratung in politischen und organisatorischen Fragen und zur Information der nachgeordneten Gliederungen der Frauen Union die Vorsitzendenkonferenz, der die Bezirks- und Kreisvorsitzenden der Frauen Union angehören. Die Vorsitzendenkonferenz tritt mindestens einmal jährlich zusammen und wenn aus der Sicht des Landesvorstandes der Frauen Union eine sachliche Notwendigkeit besteht. Die Vorsitzendenkonferenz wird von der Landesvorsitzenden einberufen und geleitet; sie tagt gemeinsam mit dem Landesvorstand. Die Mitglieder des Landesvorstandes sind stimmberechtigt. Die Vorsitzendenkonferenz muss innerhalb von vier Wochen einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel ihrer Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt. 11 Die Bezirksverbände der Frauen Union geben sich eine eigene Satzung, die der Genehmigung des Landesvorstandes unterliegt. 12 Die Kreisverbände der Frauen Union haben in zweijährigem Turnus ihren Vorstand und die Delegierten zum Landesdelegiertentag zu wählen. Wiederwahl bisheriger Vorstandsmitglieder und Delegierter ist möglich. Der Vorstand der Kreis-Frauen-Union muss mindestens bestehen aus 1. einer Vorsitzenden, 2. einer Stellvertreterin 3. drei Beisitzerinnen, wovon eine die Aufgabe der Schriftführung übernimmt. Es bleibt den Kreisverbänden der Frauen Union vorbehalten, durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Zahl der Beisitzerinnen festzulegen. 13

5 Die Kreis-Frauen Union kann Orts-, Verbandsgemeinde- oder Stadtbezirksverbände der Frauen Union gründen. Sie haben in zweijährigem Turnus ihren Vorstand zu wählen. Der Vorstand muss mindestens bestehen aus 1. einer Vorsitzenden, 2. einer Stellvertreterin 3. einer Beisitzerin 14 Im Übrigen gelten, insbesondere für Wahlen, Beschlussfassungen und Abstimmungen die festgelegten Bestimmungen der Landes- und Bundessatzung (Statut). * * * * * Die Satzung ist am vom Delegiertentag verabschiedet und am vom CDU-Landesparteiausschuss genehmigt worden. Sie ist am vom Landesdelegiertentag ergänzt und am vom CDU- Landesparteiausschuss genehmigt worden. Sie ist am erneut geändert und am vom CDU-Landesparteiausschuss einstimmig genehmigt worden. Sie ist am vom Delegiertentag erneut geändert und am vom CDU- Landesparteitag einstimmig genehmigt worden. Sie ist am in Kraft getreten. * * * * * * * Beitragsregelung 1. Mitglieder der Frauen Union, die zugleich auch der CDU angehören, sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages an die Frauen Union befreit. 2. Mitglieder der Frauen Union, die nicht der CDU angehören, sind verpflichtet, einen monatlichen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Delegiertenversammlung beschlossen wird. Der monatliche Beitrag beträgt mindestens 2,50. Auf Antrag kann der Beitrag ermäßigt oder erlassen werden. 3. Die Mitgliedsbeiträge verbleiben bei den Kreisverbänden der CDU, solange diese die Geschäftsführung der Frauen Union wahrnehmen.

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