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Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgf als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgf als unbegründet abgewiesen.

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A) Die Beschwerde wird gemäß 1 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 2, 41 Abs. 1, 45 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgf als unbegründet abgewiesen.

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LVwG /4/ER Linz, 9. Mai 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

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Die Beschwerde wird gemäß 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 BEinstG idgf als unbegründet abgewiesen.

IM NAMEN DER REPUBLIK

Herrn XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, XXXX, vom ,

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN

II. Der Antrag, der belangten Behörde die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n.

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IM NAMEN DER REPUBLIK

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Funktionseinschränkung

Transkript:

10.01.2018 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 10.01.2018 Geschäftszahl W266 2150364-1 Spruch W266 2150364-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 02.02.2017, OB: XXXX, betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß 2, 3 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge "Der Grad der Behinderung beträgt 30 von Hundert." im Spruch entfällt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: 1.1. Der Beschwerdeführer hat am 14.12.2016 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt. 1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30% festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden sei, wonach der Grad der Behinderung 30% betrage und daher die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht vorliegen würden. 1.3. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zusätzlich zu den Kopfschmerzen auch an plötzlich auftretenden Nackenschmerzen und an Dysästhesien in den Füßen leide. Da die körperliche Belastbarkeit deutlich herabgesunken sei, hätte ein höherer Grad der Behinderung herangezogen werden müssen. Unberücksichtigt geblieben seien der Verlust des Geruchssinns, die Geschmacksbeeinträchtigung, die Abnützungserscheinungen der Lendenwirbelsäule, Spreizfüße beidseits, www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 8

Fersensporn links sowie der Beckenschiefstand. Zudem sei der Beschwerdeführer wegen den Schmerzen nach einem Zustand nach Knochen Tbc 1983 im rechten Vorfuß beeinträchtigt. 1.4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 17.03.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 1.5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden ein Sachverständigengutachten aus der Fachrichtung der Orthopädie und Unfallchirurgie sowie ein aktenmäßig zusammenfassendes Gutachten der bereits befassten Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie eingeholt. 1.6. Mit Schreiben vom 13.09.2017 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen zu äußern. 1.7. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde brachten Einwendungen vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb auszuüben. 1.2 Der Beschwerdeführer brachte am 14.12.2016 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten bei der belangten Behörde ein. 1.3. Am 26.01.2017 und 03.08.2017 erfolgten ärztliche Begutachtungen des Beschwerdeführers, am 12.09.2017 langten die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten am Bundesverwaltungsgericht ein. 1.4. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes wird folgendes festgestellt: Allgemeiner Status: 170 cm großer und 88 kg schwerer Mann in gutem Allgemein- und Ernährungszustand. Thorax symmetrisch. 8cm am Haaransatz frontal links, 1,5 cm haltende Eindellung geringen Grades. Relevanter Status: Wirbelsäule im Lot. HWS in R 50-0-50, F 15-0-15, KJA 1 cm, Reklination 16 cm. Normale Brustkyphose, BWS-drehung 35-0-35, Schober Zeichen 10/15 cm, FKBA 5 cm, Seitneigung bis Patella. Kein klinisch relevanter Beckenschiefstand. Obere Extremitäten: Schultern in S 40-0-175, F 170-0-50, R 70-0-70, Ellbögen 0-0-135, Handgelenke 60-0-60, Faustschluß beidseits möglich. www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 8

Nacken- und Kreuzgriff problemlos durchführbar. Untere Extremitäten: Hüftgelenke in S 0-0-100, F 40-0-30, R 30-0-15, Kniegelenke in S 0-0-130, bandfest, reizfrei. Sprunggelenke 15-0-45. Keine klinisch relevante Fußdeformität. Gangbild/Mobilität: Gang in Straßenschuhen ohne Gehbehelfe gut möglich. Zehenspitzen- und Fersenstand möglich. Die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers entsprechen der folgenden Leidenspositionen Lfd. Nr. 1 2 Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Zustand nach Hirnblutung (Aneurysmablutung) 3/16 linkshirnig mit Operation und Clippung 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da verminderte Belastbarkeit und Kopfschmerzen, aber keine Lähmung vorliegend. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Oberer Rahmensatz, da Zustand nach lumbalen Bandscheibenvorfällen und geringer Beckenschiefstand. Wahl der Position, da geringe Beschwerden. Pos.Nr. Gdb % 04.01.01 30 02.01.01 20 3 Bluthochdruck 05.01.01 10 und beträgt der Gesamtgrad der Behinderung 30%. Die Auswirkungen des führenden Leidens 1 werden durch das Leiden 2 nicht verstärkt, da keine wechselseitig negative Leidensbeeinflussung vorliegt. Leiden 3 erhöht nicht weiter, da eine sehr geringe Funktionseinschränkung vorliegt. Der BF ist in Folge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet. Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. 1. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen beruhen betreffend Geburtsdatum und Staatsbürgerschaft und den Ausschlussgründen auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers am Antragsformular und auf den übereinstimmenden Unterlagen im Verwaltungsakt sowie auf dem vom Gericht eingeholten Versicherungsdatenauszug vom 4.12.2017. 2.2. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes und des Grades der Behinderung beruhen die Feststellungen auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie basierend auf einer persönlichen Untersuchung vom 03.08.2017 und auf dem zusammenfassenden aktenmäßigen Gutachten der bereits im behördlichen Verfahren befassten Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachten setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden und dem durch die belangte Behörde zur Feststellung des Grades der Behinderung www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 8

eingeholten Sachverständigengutachten vom 26.01.2017 auseinander. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen und wurden auch entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig zugeordnet. 2.3. Das zusammenfassende aktenmäßige Gutachten weicht in seiner Einschätzung vom Vorgutachten ab und begründet widerspruchsfrei und schlüssig das neu aufgenommene Leiden und den, trotz des hinzugekommenen Leidens, gleichbleibenden Grad der Behinderung. Hinzutritt das Wirbelsäulenleiden, das schlüssig der Positionsnummer 02.01.01 mit einem Grad der Behinderung von 20% zugeordnet wurde. 2.4. Weder aus der Anamnese vom 03.08.2017 noch aus der Anamnese im Rahmen der Erstbegutachtung am 26.01.2017 in Zusammenschau mit den vorgelegten Befunden lassen sich andere Beschwerden auffinden, die die Aufnahme eines weiteren orthopädischen Leiden rechtfertigen würden. 2.5. Zu dem Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer an Dysästhesien in den Füßen leide, wird auf die gutachterliche Aussage der Fachärztin für Neurologie verwiesen, wonach sich weder bei der Befragung am 26.01.2017 noch aus den Befunden Hinweise darauf ergeben haben. Die Nackenschmerzen und der Verlust des Geruchssinns wurden bereits im Leiden 1 "Zustand nach Hirnblutung (Aneurysmablutung) 3/16 linkshirnig mit Operation und Clippung" berücksichtigt und kann der Verlust des Geruchssinns mangels weiterer HNOfachärztlicher Befunde nicht als Funktionsstörung aufgenommen werden. Dass der Geschmackssinn beeinträchtigt sei, kann befundmäßig nicht belegt werden, vielmehr ergibt sich aus dem Arztbrief der Reha Radkersburg vom 23.11.2016, dass der Geschmackssinn laut seinen Angaben unverändert gut sei. 2.6. Hinsichtlich der in der Beschwerde angeführten Schmerzen bei Zustand nach Knochen-TBC rechter Vorfuß 1983 ist auszuführen, dass weder bei der Begutachtung am 26.01.2017 noch bei der Begutachtung am 03.08.2017 diesbezügliche Beschwerden erwähnt wurden. 2.7. Zudem beschäftigen sich die medizinischen Sachverständigen auch mit den im Akt aufliegenden Befunden, die sie wie folgt zusammenfassen: - Ambulanzbefund Neurochirurgie Uk St. Pölten 01.07.2016(Abl34): st. p. osteoplastische Craniotomie links frontal(...)kommt zur Befundbesprechung der DAS Kontrolle vom 24.06.2016...regulärer Befund(...)Grob neurologisch unauffällig(...)geht soweit gut klagt über rez. Kopfschmerzen und rasche Ermüdung(...). - Arztbrief Neurochirurgie 23.06-25.06.2017 (Abl. 29-31): (...)DSA durchgeführt(...)gibt postoperativ Verlust des Geruchssinns an(...)er wird noch der HNO Abteilung vorgestellt, zum Entlassungszeitpunkt ist der schriftliche Befund noch ausstehend. - Arztbrief Neurochirurgie Uk St. Pölten 07.03-26.03.2016 Abl. 23-25 Befund Neurologie Dr. XXXX 23.02.2017: (...)weiterhin Kopfschmerzen, Anosmie(...)keine Paresen, keine Sensib.störung, im Operationsgebiet frontoparietal Allodynie und Hyperpathie (...) - Röntgen Dr. XXXX 2/2013: kurzer plantarer Fersensporn beidseits, geringe Spreizfüße beidseits, sonst o.b. - Bericht KH Krems 6/2007: Osteochondrose L5/S1/ St.p. Lumboischialgie-konservative Therapie. - Bericht Dr. XXXX 12/2009: Z.n. Knochen-TBC, schnellende Hüfte rechts, Beckenschiefstand rechtskonservative Therapie. - Röntgen Beckenübersicht Dr. XXXX 9/2004: geringer Beckenschiefstand, links etwa 1 cm hoher als rechts. - Röntgen Dr. XXXX 7/2009 BWS/LWS; Arthrose lumbosacraler Übergang, Spondylophyten thoracal, lumbal. www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 8

- Bericht Dr. XXXX 10/2014: bis 100km pro Woche Laufen, Wachaumarathon wegen Schmerzen beendet: plantarer Fersensporn, Spreizfuß beidseits, Zustand nach Knochen-TBC rechte Fußwurzel 1983. - MRT LWS Röntgen XXXX 4/2007: kleiner, medialer subligamentärer Bandscheibenvorfall L2/3, intraforaminell L5/S1, Einengung Neuroforamina L5/S1 beidseits. 2.8. Die vorgelegten und in den Gutachten berücksichtigten Befunde stehen gemeinsam mit dem Ergebnis der am 03.08.2017 durchgeführten persönlichen Untersuchung sowie mit dem Ergebnis des aktenmäßigen Gutachten vom 12.09.2017 im Einklang mit den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen. 2.9. Das orthopädisch-unfallchirurgische Sachverständigengutachten sowie das neurogisch-psychiatrische zusammenfassende Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. 2. Rechtliche Beurteilung: Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache: Gemäß 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vh. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vh gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. Gemäß 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 8

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb ( 11) nicht in der Lage sind. Gemäß 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktions-beeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Gemäß 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vh a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes; b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes; c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß 4 des Opferfürsorgegesetzes; d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge ( 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Gemäß 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten ( 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Daraus folgt: Wie festgestellt erfüllt der Beschwerdeführer die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft gemäß 2 Abs. 1 BEinstG und liegen keine Ausschlussgründe gemäß 2 Abs. 2 BEinstG vor. Wie unter Punkt II. ausgeführt, kann ein Grad der Behinderung von 30% festgestellt werden und liegt daher die Voraussetzung eines Grades der Behinderung von mindestens 50% für die Zuerkennung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht vor. Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vh eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. Vielmehr ist nach dem letzten Satz des 14 Abs. 2 www.ris.bka.gv.at Seite 6 von 8

BEinstG in einem solchen Fall lediglich der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten auszusprechen. (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173). Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Wortfolge "Der Grad der Behinderung beträgt 30 von Hundert." im Spruch entfällt. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. ( 24 Abs. 1 VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. ( 24 Abs. 2 VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. ( 24 Abs. 3 VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. ( 24 Abs. 4 VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. ( 24 Abs. 5 VwGVG) Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit, sich zu äußern. Dies ist von beiden Seiten unterblieben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu www.ris.bka.gv.at Seite 7 von 8

beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2018:W266.2150364.1.00 www.ris.bka.gv.at Seite 8 von 8