Verordnung über die Zuerkennung von Abschlüssen in Zeugnissen öffentlicher Schulen (Zuerkennungsverordnung) -Entwurf vom

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Transkript:

Anlage 1 zur Deputationsvorlage Nr. L 225 Verordnung über die Zuerkennung von Abschlüssen in sen öffentlicher Schulen (Zuerkennungsverordnung) Entwurf vom 23.10.2006 alt Änungsvorschläge Begründung Entwurf vom 23.10.2006 Vom 31. Oktober 1997 (Brem.GBl. S. 563, 633 223a12) Aufgr 38 Abs. 5 in Verbindung mit 67 des Bremischen Schulgesetzes vom 20. Dezember 1994 (Brem.GBl. S. 327, 1995 S. 129 223a5) wird verordnet: 1 Allgemeines Die Zuerkennung von weiteren Abschlüssen, die originär in bestimmten Schularten erworben werden, erfolgt mit Erteilung des jeweiligen ses allgemeinbildenden beruflichen Schulen nach den Bestimmungen Anlage. 2 Verfahren Aufgr 38 Abs. 5 in Verbindung mit 67 des Bremischen Schulgesetzes in Bekanntmachung Neufassung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260 223a5) wird verordnet: (1) Ein Schüler eine Schülerin erhält beim Verlassen des es einen Zuerkennungsvermerk in das letzte, das nach den Bestimmungen Anlage einen zusätzlichen Abschluß einschließt, sofern er sie nicht bereits diesen einen höherwertigen Abschluß in einem anen einen entsprechenden Zuerkennungsvermerk besitzt. Auf Antrag des Schülers Schülerin ist auch in diesen Fällen ein Zuerkennungsvermerk in das einzutragen. (1) Ein Schüler eine Schülerin erhält beim Verlassen des es einen Zuerkennungsvermerk in das letzte, das nach den Bestimmungen Anlage einen zusätzlichen Abschluss einschließt. Besitzt er sie bereits diesen einen höherwertigen Abschluss in einem anen einen entsprechenden Zuerkennungsvermerk wird auf Antrag des Schülers Schülerin ein Zuerkennungsvermerk in das eingetragen. redaktionelle Änung (2) Hat ein Schüler eine Schülerin wegen Vorrückens in die nächsthöhere wegen Überführens in eine ane Schulart kein erhalten, das nach den Bestimmungen Anlage einen zusätzlichen Abschluß einschließt, erhält unter den Voraussetzungen von Absatz 1 das nächste zum Schuljahresende erteilte den Zuerkennungsvermerk, sofern es nicht ohne Zuerkennungsvermerk den entsprechenden Abschluß unmittelbar umfaßt.

Verordnung über die Zuerkennung von Abschlüssen in sen öffentlicher Schulen (Zuerkennungsverordnung) Entwurf vom 23.10.2006 alt Änungsvorschläge Begründung (3) Die Zuerkennung wird auf einem in Stadtgemeinde Bremen erworbenen vom Praktikantenamt Fachoberschulen Stadtgemeinde Bremen, auf einem in Stadtgemeinde Bremerhaven erworbenen vom Praktikantenamt Fachoberschulen Stadtgemeinde Bremerhaven vorgenommen. (4) Über die nachträgliche Zuerkennung eines Abschlusses ein entscheidet die Schule, die das ausgestellt hat, sofern das laut Datum Beschlußfassung nicht älter als drei Jahre ist; bei älteren sen entscheidet Senator Bildung, Wissenschaft, Kunst Sport. Sind zusätzliche besone Bedingungen Voraussetzung eine Zuerkennung, müssen sie vor erteilung erfüllt sein. Die Entscheidung soll sich im übrigen daran orientieren, ob das einen Bildungsstand aufweist, dem entspricht, den ein zur gleichen Zeit erworbenes anen Schulgattung ausweist. (4) Über die nachträgliche Zuerkennung eines Abschlusses ein entscheidet die Schule, die das ausgestellt hat, sofern das laut Datum Beschlussfassung nicht älter als drei Jahre ist; bei älteren sen entscheidet Senator Bildung Wissenschaft. Sind zusätzliche besone Bedingungen Voraussetzung eine Zuerkennung, müssen sie vor erteilung erfüllt sein. Die Entscheidung soll sich im übrigen daran orientieren, ob das einen Bildungsstand aufweist, dem entspricht, den ein zur gleichen Zeit erworbenes anen Schulart ausweist. Korrekte Begrifflichkeit (5) Der Senator Bildung, Wissenschaft, Kunst Sport kann in begründeten Einzelfällen Zuerkennungen vornehmen, auch wenn die Voraussetzungen Bestimmungen Anlage nicht erfüllt sind. 3 Ersatz des Faches Englisch als Fremdsprache (1) Schülerinnen Schüler nicht deutscher Herkunftssprache, die in dem nach den Bestimmungen Anlage geforten anstelle des Faches Englisch die Note in Herkunftssprache erhalten haben, können den geforten Nachweis im Fach Englisch durch den entsprechenden Nachweis in Herkunftssprache erbringen.

Verordnung über die Zuerkennung von Abschlüssen in sen öffentlicher Schulen (Zuerkennungsverordnung) Entwurf vom 23.10.2006 alt Änungsvorschläge Begründung (2) Für Schüler Schülerinnen, die in einer anen Fremdsprache als Englisch als erste Fremdsprache unterrichtet worden sind, gilt Absatz 1 hinsichtlich dieser Fremdsprache entsprechend. 4 se öffentlicher Schulen außerhalb des Landes Bremen (1) Sofern in sen öffentlicher Schulen aner Län Besrepublik Deutschland Berechtigungen ausgewiesen sind, gelten diese in Bremen unmittelbar. Sie gelten nicht, wenn Inhalt se erheblich von den Anforungen abweicht, die in Bremen an diejenigen se gestellt werden, die dieselben Berechtigungen verleihen. (2) Über die Zuerkennung von Berechtigungen außerhalb Besrepublik Deutschland erworbener se entscheidet Senator Bildung, Wissenschaft, Kunst Sport im Einzelfall. 5 Schlußbestimmungen 5 Schlussbestimmungen (1) Die Ziffern 1.1 bis 1.5.2 Anlage zu 1 treten am 1. August 2009, die Verordnung im Übrigen am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2012 außer Kraft. (2) Die Zuerkennungsverordnung vom 31. Oktober 1997 (Brem.GBl. S. 563, 633 223a12) tritt mit Ausnahme Ziffern. 1.1 bis 1.5.2 ihrer Anlage zu 1 außer Kraft. Die Ziffern. 1.1 bis 1.5.2 ihrer Anlage zu 1 treten mit Ablauf des 31. Juli 2009 außer Kraft. Bis zum Jahre 2009 durchlaufen Schülerinnen Schüler noch die Bildungsgänge Hauptschule Realschule. Für sie müssen bis dahin die Zuerkennungsregeln des alten Systems gelten. Diese Übergangsbestimmungen regeln zudem, dass dies auch noch die anen Schularten Sekarstufe I gilt. Dies hat jedoch nur optische Bedeutung, um zu verhinn, dass in Sekarstufe I über 3 Jahre unterschiedlich klingende Berechtigungen verliehen werden.

Anlage zu 1 Zuerkennungsverordnung Änungsvorschläge 1. Zuerkennung von Abschlüssen in sen allgemein bilden Schulen 1.1 Sonschule Lernbehinte nach 10 Notendurchschnitt aller Fächer mindestens 2,4 1.1 Förzentren Lernen, Sprache Verhalten 1.1.1 nach 10 1.1.1.1 Notendurchschnitt aller Fächer mindestens 2,4 Einfache Berufsbildungsreife () 1.2 Hauptschule (erweiterter ) Notendurchschnitt aller Fächer mindestens 2,4. In jedem Fächer Deutsch, Mathematik Englisch die Note befriedigend 1.2 Leerziffer 1.3 Realschule 1.3.1 am Ende 9 1.3.1.1 mit Versetzungsvermerk 1.3.1.2 ohne Versetzungsvermerk auf Antrag, wenn die Fachaufsicht die Gleichwertigkeit feststellt 1.3 Sekarschule mit dem Schwerpunkt zur Erlangung des Mittleren Schulabschlusses 1.3.1 am Ende 9 1.3.1.1 mit Versetzungsvermerk 1.3.1.2 ohne Versetzungsvermerk erfolgreicher Leistungsüberprüfung Einfache Berufsbildungsreife () 1.3.2 Abgangs 1.3.2.1 mit eine Versetzung nach 6 erweiterten Hauptschulab 1.3.2 Abgangs

zeugnis am Ende 10 Versetzungsordnung ausreichende Leistungen schulabschluss erweiterten zeugnis am Ende 10 1.3.2.1 mit Leistungen, die unter Anwendung des 10a Versetzungsordnung eine Versetzung ausreichen würden Erweiterte Berufsbildungsreife (Erweiterten ) 1.4 Gesamtschule am Ende 9 Leistungen, die besser sind als das Leistungsbild, das nach 6 Abs. 4 Versetzungsordnung Voraussetzung eine Nichtversetzung ist 1.4 Gesamtschule 1.4.1 am Ende 9 1.4.1.1 mit Leistungen, die besser sind als das Leistungsbild, das nach 10a Versetzungsordnung Voraussetzung eine Nichtversetzung ist 1.4.1.2 mit Leistungen, die dem Leistungsbild nach 10a Versetzungsordnung eine Nichtversetzung entsprechen erfolgreicher Leistungsüberprüfung Einfache Berufsbildungsreife () 1.5 Gymnasium 1.5.1 am Ende 9 1.5.1.1 mit Versetzungsvermerk 1.5.1.2 ohne Versetzungsvermerk auf Antrag, wenn die Fachaufsicht die Gleichwertigkeit feststellt 1.5 Gymnasium 1.5.1 am Ende 9 1.5.1.1 mit Versetzungsvermerk 1.5.1.2 ohne Versetzungsvermerk erfolgreicher Leistungsüberprüfung Einfache Berufsbildungsreife () 1.5.2 am Ende 10 1.5.2.1 ohne Versetzungsvermerk erweiterten 1.5.2 am Ende Eingangsphase Gymnasialen Ober 1.5.2.1 ohne Versetzungsvermerk Erweiterte Berufsbildungsreife (Erweiterten )

stufe 1.5.2.2 mit Versetzungsvermerk 1.5.2.3 ohne Versetzungsvermerk, wenn die Nichtversetzung allein in nicht ausreichenden Leistungen in ten Pflichtfremdsprache begründet ist 1.5.2.2 mit Versetzungsvermerk 1.5.2.3 ohne Versetzungsvermerk erfolgreicher Leistungsüberprüfung Mittleren Schulabschluss noch 1.5 Gymnasium 1.5.3 Hauptphase Schüler Schülerinnen, die bis Schuljahr 1989/1990 die 12 besucht haben im Schuljahr 1990/1991 nicht zurückgegangen sind In Verbindung mit 1.5.3.1 einem einjährigen ununterbrochenen, vom Praktikantenamt anerkannten Praktikum in einem nach Berufsbildungsgesetz Handwerksordnung anerkannten gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf in einem entsprechenden Ausbildungsberuf in öffentlichen Verwaltung... ( noch 1.5 Gymnasium 1.5.3 Hauptphase Schüler Schülerinnen, die bis Schuljahr 1989/1990 die 12 besucht haben im Schuljahr 1990/1991 nicht zurückgegangen sind In Verbindung mit 1.5.3.1 einem in einem Ausbildungsbetrieb durchgeführten einjährigen ununterbrochenen, vor Beginn vom Praktikantenamt anerkannten Praktikum in einem nach Berufsbildungsgesetz Handwerksordnung anerkannten gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf in einem entsprechenden Ausbildungsberuf in öffentlichen Verwaltung... ( 1.5.3.2 einer mindestens jährigen Berufstätigkeit in einem nach Berufsbildungsgesetz Handwerksordnung anerkannten gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf in einem entsprechenden Ausbildungs 1.5.3.2 einer mindestens jährigen Berufstätigkeit in einem nach Berufsbildungsgesetz Handwerksordnung anerkannten gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf in einem entsprechenden Ausbildungs

beruf in öffentlichen Verwaltung 1.5.3.3 dem Abschluss einer mindestens jährigen Berufsausbildung in einem nach Berufsbildungsgesetz Handwerksordnung anerkannten gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf in einem entsprechenden Ausbildungsberuf in öffentlichen Verwaltung 1.5.3.4 dem Abschluss einer entsprechenden Ausbildung in einem Beamtenverhältnis 1.5.3.5 dem Abschluss einer Berufsausbildung nach Landesrecht mit staatlicher Abschlussprüfung beruf in öffentlichen Verwaltung 1.5.3.3 dem Abschluss einer mindestens jährigen Berufsausbildung in einem nach Berufsbildungsgesetz Handwerksordnung anerkannten gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf in einem entsprechenden Ausbildungsberuf in öffentlichen Verwaltung 1.5.3.4 dem Abschluss einer entsprechenden Ausbildung in einem Beamtenverhältnis 1.5.3.5 dem Abschluss einer Berufsausbildung nach Landesrecht mit staatlicher Abschlussprüfung 1.5.4 Hauptphase Schüler Schülerinnen, die erstmals zum Schuljahr 1990/ 1991 in die 12 versetzt Alle anzurechnenden Kurse müssen aus denselben aufeinanfolgenden Hauptphase genommen werden. Es müssen in beiden Leistungsfächern je Kurse belegt mindestens 40 Punkte fachen Wertung erreicht worden sein. Außerdem müssen elf Grkurse belegt in ihnen mindestens 55 Punkte einfachen Wertung erreicht worden sein. In jedem Fach können höchstens Kurse gewertet werden, pro Halbjahr einer. 1.5.4 Qualifikationsphase Schüler Schülerinnen, die ab Schuljahr 1990/ 1991 in die 12 versetzt wurden im Schuljahr Alle anzurechnenden Kurse müssen aus denselben aufeinanfolgenden Hauptphase genommen werden. Es müssen in beiden Leistungsfächern je Kurse belegt mindestens 40 Punkte fachen Wertung erreicht worden sein. Außerdem müssen elf Grkurse belegt in ihnen mindestens 55 Punkte einfachen Wertung erreicht worden sein. In jedem Fach können höchstens Kurse gewertet werden, pro Halbjahr einer. Unter den zu belegenden Lei (

wurden im Schuljahr 1990/ 1991 die 12 wieholt haben Unter den zu belegenden Leistungskursen den anzurechnenden Grkursen müssen je Kurse in Deutsch, in einer fortgesetzten Fremdsprache, in einem Fach des Aufgabenfeldes II, in Mathematik in einer Naturwissenschaft sein. In vier anzurechnenden Leistungskurse in sieben elf anzurechnenden Grkurse müssen mindestens je fünf Punkte einfachen Wertung erreicht sein. Mit null Punkten bewertete Kurse werden nicht angerechnet. Inhaltsgleiche Kurse werden nur einmal angerechnet. Weiterhin muss eine Bedingungen Nummern 1.5.3.1 bis 1.5.3.5 erfüllt sein. 1990/ 1991 die 12 wieholt haben stungskursen den anzurechnenden Grkursen müssen je Kurse in Deutsch, in einer fortgesetzten Fremdsprache, in einem Fach des Aufgabenfeldes II, in Mathematik in einer Naturwissenschaft sein. In vier anzurechnenden Leistungskurse in sieben elf anzurechnenden Grkurse müssen mindestens je fünf Punkte einfachen Wertung erreicht sein. Mit null Punkten bewertete Kurse werden nicht angerechnet. Inhaltsgleiche Kurse werden nur einmal angerechnet. Weiterhin muss eine Bedingungen Nummern 1.5.3.1 bis 1.5.3.5 erfüllt sein. 1.6 Kolleg 1.6.1 am Ende des ersten Halbjahres Einführungsphase wenn die Bedingungen, die an die Versetzung in die Hauptphase gestellt sind, erfüllt werden 1.6 Kolleg 1.6.1 am Ende des ersten Halbjahres Einführungsphase wenn die Bedingungen, die an die Versetzung in die Hauptphase gestellt sind, erfüllt werden Mittleren Schulabschluss 1.6.2 Hauptphase Studierende, die bis zum wie 1.5.3 ( 1.6.2 Hauptphase Studierende, die bis zum wie 1.5.3 (

Schuljahr 1989/ 1990 in die Hauptphase aufgenommen wurden im Schuljahr 1990/ 1991 nicht zurückgegangen sind 1.6.3 Hauptphase Studierende, die erstmals zum Schuljahr 1990/ 1991 in die Hauptphase versetzt wurden im Schuljahr1990/ 1991 das erste Jahr Hauptphase wieholt haben Alle anzurechnenden Kurse müssen aus denselben aufeinanfolgenden Hauptphase genommen werden. Es müssen in beiden Leistungsfächern je Kurse belegt mindestens 40 Punkte fachen Wertung erreicht worden sein. Außerdem müssen zehn Grkurse belegt in ihnen mindestens 55 Punkte bei einfacher Wertung von neun Grkursen bei doppelter Wertung eines Grkurses erreicht worden sein. In jedem Fach können höchstens Kurse gewertet werden, pro Halbjahr einer. Unter den zu belegenden Leistungskursen den anzurechnenden Grkursen müssen je Kurse in Deutsch, in einer fortgesetzten Fremdsprache, in einem Fach des Aufgabenfeldes II, in Mathematik in einer Naturwissenschaft sein. ( Schuljahr 1989/ 1990 in Hauptphase aufgenommen wurden im Schuljahr 1990/ 1991 nicht zurückgegangen sind 1.6.3 Qualifikationsphase Studierende, die ab Schuljahr 1990/ 1991 in die Qualifikationsphase versetzt wurden im Schuljahr1990/ 1991 das erste Jahr Qualifikationsphasephase wieholt haben Alle anzurechnenden Kurse müssen aus denselben aufeinanfolgenden Hauptphase genommen werden. Es müssen in beiden Leistungsfächern je Kurse belegt mindestens 40 Punkte fachen Wertung erreicht worden sein. Außerdem müssen zehn Grkurse belegt in ihnen mindestens 55 Punkte bei einfacher Wertung von neun Grkursen bei doppelter Wertung eines Grkurses erreicht worden sein. In jedem Fach können höchstens Kurse gewertet werden, pro Halbjahr einer. Unter den zu belegenden Leistungskursen den anzurechnenden Grkursen müssen je Kurse in Deutsch, in einer fortgesetzten Fremdsprache, in einem Fach des Aufgabenfeldes II, in Mathematik in einer Naturwissenschaft sein. (

In vier anzurechnenden Leistungskurse in sieben zehn anzurechnenden Grkurse müssen mindestens je fünf Punkte einfachen Wertung erreicht sein. Mit null Punkten bewertete Kurse werden nicht angerechnet. Inhaltsgleiche Kurse werden nur einmal angerechnet. Weiterhin muss eine Bedingungen Nummern 1.5.3.1 bis 1.5.3.5 erfüllt sein. In vier anzurechnenden Leistungskurse in sieben zehn anzurechnenden Grkurse müssen mindestens je fünf Punkte einfachen Wertung erreicht sein. Mit null Punkten bewertete Kurse werden nicht angerechnet. Inhaltsgleiche Kurse werden nur einmal angerechnet. Weiterhin muss eine Bedingungen Nummern 1.5.3.1 bis 1.5.3.5 erfüllt sein. 1.7 Abendgymnasium 1.7.1 am Ende des ten Halbjahres Einführungsphase mit Versetzungsvermerk 1.7 Abendgymnasium 1.7.1 am Ende des ten Halbjahres Einführungsphase mit Versetzungsvermerk Mittleren Schulabschluss 1.7.2 Hauptphase Studierende, die bis zum Schuljahr 1989/ 1990 in die Hauptphase aufgenommen wurden im Schuljahr Alle anzurechnenden Kurse müssen aus denselben aufeinanfolgenden Hauptphase genommen werden. Es müssen in beiden Leistungsfächern je Kurse belegt mindestens 60 Punkte dreifachen Wertung erreicht worden sein. Außerdem müssen fünf Grkurse belegt in ihnen mindestens 50 Punkte doppelten Wertung erreicht worden sein. In jedem Fach können höchstens Kurse ge ( 1.7.2 Hauptphase Studierende, die bis zum Schuljahr 1989/ 1990 in die Hauptphase aufgenommen wurden im Schuljahr Alle anzurechnenden Kurse müssen aus denselben aufeinanfolgenden Hauptphase genommen werden. Es müssen in beiden Leistungsfächern je Kurse belegt mindestens 60 Punkte dreifachen Wertung erreicht worden sein. Außerdem müssen fünf Grkurse belegt in ihnen mindestens 50 Punkte doppelten Wertung erreicht worden sein. In jedem Fach können höchstens Kurse ge (

1990/ 1991 nicht zurückgegangen sind 1.7.3 Hauptphase Studierende, die erstmals zum Schuljahr 1990/ 1991 in die Hauptphase versetzt wertet werden, pro Halbjahr einer. Unter den zu belegenden Leistungskursen den anzurechnenden Grkursen müssen je Kurse in Deutsch, in einer fortgesetzten Fremdsprache, in einem Fach des Aufgabenfeldes II, in Mathematik in einer Naturwissenschaft sein. In vier anzurechnenden Leistungskurse in vier fünf anzurechnenden Grkurse müssen mindestens je fünf Punkte einfachen Wertung erreicht sein. Mit null Punkten bewertete Kurse werden nicht angerechnet. Inhaltsgleiche Kurse werden nur einmal angerechnet. Weiterhin muss eine Bedingungen Nummern 1.5.3.1 bis 1.5.3.5 erfüllt sein. Alle anzurechnenden Kurse müssen aus denselben aufeinanfolgenden Hauptphase genommen werden. Es müssen in beiden Leistungsfächern je Kurse belegt davon in drei Kursen mindestens 45 Punkte dreifachen Wertung erreicht worden sein. Unter den drei Kursen müssen sich die Kurse des ten beiden anzurechnenden Halbjahre befinden. ( 1990/ 1991 nicht zurückgegangen sind 1.7.3 Qualifikationsphase Studierende, die ab Schuljahr 1990/ 1991 in die Qualifikationsphase versetzt wertet werden, pro Halbjahr einer. Unter den zu belegenden Leistungskursen den anzurechnenden Grkursen müssen je Kurse in Deutsch, in einer fortgesetzten Fremdsprache, in Mathematik in einer Naturwissenschaft in einem Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes sein. In vier anzurechnenden Leistungskurse in vier fünf anzurechnenden Grkurse müssen mindestens je fünf Punkte einfachen Wertung erreicht sein. Mit null Punkten bewertete Kurse werden nicht angerechnet. Inhaltsgleiche Kurse werden nur einmal angerechnet. Weiterhin muss eine Bedingungen Nummern 1.5.3.1 bis 1.5.3.5 erfüllt sein. Alle anzurechnenden Kurse müssen aus denselben aufeinanfolgenden Hauptphase genommen werden. Es müssen in beiden Leistungsfächern je Kurse belegt davon in drei Kursen mindestens 45 Punkte dreifachen Wertung erreicht worden sein. Unter den drei Kursen müssen sich die Kurse des ten beiden anzurechnenden Halbjahre befinden. (

wurden im Schuljahr 1990/ 1991 das erste Jahr Hauptphase wieholt haben Außerdem müssen fünf Grkurse belegt in ihnen mindestens 50 Punkte doppelten Wertung erreicht worden sein. In jedem Fach können höchstens Kurse gewertet werden, pro Halbjahr einer. Unter den zu belegenden Leistungskursen den anzurechnenden Grkursen müssen je Kurse in Deutsch, in einer fortgesetzten Fremdsprache, in einem Fach des Aufgabenfeldes II, in Mathematik in einer Naturwissenschaft sein. wurden im Schuljahr 1990/ 1991 das erste Jahr Qualifikationsphase wieholt haben Außerdem müssen fünf Grkurse belegt in ihnen mindestens 50 Punkte doppelten Wertung erreicht worden sein. In jedem Fach können höchstens Kurse gewertet werden, pro Halbjahr einer. Unter den zu belegenden Leistungskursen den anzurechnenden Grkursen müssen je Kurse in Deutsch, in einer fortgesetzten Fremdsprache, in Mathematik in einer Naturwissenschaft in einem Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes sein. Haben Studierende Fremdsprachen eine Naturwissenschaft ein Fach des Aufgabenfeldes II als Leistungsfächer gewählt, so braucht nur ein Kurs in Deutsch angerechnet zu werden.haben Studierende Naturwissenschaften als Leistungsfächer gewählt, so braucht nur ein Kurs in Mathematik angerechnet zu werden. In drei anzurechnenden Leistungskurse in drei fünf anzurechnenden Grkurse müssen mindestens je fünf Punkte einfachen Wertung erreicht sein. Mit null Punkten bewertete Kurse werden nicht angerechnet. Inhaltsgleiche Kurse werden nur einmal angerechnet. Haben Studierende Fremdsprachen eine Naturwissenschaft ein Fach des Aufgabenfeldes II als Leistungsfächer gewählt, so braucht nur ein Kurs in Deutsch angerechnet zu werden. Haben Studierende Naturwissenschaften als Leistungsfächer gewählt, so braucht nur ein Kurs in Mathematik angerechnet zu werden. In drei anzurechnenden Leistungskurse in drei fünf anzurechnenden Grkurse müssen mindestens je fünf Punkte einfachen Wertung erreicht sein. Mit null Punkten bewertete Kurse werden nicht angerechnet. Inhaltsgleiche Kurse werden nur einmal angerechnet.

Weiterhin muss eine Bedingungen Nummern 1.5.3.1 bis 1.5.3.5 erfüllt sein. Weiterhin muss eine Bedingungen Nummern 1.5.3.1 bis 1.5.3.5 erfüllt sein. 2. Zuerkennung von Abschlüssen in sen beruflicher Schulen 2.1 Berufseingangsstufe/ 2.1.1 2.1.1.1 2.1 Berufseingangsstufe 2.1.1 2.1.1.1 Einfache Berufsbildungsreife () Berufsfachschule 2.1.1.2 Erfüllung Bedingungen des 9 Zulassungs Ausbildungsordnung das Berufsgrbildungsjahr Nachweis über die Teilnehme an 5 Jahren Englischunterricht erweiterten Berufsfachschule 2.1.1.2 Erfüllung Bedingungen des 9 Zulassungs Ausbildungsordnung das Berufsgrbildungsjahr Nachweis über die Teilnehme an 5 Jahren Englischunterricht Erweiterte Berufsbildungsreife (Erweiterten ) 2.1.1.3 Erfüllung Bedingungen des 9 Zulassungs Ausbildungsordnung das Berufsgrbildungsjahr Abschluss des Berufsgrbildungsjahres 2.1.1.3 Erfüllung Bedingungen des 9 Zulassungs Ausbildungsordnung das Berufsgrbildungsjahr Abschluss des Berufsgrbildungsjahres 2.2 Ausbildungsvorbereitende Bildungs 2.2.1 2.2.1.1 Teilnahme an dem nach Stentafel den erforlichen Unterricht 2.2 Ausbildungsvorbereitende Bildungs 2.2.1 2.2.1.1 Teilnahme an dem nach Stentafel den erforlichen Unterricht Einfache Berufsbildungsreife ()

gänge gänge 2.2.1.2 Teilnahme an dem nach Stentafel den erweiterten erforlichen Unterricht 5 Jahren Englischunterricht erweiterten 2.2.1.2 Teilnahme an dem nach Stentafel den erweiterten erforlichen Unterricht 5 Jahren Englischunterricht Erweiterte Berufsbildungsreife (Erweiterten ) 2.3 Berufsschule 2.3.1 am Ende des Berufsgrbildungsjahres 2.3.1.1 Anrechnungsvermerk nach 9 Zulassungs Ausbildungsordnung das Berufsgrbildungsjahr 2.3 Berufsschule 2.3.1 am Ende des Berufsgrbildungsjahres 2.3.1.1 Anrechnungsvermerk nach 9 Zulassungs Ausbildungsordnung das Berufsgrbildungsjahr Einfache Berufsbildungsreife () 2.3.1.2 Anrechnungsvermerk nach 9 Zulassungs Ausbildungsordnung das Berufsgrbildungsjahr 5 Jahren Englischunterricht 2.3.1.2 Anrechnungsvermerk nach 9 Zulassungs Ausbildungsordnung das Berufsgrbildungsjahr 5 Jahren Englischunterricht Erweiterte Berufsbildungsreife (Erweiterten ) 2.3.2 2.3.2.1 Ausbildungsvertrag in einem mindestens jährigen anerkannten gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf Ausbildungsvertrag in einem mindestens jährigen Ausbildungsberuf nach 48 des Berufsbildungsgesetzes 42b Handwerksordnung 2.3.2 2.3.2.1 Ausbildungsvertrag in einem mindestens jährigen anerkannten gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf Ausbildungsvertrag in einem mindestens jährigen Ausbildungsberuf nach 48 des Berufsbildungsgesetzes 42b Handwerksordnung Einfache Berufsbildungsreife () 2.3.2.2 Ausbildungsvertrag in einem mindeerweiterten Hauptschulab 2.3.2.2 Ausbildungsvertrag in einem minde Erweiterte Berufsbil

stens jährigen anerkannten gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf Ausbildungsvertrag in einem mindestens jährigen Ausbildungsberuf nach 48 des Berufsbildungsgesetzes 42b Handwerksordnung 5 Jahren Englischunterricht 2.3.2.3 Notendurchschnitt mindestens 3,0 Abschluss einer mindestens jährigen Berufsausbildung in einem anerkannten gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf 5 Jahren Englischunterricht, mindestens mit Note 4,0 abgeschlossen wurde 2.3.2.4 Abschluss einer mindestens jährigen Berufsausbildung in einem anerkannten gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf schulabschluss stens jährigen anerkannten gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf Ausbildungsvertrag in einem mindestens jährigen Ausbildungsberuf nach 48 des Berufsbildungsgesetzes 42b Handwerksordnung 5 Jahren Englischunterricht 2.3.2.3 Notendurchschnitt mindestens 3,0 Abschluss einer mindestens jährigen Berufsausbildung in einem anerkannten gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf 5 Jahren Englischunterricht, mindestens mit Note 4,0 abgeschlossen wurde entfällt dungsreife (Erweiterten ) Mittleren Schulabschluss

2.4 Berufsfachschule mit berufsqualifizierendem Abschluss 2.4.1 2.4.1.1 5 Jahren Englischunterricht erweiterten 2.4 Berufsfachschule mit berufsqualifizierendem Abschluss 2.4.1 2.4.1.1 5 Jahren Englischunterricht Erweiterte Berufsbildungsreife (Erweiterter ) 2.4.1.2 (Anmerkung KMK Regelung) Notendurchschnitt in den schulischen Leistungen mindestens 3,0 5 Jahren Englischunterricht, mindestens mit Note 4,0 abgeschlossen wurde 2.4.1.2 Notendurchschnitt in den schulischen Leistungen mindestens 3,0 5 Jahren Englischunterricht, mindestens mit Note 4,0 abgeschlossen wurde Mittleren Schulabschluss 2.4.1.3 Abschluss einer mindestens jährigen Berufsausbildung in einem anerkannten gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf entfällt 2.4.2 Abgangszeugnis am Ende des es Leistungen müssen denen entsprechen, die bei einer schulischen Abschlussprüfung zum Bestehen Prüfung geführt hätten 5 Jahren Englischunterricht erweiterten 2.4.2 Abgangszeugnis am Ende des es Leistungen müssen denen entsprechen, die bei einer schulischen Abschlussprüfung zum Bestehen Prüfung geführt hätten 5 Jahren Englischunterricht Erweiterte Berufsbildungsreife (Erweiterten ) 2.5 a) Gewerbliche Be rufsfach 2.5.1 am Ende des ersten Jah Versetzungsvermerk Erfüllung Bedingungen des 9 Zulassungs Ausbildungs Abschluss des Berufs grbil 2.5 2.5.1 a) Berufsfachschule

schule b) Kaufmännische Berufsfachschule (Handelsschule) c) Berufsfachschule Hauswirtschaft d) Berufsfachschule das Nahrungsgewerbe res ordnung das Berufsgrbildungsjahr dungsjahres Technik b) Berufsfachschule Wirtschaft c) Berufsfachschule hauswirtschaftliche Dienstleistungen d) Berufsfachschule das Nahrungsgewerbe Erweiterte Berufsbildungsreife (Erweiterter ) 2.5.2 2.6 Berufsfachschule 2.6.1 Abschlussmittleren Bildungsabschluss 2.6 a) Handels 2.6.1 Abschluss Mittlerer

Gesheit zeugnis delsschule b) Berufsfachschule Hauswirtschaft Soziales c) Berufsfachschule das Hotel Gaststättengewerbe zeugnis d) Berufsfachschule Gesheit Schulabschluss 2.7 Berufsfachschule Kinpflegerinnen über die staatliche Prüfung zur Kinpflegerin/ zum Kinpfleger 2.7 Berufsfachschule Kinpflegerinnen über die staatliche Prüfung zur Kinpflegerin/ zum Kinpfleger Mittlerer Schulabschluss (Realschulreife) 2.8 Kaufmänni Abschluss 2.8 Zweijährige 2.8.1.1 In einem Ausbildungsbetrieb durch Fachhoch Abschluss 2.8.1.1 In einem Ausbildungsbetrieb durch

sche Berufsfachschule (Zweijährige Höhere Handelsschule) zeugnis geführtes einjähriges ununterbrochenes in bezug auf den besuchten einschlägiges, vom Praktikantenamt anerkanntes Praktikum in einem nach Berufsbildungsgesetz Handwerksordnung anerkannten gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf in einem entsprechenden Ausbildungsberuf in öffentlichen Verwaltung 2.8.1.2 mindestens jährige Berufstätigkeit in einem nach Berufsbildungsgesetz Handwerksordnung anerkannten gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf in einem entsprechenden Ausbildungsberuf in öffentlichen Verwaltung 2.8.1.3 Abschluss einer mindestens jährigen Berufsausbildung in einem nach Berufsbildungsgesetz Handwerksordnung anerkannten gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf in einem entsprechenden Ausbildungsberuf in öffentlichen Verwaltung 2.8.1.4 Abschluss einer entsprechenden schulreife ( Höhere Handelsschule zeugnis geführtes einjähriges ununterbrochenes in bezug auf den besuchten einschlägiges, vom Praktikantenamt anerkanntes Praktikum in einem nach Berufsbildungsgesetz Handwerksordnung anerkannten gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf in einem entsprechenden Ausbildungsberuf in öffentlichen Verwaltung 2.8.1.2 mindestens jährige Berufstätigkeit in einem nach Berufsbildungsgesetz Handwerksordnung anerkannten gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf in einem entsprechenden Ausbildungsberuf in öffentlichen Verwaltung 2.8.1.3 Abschluss einer mindestens jährigen Berufsausbildung in einem nach Berufsbildungsgesetz Handwerksordnung anerkannten gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf in einem entsprechenden Ausbildungsberuf in öffentlichen Verwaltung 2.8.1.4 Abschluss einer entsprechenden Ausbildung in einem Beamtenverhältnis 2.8.1.5 (

Ausbildung in einem Beamtenverhältnis Abschluss einer Berufsausbildung nach Landesrecht mit staatlicher Abschlussprüfung 2.8.1.5 Abschluss einer Berufsausbildung nach Landesrecht mit staatlicher Abschlussprüfung 2.9 Berufsaufbauschule (Fachschulreife) 2.9 Berufsaufbauschule (Fachschulreife) Mittleren Schulabschluss 2.10 Fachschule Technik 2.10.1 Bildungsgänge, die vor dem 1.8.1991 begonnen haben Nachweis von zusätzlich 160 Sten Unterricht im Fach Englisch 2.10 Berufliches Gymnasium Qualifikationsphase 2.10.1 Die Bedingungen Nr. 1.5.4 müssen erfüllt sein. ( 2.10.2 Bildungsgänge, die ab 1.8.1991 begonnen haben 2.10.3 Bildungs (Abschluss

gänge, die ab dem 1.8.1995 begonnen haben zeugnis 2.11 2.11 entfällt Angegliete Bildungsgänge Nautik, Schiffsbetriebstechnik Seefunk an den Hochschulen im Lande Bremen zum Nachweis von zusätzlich 160 Sten Unterricht im Fach Englisch Kapitän AK Kapitän BG Schiffsmaschinist Cma 2.12 2.12 entfällt Fachschule Sozialpädagogik (