Erste Verordnung zur Änderung der MKS-Verordnung

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Transkript:

Bundesrat Drucksache 385/17 (Beschluss) 07.07.17 Beschluss des Bundesrates Erste Verordnung zur Änderung der MKS-Verordnung Der Bundesrat hat in seiner 959. Sitzung am 7. Juli 2017 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen. Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0720-2946

Drucksache 385/17 (Beschluss) Anlage Ä n d e r u n g e n zur Ersten Verordnung zur Änderung der MKS-Verordnung 1. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe 0a - neu - ( 9 Absatz 2 Nummer 3) In Artikel 1 Nummer 5 ist vor Buchstabe a folgender Buchstabe 0a einzufügen: '0a) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: "3. führt in den im Sperrbezirk gelegenen Betrieben eine Zählung der vorhandenen Tiere empfänglicher Arten durch und" ' Eine Tiererhebung gibt der Behörde bei großen gemischten Beständen mehr Spielraum in der Umsetzung durch die Hinzuziehung von z.b. Bestandsregistern, Sauenplanern etc. und ist effektiver als die bloße Überprüfung der Kennzeichnung. Die Formulierung im 9 Absatz 2 Nummer 3 sollte daher an die Vorgabe in der EU-Richtlinie angepasst werden.

Drucksache 385/17 (Beschluss) - 2-2. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a1 - neu - ( 9 Absatz 5 Satz 1 Nummer 9) In Artikel 1 Nummer 5 ist nach Buchstabe a folgender Buchstabe a1 einzufügen: 'a1) Absatz 5 Satz 1 Nummer 9 wird wie folgt gefasst: "9. Personen, die mit Tieren empfänglicher Arten in Kontakt gekommen sind, dürfen an Veranstaltungen mit anderen Personen nicht teilnehmen, soweit dieser Kontakt innerhalb von 21 Tagen vor dem Tag der Veranstaltung stattgefunden hat." ' Die jetzige Formulierung der MKS-Verordnung für den Sperrbezirk in 9 Absatz 5 Satz 1 Nummer 9 lautet: "Personen, die mit Tieren empfänglicher Arten seit dem 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maulund Klauenseuche in den Seuchenbetrieb in Kontakt gekommen sind, dürfen an Veranstaltungen mit anderen Personen nicht teilnehmen." Demnach gilt dieses Verbot, bis der Sperrbezirk aufgehoben wird und somit auch für Personen, die seit mehr als 21 Tagen keinen Kontakt zu Tieren empfänglicher Arten hatten. Dies ist unverhältnismäßig. Mit der neuen Formulierung wird das Verbot auf den tatsächlich riskanten Zeitraum von 21 Tagen nach einem Kontakt mit einem für MKS empfänglichen Tier im Sperrbezirk begrenzt. 3. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ( 10 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa) In Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ist in 10 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa das Wort "flüssigkeitsfesten" durch das Wort "flüssigkeitsdichten" zu ersetzen.

- 3 - Drucksache 385/17 (Beschluss) Redaktionelle Änderung. Formulierung wie in Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c ( 10 Absatz 6a Buchstabe a). 4. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ( 12 Absatz 1 Nummer 5 - neu -) In Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a ist Doppelbuchstabe bb wie folgt zu ändern: a) Der einleitende Satzteil ist wie folgt zu fassen: "bb) Folgende Nummern 4 und 5 werden angefügt:" b) In Nummer 4 ist am Ende der Punkt durch ein Semikolon zu ersetzen. c) Folgende Nummer 5 ist anzufügen: "5. die sich auf Weiden befinden, soweit die Tiere sofort aufgestallt werden." Nach amtlicher Feststellung der MKS gelten für die Tiere empfänglicher Arten in den Restriktionszonen besondere Schutzmaßregeln. Sie dürfen u.a. weder in einen noch aus einem Betrieb im Beobachtungsgebiet verbracht werden. Daher wird es für erforderlich gehalten, den 12 (Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung) dahingehend zu ergänzen, dass die Möglichkeit besteht, Tiere empfänglicher Arten, welche auf einer Weide stehen, zur sofortigen Aufstallung zu verbringen.

Drucksache 385/17 (Beschluss) - 4-5. Zu Artikel 1 Nummer 11a - neu - ( 21 Absatz 1 Nummer 1, 1a - neu -) In Artikel 1 ist nach Nummer 11 folgende Nummer 11a einzufügen: '11a. 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter "aus dem Betrieb" durch die Wörter "aus dem Impfgebiet" ersetzt. b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: "1a. Tiere empfänglicher Arten dürfen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde nicht zwischen Betrieben innerhalb des Impfgebiets verbracht werden." ' Folgeänderung: Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe c ist wie folgt zu fassen: 'c) In Nummer 20 werden die Wörter "oder 24 Absatz 5 Nummer 2, 3 oder Nummer 5" durch die Wörter "oder Nummer 1a, 24 Absatz 5 Nummer 2, 3 oder Nummer 5 oder 28 Absatz 1a" ersetzt.' Die Ergänzung um die neue Nummer 1a und die Änderung des Wortlautes in Nummer 1 dient der Anpassung an Artikel 58 Absatz 2 der Richtlinie 2003/85/EG des Rates. In der Richtlinie ist die Möglichkeit zur Genehmigung der Verbringung von Tieren empfänglicher Arten zwischen Betrieben innerhalb des Impfgebiets als Möglichkeit vorgesehen. Diese Option erhöht den tierschutzgerechten Umgang mit den Tieren im Seuchen(-Verdachts-)fall und sollte ins nationale Recht übernommen werden. 6. Zu Artikel 1 Nummer 12a - neu - ( 29 Absatz 3 Nummer 3) In Artikel 1 ist nach Nummer 12 folgende Nummer 12a einzufügen: '12a. In 29 Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter "im Falle der Nummer 1 Buchstabe a" gestrichen.'

- 5 - Drucksache 385/17 (Beschluss) Die bisherige Nummer 3 des 29 Absatz 3 sieht durch den Verweis auf Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a vor, dass Untersuchungen im Beobachtungsgebiet durchzuführen sind, wenn in einem von MKS betroffenen Betrieb alle empfänglichen Tiere verendet oder getötet worden sind. Im Falle der Betroffenheit besonderer Einrichtungen (z.b. einem Zoo (Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b)) sind ebenfalls Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet einzurichten. Während sich in einem derartigen Fall die Aufhebungsuntersuchungen für den Sperrbezirk aus 29 Absatz 1 ergeben, fehlen die entsprechenden Untersuchungsverpflichtungen für das Beobachtungsgebiet. Durch die Streichung der Wörter "im Falle der Nummer 1 Buchstabe a" wird klargestellt, dass auch im Falle der Feststellung von MKS in einer besonderen Einrichtung Aufhebungsuntersuchungen im Beobachtungsgebiet durchzuführen sind.