Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma Govi GmbH

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Transkript:

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma Govi GmbH I.Angebot und Vertragsabschluss Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertragsabschluss kommt erst aufgrund schriftlicher Auftragsbestätigung durch die Firma Govi GmbH zustande. Die zu der Auftragsbestätigung gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben stellen nur Näherungsangaben dar; sie gelten dann als zugesichert, wenn sie als solche bezeichnet sind. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma Govi GmbH. II.Preis und die Zahlung 1. Die in der Rechnung ausgewiesenen Preise gelten, soweit nicht anders angegeben, für die Lieferung ab Werk. 2. Die Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. 3. Bei Zahlungsverzug ist die Firma Govi ab dem 30. Tag nach Erhalt der Rechnung berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Bundesbank- Diskontsatz zu verlangen. 4. Die Zahlung hat in Euro durch Überweisung oder Barzahlung zu erfolgen. Hereingabe von Schecks und Wechseln ist nur mit schriftlicher Genehmigung der Firma Govi GmbH möglich. Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnungen sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig ausgeurteilten Gegenforderungen möglich. III.Die Lieferzeit 1. Lieferfristen sind für die Firma Govi GmbH nur dann verbindlich, wenn sie in der Auftragsbestätigung der Firma Govi GmbH als solche bezeichnet sind. Die Frist beginnt mit dem Absendedatum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie den Eingang einer vereinbarten Anzahlung. 2. Wird eine unverbindliche Lieferfrist vereinbart, so hat die Lieferung in einem angemessenen Zeitraum von bis zu...... Wochen zu erfolgen. Ziffer 1. gilt entsprechend.

3. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn der Lieferungsgegenstand (im Folgenden als Ware bezeichnet) das Werk innerhalb der Frist verlassen hat. 4. Die Lieferfrist verlängert sich um die Zeit, in der die Firma Govi aufgrund äußerer, von ihr nicht zu vertretender Umstände an der Auslieferung gehindert ist. (z.b.: Arbeitskämpfe, Naturereignisse und Ähnliches) Diese Verlängerung gilt auch dann, wenn diese Umstände bei Lieferanten der Firma Govi GmbH eintreten. 5. Schadenersatzansprüche gegen die Firma Govi GmbH wegen verspäteter Lieferung sind nur dann berechtigt, wenn die Firma Govi GmbH die Verspätung grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat. 6. Wünscht der Käufer eine Verlängerung der Anlieferfrist, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft durch die Firma Govi GmbH 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. In diesem Falle geht die Gefahr vom Tag der Bereitstellungsanzeige auf den Käufer über. Die Firma Govi GmbH wird, wenn der Käufer dies verlangt, auf Kosten des Käufers eine Versicherung abschließen. IV.Gefahrübergang 1. Die Gefahr geht mit Übergabe des Ware an den Spediteur auf den Käufer über; dies gilt auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung. 2. Bei Anlieferung durch die Firma Govi GmbH trägt diese die Gefahr bis zur Anlieferung an der vereinbarten Empfangsstelle. 3. Vorstehende Regelung gilt auch für den Fall von Teillieferungen. 4. Im Falle von Ziffer III. 6. geht die Gefahr vom Tag der Bereitstellungsanzeige auf den Käufer über. Die Firma Govi GmbH wird, wenn der Käufer dies verlangt, auf Kosten des Käufers eine Versicherung abschließen. V.Eigentumsvorbehalt 1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis. 2. Die vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware, wird nach nachfolgend Vorbehaltsware genannt.

3. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer. 4. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. 5. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrere Eigentümer erfolgt oder der Wert der Verarbeitungssache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder im o.g. Verhältnis Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Verkäufer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. 6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.b. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. 7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer diese in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer dem Verkäufer. 8. Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt beim Verkäufer. 9. Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers besonderer Zahlungsverzug vom Vertrag zurück (Verwertungsfall) ist er berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen und zu verwerten. Gleiches gilt bei Vorliegen berechtigtem Interesse, insbesondere Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für

eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Käufers. (Verwertungsfall) VI.Gewährleistung 1. Inlandslieferung a) Die Gewährleistungsfrist bei neuen Waren beträgt ein Jahr, beginnend mit dem Gefahrübergang (Ziffer IV) auf den Käufer. Nach Ablauf der vorerwähnten Jahresfrist übernimmt die Firma Govi GmbH für ein weiteres Jahr die Gewährleistung dergestalt, dass sie auf Verlangen ein Ersatzteil liefert, wobei die Kosten einer Anlieferung zulasten des Käufers gehen. Weitere Ansprüche bestehen nicht. b) Bei gebrauchten Warem beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr; Punkt a) Satz 1. gilt entsprechend. c) Ein Sachmangel im Sinne der Gewährleistung liegt vor, wenn die Ware bei Gefahrenübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Insoweit wird die Firma Govi GmbH dem Käufer eine Prüfkarte zur Verfügung stellen, deren Empfang und Richtigkeit vom Käufer zu bestätigen ist. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Der Käufer ist verpflichtet, alle 6 Monate, gerechnet ab Übergabe des Kaufgegenstandes, Wartungen durchzuführen und hierüber einen Wartungsnachweis zu erstellen. Geschieht dies nicht, entfällt die Gewährleistung nach den Punkten a) und b). d) Im Falle eines Mangels ist die Firma Govi GmbH nach ihrem Ermessen befugt, das Produkt oder Teile des Produktes neu zu liefern oder eine Reparatur vorzunehmen. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt die Firma Govi GmbH; weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Erfolgt nach Meldung des Mangels die Beseitigung des Mangels nicht, so ist eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung zu setzen; geschieht dies nicht, entfällt die Gewährleistung. e) Die Gewährleistungsfrist für die als Ersatz gelieferte Ware beträgt 3 Monate, wobei die Frist in jedem Fall bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist für die ursprüngliche Ware läuft. f) Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Minderung und Schadenersatz, sind ausgeschlossen.

g) Die Firma Govi GmbH übernimmt keine Gewähr für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind, die auf Umstände aus dem Bereich des Käufers zurückzuführen sind. 2. Auslandslieferung Bei Auslandslieferung gilt die unter Ziffer 1. genannte Regelung entsprechend mit der Maßgabe, dass die Ersatzware frei deutsche Grenze geliefert wird; darüber hinausgehende Kosten trägt der Käufer. VII.Rücktrittsrechte 1. Rücktrittsrecht des Käufers a) Wird der Firma Govi GmbH die Leistung vor Gefahrenübergang (Ziffer IV) unmöglich, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt für den Fall einer Bestellung mehrerer gleichartiger Waren, wenn der Käufer ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung nachweist. b) Liegt Leistungsverzug der Firma Govi GmbH vor (Ziffer III), so hat der Käufer der Firma Govi eine angemessene Nachfrist zu setzen mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Abnahme der Leistung ablehne und vom Vertrag zurücktrete. Schadenersatzansprüche, Minderungsrechte sowie Ersatz von Aufwendungen gleich welcher Art sind ausgeschlossen. 2. Rücktrittsrecht der Firma Govi GmbH a) Die Firma Govi GmbH ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn, von der Firma Govi GmbH nicht zu vertretende Umstände die Ausführung des Auftrages unmöglich macht. b) Besteht die Unmöglichkeit nur für einen Teil der Lieferungen, ist die Firma Govi GmbH berechtigt, den Rücktritt nur bezüglich dieses Teils zu erklären, es sei denn, es liegt beim Käufer der Fall Ziffer 1.a.) vor. VIII.Gerichtsstand Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist das Landgericht oder Amtsgericht dies nach Höhe des Streitwertes zuständig. Anzuwenden ist deutsches Recht. IX.Datenschutz Die Firma Govi GmbH ist berechtigt, die im Rahmen der Geschäftsverbindung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Käufer, gleich, ob dieser

Verkäufer oder von Dritten stammen, verarbeiten. Dieser Hinweis ersetzt Mitteilung gemäß Bundesdatenschutzgesetz. XI.Schlussbestimmungen Falls einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein sollten oder Lücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, eine Vereinbarung zu treffen, die dem Gewollten am nächsten kommt.