Förderprogramm (in Planung) ZEP Wärme

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Transkript:

Förderprogramm (in Planung) ZEP Wärme Klaus-Dieter Uhrhan Leiter des Referates D/8 - Förderung des Klimaschutzes und der Erneuerbaren Energien 0681 / 501-4298 Saarbrücken, 11.02.2016

ZEP Wärme (Förderperiode 2014-2020) Zuwendungsempfänger: Zuwendungen können gewährt werden an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) aus Handwerk, Handel, Dienstleistungen und Industrie sowie an Energiegenossenschaften, an Stadtund Gemeindewerke (auch als Nicht-KMU) Fördervolumen ~ca. 4,11 Mio. Seite 2

ZEP Wärme(Förderperiode 2014-2020) Kein Zuwendungsempfänger: Für Körperschaften des öffentlichen Rechts (KdöR) erfolgt ggf. die Förderung über das Förderprogramm ZEP kommunal. ausgeschlossen sind Privatpersonen und Unternehmen in Schwierigkeiten Seite 3

Fördertatbestände Wärme- / Kältenetz und Energieerzeugungsanlage Gefördert werden die Errichtung oder Erweiterung von Wärme- und/oder Kälteverteilnetzen zur direkten Versorgung von zwei oder mehr Gebäuden sowie die darin integrierten Anlagen zur Wärmegewinnung, die aus Biomasse, solarthermischer Energie, Umweltwärme (z.b. Wärme aus Abwasser), industrieller Abwärme, Kältemaschinen und BHKW versorgt werden sowie damit in Verbindung stehende Wärmespeicher bis zur Übergabestation bei denen die Versorgung der Gebäude überwiegend ( > 50 %) durch den Einsatz von erneuerbaren Energien gedeckt wird Seite 4

Fördervoraussetzungen Die Wärme bzw. Kälte muss dabei zu mindestens 50 % aus Wärme aus erneuerbaren Energien, aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme aus KW(K)K-Anlagen oder zu mind.50 % aus Kombinationen der genannten Quellen stammen. Seite 5

Fördertatbestand Machbarkeitsstudien Machbarkeitsstudien, in denen die Umsetzungsfähigkeit von Projekten und Untersuchungen zur Nahwärmeversorgung geprüft werden. Die im Rahmen der Machbarkeitsstudie wirtschaftlich realisierbaren Maßnahmen sind innerhalb eines Zeitraumes von 2 Jahren umzusetzen. Insbesondere ist die Sicherstellung der Projektfinanzierung nach Auslaufen von Fördermittel (z.b. EEG-, KWK- Förderung) nachzuweisen. Die Vorhaben werden anhand einer beizufügenden Projektskizze auf Förderfähigkeit bewertet. Seite 6

Entwicklungs-, Modellvorhaben Modellvorhaben Hier: Errichtung von besonderen Anlagen, Systemen, Einrichtungen oder die operative Umsetzung in Verbindung ausgewählter Projekte mit erhöhtem Innovationsgrad oder außerordentlichem Multiplikatoreffekt werden ebenfalls nach besonderer fachlicher Prüfung durch das Ministerium gefördert. Seite 7

Förderausschlüsse Nicht gefördert werden im Rahmen der Richtlinie: Ausgaben für den allgemeinen Betriebsmittelbedarf Der Erwerb von Grundstücken sowie übergeordnete Planungskosten Maßnahmen, deren Durchführung auf einer gesetzlichen Verpflichtung oder behördlichen Anordnung beruht Energieerzeugungsanlagen, die nach dem Erneuerbare- Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz? gefördert sind Der Erwerb und die Verwendung von gebrauchten Anlagen Eigenleistungen des Antragstellers Fossile Energieerzeugungsanlagen und damit zusammenhängende Investitionen Seite 8

Förderhöhe Bei Wärme- bzw. Kälteverteilnetzen: 70 pro neu errichtetem Trassenmeter, max. jedoch 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für das Verteilnetz / pro Meter, max. Fördersumme von 400.000 pro Vorhaben (AGVO) Bei Energieerzeugungsanlagen: Bis zu max. 40% der zuwendungsfähigen Ausgaben, max. Fördersumme von 200.000 pro Vorhaben (De-minimis) Seite 9

Förderhöhe Bei Machbarkeitsstudien: mit bis zu 40% der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch 20.000 pro Vorhaben. Ausnahmen sind in begründeten Fällen zulässig. Generell gilt: Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängende Förderungen Dritter oder Einnahmen werden bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben in Abzug gebracht. Seite 10

Bagatellgrenzen Die Zuwendungen für die Wärme- / Kälteverteilnetze und für die Energieerzeugungsanlagen müssen oberhalb der Bagatellgrenze von 20.000 liegen. Für Machbarkeitsstudien gilt eine Fördergrenze von mind. 5.000. Seite 11

Expertenanhörung Kreis der Zuwendungsempfänger: Zuwendungen können gewährt werden an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) aus Handwerk, Handel, Dienstleistungen und Industrie sowie an Energiegenossenschaften, an Stadtund Gemeindewerke (auch als Nicht-KMU) Daher die ausdrückliche Bitte an der Ausarbeitung der neuen Richtlinie mitzuarbeiten! Seite 12

ZEP Wärme 2014-2020 I./II. Quartal 2016 tritt die Richtlinie in Kraft Antragsformulare im Internet unterm dem Energieportal www.saarland.de/energie.htm Es besteht nach Inkraftreten der Richtlinie die Möglichkeit für dringende Maßnahmen eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn zu erteilen! Seite 13

www.saarland.de/energie.htm Seite 14

Förderung von elektrischen Energiespeichersystemen (EnS) Gegenstand dieser Förderung ist die Installation von stationären elektrischen Speichersystemen auf Basis von Lithium-Ionen, Vanadium-Redox-Fluss oder höherwertiger Technologie mit einer Brutto-Speicherkapazität (Nennkapazität) von 3 bis 30 Kilowattstunden, die über intelligente Steuersysteme einen Autarkiegrad im Jahresmittel von mindestens 50 % erwarten lassen Fördervolumen ~1,5 Mio. Seite 15

Förderung von elektrischen Energiespeichersystemen (EnS) Förderung von 35 % der zuwendungsfähigen Ausgaben Bagatellgrenze liegt bei 500 Maximale Förderhöhe bei 30.000 pro Vorhaben KfW unterstützt auch den Einbau von Speichersystemen in Verbindung mit Photovoltaikanlagen (PV), die nach dem 31.12.2012 installiert wurden, durch zinsgünstige Kredite mit Tilgungszuschüssen. Gemäß dem Sparsamkeitgebot der Landeshaushaltsordnung werden diese in Abzug gebracht! Seite 16

Förderung von elektrischen Energiespeichersystemen (EnS) Bonus60 nur als Zusatz zur Grundförderung Bei einem erreichten Autarkiegrad im Jahresmittel von 60 % beträgt die Bonuszahlung Bonus60 in Ergänzung zur Grundförderung bis zu 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, sodass eine Gesamtförderung von bis zu 45 % (Grundförderung 35 % + Bonusförderung 10 %) erreicht werden kann. Seite 17

Förderung von elektrischen Energiespeichersystemen (EnS) Bonus68 nur als Zusatz zur Grundförderung Bei einem erreichten Autarkiegrad im Jahresmittel von 68 % beträgt die Bonuszahlung Bonus68 in Ergänzung zur Grundförderung bis zu 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, sodass eine Gesamtförderung von bis zu 55 % (Grundförderung 35 % + Bonusförderung 20 %) erreicht werden kann. Seite 18

www.saarland.de/energie.htm Seite 19

Binden Sie die MitarbeiterInnen des Referats D/8 frühzeitig bei ihren Planungen mit ein! 0681 / 501 4298 E-Mail an referat.d8@wirtschaft.saarland.de Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit