Abwasserreglement: Totalrevision



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Transkript:

G r o s s e r G e m e i n d e r a t Grosser Gemeinderat, Vorlage Nr. 1693.3 Abwasserreglement: Totalrevision Bericht und Antrag der Spezialkommission vom 9. Dezember 2003 Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Namens und im Auftrag der vom GGR eingesetzten Spezialkommission unterbreite ich Ihnen unseren Bericht zum Antrag des Stadtrates betreffend Totalrevision des Abwasserreglements. 1. Vorbemerkungen Die Kommission, Nicole Kistler, Philippe Camenisch, Felix Denzler, Stefan Hodel, Stefan Moos, Renatus Wendel und Peter Kündig, haben die Vorlage an zwei Sitzungen beraten. Seitens der Verwaltung nahmen an den Sitzungen Dolfi Müller, Chef Baudepartement, Hans Stricker, Sekretär Baudepartement, Thomas Keller, Projektleiter Stadtentwässerung, und Josef Pfulg, Sekretär Finanzdepartement, teil. Als Protokollführerin wurde der Kommission Ruth Schorno zugeteilt. Die Kommission war für die Arbeit mit den einschlägigen kantonalen und eidgenössischen Gesetzen dokumentiert. Weiter liess sich die Kommission das Musterreglement der Zuger Gemeinden aushändigen. Die Kommission verfügte ebenfalls über die Vorprüfung des Reglements der Baudirektion des Kantons Zug vom 11. April 2003, deren Hinweise, Empfehlungen und Vorbehalte das Baudepartement der Stadt mit Antrag vom 3. November 2003 als Änderung des Reglementsentwurfs gemäss GGR-Vorlage Nr. 1693 in die Kommission einfliessen liess. Weiter liess sich die Kommission vom Baudepartement die der Stadt neu auflaufenden Betriebsgebühren für die Ableitung des Regenwassers ab den städtischen, befestigten Flächen und Liegenschaften berechnen. Wenn im Kommissionsbericht nichts anderes vermerkt ist, sind die Kommissionsanträge einstimmig zustande gekommen. 2. Eintreten Das Eintreten auf die Vorlage war unbestritten und wurde von der Kommission stillschweigend beschlossen. GGR-Vorlage Nr. 1693.3 www.stadtzug.ch Seite 1 von 6

3. Detailberatung 3.1. Vorbemerkungen Die Kommission beschloss, bei der Detailberatung paragraphenweise vorzugehen. Nachfolgend sind nur diejenigen Paragraphen aufgeführt, zu welchen die Spezialkommission materiell oder formell vom stadträtlichen Vorschlag abweichende Anträge stellt oder zu welchen sich sonst Anmerkungen aufdrängen. Die Kommission führte zwei Lesungen des Reglements durch. 3.2 Zu den einzelnen Paragraphen: 2 Entwässerungsplan Der generelle Entwässerungsplan GEP ist ein Planungsinstrument über die gesamte Entwässerung des Stadtgebietes (Bäche, Regenwasser und Versickerung). 3 Durchleitungsrechte für öffentliche Kanalisationsleitungen Absatz 1 Die Kommission liess sich orientieren, dass Kanalisationsleitungen grundsätzlich in öffentlichem Grund geführt werden, allenfalls innerhalb von Strassenbaulinien. Absatz 1 von 3 regelt somit lediglich einen Ausnahmefall. Gemäss Ausführungen der Verwaltung liegt ein erhebliches Interesse vor, wenn ein Grundeigentümer ein eingezontes Grundstück überbauen will und dabei durch die verlegten Leitungen behindert würde. 4 Städtisches Abwassernetz Gestützt auf diese Norm handelt es sich bei den Investitionen in das städtische Abwassernetz um gebundene Ausgaben. Künftig wird der Stadtrat entsprechende Beträge ins Budget aufnehmen und damit in eigener Kompetenz Projekte innerhalb dieser Budgetbeträge verfolgen können. Damit müsste dem GGR nicht mehr für jede Leitung ein separater Kreditantrag unterbreitet werden. Die Verwaltung wird noch abklären, ob der GEP dem GGR formell zur Kenntnis gebracht werden muss. 5 Private Abwasseranlagen Das Mischsystem wird beispielsweise in der Altstadt und bei stark frequentierten Strassen in Betrieb bleiben. GGR-Vorlage Nr. 1693.3 www.stadtzug.ch Seite 2 von 6

Absatz 3 (geändert) und Absatz 4 (neu) Die Kommission unterscheidet die Fälle Änderung des Entwässerungssystems und Verlegung einer bestehenden Abwasserleitung. Der neue Absatz 3 regelt nur noch die Änderung des Entwässerungssystems. So hat der Grundeigentümer die Kosten seines Anschlusses an die öffentliche Leitung im ersten Fall selber zu bezahlen. Dies ist vertretbar, da von einer Änderung des Entwässerungssystems alle Grundeigentümer gleich betroffen sind. Anders präsentiert sich die Situation, wenn eine öffentliche Leitung aufgehoben oder verlegt wird. Der Grundeigentümer hat bereits für seinen bisherigen Anschluss bezahlt. Nun fallen wegen einer planerischen Massnahme der Stadt erneut Kosten an. Solche Anpassungskosten können von der Stadt übernommen werden. Stadtrat Dolfi Müller erklärte die bisherige Praxis, die die Stadt weiterführen will, anhand der Situation Hänggelisteig. Diese Liegenschaften wurden zulasten der Stadt angeschlossen. Dolfi Müller erklärt der Kommission, dass die Stadt bei vergleichbaren Fällen auch inskünftig solche Kosten analog übernehmen würde. Solche Aufwendungen würden von Beginn weg in den Baukredit aufgenommen. 6 Übernahme privater Abwasseranlagen Als weitere Kriterien für die Öffentlichkeitserklärung können laut Verwaltung beispielsweise der Zustand oder die Kapazität einer Anlage herangezogen werden. 7 Bauvorschriften Absatz 1 Ohne diese Norm müsste das Reglement mit einem ausführlichen technischen Anhang versehen werden. Die Verwaltung verweist auf die Schweizer Norm 592.00 (VSA-Norm), welche die Basis für die Planung und den Unterhalt darstellt. Von dieser Norm wird nur in speziellen Einzelfällen abgewichen. 9 Bewilligungsverfahren Absatz 3 Die Formulierung entspricht derjenigen des Baugesetzes. Die Norm ist auf rechtskräftige Bewilligungen anwendbar, die noch nicht umgesetzt wurden. 12 Verursacherprinzip 1. Vorbemerkungen Artikel 3a des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) legt fest, dass, wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, die Kosten dafür trägt. Weiter bestimmt Artikel 7 GSchG, dass verschmutztes Abwasser behandelt werden muss. Das kantonale Gesetz über die Gewässer (GewG) legt im 73 den Grundsatz fest, dass alle dem Gemeinwesen aufgrund dieses Gesetzes entstehenden Kosten gestützt auf das Verursacherprinzip zu verteilen GGR-Vorlage Nr. 1693.3 www.stadtzug.ch Seite 3 von 6

sind. Im 56 werden die Gemeinden verpflichtet, ein kommunales Abwasserreglement zu schaffen. 90 des GewG bestimmt, dass die Gemeinden in ihren Reglementen die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz von Abwasseranlagen samt Rückstellungen sowie die gesamten Betriebskosten der Abwasserentsorgung möglichst verursachergerecht auf die Inhaberinnen und Inhaber der angeschlossenen Liegenschaften zu überwälzen haben. Diese Vorgaben des Bundes und des Kantons haben nun zur Folge, dass der Stadt nur noch ein bescheidener Spielraum bleibt, um Details zu bestimmen. So ist insbesondere das Verursacherprinzip durch höherrangiges Recht bereits vorgegeben. Trotzdem ist festzuhalten, dass die neuen Gebühren die allgemeine Rechnung der Stadt um rund 4 Millionen Franken pro Jahr entlasten werden. Entsprechend wurde in der Kommission die Frage aufgeworfen, inwiefern es zulässig sei, für ein Produkt, welches heute mit den allgemeinen Steuern bezahlt wird, neu zusätzliche spezielle Gebühren zu erheben. So ist nicht zu verkennen, dass die Bevölkerung, trotz weiteren finanziellen Belastungen, keinen Mehrwert gegenüber heute erhält. Diesbezüglich ist auch der allgemeine Hinweis der Verwaltung auf das marktwirtschaftliche Prinzip, wonach für ein bezogenes Produkt ein entsprechender Preis zu bezahlen sei, kaum hilfreich, würde dieser Standpunkt zu Ende gedacht doch bedeuten, dass dann die Gebührenzahler auf der Steuerebene zu entlasten wären. 2. Zu Absatz 3 (neu) Dieser Absatz 3 ist auf eine Vorgabe des Kantons zurückzuführen. Wenn ein tieferer Abschreibungssatz als 10% vom Restbuchwert der Anlagen gewünscht wird, muss die Vollkostenrechnung so geführt werden, dass Überschüsse und Defizite nicht über die allgemeine Rechnung der Stadt fliessen, sondern über die Spezialfinanzierung verrechnet werden. Wenn das Guthaben in der Spezialfinanzierung eine Jahrestranche übersteigt, muss eine Senkung der Gebühren in Aussicht genommen werden. 13 Anschlussgebühr 1. Vorbemerkung Die beantragten Änderungen beruhen auf den Vorbehalten der kantonalen Baudirektion vom 11. April 2003. Im Bereich der Gebühren bestehen die klarsten Abweichungen des städtischen Reglements vom Musterreglement. Nachdem die Stadt Zug bei den Anschlussgebühren bereits bisher über ein gutes System verfügte, soll dieses auch für die Betriebsgebühren übernommen werden. Vom städtischen System wird eine stärkere Lenkungswirkung erwartet als beim System gemäss Mustervorlage. GGR-Vorlage Nr. 1693.3 www.stadtzug.ch Seite 4 von 6

2. Zu Absatz 1 Die Formulierung bebaute Grundstücke lässt nach Ansicht der Baudirektion offen, ob Strassen und Plätze eingeschlossen sind. Die Meinung ist jedoch, dass alle Grundstücke, welche Wasser ableiten, gebührenpflichtig sind, also auch Strassen und Plätze von welchen Oberflächenwasser abgeleitet wird. Die Verwaltung und die Kommission beantragen deshalb das Wort bebaute wegzulassen und damit Klarheit zu schaffen. 3. Zu Absatz 3 Die bisherige Gebühr für Schmutzwasser betrug CHF 125.-, die Gebühr für Meteorwasser betrug bisher CHF 12.50/m 2. Die Verdreifachung der Meteorwassergebühr wird damit begründet, dass die Grundeigentümer motiviert werden sollen, Verbesserungen im Bereich der Versickerung durchzusetzen. 4. Zu Absatz 4 (neu) Die Änderung beruht auf dem Vorbehalt der Baudirektion. Die Kompetenz zur Gebührenreduktion für Teilversickerung und Retention kann nicht an den Stadtrat delegiert werden. Die Gebührenreduktionen müssen im Reglement festgelegt werden. Die neue Formulierung berücksichtigt diesen kantonalen Vorbehalt. Künftig müssen die Anschlussgebühren und die Betriebsgebühren die vollen Kosten der Stadtentwässerung decken. Indem Anreiz geschaffen wird, versickerungsfähige Flächen zu realisieren, werden die Anschlussgebühren im Verhältnis zu den Betriebsgebühren zurückgehen. Nach Meinung des Kantons soll das Verhältnis der beiden Gebührenarten in Zukunft bei ungefähr 1 zu 2 liegen. Gemäss der heutigen Situation ist noch vom Verhältnis 1 zu 1 auszugehen. 14 Betriebsgebühr 1. Vorbemerkung Die beantragten Änderungen beruhen wiederum auf kantonalen Vorbehalten. 2. Zu Absatz 1 Es wird auf die Feststellungen zu Absatz 1 von 13 verwiesen. 3. Zu Absatz 3 Gemäss dem kantonalen Vorbehalt muss der Anteil der Betriebsgebühren für befestigte Flächen sowie für häusliches und gewerbliches Abwasser im Reglement festgehalten werden. Die Baudirektion empfiehlt ein Verhältnis von 1 zu 2. Da längerfristig der Gebührenbetrag für die befestigten und entwässerten Flächen abnehmen wird, ist der Grenzwert dieses Anteils mit maximal 50% festzulegen. So wird sich der Anteil tendenziell in Richtung der Empfehlung der Baudirektion bewegen. Im neuen Absatz 3 ist dieser kantonale Vorbehalt umgesetzt. GGR-Vorlage Nr. 1693.3 www.stadtzug.ch Seite 5 von 6

Das Baudepartement Zug berechnete zuhanden der Kommission die Betriebsgebühren, die künftig für die Entwässerung der öffentlichen Flächen (Gemeindestrassen, Liegenschaften Stadt Zug und Kantonsstrassen) anfallen werden. Approximativ werden diese Betriebsgebühren auf CHF 750'000.- pro Jahr zu stehen kommen. 15 Die von der Kommission vorgeschlagene Regelung stützt sich auf das Musterreglement ab. Dabei ist berücksichtigt, dass ein Zinssatz in der Höhe der ersten Hypothek für Wohnbauten der Zuger Kantonalbank zunehmend nicht mehr repräsentativ ist. 18 Absatz 1 Gemäss Antrag Kommission soll das Reglement am 1. Juli 2004 in Kraft treten. Weiter beantragt die Mehrheit der Kommission (mit 4 gegen 3 Stimmen) die Betriebsgebühr für die Ableitung von Schmutzwasser sowie die Betriebsgebühr für die Ableitung von Meteorabwasser einheitlich am 1. April 2006 in Kraft zu setzen. Das Inkasso der Gebühren wird über die Wasserwerke Zug laufen. Da die WWZ die Zähler jeweils auf den 1. April ablesen, ist es naheliegend, die Bemessung der Betriebsgebühren ebenfalls auf diesen Termin in Kraft zu setzen. Die Vorarbeiten für die Bemessung der Meteorabwassergebühr können auf den 1. April 2006 abgeschlossen werden. Entsprechend drängt es sich auf, die Betriebsgebühr einheitlich auf diesen Termin einzuführen. Die einheitliche Einführung wird von der Mehrheit der Kommission auch mit der neu geschaffenen Spezialfinanzierung begründet. Es macht keinen Sinn, dass der Schmutzwasserteil über die Spezialfinanzierung läuft, während der Anteil Meteorabwasser über die laufende Rechnung der Stadt läuft. Die Minderheit der Kommission hätte es demgegenüber als richtig erachtet, dass die neuen Gebühren so früh wie möglich eingefordert werden. Für die Minderheit wäre auch eine stufenweise Einführung sinnvoll. 4. Antrag: Anlässlich der Kommissionssitzung vom 9. Dezember 2003 hat die Kommission das Reglement mit den aufgeführten Änderungen einstimmig genehmigt. Gestützt auf den vorliegenden Bericht beantragt ihnen die Spezialkommission auf die Vorlage einzutreten und dem Abwasserreglement mit den beantragten Änderungen zuzustimmen. Zug, 6. Mai 2004 Im Namen der Spezialkommission Peter Kündig, Präsident GGR-Vorlage Nr. 1693.3 www.stadtzug.ch Seite 6 von 6