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Universität Basel, Institut für Bildungswissenschaften, FHNW Campus Muttenz, Hofackerstrasse 30, 4132 Muttenz Publikationsbestimmungen des Instituts für Bildungswissenschaften (gemäss Promotionsordnung vom 13. Dezember 2016, 22, 23, 25) Der Institutsversammlung vom 17. Oktober 2017 vorgelegt. Die Promotion wird erst durch die Ausstellung der Promotionsurkunde und die Publikation des Abschlusses des Promotionsverfahrens im Kantonsblatt Basel-Stadt rechtskräftig. Die Urkunde wird ausgehändigt nach Ablieferung der Pflichtexemplare innerhalb von zwei Jahren nach dem Doktoratsexamen in der in diesen Publikationsbestimmungen festgelegten Form. Bis zur rechtskräftigen Promotion darf der Doktortitel nur in der Form Dr. phil. des. (Doctor philosophiae designatus) geführt werden. Zuwiderhandlungen können strafrechtlich verfolgt werden. 1. Gestaltung des Titelblatts der Pflichtexemplare Das Titelblatt der Pflichtexemplare hat die Abhandlung als eine des Instituts für Bildungswissenschaften der Universität Basel zur Erlangung der Würde einer Doktorin bzw. eines Doktors der Philosophie vorgelegten Dissertation zu bezeichnen. Anzugeben sind der Name und Vorname der Verfasserin/ des Verfassers ohne Abkürzungen (bei mehreren Vornamen nur der Rufname), ihre/ seine Heimat (ohne Abkürzungen), Ort und Jahr des Druckes, Name der Druckerei oder des Verlages. Seite 1/5 Universität Basel Institut für Bildungswissenschaften FHNW Campus Muttenz Hofackerstrasse 30 4132 Muttenz Das IBW wird von der Universität Basel und der Pädagogischen Hochschule der FHNW (PH FHNW) gemeinsam finanziert und geführt

Schema des Titelblattes: [Titel der Dissertation] Dissertation zur Erlangung der Würde einer Doktorin/eines Doktors der Philosophie vorgelegt dem Institut für Bildungswissenschaften der Universität Basel von... aus... [Ort und Jahr des Druckes] [Name der Druckerei oder des Verlages] Die Rückseite des Titelblattes hat folgenden Vermerk zu tragen: Genehmigt vom Institut für Bildungswissenschaften der Universität Basel, auf Antrag von [Name und Titel der Erstbetreuungsperson und der übrigen Gutachtenden]. Basel, den [Datum des mündlichen Examens] Die Direktorin / Der Direktor Prof. Dr. [Name der Direktorin / des Direktors, in deren / dessen Amtszeit die Prüfung abgelegt wurde.] Der Präsidentin/ dem Präsidenten des Promotionsausschusses sind vor der Veröffentlichung der Dissertation das Titelblatt und die Titelblatt-Rückseite in Korrekturabzügen zur Genehmigung vorzulegen. Bitte beachten Sie darüber hinaus die Abgaberichtlinien für Dissertationen der Universitätsbibliothek der Universität Basel. Informationen dazu erhalten Sie auf der Homepage der Universitätsbibliothek. 2. Veröffentlichung der Dissertation Vor der Veröffentlichung müssen allfällig geltend gemachte Publikationsauflagen erfüllt sein. Deren Erfüllung muss durch die Gutachter/innen bestätigt werden. Seite 2/5

2.1. Monographie Buchpublikation Erscheint eine Dissertation in einer Buchhandelsausgabe, so sind im Vorwort dieser Ausgabe die Tatsache, dass eine Dissertation der Universität Basel dargeboten wird, bekanntzugeben und die Namen der Betreuer/innen und Gutachter/innen zu erwähnen. Jedem Pflichtexemplar der Buchhandelsausgabe sind das vorgeschriebene Titelblatt (siehe Vorgaben zur Gestaltung unter 1.) gesondert beizufügen. Das Format der Blätter muss dem Format des Buches entsprechen. Der Titel der Pflichtexemplare muss mit dem Titel des Dissertationsmanuskripts übereinstimmen. Allfällige Titeländerungen für die Buchhandelsausgabe müssen vorgängig beim Promotionsausschuss beantragt werden. Elektronische Publikation (e-diss) 1 Für eine rasche Publikation der Dissertation besteht die Möglichkeit der Veröffentlichung in digitaler Form auf dem autorisierten Dokumentenserver der Universität Basel (edoc). Bitte beachten Sie hierbei die Vorgaben und Anleitungen der Universitätsbibliothek für die Veröffentlichung von Dissertationen auf dem Dokumentenserver. Falls die Dissertation zusätzlich bzw. zu einem späteren Zeitpunkt in einem Verlag erscheinen soll, ist eine zeitlich verzögerte elektronische Publikation auf dem Dokumentenserver der Universität Basel möglich. Hierzu kann beim Upload der E- Dissertation auf edoc ein späterer Publikationszeitpunkt (Embargo) gewählt werden. Bitte beachten Sie dabei unbedingt die rechtlichen Regelungen des Verlagsvertrags und allfällige Bestimmungen zur Beantragung von Druckkostenzuschüssen. Der Zeitpunkt der Freischaltung muss innerhalb der Abgabefrist gemäss 23 der Promotionsordnung des Instituts für Bildungswissenschaften vom 13. Dezember 2016 liegen. Liegt nach Ablauf der Publikationspflicht keine Verlagspublikation vor, wird die elektronische Version auf dem Dokumentenserver der Universität Basel (edoc) automatisch freigeschaltet. Eine auf edoc publizierte Dissertation kann nicht mehr zurückgezogen werden. Für die elektronische Publikation ist ein Abstract der Dissertation in der Sprache des Dokuments erforderlich (optional zusätzlich auf Deutsch oder Englisch). Das Abstract wird auch im Falle eines Embargos sofort freigeschaltet. Auf Antrag an den Promotionsausschuss kann die Veröffentlichung auf einem autorisierten Dokumentenserver erfolgen, der nicht derjenige der Universität Basel ist. Als Beleg ist der mit dem Betreiber des Dokumentenservers abgeschlossene Vertrag abzugeben. 1 In allen Fällen einer Veröffentlichung in digitaler Form sind zusätzlich zur elektronischen Version drei fest gebundene Pflichtexemplare der Dissertation in der von den Gutachter/innen geforderten und von ihnen überprüften Fassung bei der Universitätsbibliothek abzuliefern (siehe Vorgaben zur Gestaltung unter 1.) beizufügen. Auf dem Titelblatt von E-Dissertationen ist darüberhinaus der folgende Vermerk anzubringen: Originaldokument ge- speichert auf dem Dokumentenserver der Universität Basel edoc.unibas.ch. und allenfalls weitere Angaben zur Creative-Commons-Lizenz (CC-Lizenzen sind optional). Die elektronische Version und die gebundenen Pflichtexemplare müssen identisch sein, mit der folgenden Ausnahme: Bilder können durch Dummies ersetzt werden, wenn die Rechte für eine Onlineschaltung nicht gesichert werden können. Seite 3/5

2.2. Kumulative Dissertation Handelt es sich um eine kumulative Dissertation, so gilt die Veröffentlichung der Dissertation durch die Abgabe von Sonderdrucken der publizierten Artikel als erfüllt. Für die Pflichtexemplare sind die Einzelbeiträge (ohne Änderung der Seitenzählung) zusammen mit der Synopse zu binden und mit einem Umschlag zu versehen. Jedem Pflichtexemplar sind das vorgeschriebene Titelblatt (siehe Vor- gaben zur Gestaltung unter 1.) beizufügen. Auf der Rückseite des Titelblatts ist unterhalb der Genehmigungsformel darauf hinzuweisen, dass es sich um eine kumulative Dissertation und um Einzelbeiträge handelt. Dabei sind die genauen bibliographischen Angaben zu nennen. Erfolgt die Veröffentlichung eines oder mehrerer Artikel einer kumulativen Dissertation als Erstveröffentlichung in einer qualitätsgesicherten Open-Access-Zeitschrift so ist als Beleg der mit der Open-Access-Zeitschrift abgeschlossene Vertrag abzugeben. Auch in Fällen einer Veröffentlichung in digitaler Form sind zusätzlich drei fest gebundene Pflichtexemplare der kumulativen Dissertation in der oben genannten Form bei der Universitätsbibliothek abzuliefern. 2.3. Ausnahmeregelung Teildruck Sind die für die gesamte Dissertation berechneten Druckkosten ungewöhnlich hoch, so kann die Fakultät auf begründetes Gesuch an den Promotionsausschuss einen Teildruck bewilligen. Der Teildruck, dessen Umfang und Gestaltung von der Erstbetreuungsperson zu genehmigen ist, soll ein abgeschlossener, in sich verständlicher Text sein, jedoch auch die weggelassenen Abschnitte genau bezeichnen. Auf der Rückseite des Titelblattes ist zusätzlich anzugeben: Mit Genehmigung der Fakultät erscheint hier nur ein Teil der von der Fakultät angenommenen Dissertation. Von den weggelassenen Ab- schnitten sind den verlangten Pflichtexemplaren des Teildrucks drei fest gebundene Exemplare beizufügen. 2.4. Druckkostenzuschüsse Druckkostenzuschüsse können in gewissem Umfang vom Dissertationenfonds des Rektorats, von der Basler Studienstiftung, von der Fakultät (Max Geldner-Fonds) und anderen Einrichtungen gewährt werden. Es wird erwartet, dass Zuschüsse nur dann erbeten werden, wenn die Verfasserin/ der Verfasser durch entsprechende eigene Aufwendungen allzu sehr belastet würde. Die Verfasserin/ der Verfasser hat je nach finanzieller Situation einen angemessenen Teil der Kosten zu tragen. 3. Ablieferung der Pflichtexemplare Die Dissertation ist in vier Exemplaren an die Geschäftsführung des Instituts für Bildungswissenschaften abzuliefern. Dafür wird eine Quittung ausgestellt. Drei Exemplare werden von der Geschäftsführung an die Universitätsbibliothek geliefert. Eine Eingangsbestätigung gelangt direkt von der Universitätsbibliothek an die Doktorandin/ den Doktoranden mit Kopie an die Geschäftsführung. Gleichzeitig ist von der Doktorandin/ dem Seite 4/5

Doktorand je ein Exemplar an die Gutachterinnen und Gutachter zu senden. Für Pflichtexemplare, die von einem ausländischen Verlag geliefert werden, erhebt der Zoll Gebühren. Die Doktorandin/ der Doktorand hat unbedingt dafür zu sorgen, dass die Pflichtexemplare der Geschäftsführung des Instituts für Bildungswissenschaften ohne Kosten zugehen (nicht vom Ausland direkt senden lassen). Die Frist zur Ablieferung der Pflichtexemplare beträgt vom Tag der mündlichen Prüfung an zwei Jahre. Kann die Frist nicht eingehalten werden, so hat die Bewerberin bzw. der Bewerber vor ihrem Ablauf ein begründetes Gesuch um Fristverlängerung an den Promotionsausschuss zu richten. Die Frist kann höchstens um zwei weitere Jahre verlängert werden. Erfüllt die Kandidatin bzw. der Kandidat die Bestimmungen gemäss den Publikationsbestimmungen des Instituts für Bildungswissenschaften ohne hinreichende Begründung nicht, so wird die vorläufige Promotion widerrufen. Dies hat die Aberkennung des Titels (Dr. phil. des.) durch Beschluss der Fakultätsversammlung zur Folge. Basel, Juli 2017 Der Direktor Prof. Dr. Hans-Ulrich Grunder Der Präsident des Promotionsaussschusses Prof. Dr. Stefan Keller Seite 5/5