Vereinssatzung des Billardverein Pool-Dragons Garmisch-Partenkirchen (e.v.) von

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Transkript:

Vereinssatzung des von 22.05.2011 Inhaltsverzeichnis 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins (S.2) 2 Vereinszweck (S.2) 3 Vereinstätigkeit (S.2) 4 Eintragung in das Vereinsregister (S.2) 5 Steuerbegünstigung und Gemeinnützigkeit (S.2) 6 Neutralität des Vereins (S.2) 7 Eintritt der Mitglieder (S.3) 8 Austritt der Mitglieder (S.3) 9 Ausschluss der Mitglieder (S.3) 10 Streichung der Mitgliedschaft (S.3) 11 Mitgliedsbeitrag (S.3) 12 Organe des Vereins (S.3) 13 Der Vorstand (S.4) 14 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes (S.4) 15 Berufung der Mitgliederversammlung (S.4) 16 Form der Berufung (S.4) 17 Beschlussfähigkeit (S.4) 18 Beschlussfassung (S.5) 19 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse (S.5) 20 Auflösung des Vereins (S.5) Seite 1 von 5

1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 1. Der Verein führt den Namen Billardverein Pool-Dragons Garmisch-Partenkirchen 2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz eingetragener Verein in der abgekürzten Form e.v.. 3. Der Verein hat seinen Sitz in Garmisch-Partenkirchen. 4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 2 Vereinszweck Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Billard- u. Snooker Sports, unter Beachtung der Grundsätze von Sportlichkeit und Fairness. 3 Vereinstätigkeit Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch, 1. Durchführung von Spielstunden unter Anleitung, zur Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, sowie Regelmäßigen und geordneten Spielbetrieb. 2. Veranstaltungen von Billard u. Snooker Turnieren sowie Meisterschaften 3. Die Verwirklichung insbesondere in der Förderung des Billardsportes im Landkreis Garmisch-Partenkirchen, mit der Teilnahme an den vom Bayerischen Billardverband im BLSV veranstalteten Ligen und von ihm ausgeschriebenen Turnieren. Als Mitglied im BBV, im BLSV, in der DBU erkennt der Verein dessen Satzungen und Ordnungen an. Über diese Mitgliedschaften wird zugleich die Zugehörigkeit der einzelnen Vereinsmitglieder zu diesen Verbänden vermittelt. 4 Eintragung in das Vereinsregister 1. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden 5 Steuerbegünstigung und Gemeinnützigkeit 1. Der Billardverein Pool-Dragons Garmisch-Partenkirchen (e.v.) mit Sitz in Garmisch- Partenkirchen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung. 2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes Fällt das Vereinsvermögen an das SOS-Kinderzentrum Garmisch-Partenkirchen, Parkstraße 8, 82467 Garmisch-Partenkirchen, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige die Zwecke zu verwenden hat. 6 Neutralität des Vereins Alle politischen und religiösen Bestrebungen und Bindungen innerhalb des Vereins sind ausgeschlossen. Er steht politisch, religiös und ethisch in einer neutralen Ebene. Seite 2 von 5

7 Eintritt der Mitglieder 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. 2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. 3. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. 4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand 5. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. 6. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht, eine Ablehnung Bedarf keiner Begründung. 8 Austritt der Mitglieder 1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein. 2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. 3. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. 9 Ausschluss der Mitglieder 1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss, bei a) grober Verstöße gegen die Satzung b) grober Verstöße gegen die Interessen des Vereins c) grober Verstöße gegen Beschlüsse und Weisungen der Vereinsorgane d) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins 2. Der Beschluss durch den Vorstand über den Ausschluss ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes oder per Bote bekanntzugeben. 10 Streichung der Mitgliedschaft 1. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus. 2. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von einem Monat von der Absendung der Mahnung an, mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand bleibt. 3. Die Mahnung ist auch dann wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. 11 Mitgliedsbeitrag 1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, dieser wird vom Vorstand festgesetzt und von der Mitgliederversammlung genehmigt. 2. Der Mitgliedsbeitrag ist für das laufende Jahr im Voraus zu entrichten. 3. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind. 12 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: 1. Der Vorstand 2. Die Mitgliederversammlung Seite 3 von 5

13 Der Vorstand 1. Der Vorstand ( 26 BGB) besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier. 2. Jeder ist alleine vertretungsberechtigt. 3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur Satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. 14 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes 1. Die Mitglieder des Vorstandes haben die gerichtliche und außergerichtliche Alleinvertretungsbefugnis im Sinne des 26 BGB. 2. Beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit einem Leistungsvolumen über 1.000,- Euro hinaus ist ein Vorstandsbeschluss erforderlich. 15 Berufung der Mitgliederversammlung 1. Alljährlich findet zu Beginn des neuen Geschäftsjahres eine Mitgliederversammlung statt. 2. Wenn es das Interesse des Vereins erfordert. 3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung hierbei in jedem 2. Jahr auf zwei Jahre gewählt. 4. Die zu wählenden Mitglieder müssen volljährig sein. 5. Wiederwahl ist zulässig 6. Die Tagesordnung muss enthalten: a) Jahres- und Geschäftsbericht des Vorstandes b) Kassenbericht des Kassenwartes über das vergangene Jahr c) Bericht des Kassenprüfers d) Wahlen ( 13 3.) e) Eventuelle Änderungen der Vereinssatzung f) Wünsche und Anträge 7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Antrag eines Mitgliedes einberufen werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. 16 Form der Berufung 1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat mindestens 14 Tage vorher in Form von schriftlicher Benachrichtigung durch den Vorstand zu erfolgen, unter Angabe der Tagesordnung. 17 Beschlussfähigkeit 1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Seite 4 von 5

18 Beschlussfassung 1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. 2. Auf Antrag von mindestens 3 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. 3. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 19 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse 1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. 2. Versammlungsbeschlüsse jedweder Art müssen von mindestens 2 Mitgliedern vom Vorstand unterzeichnet werden um die Gültigkeit zu erlangen. 3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen. 20 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins erfolgt nur auf Antrag des Vorstandes. Der Beschluss ist nur möglich bei einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der Stimmen bei einer Anwesenheit von mindestes drei Viertel der Vereinsmitglieder. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von 4 Wochen eine zweite außerordentliche Versammlung zu erfolgen. Der Auflösungsbeschluss bedarf dann der Zustimmung von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das SOS-Kinderzentrum Garmisch-Partenkirchen, Parkstraße 8, 82467 Garmisch- Partenkirchen, das es unmittelbar und ausschließlich für die in 5, 5. dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat oder an einen anderen Verein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder sportliche Zwecke zu verwenden hat. Garmisch-Partenkirchen, den Unterschriften der Gründungsmitglieder Seite 5 von 5