Satzung des Vereins Schießstand Rhadereistedt e.v. 1. Name und Sitz

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1 Satzung des Vereins Schießstand Rhadereistedt e.v. 1 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Schießstand Rhadereistedt e.v.. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Rhadereistedt und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bremervörde VR574 eingetragen. 2 Zweck des Vereins Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch: den Betrieb des Schießstandes Rhadereistedt in Rhadereistedt, die Durchführung von sportlichen und jagdlichen Schießveranstaltungen, die Ausbildung und das Training von Schützen und Jägern in der Theorie und Praxis des sportlichen und jagdlichen Schießens, die körperliche Ertüchtigung der Mitglieder, Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen und Verbänden, die an jagdlichem und sportlichem Schießen interessiert sind, die angestrebte Mitgliedschaft in den Organisationen des Deutschen Schützenbundes und den Organisationen des Deutschen Sportbundes sowie die Zusammenarbeit mit den örtlichen Organen der Jägerschaft, die Förderung des Tierschutzes, insbesondere durch Ausbildung des Jägernachwuchses, auch in Zusammenarbeit mit den Jagdbehörden (Durchführung von Jägerprüfungen), die Mitgliedschaft in den Dachorganisationen der Betreiber von Schießstätten in dem Bundesverband Schießstätten. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

2 Satzung des Vereins Schießstand Rhadereistedt e.v. 2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Tätigkeiten des Vorstandes dürfen angemessen vergütet werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet der erweiterte Vorstand. 3 Mitgliederschaft Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche und jede juristische Person werden, die Ziele und Zweck des Vereins unterstützt. Die Mitgliederschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein. Die Beitrittserkärung ist schriftlich vorzulegen. Über die Annahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerkärung wirksam. 4 Austritt Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt ist unter Einhalt einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Satz 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich. 5 Ausschluß der Mitglieder Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluß. Der Ausschluß aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grunde zulässig. Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Der Ausschluß eines Mitgliedes wird sofort mit Beschlußfassung wirksam.

3 Satzung des Vereins Schießstand Rhadereistedt e.v. 3 6 Finanzierung des Vereins, Beiträge Der Verein finanziert sich aus Umlagen, Spenden und Nutzungsentgelten für die von ihm betriebene Schießstätte. Soweit es die Mitgliederversammlung beschließt, ist die Finanzierung weitergehend durch einen Jahresbeitrag und Aufnahmegebühren oder auch durch Kreditaufnahmen sicherzustellen. 7 Organe des Vereins Organe des Verein sind: 1. der Vorstand ( 8 der Satzung), 2. die Mitgliederversammlung ( 9 bis 11 der Satzung). 8 Vorstand 1. Der Vorstand im Sinne des 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Zum erweiterten Vorstand gehören außerdem der Schießwart sowie dessen Stellvertreter, der stellvertretende Schatzmeister, der Schriftführer und der Pressewart. Zwei Vorstandsmitglieder müssen dem Hegering Rhade angehören, weitere zwei Vorstandsmitglieder müssen dem erweiterten Vorstand der Jägerschaft Zeven e.v. angehören. Die Vorstandsmitglieder sind von der Mitgliederversammlung zu wählen. 2. Der erste Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt. Daneben ist der zweite Vorsitzende zusammen mit dem Schatzmeister vertretungsberechtigt. 3. Der erweiterte Vorstand wird durch Beschluß der Migliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. 4. Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

4 Satzung des Vereins Schießstand Rhadereistedt e.v Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden mit Ausnahme der Ämter Presse und Schriftwart. 6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Zu den laufenden Geschäften gehören auch Kreditaufnahmen bis zu einer Höhe von ,00 DM jährlich. Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr. 9 Einberufung der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal. 2. Form der Berufung: Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder per e mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. 3. Anträge, die in der Mitgliederversammlung zu verhandeln sind, muß der Antragsteller spätestens fünf Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung dem 1. Vorsitzenden des Vereins schriftlich eingereicht haben, anderenfalls ist der Vorstand befugt, den Antrag nicht zuzulassen. 10 Beschlußfähigkeit 1. Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung. 2. Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ( 41 BGB) ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich. 3. Ist eine Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlußfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

5 Satzung des Vereins Schießstand Rhadereistedt e.v Die Einladung zu einer weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlußfähigkeit (Abs. 5) zu enthalten. 5. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. 11 Beschlußfassung 1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. 2. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen nicht als Stimme. 3. Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. 4. Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ( 41 BGB) ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich. 12 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse 1. Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. 2. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Vereins und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

6 Satzung des Vereins Schießstand Rhadereistedt e.v Auflösung des Vereins 1. Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand ( 8 der Satzung). 2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Rotenburg (Wümme), der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat. Vorstehende Neufassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des Vereins Schießstand Rhadereistedt e.v. am beschlossen. gez. Bohling Schriftführer gez. Dr. Mohrmann 1. Vorsitzender

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