Entsorgungssatzung. für den. FHE Entsorgungsverband Gesellschaft zur Durchführung von Verbandslösungen und Dienstleistungen GmbH

Ähnliche Dokumente
7/2. B e n u t z u n g s o r d n u n g. für die Deponie Vogelsang und die städtischen Recyclinghöfe. vom

Satzung über die Entsorgung von Erdaushub

-1- Satzung über die Entsorgung von Erdaushub, Straßenaufbruch und Bauschutt. 1 Vermeidung und Verwertung

R e c h t s v e r o r d n u n g. des Landkreises Neu-Ulm zur Übertragung einzelner. Aufgaben der Abfallentsorgung an kreisangehörigen Gemeinden

Satzung zur Regelung der Erdaushubentsorgung in der Marktgemeinde Rimpar. 1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

Satzung über die Entsorgung von Erdaushub auf die Erddeponie Greut

Brennpunkte der neuen Gewerbeabfallverordnung

Umweltrecht. Axel Weisbach Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Kanzlei München. Kanzlei Augsburg

Satzung über die Entsorgung und Lagerung von Erdaushub

A B F A L L E N T S O R G U N G S S A T Z U N G

Satzung über die Entsorgung von Erdaushub, Straßenaufbruch und Bauschutt

Benutzungsordnung für den Wertstoffhof Kitzingen des Landkreises Kitzingen

Betriebsordnung für den Wertstoffhof der Stadt Warendorf

Gemeinde Kreßberg Landkreis Schwäbisch Hall. Satzung über die Entsorgung von Erdaushub vom , geändert am

Satzung. des Zweckverbandes Restabfallbehandlung Ostthüringen (ZRO) zur Abfallentsorgung (Abfallentsorgungssatzung)

Satzung über die Entsorgung von Bodenaushub

B E N U T Z U N G S O R D N U N G

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben - Entsorgungssatzung

Satzung über die Entsorgung von unbelastetem Erdaushub vom 29. April 1992

Benutzungsordnung. Wertstoffhof der Universität Paul Gordan-Straße 10. für die Anlieferung von Wertstoffen. (Stand: Dezember 2016)

Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Wesel - Abfallsatzung - vom in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom

SATZUNG über die Lagerung von Erde. Erdaushub. in Schramberg

S a t z u n g zur Regelung der kommunalen Abfallentsorgung in der Gemeinde Walkertshofen

Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetz

Große Kreisstadt Bad Mergentheim Main - Tauber - Kreis

STADT WUNSIEDEL GZ:

Satzung über die Entsorgung von Grüngut und Bauschutt in der Stadt Freising. vom 13. Februar 2009

Kooperation versus Interessenskonflikt - Rechte und Pflichten bei Behördenkontakten

Newsletter: 10 Jahre Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. - Bestandsaufnahme aus Sicht der Recht- sprechung- Klaus Hoffmann.

Satzung über die Benutzung der Abfallentsorgungsanlage Wieblingen (Benutzungsordnung Abfallentsorgungsanlage) der Stadt Heidelberg

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Kleinkläranlagenentsorgungssatzung)

Benutzungsordnung für das. Zentrum für Angewandte Informatik der Universität zu Köln. - Bereich Universitätsweiter Service (ZAIK/RRZK) -

Betriebssatzung für den Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Ammerland

Satzung des Abfallzweckverbandes Rhein-Mosel-Eifel

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben

S A T Z U N G. 2 des Hessischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes (HAbfAG) in der Fassung vom (GVBl. I, S.

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Dachau (Abfallgebührensatzung)

POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung - POP-Abfall-ÜberwV - Stand:

Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Mettmann vom ,

Satzung über die Entsorgung von Bodenaushub vom

Satzung über die Entsorgung von Bodenaushub

Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Warendorf vom

Kommunale Betriebe Soest Der Vorstand

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

BENUTZUNGSORDNUNG. für die Häckselplätze. im Landkreis Ludwigsburg. - März INHALTSVERZEICHNIS: I. Häckselplatz-Benutzungsordnung

S A T Z U N G über die Entsorgung von Grüngut in der Gemeinde Mehring

z w i s c h e n u n d

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung)

Stadt Schrozberg Landkreis Schwäbisch Hall

Stadt Metzingen 10/32

Große Kreisstadt Bad Mergentheim Main - Tauber - Kreis

Stadt Laichingen Alb-Donau-Kreis

VIII. Öffentliche Einrichtungen Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Linnich vom 16. Dezember 2005

Entgeltordnung über die Beseitigung von Erdaushub und Bauschutt

Auszug aus dem Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG -) Vom 21. Juni 1988 *) Inhaltsverzeichnis

Rechts- und Verfahrensordnung (RVfO) des Deutschen Golf Verbandes e.v.

Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Lichtenfels (GS) Vom ,

a) In der Angabe zu 2 wird das Wort Öffentlich-rechtlicher durch das Wort Öffentlich-rechtliche ersetzt.

Infos zur Gewerbeabfallverordnung

Satzung des Wasserversorgungsund Abwasserzweckverbandes

BENUTZUNGSORDNUNG. für die Häckselplätze. im Landkreis Ludwigsburg INHALTSVERZEICHNIS: I. Häckselplatz-Benutzungsordnung.

Praxisseminar: Abfallentsorgung an Hochschulen

Landratsamt Schwäbisch Hall

Der Vollzug [der neuen Gewerbeabfallverordnung] im Land - Die behördliche Brille

Gebührensatzung. für die öffentliche Abfallbeseitigung in. der Stadt Balve. vom

Bezahlung der Abfallentsorgung in der Gemeinde Burbach

Gebührensatzung. zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Leverkusen. vom 22. Dezember 1993

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung - EntsS)

STADT BAD URACH. Satzung über die Entsorgung von Erdaushub

Gebührensatzung für die Entsorgung von Abfällen in der Stadt Suhl (Abfallentsorgungsgebührensatzung)

Umweltgerechte Entsorgung / Abfalltrennung

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung - EntsS)

S A T Z U N G. über die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen des Landkreises Neu-Ulm (Benutzungsordnung) vom in Kraft seit

SATZUNG ÜBER DIE ENTSORGUNG VON KLEINKLÄRANLAGEN UND GESCHLOSSENEN GRUBEN (ENTSORGUNGSSATZUNG EntsS)

ABFALLENTSORGUNG VON MORGEN

2 (1) wird wie folgt neu gefasst:

Satzung über den Anschluss an die. öffentliche Wasserversorgung (Rumpfsatzung)

BENUTZUNGSSATZUNG des Regionalen Natur- und Kulturerlebniszentrums Leckerhölken der Gemeinde Bothkamp

Satzung über die Entsorgung von Erdaushub

STADT BAD URACH. Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung)

Satzung der Stadt Ratingen über die Entsorgung privater Abwasseranlagen (AbwAnlEntSR) Inhaltsverzeichnis

Landkreis Schwäbisch Hall

Bioabfallentsorgung eine weitere Herausforderung für die Kommunen

Fernwärmesatzung der Stadt Gotha

Anzeigepflicht für Träger gemeinnütziger und gewerblicher Sammlungen nach 18 KrWG ab dem

Baustellenordnung. gilt für sämtliche Bau-, Reparatur-, und Montagearbeiten bei den Firmen: Rudolf Flender GmbH & Co. KG

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Wetzlar (Bereitstellungstag 9. Juli 2018)

Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Rostock (AbfeGS LRO)

1.Änderung der Benutzungssatzung. für den Gemeindesaal. der Gemeinde Breitenworbis

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben der Großen Kreisstadt Öhringen vom mit Änderung vom

Gebührensatzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Lünen vom in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom

3 Andienungspflicht. (1) Der Andienungspflicht unterliegen

Der Verwaltungsrat des Entsorgungs- und Wirtschaftsbetriebs Landau - AöR - hat am 28. Januar 2009 auf Grund

2.2 Seite Abfallgebühren

S A T Z U N G über die Entsorgung aus nichtöffentlichen abflusslosen Abwassergruben und Kleinkläranlagen (Abwassergruben- und Kleinkläranlagensatzung)

Transkript:

Entsorgungssatzung für den FHE Entsorgungsverband Gesellschaft zur Durchführung von Verbandslösungen und Dienstleistungen GmbH im nachfolgenden -Verband- genannt Präambel Diese Satzung regelt die Erfüllung der Entsorgungsaufgaben, die der Verband im Rahmen der übertragenen Pflichten als privater Entsorgungsträger im Sinne des 17 Absatz 3 Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) wahrnimmt (Verbandsentsorgung). 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für alle natürlichen oder juristischen Personen, die Mitglied des Verbandes der Abfallerzeuger und besitzer aus Handel und Gewerbe, Sitz Hamburg e.v. sind (EuBAH e.v.) und bei denen damit eine Pflichtenübertragung nach 17 Abs. 3 KrW-/AbfG erfolgt (im folgenden - Mitglied- genannt). 2 Aufgaben des Verbandes Der Verband wirkt im Rahmen seiner Möglichkeiten darauf hin, daß die Entstehung von Abfällen, insbesondere von Abfällen zur Beseitigung, soweit wie möglich vermieden wird. Der Verband entsorgt die bei den angeschlossenen Mitgliedern angefallenen oder vorhandenen überlassungspflichtigen Abfälle nach Maßgabe dieser Satzung. Die Entsorgung umfaßt insbesondere das Einsammeln und Befördern von Abfällen, die Aufbereitung und Vorbereitung zur Verwertung und die anschließende Verwertung von Abfällen. Abfälle zur Beseitigung werden entsprechend den Vorgaben der Abfallwirtschaftspläne des Landes so behandelt, daß die zu beseitigende Menge minimiert wird und nicht mehr zu verwertende Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden. Zur Durchführung einzelner Aufgaben der Abfallentsorgung kann sich der Verband Dritter bedienen. 3 Ziele des Verbandes Es gelten die Grundsätze des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrW-/AbfG). Danach wirkt der Verband darauf hin, daß Abfälle 1. in erster Linie vermieden werden, insbesondere durch die Verminderung ihrer Menge und Schädlichkeit. 2. in zweiter Linie stofflich verwertet werden oder zur Gewinnung von Energie genutzt werden. 3. dauerhaft von der Kreislaufwirtschaft ausgeschlossen werden, soweit eine Vermeidung oder Verwertung nicht stattfindet. 4 Entsorgungssatzung Seite 1 von 5

Beratung Im Rahmen seiner Tätigkeit berät der Verband die Mitglieder hinsichtlich der in 3 genannten Ziele. Die Beratung erfolgt sowohl direkt beim Mitglied vor Ort als auch über ein vom Verband eingerichtetes Informationstelefon. Ferner werden die Mitglieder regelmäßig schriftlich informiert. 5 Überlassungspflicht Jedes Mitglied ist im Rahmen dieser Satzung verpflichtet, die bei ihm anfallenden oder vorhandenen Abfälle zur Beseitigung, die nach den gesetzlichen Bestimmungen einer Überlassungspflicht unterliegen, der Verbandsentsorgung zu überlassen. Im Rahmen des Benutzungszwanges sind die Mitglieder zur Benutzung der Abfallentsorgung berechtigt. Jedes Mitglied hat auf seinem Grundstück oder Betriebsgelände oder in seinen Geschäftsräumen alle Maßnahmen zu treffen bzw. zu dulden, die erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung sicherzustellen. Dieses umfaßt insbesondere das Aufstellen von Abfallbehältern sowie das Betreten des Grundstücks, des Betriebsgeländes oder Geschäftsräume zum Zwecke des Einsammelns und zur Überwachung der Getrennthaltung und Entsorgung von Abfällen durch den Verband oder durch von ihm beauftragte Dritte. 6 Ausgeschlossene Abfälle Der Verband kann Abfälle von der Entsorgungspflicht ausschließen. Der Verband kann ausgeschlossene Abfälle nach Genehmigung durch die zuständigen Behörden wieder der Entsorgungspflicht unterstellen. Der Verband ist verpflichtet, für ausgeschlossene Abfälle Entsorgungsmöglichkeiten außerhalb dieser Satzung aufzuzeigen und gegebenenfalls selbst anzubieten. Der Verband kann bei besonderer Eilbedürftigkeit im Einzelfall einen Ausschluß von der Entsorgungspflicht aussprechen, wenn aufgrund der Menge, des Gefahrstoffpotentials oder sonstiger wichtiger Gründe eine Entsorgung mit denen dem Verband zur Verfügung stehenden Mitteln gemäß dieser Satzung nicht möglich ist. 7 Getrenntsammlung Besonders überwachungsbedürftige Abfälle sowie von der Verbandsentsorgung ausgeschlossene Abfälle sind von den Mitgliedern getrennt zu sammeln und bereitzustellen. Soweit es die örtlichen Entsorgungsverhältnisse ermöglichen, haben die Mitglieder Abfälle zur Beseitigung von Abfällen zur Verwertung getrennt zu sammeln und bereitzustellen. Die Beratung der Mitglieder durch den Verband wirkt auf die Einführung und die Einhaltung der Getrenntsammlung hin. 8 Organisation der Entsorgung Die Entsorgung der Mitglieder erfolgt im Hol- und Bringsystem. Entsorgungssatzung Seite 2 von 5

Für das Holsystem stellen der Verband oder Dritte entsprechende Behältnisse zur Verfügung. Das Mitglied hat entsprechend der Art, Menge, Entstehung, Herkunft und Zusammensetzung des anfallenden Abfalls in ausreichender Zahl und Größe die dafür vorgesehenen Sammelbehälter anzufordern und vorzuhalten. Die Behältnisse sind schonend und sachgemäß zu behandeln. Das Mitglied haftet für Verlust und Schäden, falls das Mitglied nicht nachweist, daß ihn insoweit kein Verschulden trifft. Das Mitglied kann auch die Abfälle bei einer vom Verband genannten Anlieferstelle anliefern. Hiervon unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften, insbesondere die Regelungen zum Abfalltransport und die Gefahrgutverordnung Straße. Die Anlieferer von Abfällen übernehmen die Gewähr für die ordnungsgemäße Deklaration der Abfälle und das bei der Anlieferstelle keine vom Verband ausgeschlossenen Abfälle angeliefert werden. Abfälle sind nach 7 getrennt anzuliefern. Der Verband kann zur Erprobung neuer Logistiksysteme oder Erfassungsmodelle Projekte durchführen. Bei Durchführung eines solchen Projektes sind die Mitglieder verpflichtet, eine für das Projekt befristete Änderung in der Organisation der Entsorgung zu dulden. Mehrkosten fallen für die beteiligten Mitglieder nicht an. 9 Entsorgung von hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen Der Verband entsorgt hausmüllähnliche Gewerbeabfälle in Umleer- und Wechselbehältern. Eine Entsorgung von hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen in Umleerbehältern wird vom Verband jedoch nur vorgenommen, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden: Die Abfälle sind in einem vom Verband zur Verfügung gestellten Umleerbehälter zu sammeln und zur Abholung bereitzustellen. Der Umleerbehälter darf nur sortierfähige hausmüllähnliche Gewerbeabfälle enthalten. Sortierfähigkeit ist gegeben, wenn durchschnittlich mindestens 30% Gewichtsprozent der hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle nach einer Sortierung wiederverwertet werden können. Eine Einstufung als sortierfähiger hausmüllähnlicher Gewerbeabfall ist ausgeschlossen wenn der Abfall einen oder mehrere der folgenden Bestandteile enthält: a) flüssige oder pastöse Abfälle (z.b. Öle, Fette, Speisereste etc.) b) hygienisch bedenkliche Abfälle (z.b. Binden, Windeln, Krankenhausabfälle etc.) c) besonders scharfe oder spitze Abfälle (z.b. Glasscherben, Spritzen etc.) d) besonders überwachungsbedürftige Abfälle (z.b. Batterien, flüssige Farbreste etc.) e) sonstige Materialien, die eine Sortierung und Verwertung erheblich erschweren. In Zweifelsfällen hat sich das Mitglied an den Verband zu wenden. Das angeschlossene Mitglied muß durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, daß sich in seinen FHE-Umleerbehältern nur seine eigenen Gewerbeabfälle, aber kein Hausmüll und keine Gewerbeabfälle Dritter befinden. Der Verband hat hausmüllähnliche Gewerbeabfälle in Umleerbehältern die die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllen gem. 17 Abs. 6, 15 Abs. 3 KrW-/AbfG von der Entsorgung ausgeschlossen. Werden die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt, verbleibt es damit bei der Entsorgung der entsprechenden Abfälle durch die Stadtreinigung Hamburg als Pflichtaufgabe. Eine Selbstentsorgung durch das angeschlossene Mitglied nach 17 Abs. 6 Satz 4 KrW-/AbfG über einen beauftragten Dritten ist wegen der bestehenden Überlassungspflicht gegenüber der Stadtreinigung nicht zulässig. Entsorgungssatzung Seite 3 von 5

10 Behälter bei der Entsorgung von hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen Das Volumen der gewählten Behälter muß ausreichen, um die Menge des regelmäßig bei dem Mitglied anfallenden hausmüllähnlichen Gewerbeabfalls aufzunehmen. Der Verband ist berechtigt, ein durch das Mitglied regelmäßig vorzuhaltendes Mindestvolumen festzusetzen. Vorübergehend mehrangefallener Abfall wird in vom Verband zugelassenen Abfallsäcken mitentsorgt. Es ist verboten, Abfälle ohne gesonderte Vereinbarung in anderen als den vom Verband bereitgestellten Abfallbehältnissen oder lose zum Einsammeln und Befördern bereitzustellen. Die durch einen Verstoß gegen dieses Verbot entstehenden zusätzlichen Entsorgungskosten hat das Mitglied zu tragen. Für mehrere benachbarte Mitglieder können auf Antrag gemeinsame Behälter mit entsprechender Kapazität zur Verfügung gestellt werden (Abfallgemeinschaft). Dem Antrag zur Bildung einer Abfallgemeinschaft sind beizufügen: 1. die Anschriften der beteiligten Mitglieder 2. eine schriftliche Verpflichtungserklärung eines der beteiligten Mitglieder, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung und der Entgeltregelung auch für die anderen Beteiligten der Abfallgemeinschaft zu gewährleisten. Änderungen der beteiligten Mitglieder an der Abfallgemeinschaft oder deren Auflösung sind dem Verband unverzüglich mitzuteilen. 11 Eigentumsübergang Die Abfälle gehen in das Eigentum des Verbandes über, sobald sie sich im oder auf dem im Rahmen der Verbandsentsorgung beauftragten Beförderungsfahrzeug befinden oder bei den beauftragten Abfallentsorgungsanlagen angenommen sind. Der Verband ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Im Abfall gefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. Unbefugten ist nicht gestattet, zur Einsammlung bereitgestellte Abfälle zu durchsuchen oder mitzunehmen. 12 Auskunftspflicht Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verband auf dessen Verlangen alle für die Erfüllung seiner abfallwirtschaftlichen Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere über die Art und die Menge des anfallenden Abfalls. 13 Beendigung der Entsorgung im Rahmen der Pflichtenübertragung Das Mitglied kann sich von der Verbandsentsorgung im Rahmen der Pflichtenübertragung durch Austritt aus dem EuBAH e.v. lösen. Entsorgungssatzung Seite 4 von 5

Das Mitglied unterliegt nach Austritt aus dem EuBAH e.v. und der damit verbundenen Beendigung der Verbandsentsorgung im Rahmen der Pflichtenübertragung wieder dem Anschluß- und Benutzungszwang an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, insoweit dieser für den jeweiligen Abfall einen Anschluß- und Benutzungszwang ausgesprochen hat. Der Verband informiert den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger unverzüglich über die Beendigung der Verbandsentsorgung im Rahmen der Pflichtenübertragung. 14 Entgeltregelung Der Verband verabschiedet eine Entgeltregelung für die Abfallentsorgung gemäß dieser Satzung. 15 Datenspeicherung Der Verband ist berechtigt, alle für die ordnungsgemäße Entsorgung und Entgelterhebung notwendigen Daten zu verarbeiten. Hierunter fallen auch Daten, die für die Überwachung der Entsorgung, die Durchführung der Abfallwirtschaftsplanung und die Erarbeitung von Abfallwirtschaftskonzepten erforderlich sind. 16 Ahndung von Verstößen Das Mitglied ist verpflichtet, den Abfall so zu überlassen, daß eine Entsorgung gemäß den gesetzlichen Vorschriften, den Regelungen dieser Satzung oder ggfs. erteilten Einzelweisungen des Verbandes erfolgen kann. Bei Verstößen eines Mitglieds wird dieses zunächst durch den Verband beraten und auf sein Fehlverhalten aufmerksam gemacht. Bei wiederholten und/oder schweren Verstößen wird der Sachverhalt dem Vorstand des EuBAH e.v. vorgelegt, der der Geschäftsführung des Verbandes Vorschläge über das weitere Vorgehen unterbreiten soll. Der EuBAH e.v. kann im Falle eines schweren Verstoßes ein Mitglied nach vorheriger Anhörung aus dem EuBAH e.v. ausschließen, womit die Erzeuger- und Besitzerpflichten wieder auf das Mitglied übergehen. 17 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit Übertragung der Erzeuger- und Besitzerpflichten der Mitglieder auf den Verband durch die zuständigen Behörden in Kraft. Entsorgungssatzung Seite 5 von 5