Satzung. des Kreises Ostholstein über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die. Schülerbeförderung



Ähnliche Dokumente
S a t z u n g. des Kreises Segeberg über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die Schülerbeförderung vom

Satzung des Kreises Pinneberg über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die Schülerbeförderung

Satzung des Kreises Schleswig-Flensburg über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die Schülerbeförderung

Sonderausgabe 7 vom 7. April 2015

AKTENSTÜCKE DER 24. LANDESSYNODE NR. 8. U r a n t r a g betr. Zahlung von Reisekosten, Verdienstausfall und Vertretungsentschädigung

223 Verordnung zur Ausführung des 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO -) Vom 16. April 2005

Antrag auf Erstattung der Fahrtkosten bei Benutzung öffentlicher oder privater Verkehrsmittel ( 161 Hessisches Schulgesetz)

Entwicklung der Eigenanteile

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen

Satzung. 7 "Gebührenhöhe" erhält folgende Fassung: 7 Gebührenhöhe

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen

Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Brechen über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen

F o r s t l i c h e s A u s b i l d u n g s z e n t r u m M a t t e n h o f. Stand: 06/15

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2003, 1003 FNA: FNA

Umschulungsvertrag (Betriebliche Umschulung)

Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Sindelfingen

5. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover

Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni zum. Antrag des Ministerrates vom 6. Juni 1990 (Drucksache Nr.

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Otzberg

Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Schacht-Audorf

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung)

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -

Mit denken - nicht ausgrenzen Kinder und Jugendliche mit Behinderung und ihre Familien

des Kreises Herzogtum Lauenburg über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die Schülerbeförderung

Bekanntmachung. 1 Allgemeine Vorschriften

Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten

2 Bemessungsgrundlage, Gebührenmaßstab und Gebührensätze

Antrag auf Bewilligung einer Schülerbeförderung (gemäß 36 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung Sonderpädagogikverordnung SopädVO)

2. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schöneck

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1)

Abfallentsorgungsgebühren

Novellierung des Steuerberatervergütungsrechts. Neuerungen der Steuerberatervergütungsverordnung im Überblick

Hauptsatzung. der Ortsgemeinde Hausten

1.4. S a t z u n g über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) der Gemeinde Lippetal

im Rahmen der Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger Zwischen (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn...

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

AM 53/2012. Amtliche Mitteilungen 53/2012

Gerichtsverfahren alt -> neu

Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r

Gerichtsverfahren neu -> alt

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen

Amtliche Bekanntmachungen

Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen

Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Thumby

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

7. Jahrgang Ausgabetag: Nummer: 40. Inhaltsverzeichnis. Herausgeber: Stadt Hürth Der Bürgermeister

Satzung der Stadt Harsewinkel über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangswohnheimen vom

Amtsblatt Nr. 27/2015 ausgegeben am: 04. September 2015

(4) Leistungen zur Kinderbetreuung nach dem Zweiten und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gehen Leistungen nach dieser Satzung vor.

ArbZ Gesetz über die Sonntage und Feiertage (Feiertagsgesetz FTG)

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Landesamt für Soziales (LAS) Hochstraße 67, Saarbrücken

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO)

Fragebogen zu den Möglichkeiten der Integration von Kindern mit Behinderungen in Schulen im [(Land-)kreis oder Stadt]

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer und die Anmeldung von Hundehaltungen (Hundesteuersatzung) 1 Steuergegenstand

1 Abfallgebührensatzung Stadt Burscheid

Parkerleichterungen für Behinderte

Beschäftigung ausländischer Künstler in Deutschland. März 2014 ARBEIT SM ARK TZULASSUNG. Künstler

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Vorab per . Oberste Finanzbehörden der Länder

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Satzung über die Reinigung von Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Ahrensbök (Straßenreinigungssatzung)

Entwurf. Artikel 1. 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen

Statuten in leichter Sprache

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März I.

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012

Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen

Straßenreinigungssatzung der Stadt Witten vom *

R i c h t l i n i e n d e s L a n d k r e i s e s M a i n z - B i n g e n ü b e r d i e S c h ü l e r b e f ö r d e r u n g v o m

Beispiel überschießendes Kindergeld:

Technische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften

STEUERBERATERKAMMER NÜRNBERG

Wohngeld in Düsseldorf. Informationen, Tipps und Berechnungsbeispiele

Vertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV)

An die Bezirksregierungen in Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) KombiMed Förder-Pflege Tarif KFP. DKV Deutsche Krankenversicherung AG PFLEGEMONATSGELDVERSICHERUNG

Gesetz über die Sonntage und Feiertage (Feiertagsgesetz FTG)

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007

S a t z u n g. der Gemeinde Binnen. Geltungsbereich

1 gültig ab

Muster-Ausbildungsvertrag

Betrieb von Golfcarts und Pflegemaschinen auf öffentlichen Straßen/Flächen

Befragung zum Migrationshintergrund

Merkblatt Wohnungswechsel

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -

Webseiten mit fragwürdigen Aufrufen von "spy & track" - Unternehmen

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Ordnung zu den Sprachkursen des Zentrums für HochschulBildung (zhb) / Bereich Fremdsprachen der Technischen Universität Dortmund vom 12.

Gehaltstarifvertrag für Tiermedizinische Fachangestellte / Tierarzthelfer/Tierarzthelferinnen

Reisekostenrechnung Dienstreise Dienstgang

Berufungsentscheidung

Zwischen. ... vertreten durch... (Ausbildender) Frau/Herrn... Anschrift:... (Auszubildende/r) geboren am:...

Satzung der Gemeinde Pfaffenhofen a.d. Glonn für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

Entschädigungs- und Reisekostenordnung der Psychotherapeutenkammer NRW

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

Vertrag über eine Praxisphase

Transkript:

40.10 Satzung des Kreises Ostholstein über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die Schülerbeförderung Aktuelle Lesefassung der Satzung vom 03.07.2007 unter Berücksichtigung der durch die 1. Nachtragssatzung vom 07.07.2008, die 2. Nachtragssatzung vom 08.07.2009 und die 3. Nachtragssatzung vom 04.07.2011 erfolgten Änderungen. 1 Grundsatz (1) Diese Satzung regelt die Anerkennung der Kosten für die Beförderung der Schülerinnen und Schüler der Grundschulen, der Klassenstufen fünf bis zehn der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und der Förderzentren mit Wohnsitz im Kreis Ostholstein zwischen der Wohnung der Schülerin oder des Schülers ( 2 Abs. 8 SchulG) und der nächstgelegenen Schule der gewählten Schulart oder der zuständigen Schule nach 24 Abs. 2 SchulG. Davon ausgenommen sind die Fälle, in denen das nächstgelegene Förderzentrum wegen fehlender Aufnahmemöglichkeiten nicht besucht werden kann. Sofern der Besuch einer entfernter gelegenen Schule kostengünstiger ist, sind die Beförderungskosten dorthin anerkennungsfähig. Wird die Schülerin oder der Schüler in einer anderen als der nächstgelegenen Schule der jeweils gewählten Schulart bzw. der zuständigen Schule beschult, so findet eine Kostenerstattung nur dann statt, wenn der Schulbesuch der entfernter gelegenen Schule der jeweils gewählten Schulart von der Schulaufsichtsbehörde als pädagogisch erforderlich bestätigt wird. (2) Notwendige Beförderungskosten sind die Beförderungskosten der Schülerinnen und Schüler, die im Kreis Ostholstein nicht am Schulort wohnen und zum Erreichen der Schule ein Verkehrsmittel benutzen müssen, weil der Schulweg auf andere zumutbare Weise nicht zurückgelegt werden kann. (3) Diese Satzung begründet keine Rechtsansprüche der Schulleiterinnen, Schulleiter, Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler gegen den Träger der Schülerbeförderung ( 136 SchulG). 2 Schulort (1) Als Schulort gilt die Gemeinde, in der sich die Schule befindet. (2) Bei Gemeinden mit mehreren in sich geschlossenen Ortsteilen ist Schulort der Ortsteil in dem sich die Schule befindet.

3 Schulweg (1) Der Schulweg ist der kürzeste verkehrsübliche Weg zwischen der Wohnung der Schülerin bzw. des Schülers und der Schule nach 1 Abs. 1. (2) Anstelle der Wohnung der Schülerin oder des Schülers können vom Kreis nach Anhörung des Schulträgers und der Wohnsitzgemeinde ein oder mehrere zentrale Punkte zum Ausgangspunkt des Schulweges bestimmt werden. Die zentralen Punkte sollen möglichst verkehrsgünstig liegen. (3) Nicht zumutbar ist der Schulweg dann, wenn er in der einfachen Entfernung a ) für Schülerinnen bzw. Schüler bis zur Klassenstufe 4 2 km b) für Schülerinnen bzw. Schüler bis zur Klassenstufe 10 4 km überschreitet. (4) Für behinderte Schülerinnen und Schüler können Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Behinderung dies nicht nur vorübergehend erfordert. 4 Beförderungsarten (1) Die Beförderung wird durchgeführt in a) öffentlichen Verkehrsmitteln des Linienverkehrs nach 42 PBefG und nach 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, b) der Sonderform des Linienverkehrs nach 43 Nr. 2 PBefG, c)angemieteten oder eigenen Kraftfahrzeugen des Trägers der Schülerbeförderung im Rahmen des freigestellten Verkehrs nach der Freistellungsverordnung vom 30.08.1962 (BGBl. I S. 601) in der jeweils geltenden Fassung, d) sonstigen Kraftfahrzeugen in begründeten Ausnahmefällen gem. 8 (2) Der Träger der Schülerbeförderung bestimmt die zweckmäßigste Beförderungsart unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit für die Schülerinnen und Schüler, der Interessen des Gesamtverkehrs und der Wirtschaftlichkeit. Im Regelfall sind die Verkehrsmittel nach der Reihenfolge des Absatzes 1 zu benutzen. (3) Sind nichtöffentliche Verkehrsmittel oder die Sonderform des Linienverkehrs nach 43 Abs. 2 des PBefG erforderlich, so bedarf es hierzu der Zustimmung des Kreises. 5 Öffentliche Verkehrsmittel (1) Die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgt bis zu einem vom Träger der Schülerbeförderung zu bestimmenden Haltepunkt am Schulort. Weitere öffentliche Verkehrsmittel können am Schulort nur benutzt werden, wenn die nächstgelegene Schule der gleichen Schulart besucht wird. Der Schulträger muss dem zustimmen. Diese Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Haltepunkt mehr als 2 km von der Schule entfernt ist. Entsprechendes gilt für die Rückfahrt.

(2) Schulanfangs- und Schulschlusszeiten sollen mit den Fahrzeiten der öffentlichen Verkehrsmittel abgestimmt werden. 6 Freigestellter Verkehr Fahrzeuge für die Schülerbeförderung im freigestellten Verkehr können grundsätzlich nur eingesetzt werden, soweit öffentliche Verkehrsmittel weder vorhanden sind noch eingerichtet werden können oder wenn die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln oder im Wege eines Schüler-Sonderlinienverkehrs gemäß 43 PBefG nicht möglich oder zumutbar ist. 7 Zumutbarkeitsgrenzen für den öffentlichen und freigestellten Verkehr Die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder Schüler-Sonderlinienverkehr ist in der Regel nicht zumutbar, wenn a) regelmäßige Wartezeiten von mehr als 30 Minuten vor Unterrichtsbeginn oder 60 Minuten nach Unterrichtsschluss für Schülerinnen bzw. Schüler der Grund- und Sonderschulen (bis zur Klassenstufe 4) - 60 Minuten vor Unterrichtsbeginn oder 90 Minuten nach Unterrichtsschluss für die übrigen Schülerinnen bzw. Schüler entstehen, ohne dass beaufsichtigter Aufenthaltsraum zur Verfügung steht oder b) der Weg von der Wohnung zur Haltestelle oder von dieser zur Schule die zumutbare Entfernung nach 3 Abs. 3 überschreitet. 8 Sonstige Kraftfahrzeuge (1) Ist eine Beförderung nach 4 Abs. 1 Buchstabe a) bis c) wegen der Behinderung von Schülerinnen bzw. Schülern nicht möglich, kann die Beförderung mit einem sonstigen Kraftfahrzeug vom Kreis als notwendig anerkannt werden. (2) Sind öffentliche Verkehrsmittel nicht vorhanden und kann die Schülerin bzw. der Schüler auf andere Weise die Schule nicht erreichen, kann vom Kreis ausnahmsweise anerkannt werden, dass die Kosten der Beförderung in einem sonstigen Kraftfahrzeug zuschussfähig sind. Das gilt nur für den Weg von der Wohnung bis zur nächsten Haltestelle, es sei denn, die Kosten der Beförderung unmittelbar bis zur Schule sind gleich oder geringer.

(1) Notwendige Kosten sind 9 Beförderungskosten a) bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die Ausgaben für Schülerfahrkarten nach dem kostengünstigsten Tarif für die Beförderung zwischen Wohnort und Schulort, b) für die mit Zustimmung des Kreises für den Linienverkehr geöffneten Schülerverkehre die Kosten nach den vertraglich vereinbarten Kostensätzen, c) bei Benutzung von Verkehrsmitteln der Sonderform des Linienverkehrs oder eines vom Träger der Schülerbeförderung angemieteten Busses die Kosten nach den vertraglichen Kostensätzen, d) bei Einsatz eines eigenen Busses des Trägers der Schülerbeförderung die Kosten, die durch die günstigste Streckenführung entstehen; hierzu gehört auch eine lineare Abschreibung des Fahrzeuges nach 7 Abs. 1 S.4 EstG in Höhe von 16,66 v. H. zeitanteilig im Anschaffungsjahr bis zur vollständigen Abschreibung; der Verkaufserlös ist im Anschaffungsjahr abzuziehen. Für Fahrzeuge, die vor dem 01.01.2005 angeschafft worden sind, erfolgt die Abschreibung in Höhe von 20 v.h. der Anschaffungskosten abzgl. eines Verkaufserlöses im Anschaffungsjahr und den vier darauffolgenden Jahren. e) im übrigen die unabweisbaren Kosten. (2) Bei Benutzung sonstiger Kraftfahrzeuge ( 4 Abs. 3, 8) wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Diese richtet sich beim Einsatz eines nicht privateigenen Kraftfahrzeuges nach der vertraglich vereinbarten Höhe. Bei der Beförderung mit einem privateigenen Personenkraftwagen wird je gefahrenen Kilometer eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes für privateigene nicht anerkannte Kraftfahrzeuge gewährt. 10 Eigenanteil (1) Die Ausgabe von Fahrausweisen bzw. die Teilnahme am freigestellten Schülerverkehr ist von der Beteiligung der Eltern oder des volljährigen Schülers an den Schülerbeförderungskosten abhängig (Eigenbeteiligung). Die Eigenbeteiligung beträgt 60 je Schüler und Jahr. Bei mehreren anspruchsberechtigten Schülern, die im gleichen Haushalt leben, ist für den ältesten anspruchsberechtigten Schüler die volle Höhe der Eigenbeteiligung zu zahlen. Für den zweitältesten Schüler beträgt die Eigenbeteiligung 30 im Jahr. Für weitere Schüler wird ein Eigenanteil nicht erhoben. (2) Empfänger von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II und SGB XII sowie Eltern von Schülern, die Schulen für Geistig- oder Körperbehinderte besuchen, sind von der Eigenanteilspflicht befreit. (3) Der Eigenanteil wird von den Schulträgern, die für die Ausgabe der Fahrausweise zuständig sind, erhoben. 2/3 der zu erhebenden Eigenanteile sind mit dem Kreis abzurechnen (4) Auf begründeten Antrag kann der Eigenanteil in Raten gezahlt werden.

(5) Die Schülerjahreskarten gelten ganzjährig für die Zeit vom Schuljahresbeginn bis einschließlich der Sommerferien des Folgejahres auf allen Linien im Kreis Ostholstein zu jeder Tageszeit und sowohl an Wochentagen als auch an Sonn- und Feiertagen. 11 Schlussvorschriften (1) In besonders gelagerten Fällen, insbesondere in sozialen Härtefällen, kann von den Regelungen dieser Satzung durch den Kreis oder mit Zustimmung des Kreises abgewichen werden. (2) Diese Satzung tritt am 01.08.2007 in Kraft; die 3. Nachtragssatzung tritt am 01.08.2011 in Kraft Ausgefertigt: Eutin, den 06.07.2007 KREIS OSTHOLSTEIN Der Landrat gez. Reinhard Sager Landrat