Richtlinien für die Durchführung von Umzügen im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen



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Transkript:

Richtlinien für die Durchführung von Umzügen im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen

Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... 2 1. Verlauf des Umzuges... 3 2. Allgemeiner Hinweis... 4 3. Gestaltung der Festwagen... 4 4. Personenbeförderung... 5 5. An- und Abfahrt der am Zug teilnehmenden Kraftfahrzeuge... 5 6. Abnahme der Fahrzeuge... 6 7. Haftpflichtversicherung... 6 8. Genehmigungsverfahren... 6 9. Verhalten während des Umzuges... 7 10. Zuständige Behörde... 7 Quelle:... 7 Seite 2 von 7

1. Verlauf des Umzuges Seite 3 von 7

2. Allgemeiner Hinweis Bei der Durchführung von Brauchtumsveranstaltimgen (Umzüge) wird regelmäßig der übrige Verkehr eingeschränkt. Der Veranstalter hat gemäß 29.Abs. 2 Straßenverkehrsordnung eine Erlaubnis bei der örtlichen zuständigen Straßenverkehrsbehörde einzuholen. Ferner hat der Veranstalter dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften, und gegebenenfalls erteilte Auflagen befolgt werden. Nach der zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften vom 28.011989 (BGBl. I S. 48 1), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18,05.1992 (BGBl. I S. 989), sind Zugmaschinen von nicht mehr als 32 km/h und deren Anhänger von dem Zulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen verwendet werden. Dies gilt nur, wenn für das Fahrzeug eine Betriebserlaubnis. erteilt und für jede eingesetzte Zugmaschine ein eigenes Kennzeichen zugeteilt ist. Eine Ablichtung der Betriebserlaubnis ist im Einzelfall mitzuführen und auf Verlangen auszuhändigen. Wenn die Betriebserlaubnis nicht nachgewiesen werden kann, ist ein rotes Kennzeichen für Überführungsfahrten erforderlich. Die Einhaltung der nachfolgenden Sicherheitsausführungen dienen dazu, Gefahren und Unfälle zu verhindern. 3. Gestaltung der Festwagen Für die äußere Sicherung der Fahrzeuge muss eine Verkleidung an den Seitenflächen und an der Rückfront vorhanden sein, die höchstens 20-30 cm über dem Boden endet. Die Verkleidung (Schürze) muss so stabil sein, dass sie auch bei kräftigem Druck nicht nachgibt. An der Frontseite ist eine entsprechende Vorrichtung zu schaffen, damit vermieden wird, dass Personen unter den Zugwagen gelangen können. Ebenso sind die Zugmaschinen (Traktoren) mit Schürzen zu versehen, wenn die Spurbreite der Hinterräder von der Spurbreite der Vorderräder abweicht. Die Festwagen sollen die Regelmaße der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht überschreiten: Breite: 2,55 m Höhe: 4,00 m Länge des gesamten Zuges: 18,75 m (Zugmaschine mit Anhänger) Sollten die Maße überschritten werden, so ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr erforderlich, in dem bescheinigt wird, dass keine Bedenken gegen die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zur Benutzung auf einer genehmigten Brauchtumsveranstaltung bestehen. Die Aufbauten sind so fest und sicher zu gestalten, dass weder Personen auf dem Fahrzeug noch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Das Aufspringen auf die Festwagen durch unbefugte Personen ist durch bauliche Maßnahmen zu erschweren. Es sollen nur Züge mit 1 Anhänger verwendet werden. Sollte eine Zugmaschine mit 2 Anhängern teilnehmen, so muss dieser Zug vom TÜV abgenommen werden. Bei Verkleidungen von Kraftfahrzeugen muss für den Fahrzeugführer ein ausreichendes Sichtfeld gewährleistet sein. Seite 4 von 7

An den Außenseiten der Fahrzeuge dürfen keine scharfkantigen oder sonstige, gefährliche Teile hervorstehen. Gleiches gilt für die Ladefläche der Fahrzeuge zum Schutze der auf dem Fahrzeug beförderten Personen. Die Verbindung von Kraftfahrzeug und Anhänger muss betriebs- und verkehrssicher sein. Die Bremsanlage und die Lenkung des Fahrzeuges muss sicher bedienbar und entsprechend wirksam sein. Bei Motivwagen mit Personenbeförderung ist ein zugelassener Feuerlöscher mitzuführen (12 kg Inhalt). Wenn die Verkehrssicherheit der Fahrzeuge, die mit An- und Aufbauten versehen sind, auf solchen Veranstaltungen nicht beeinträchtigt wird, erlischt auch nicht die Betriebserlaubnis. 4. Personenbeförderung Auf den Zugmaschinen dürfen nur so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze bzw. zugelassen sind. Die Ladefläche der Motivwagen muss eben, tritt- und rutschfest sein. Für jeden. Stehplatz muss eine ausreichende Sicherung gegen das Herunterfallen von Personen vorhanden sein (z.b. eine Brüstung oder Geländer). 100 cm! Für die Personenbeförderung in dem Veranstaltungsraum muss auf den Motivwagen für jeden Sitz- und Stehplatz eine ausreichende Sicherung gegen Verletzungen und Herunterfallen des Platzinhabers bestehen, die Aufbauten sicher gestaltet und am Anhänger fest angebracht sein. Auf Fahrzeugdächern, Kotflügeln, Trittbrettern usw. sowie auf Zugverbindungen dürfen sich keine Personen aufhalten. 5. An- und Abfahrt der am Zug teilnehmenden Kraftfahrzeuge Die Personenbeförderung auf den Zugwagen während der An- und Abfahrt außerhalb des Veranstaltungsraumes ist nicht zugelassen. Eine Ausnahmegenehmigung hierfür wird nicht erteilt. Die am Festzug teilnehmenden Fahrzeuge müssen sich in einem verkehrssicheren Zustand befinden. Unabhängig von den für den Umzug selbst getroffenen Regelungen müssen die Fahrzeuge bei der Fahrt zum und vom Umzugsort in verkehrssicherem Zustand sein. Das heißt auch, dass die lichttechnischen Einrichtungen betriebsfertig und sichtbar sein müssen. Während der An- und Abfahrt darf die Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden. Die Führer der Fahrzeuge müssen die Fahrerlaubnis und die Fahrzeugpapiere bei sich führen. Dies gilt auch für die Teilnahme am Zug selbst. Die Züge können mit der Fahrerlaubnis der Klasse L geführt werden, wenn 1. die Zugmaschine eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit bis zu 32 km/h hat, 2. der Zug oder einzelne Fahrzeuge von land- oder forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen vermietet oder auf andere Weise überlassen worden sind, Seite 5 von 7

3. der Zug vom Land- oder Forstwirt selbst oder von einer in seinem Betrieb beschäftigten Person geführt wird, 4. der Zug für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet wird, 5. der Zug mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren wird und hierfür nach 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gekennzeichnet ist, 6. der Fahrzeugführer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Hat die Zugmaschine eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 32 km/h und ein zulässiges Gesamtgewicht von nicht mehr als 7,5 Tonnen und die Voraussetzungen der Ziffern 2 + 4 liegen vor, darf der Zug mit der Fahrerlaubnis der Klasse T geführt werden. 6. Abnahme der Fahrzeuge An dem Umzug können nur solche Fahrzeuge teilnehmen, die der Zugleitung als Teilnehmer gemeldet sind. Fahrzeuge, welche die Regelmaße überschreiten, sind durch den Veranstalter gesondert der Genehmigungsbehörde (Straßenverkehrsbehörde) mitzuteilen. Das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen ist der Genehmigungsbehörde mit einzureichen 7. Haftpflichtversicherung An dem Umzug dürfen nur Fahrzeuge teilnehmen, für die eine ordnungsgemäße Haftpflichtversicherung besteht. Aus diesem Grunde muss der Veranstalter eine Globalversicherung für alle Teilnehmer abschließen. In dieser Versicherung ist die An- und Abfahrt der Fahrzeuge zum Veranstaltungsort mitzuerfassen. Die Veranstaltungshaftpflichtversicherung sollte folgende Mindestversicherungssummen enthalten: 1.000.000 Euro für Personenschäden 1 100.000 Euro für Sachschäden 20.000 Euro für Vermögensschäden 8. Genehmigungsverfahren Der Veranstalter sollte einige Wochen vor Beginn der Veranstaltung den Antrag auf Erlaubnis nach 29 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung stellen. In diesem Antrag sind alle teilnehmenden Kraftfahrzeuge bzw. Motivwagen aufzuführen (mit Fahrzeughalter und Kennzeichen). Festwagen, welche die Regelmaße überschreiten, sind gesondert zu benennen. In der Genehmigung für den Veranstalter sind die einzelnen Teilnehmerfahrzeuge aufzuführen. Der Erlaubnisbehörde muss ein Verantwortlicher (Zugleiter) benannt werden. Die Versorgung mit Rettungsfahrzeugen und Sanitätern muss der Veranstalter sicherstellen. Die Sicherstellung ist durch einen Einsatzplan der Rettungsdienste nachzuweisen. 1 für die einzelne Person mindestens 150.000 Euro Seite 6 von 7

9. Verhalten während des Umzuges (neu) Den Zugteilnehmern ist es nicht gestattet, alkoholische Getränke an die Zuschauer zu verteilen. (Polizeiliche Auflage) Für die Pferdegespanne und die von Zugmaschinen gezogenen Motivwagen wird jeweils rechts und links ein Zugbegleiter (Ordner) gefordert. Bei Übergröße ist die Anzahl der Ordner zu verdoppeln. Während, des Umzuges darf von Kraftfahrzeugen nur Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Die Fahrzeugführer, die Reiter und die Ordner haben alkoholfrei zu bleiben und ihre Fahrund Reitweise so einzurichten, dass Zuschauer oder andere Zugteilnehmer nicht gefährdet werden. Die Ordner sind durch weiße Armbinden mit der Aufschrift "Ordner" kenntlich. zumachen. Sie sind eindringlich auf ihre Aufgabe hinzuweisen, wobei sie darauf achten sollen, dass Kinder und Erwachsene~ nicht zu nahe an die Motivwagen herantreten bzw. aufspringen. Ferner sollten die Ordner mit Funk oder Mobiltelefonen ausgerüstet sein, damit sie in Notfällen über die Zugleitung sofort Hilfe herbeirufen können und es kann gleichzeitig einem Auseinanderdriften des Umzuges gegengesteuert werden. Es soll nur solches Wurfmaterial benutzt werden, mit dem keine Sachbeschädigungen und Verletzungen angerichtet werden können und es darf nichts zwischen die einzelnen Zugwagen geworfen werden, damit die Kinder und Erwachsene keinen Anlass haben, zwischen die Fahrzeuge zu laufen. Der mit der Genehmigung festgelegte Ort der Zugauflösung muss angefahren werden. Die Straßenreinigung kann erst nach Beendigung des Zuges ihre Arbeit aufnehmen. Pferde dürfen nur von geübten Reitern geritten werden. Den Weisungen der Polizeibeamten ist Folge zu leisten. 10. Zuständige Behörde Die jeweiligen Anträge auf Genehmigung der Veranstaltung sind schriftlich bei den Straßenverkehrsbehörden der Städte oder Gemeinden einzureichen. Quelle: ÅRicht linien für die Durchführung von Umzügen im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen Abteilung Einsatz Offenbach/Main, den 25. Februar 2002, E 13-66.30. 15, gefertigt: Huber,.PHK 17.01.2014 Kapitel 9 ergänzt - Auflage Polizeibehörde Seite 7 von 7