Fachprüfungsordnung des Masterstudiengangs Health Care Management an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald. vom 15.



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Transkript:

Fachprüfungsordnung des Masterstudiengangs Health Care Management an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald vom 5. März 20 Aufgrund von 2 Absatz in Verbindung mit 38 Absatz des Landeshochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 20 (GVOBl. M-V S. 8) erlässt die Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald die folgende Prüfungsordnung für den Masterstudiengang (M. Sc.) Health Care Management als Satzung: Inhaltsverzeichnis: Regelungsgegenstand und Zweck der Prüfung 2 Zulassungsvoraussetzungen 3 Module 4 Praktikum 5 Prüfungen 6 Masterarbeit 7 Mündliche Abschlussprüfung 8 Bildung der Gesamtnote 9 Akademischer Grad 0 Übergangsregelungen Inkrafttreten Anlage: Qualifikationsziele der Module Regelungsgegenstand und Zweck der Prüfung * () Diese Prüfungsordnung regelt das Prüfungsverfahren im Studiengang Health Care Management. Ergänzend gilt die Gemeinsame Prüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge vom 20. September 2007 (Mittl.bl. BM M-V S. 545), geändert durch Artikel der Satzung zur Streichung und Änderung der Mindestnote für die Zulassung zu Masterstudiengängen der Philosophischen und Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät vom 20. Januar 20 (Mittl.bl. BM M-V S. 268). (2) Das Studium im Studiengang Health Care Management erstreckt sich über vier Semester. Nach Wahl des Dozenten können Lehrveranstaltungen auch in Englisch angeboten werden. (3) Die für den erfolgreichen Abschluss des Studienganges erforderliche Arbeitsbelastung (workload) im Pflicht- und Wahlpflichtbereich beträgt insgesamt 3600 Stunden. * Soweit für Funktionsbezeichnungen ausschließlich die männliche oder die weibliche Form verwendet wird, gilt diese jeweils auch für das andere Geschlecht.

2 Zulassungsvoraussetzungen Der Zugang zum Studium regelt sich gemäß 3 GPO BMS. 3 Module () Im Masterstudiengang werden folgende Module studiert: Module. Einführung in die Wirtschaftswissenschaften Arbeitsbelastung (Stunden) Dauer (Sem. ) LP RPT Se m Art und Umfang der Prüfung 300 2 0 2 Klausuren (benotet) je Einführung in die BWL 50 Einführung in die VWL 50 2 2. Rechnungs- und Finanzwesen Internes und externes RW 80 Investition und Finanzierung 80 3. Grundlagen Medizinischen Terminologie und Epidemiologie Medizinische Terminologie 20 Epidemiologie 20 4. Grundlagen der Medizinethik und Public Health Community Medicine & Public Health Medizinethik 90 5. Gesundheitsmanagement Einführung GM I: Grundlagen 90 GM II: Finanzierung, Produktion 90 360 2 2 3 Klausur (benotet) 240 8 Klausur (benotet) 20 7 2 Klausur (benotet) 20 80 2 6 2 Klausur (benotet) und Teilnahme an einer Blockveranstaltung 2

6. Gesundheitsmanagement Vertiefung GM III: Output, Logistik, Führung GM IV: Informationswirtschaft, 90 Betriebsgenetik, Integration Übung 90 Hauptseminar Gesundheitsmanagement 80 450 2 5 4 Klausur (benotet) und Seminararbeit mit Vortrag und Diskussion (benotet). Gewichtung: 70:30 90 7. Gesundheitsökonomik Einführung 9 2 Klausur Gesundheitsökonomik I 90 Gesundheitsökonomik II 90 Übung 90 8. Gesundheitsökonomik Vertiefung Gesundheitsökonomik III 90 Hauptseminar Gesundheitsökonomik 80 9 3 Klausur 60min (benotet) und Seminararbeit mit Vortrag und Diskussion (benotet). Gewichtung: 70:30 3

9. Allgemeines Wahlpflichtfach von denen einer der nachstehenden Schwerpunkte (bestehend aus drei Lehrveranstaltungen des jeweiligen Fachgebietes) belegt werden muss Betriebliche Finanzwirtschaft und Unternehmensbewertung 9 4 gemäß 5 Absatz 8 Marketing Organisations- und Personalökonomie Produktionswirtschaft Wirtschaftsprüfung und Treuhandwesen Betriebliches Steuerwesen Controlling Marketing Internationale Betriebswirtschaftslehre Wachstum/Strukturwandel öffentliche Finanzen Geld und Währung Internationales Gesundheitsmanagement Unternehmensgründung und nachfolge Allgemeine BWL Allgemeine VWL Gesundheits- und Sozialrecht 0 Praktikum 450 5 Masterarbeit 540 8 4 2 Abschlussprüfung 60 2 4 (2) Die Qualifikationsziele der einzelnen Module ergeben sich aus der Anlage. 4

4 Praktikum () Im Rahmen des Studiums ist ein Praktikum von insgesamt 2 Wochen an mindestens zwei Praktikumsstellen zu absolvieren. Die Dauer einer Praktikumsstelle soll drei Wochen nicht unterschreiten. (2) Beim Praktikum besteht die Prüfungsleistung aus einem unbenoteten Praktikumsbericht sowie einer Praktikumsbescheinigung. 5 Prüfungen () Die Masterprüfung besteht aus studienbegleitenden Prüfungen zu den einzelnen Modulen, einer Masterarbeit sowie einer mündlichen Abschlussprüfung. (2) In den Modulprüfungen wird geprüft, ob und inwieweit der Studierende die Qualifikationsziele erreicht hat. Nach Wahl des Prüfenden findet die Prüfung auf Englisch statt. (3) Die Modulprüfungen werden in Form von Klausuren mit einer Dauer von 60 bis 80 min abgelegt. Bei Seminaren erfolgt die Prüfungsleistung in Form einer Hausarbeit mit mündlichem Vortrag von mindestens 20 min sowie anschließender Diskussion des Vortrags. Die Anmeldung erfolgt über Listen beim Seminarleiter. Der Seminarleiter reicht die Anmeldelisten nach erfolgter Anmeldung an das Zentrale Prüfungsamt. Der Prüfer legt den Abgabetermin der Hausarbeit fest. Bei Hausarbeiten beträgt die Bearbeitungszeit mindestens vier Wochen. Nach Wahl des Prüfenden findet die Prüfung auf Deutsch oder Englisch statt. (4) Die Anmeldung zu den Modulprüfungen erfolgt gemäß 26 Absatz 3 GPO BMS beim Zentralen Prüfungsamt. Die Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgt nur nach dem erfolgreichen Ablegen aller Modulprüfungen, des Praktikums sowie der Masterarbeit gemäß 3 Absatz Nr. bis. (5) Die Regelprüfungstermine ergeben sich aus der Tabelle nach 3 Absatz. (6) Eine im Freiversuch bestandene Modulprüfung kann nach Maßgabe von 24 Absatz 2 GPO BMS zur Notenverbesserung einmalig wiederholt werden. (7) Abweichend von 2 Absatz 3 GPO BMS können die Prüfungen wie auch die Wiederholungsprüfungen zu den Modulen Gesundheitsmanagement Einführung und Vertiefung, Gesundheitsökonomik Einführung und Vertiefung, sowie die Klausurprüfungen des Wahlfachs im Wintersemester im Kalender- 5

monat März und im Sommersemester im Kalendermonat September stattfinden. (8) Für das Wahlfach müssen Prüfungsleistungen zu drei Lehrveranstaltungen erbracht werden. Mindestens zwei dieser Prüfungsleistungen müssen in Form einer je 60min Klausur erbracht werden. Die dritte Prüfungsleistung kann ersatzweise in Form einer Seminararbeit mit einem mündlichen Vortrag von 20 min und anschließender Diskussion erbracht werden, sofern diese Prüfungsmöglichkeit vom Prüfer angeboten wird. Dem Prüfer ist vorbehalten die Prüfungsleistung im Seminar um eine Abschlussklausur im Umfang von 60min zu ergänzen. Wurde keine Festlegung getroffen, besteht die dritte Prüfungsleistung aus einer 60-minütigen Klausur. Alle Prüfungsleistungen im Wahlfach sind zu benoten. (9) Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, muss jede mindestens mit 4,0 bestanden werden. Nicht bestandene Teilprüfungen lassen bestandene Teilprüfungen unberührt. (0) Nach dem endgültigen Nichtbestehen eines Wahlfaches kann auf Antrag beim Zentralen Prüfungsamt einmalig ein weiteres Wahlfach aufgenommen werden. Ebenso ist ein Wechsel des Wahlfaches nach nicht bestandener Prüfung unter Anrechnung der Versuche möglich. 6 Masterarbeit () Das Thema der Masterarbeit soll spätestens sechs Monate nach Beendigung der letzten Modulprüfung ausgegeben werden. Beantragt der Studierende das Thema später oder nicht, verkürzt sich die Bearbeitungszeit entsprechend. Der Antrag auf Ausgabe der Arbeit muss spätestens 4 Tage vor diesem Zeitpunkt im Zentralen Prüfungsamt vorliegen. (2) Die Bearbeitungszeit für die Masterarbeit beträgt drei Monate. 7 Mündliche Abschlussprüfung () Durch die mündliche Abschlussprüfung soll der Kandidat nachweisen, dass er die Zusammenhänge des gesamten Stoffgebiets gemäß 3 erkennt sowie spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen und sie einer Lösung zuzuführen vermag. (2) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungsleistung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist dem Kandidaten jeweils im Anschluss an die mündliche Prüfungsleistung bekannt zu geben. 6

(4) Die Abschlussprüfung wird vor zwei Prüfern abgelegt. Einer der beiden Prüfer sollte der Erstgutachter der Masterarbeit sein. Die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung beträgt etwa 30 Minuten. Die Prüfer legen die Note gemeinsam fest. 8 Bildung der Gesamtnote Für die Masterprüfung wird eine Gesamtnote gebildet. Diese setzt sich zusammen aus dem Durchschnitt der Noten aller studienbegleitenden Modulprüfungen entsprechend der durch den Workload gekennzeichneten Gewichtung der Module, der Note der Masterarbeit sowie der Note der mündlichen Abschlussprüfung in folgender Gewichtung: Modulprüfungen (Durchschnittsnote) 60 % Masterarbeit 25 % Mündliche Abschlussprüfung 5 % 9 Akademischer Grad Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der akademische Grad eines Master of Science (abgekürzt: M.Sc. ) vergeben. 0 Übergangsregelungen () Diese Prüfungsordnung gilt für Studierende, die nach In-Kraft-Treten dieser Prüfungsordnung im Masterstudiengang Health Care Management immatrikuliert wurden. (2) Die Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Health Care Management vom 8. Juli 2006 (Mittl.bl. BM M-V 2006 S. 606), zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 9. Juni 2008 (Mittl.bl. BM M-V 2008 S. 865) tritt mit Ablauf des 30. September 204 außer Kraft. Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur in Kraft. 7

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Studienkommission des Senats vom 23. Februar 20, der mit Beschluss des Senats vom 2. April 200 gemäß 8 Absatz 7 LHG M-V und 20 Absatz Satz 2 Grundordnung die Befugnis zur Beschlussfassung verliehen wurde, und der Genehmigung des Rektors vom 5. März 20. Greifswald, den 5. März 20 Der Rektor der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald Universitätsprofessor Dr. rer. nat. Rainer Westermann Mittl.bl. BM M-V 20 S. 288 8

Anlage: Qualifikationsziele der Module Einführung in die Wirtschaftswissenschaften: Befähigung in der gesamten Breite des Faches selbständig wirtschaftlich zu denken und die wirtschaftswissenschaftliche Grundlagen für weitere Lehrveranstaltungen des Studiengangs zu erlangen. Rechnungs- und Finanzwesen Befähigung grundlegende Methoden des internen und externen Rechnungswesens sowie statische und dynamische Verfahren der Finanzwirtschaft in Gesundheitsbetrieben anzuwenden. Erwerb des Verständnisses Finanzflüsse in Unternehmen für betriebliche Entscheidungen zu nutzen. Grundlagen Medizinischen Terminologie und Epidemiologie Befähigung in der Fachsprache mit Medizinern und anderen Professionen des Gesundheitswesens zu kommunizieren sowie die Grundzüge von relevanten biometrischen Verfahren zu beherrschen. Grundlagen der Medizinethik und Public Health Befähigung die Bedeutung des Gesundheitswesens für die Gesundheit der Bevölkerung zu verstehen und in Bevölkerungsbezügen zu denken. Weiterhin ist der Studierende in der Lage berufliches Handeln auf Grundlage ethischer Konzeptionen zu reflektieren. Gesundheitsmanagement Einführung Befähigung, grundlegende Methoden des Gesundheitsmanagements zu beherrschen und aktuelle Entwicklungen der Gesundheitsbetriebslehre zu reflektieren. Gesundheitsmanagement Vertiefung Befähigung moderne Techniken des Gesundheitsmanagements in Gesundheitsbetrieben anzuwenden und häufige Probleme der Gesundheitsdienstleister mit Hilfe quantitativer und qualitativer Methoden lösen zu können. Gesundheitsökonomik Einführung Befähigung gesundheitsökonomische Entwicklungen zu analysieren, Lösungsvorschläge zu erarbeiten und das eigene berufliche Handeln als Gesundheitsmanager gesamtwirtschaftlich zu reflektieren. Gesundheitsökonomik Vertiefung Befähigung vertiefende Verfahren und Methoden der Gesundheitsökonomik, insbesondere die Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung zu bewerten und Veränderungsstrategien zu entwickeln. Wahlfach Befähigung vertiefte Kenntnisse des Wahlfachs auf das eigene berufliche Handeln anzuwenden sowie in der Lage zu sein, dies kritisch zu reflektieren. 9