Satzung. für die öffentliche Abfallentsorgung des Abfallwirtschaftszweckverbandes. Wartburgkreis - Stadt Eisenach folgende Gebührensatzung:



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Transkript:

Satzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Abfallwirtschaftszweckverbandes Wartburgkreis Stadt Eisenach - Gebührensatzung - Auf der Grundlage der 1, 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301), des 4 Abs. 2 des Thüringer Abfallwirtschaftsgesetzes (ThürAbfG) vom 15.06.1999 (GVBl. S. 385), der 20 und 23 Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) vom 10.10.2001 (GVBl. S. 290) sowie der Abfallentsorgungssatzung des Abfallwirtschaftszweckverbandes Wartburgkreis - Stadt Eisenach - in den jeweils geltenden Fassungen - erlässt der Abfallwirtschaftszweckverband Wartburgkreis - Stadt Eisenach folgende Gebührensatzung: 1 Gebührenerhebung Der AZV erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtungen Gebühren. 2 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist, wer die Abfallentsorgungseinrichtungen benutzt. Die Benutzung erfolgt gemäß 9 12 der Abfallentsorgungssatzung des AZV. (2) Bei der Abfallentsorgung von zu Wohnzwecken dienenden Grundstücken gilt der Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigte oder der dinglich Nutzungsberechtigte des Grundstücks als Benutzer. Neben dem Eigentümer und dem dinglich Nutzungsberechtigten gilt nachrangig auch der rechtsgeschäftlich Berechtigte als Benutzer.

2 (3) Bei der Abfallentsorgung von Grundstücken, die gewerblich oder sonstig genutzt werden, gilt der Inhaber oder der Betreiber des auf dem Grundstück befindlichen Betriebes, Gewerbes oder der Einrichtung neben dem Grundstückseigentümer als Benutzer. (4) Bei der Verwendung von Restmüllsäcken ist der Erwerber der Benutzer. (5) Bei der Selbstanlieferung von Abfällen an den Entsorgungsanlagen des AZV ist der Anlieferer Benutzer. (6) Bei der Einzelabfuhr eines 1.100-l-Müllgroßbehälters ist der Auftraggeber dieser Leistung der Benutzer. (7) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (8) Bei Wohnungs- und Teileigentum kann der Gebührenbescheid dem Verwalter bekannt gegeben werden. 3 Gebührentatbestand, Entstehen der Gebührenschuld (1) Eine Gebühr wird für jede Benutzung der Abfallentsorgungseinrichtungen des AZV erhoben (Gebührentatbestand). (2) Die Festgebühr für zu Wohnzwecken dienende Grundstücke umfasst sowohl die Kosten für die Vorhaltung der Restabfallbehälter sowie der Bioabfallbehälter, die Kosten für Einsammlung, Transport und Entsorgung von Sperrmüll, Altpapier, Baum- und Strauchschnitt sowie Sonderabfallkleinmengen und für Einsammlung und Transport von Elektro- und Elektronikgeräten, als auch die Kosten für die Betreibung der Wertstoffhöfe und den Personal-/Verwaltungsaufwand des AZV. (3) Die Festgebühr für gewerblich oder sonstig genutzte Grundstücke umfasst ebenfalls die in Abs. 2 genannten Kosten. Sollten die Gebührenschuldner dieser Festgebühr ihre Verwertungsabfälle nicht über die öffentliche Abfallentsorgung des AZV verwerten lassen und die ordnungsgemäße Verwertung in eigenen oder fremden Anlagen nachweisen können, ermäßigt sich die Festgebühr um den entsprechenden Kostenanteil. (4) Die Leistungsgebühr wird für die Abfuhr der Restabfallgefäße und die Entsorgung des Restabfalls erhoben. (5) Die Gebühr für die Bioabfallentsorgung wird für die Abfuhr der Biomüllgefäße und die Entsorgung des Biomülls erhoben. (6) Die Gebühr für die Abfallsäcke wird für die Bereitstellung der Säcke sowie deren Entsorgung erhoben. (7) Die Gebühr für die Selbstanlieferung von Abfällen wird für die Behandlung und Deponierung der Abfälle erhoben. (8) Die Gebühr für den Behälterholservice wird neben der Festgebühr nach Satz 2 oder 3 für das Bereitstellen der Abfallbehälter an einer zur Abfuhr möglichen Stelle erhoben.

3 (9) Die Gebühr für die Einzelabfuhr eines 1.100-l-Müllgroßbehälters wird für die Abholung eines bereitgestellten Behälters und Entsorgung des Abfalls erhoben. (10) Für die Abmeldung/Abholung von Bioabfallgefäßen auf Wunsch des Anschlusspflichtigen wird eine Gebühr erhoben. Sie umfasst die Kosten sowohl für den zusätzlichen Fahrzeug- und Personalaufwand pro halbe Stunde als auch den Verwaltungskostenaufwand. Diese Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Voraussetzungen des 5 Abs. 1 und 3 Abfallentsorgungssatzung nicht mehr vorliegen (z. B. Leerstand) bzw. ein Wechsel hinsichtlich des Anschluss- und Benutzungspflichtigen erfolgt ist. (11) Die Gebühr für den Ersatz von Behältern i. S. d. 10 Abs. 11 Abfallentsorgungssatzung wird sowohl für die Anschaffungskosten als auch für den zusätzlichen Fahrzeug- und Personalaufwand pro halbe Stunde sowie den Verwaltungskostenaufwand erhoben. (12) Die Gebührenschuld für die Festgebühren nach Abs. 2 und 3 und die Gebühr für die Bioabfallentsorgung nach Abs. 5 entsteht mit dem Anschluss an die Abfallentsorgung, regelmäßig am 01. Januar des laufenden Jahres, bei späterem Anschluss am ersten Tag des folgenden Monats. Unter Berücksichtigung der Anzeige- und Auskunftspflicht nach 15 der Abfallentsorgungssatzung ändert sich die Gebührenschuld mit dem ersten Tag des auf die Änderungsanzeige folgenden Monats. (13) Die Gebührenschuld für die Leistungsgebühr entsteht bei jeder Entleerung des Gefäßes. (14) Bei Selbstanlieferung entsteht die Gebührenschuld mit der Übergabe der Abfälle. (15) Bei der Abfallentsorgung unter Verwendung von Restmüllsäcken entsteht die Gebührenschuld mit der Abgabe des Abfallsackes an den Benutzer. (16) Die Gebührenschuld für die Einzelabfuhr eines 1.100-l-Müllgroßbehälters entsteht mit dessen Abholung bzw. Entleerung. (17) Die Gebührenschuld für den Behälterholservice entsteht erstmals am ersten Tag des auf die Anforderung der Leistung folgenden Monats für den Restteil des Kalenderjahres und im Übrigen zu Beginn eines jeden Kalenderjahres. (18) Die Gebührenschuld für die Abholung von Bioabfallgefäßen entsteht bei Abmeldung des Gefäßes. (19) Die Gebührenschuld für den Ersatz von Behältern entsteht mit der erneuten Aufstellung der neuen Abfallbehälter. 4 Gebührenmaßstab (1) Bei der Abfuhr des Restmülls von zu Wohnzwecken dienenden Grundstücken setzen sich die zu zahlenden Gebühren für die Abfallentsorgung aus einer Festgebühr und einer Leistungsgebühr zusammen.

4 a) Die Festgebühr ergibt sich aus dem Mindestvorhaltevolumen und der Personenzahl nach 8 Abs. 3 Abfallsatzung, der Anzahl der verwendeten Abfallbehälter sowie dem Abfuhrrhythmus. Anzahl der Personen im Haushalt zu benutzende/r Behälter 1 bis 3 Personen im Haushalt MGB 80 l 4 bis 5 Personen im Haushalt MGB 120 l 6 Personen im Haushalt MGB 80 l und MGB 80 l 7 bis 8 Personen im Haushalt MGB 80 l und MGB 120 l 9 bis 10 Personen im Haushalt MGB 240 l mehr als 10 Personen im Haushalt nach Anforderung MGB 80 l bis MGB 1.100 l unter Berücksichtigung des Mindestvorhaltevolumens Kommt der Anschluss- und Benutzungspflichtige nach 5 der Abfallentsorgungssatzung des AZV seinen Anmelde- und Auskunftspflichten gemäß 15 der Abfallentsorgungssatzung des AZV nicht nach, kann der Festgebühr eine Schätzung zu Grunde gelegt werden. b) Die Leistungsgebühr bestimmt sich nach der Zahl der Abfuhren der jeweiligen Behälter und deren Volumen. (2) Die Gebühr für die Abfuhr von Restmüll bei gewerblich oder sonstig genutzten Grundstücken bestimmt sich nach der Zahl, dem Fassungsvermögen und dem Abfuhrrhythmus der Restmüllbehältnisse (Festgebühr) sowie nach der Zahl der Abfuhren und dem Fassungsvermögen der Behälter (Leistungsgebühr). (3) Bei der Selbstanlieferung von Abfällen bestimmt sich die Gebühr nach dem Gewicht der Abfälle und der Abfallart. (4) Bei der Entsorgung von Bioabfällen bestimmt sich die Gebühr nach dem Fassungsvermögen des gestellten Bioabfallbehälters. Die Gebühr für die Entsorgung von Bioabfällen entfällt, sofern der Gebührenschuldner nachweist oder glaubhaft macht, dass grundsätzlich alle auf dem angeschlossenen Grundstück anfallenden kompostierbaren Bioabfälle gemäß 6 Abs. 2 der Abfallentsorgungssatzung durch Eigenkompostierung verwertet werden. Die Überlassung von sperrigen Gartenabfällen (Strauch- und Baumschnitt) an den AZV steht dem Wegfall der Gebühr nicht entgegen. (5) Die Gebühr für die Abfallsäcke bestimmt sich nach deren Anzahl. (6) Die Gebühr für den Behälterholservice richtet sich nach der Anzahl der jeweils bereitzustellenden Restabfallbehälter sowie deren Entsorgungs- bzw. Abfuhrrhythmen. (7) Die Gebühr für die Einzelabfuhr von 1.100-l-Müllgroßbehältern richtet sich nach der Anzahl der Behälter. (8) Die Gebühr für die Abmeldung/Abholung von Biomüllgefäßen richtet sich nach der Anzahl der Behälter. (9) Die Gebühr für den Ersatz von beschädigten bzw. abhanden gekommen Behältern richtet sich nach deren Größe sowie Anzahl.

5 5 Gebührensatz (1) Die entsprechenden jährlichen Gebührensätze der Festgebühren und der Gebühren für den Behälterholservice sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt: Behälterart Festgebühr in bei 14-täglicher 1 x 2 x 3 x Abfuhr wöchentlich wöchentlich wöchentlich MGB 80 l für 1-P-Haushalt 47,87 MGB 80 l 69,14 MGB 120 l 103,71 MGB 240 l 207,43 MGB 1.100 l 679,59 1.359,17 2.718,35 4.077,52 MGB 1.100 l mit Behälterholservice 767,61 1.535,19 3.070,39 4.605,59 (2) Die Leistungsgebühr beträgt: Behälterart Leistungsgebühr pro Abfuhr in Leistungsgebühr pro Abfuhr nach 10 Abs. 10 Abfallentsorgungssatzung in (bei Verdichtung) MGB 80 l 2,31 4,62 MGB 120 l 3,47 6,93 MGB 240 l 6,93 13,86 MGB 1.100 l 22,71 45,42 (3) Die Gebühr für die Entsorgung von Bioabfall beträgt: Bioabfallbehälter Gebühr pro Jahr in MGB 120 l 35,86 MGB 240 l 71,72 MGB 1.100 l 328,70 (4) Die Gebühr für eine Entsorgung mittels Abfallsack (Aufdruck: Restmüll Abfallwirtschaftszweckverband oder Restmüll Wartburgkreis) beträgt 3,25 pro Stück. Eine weitere Kennzeichnung ist nicht erforderlich. (5) Die Gebühr für die Einzelabfuhr der 1.100-l-Müllgroßbehälter beträgt jeweils 81,10. (6) Die Gebührensätze für die Selbstanlieferung von Abfällen auf den Abfallentsorgungsanlagen des AZV bzw. der Vertragspartner sind in folgender Tabelle aufgeführt: zugelassene Abfallarten Gebühr pro Tonne in gefährliche Abfälle; ausschließlich Kleinstmengen aus privaten Haushalten (Asbest Deponie Mihla-Buchenau) 90,00 Abfälle gemäß Deponieklasse I 51,00 pflanzliche Grünabfälle 51,00 homogene Gewerbeabfälle gemäß Deponieklasse I 33,00 Bauschutt, Erdstoffe gemäß Deponieklasse I 51,00 Mindestgebühr bei Anlieferung 10,00

6 (7) Die Gebühr bei Abmeldung/Abholung von Bioabfallgefäßen beträgt 20,00 pro Gefäß. (8) Die Gebühren für den Ersatz von beschädigten oder abhanden gekommenen Abfallbehältern sind in der folgenden Tabelle aufgeführt: Behältergröße Gebühr pro Ersatz in MGB 80 l 45,00 MGB 120 l 45,00 MGB 240 l 55,00 MGB 1.100 l 235,00 6 Fälligkeit (1) Bei der Abfallentsorgung durch den AZV werden die Gebühren nach 3 Abs. 2 bis 5 und 8-11 einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (2) Bei der Verwendung von Abfallsäcken nach 3 Abs. 6 und bei Selbstanlieferung nach 3 Abs. 7 wird die Gebührenschuld mit dem Entstehen fällig. 7 Vorausleistungen Auf die Leistungsgebühr können Vorausleistungen ab Beginn des Kalenderjahres verlangt werden. Die Höhe der Vorausleistungen richtet sich insbesondere nach der Gebührenschuld des Vorjahres oder der voraussichtlichen Gebührenschuld für das laufende Jahr. Insbesondere beim Erstanschluss richtet sich die Vorausleistung nach der voraussichtlichen Gebührenschuld für das laufende Jahr. Zur Ermittlung der voraussichtlichen Leistungsgebühr wird eine durchschnittliche Leerungshäufigkeit angenommen. 8 Abweichende Gebührenerhebung (1) Für die Stundung, den Erlass und die Niederschlagung gelten die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend. (2) Betriebsstörungen lassen die Gebührenschuld unberührt. Bei Betriebsstörungen, die Auswirkungen großen Umfanges auf die Entsorgungsleistungen haben, kann der Abfallwirtschaftszweckverband die Gebühren entsprechend ermäßigen.

7 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01.01.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Abfallwirtschaftszweckverbandes Wartburgkreis - Stadt Eisenach vom 08.12.2005 außer Kraft. Bad Salzungen, den 22.12.2014 Abfallwirtschaftszweckverband Wartburgkreis - Stadt Eisenach gez. Krebs Verbandsvorsitzender Siegel