ORDNUNG STEUERWISSENSCHAFTEN (TAXATION) FACHBEREICH RECHTSWISSENSCHAFTEN ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN KONSEKUTIVEN MASTERSTUDIENGANG



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FACHBEREICH RECHTSWISSENSCHAFTEN ORDNUNG ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN KONSEKUTIVEN MASTERSTUDIENGANG STEUERWISSENSCHAFTEN (TAXATION) Neufassung beschlossen in der 233. Sitzung des Fachbereichsrats des Fachbereichs Rechtswissenschaften am 19.02.2015 befürwortet in der 118. Sitzung der zentralen Kommission für Studium und Lehre (ZSK) am 04.02.2015 beschlossen in der 157. Sitzung des Senats am 18.03.2015 genehmigt mit Erlass des Nds. MWK vom 20.05.2015, Az.: 27.5-74509-32 AMBl. der Universität Osnabrück Nr. 04/2015 vom 18.06.2015, S. 434

2 I N H A L T : 1 Geltungsbereich... 3 2 Zugangsvoraussetzungen... 3 3 Studienbeginn und Bewerbungsfrist... 4 4 Zulassungsverfahren... 4 5 Auswahlkommission für den Masterstudiengang Steuerwissenschaften (Taxation)... 5 6 Bescheiderteilung, Nachrückverfahren, Abschluss der Verfahren... 5 7 In-Kraft-Treten... 6

3 Der Senat der Universität Osnabrück hat am 18.03.2015 folgende Ordnung nach 18 Absatz 8 NHG und 7 NHZG beschlossen: 1 Geltungsbereich Diese Ordnung regelt den Zugang und die Zulassung zum Masterstudiengang Steuerwissenschaften (Taxation). 2 Zugangsvoraussetzungen (1) Voraussetzung für den Zugang zum Masterstudiengang Steuerwissenschaften (Taxation) ist der Erwerb einer der folgenden Abschlüsse eines rechts- oder wirtschaftswissenschaftlichen Studiums an einer deutschen Hochschule oder an einer Hochschule, die einem der Bologna-Signaturstaaten angehört: a) Erste Juristische Prüfung bzw. Erste Juristische Staatsprüfung, b) Diplom mit dem Abschluss Wirtschaftsjurist/in, c) Diplom mit dem Abschluss Diplomkauffrau, Diplomkaufmann, d) Diplom mit dem Abschluss Diplomökonom/in, e) Abschluss als Master, f) Abschluss als Bachelor, soweit zusätzlich die Voraussetzungen nach Absatz 4 gegeben sind, oder g) gleichwertiger Abschluss in einem fachlich eng verwandten Studiengang an einer anderen ausländischen Hochschule sowie der Nachweis der besonderen Eignung gemäß Absatz 3. (2) Soweit ein gleichwertiger Abschluss in einem fachlich eng verwandten Studiengang nach 2 Absatz 1 Buchstabe g) an einer anderen ausländischen Hochschule erworben wurde, wird die Gleichwertigkeit nach Maßgabe der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Kultusministerkonferenz (www.anabin.de) festgestellt. (3) (4) 1 Die besondere Eignung wird zum einen auf der Grundlage des Ergebnisses der Abschlussprüfung nach Absatz 1 festgestellt. 2 Dabei muss die Note mindestens betragen: a) bei einem Abschluss nach Absatz 1 Buchstabe a) und bei einem mit diesem vergleichbaren Abschluss nach Absatz 1 Buchstabe g) mindestens befriedigend (7,0 Punkte); b) bei Abschlüssen nach Absatz 1 Buchstabe b) bis f) und bei einem mit diesen vergleichbaren Abschluss nach Absatz 1 Buchstabe g) mindestens 2,5 ; 3 Zusätzlich müssen bei den Abschlüssen nach Absatz 1 Buchstabe b) bis f) und bei einem mit diesen vergleichbaren Abschluss nach Absatz 1 Buchstabe g) hinreichende rechtswissenschaftliche Kenntnisse nachgewiesen werden, beispielswiese durch das Bestehen der Übungen für Fortgeschrittene im Zivilrecht, im Strafrecht sowie im Öffentlichen Recht. 1 Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss nach Absatz 1 Buchstabe f) oder mit einem mit diesem vergleichbaren Abschluss nach Absatz 1 Buchstabe g) müssen des Weiteren eine fachlich einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren nach dem Bachelorabschluss nachweisen. 2 Eine Berufserfahrung ist nur dann als einschlägig anzuerkennen, wenn diese bei der Finanzverwaltung, bei einem Fachanwalt für Steuerrecht, einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer erworben wurde. (5) Bewerberinnen und Bewerber müssen darüber hinaus über nachgewiesene Kenntnisse der englischen Sprache auf dem Sprachniveau B1 nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen (GERR) verfügen. Der Nachweis hinreichender englischer Sprachkenntnisse gilt, soweit diese Sprache nicht Muttersprache der Bewerberin oder des Bewerbers ist, in der Regel nach sechs Jahren erfolgreich absolviertem Schulenglisch, welche von den Bewerberinnen und Bewerber zu belegen sind, als erbracht.

4 (6) 1 Bewerberinnen und Bewerber, die weder über eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung verfügen noch ihren Studienabschluss an einer deutschen Hochschule erworben haben, müssen darüber hinaus ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen. 2 Die Deutschkenntnisse sind, soweit diese Sprache nicht Muttersprache der Bewerberin oder des Bewerbers ist, durch das Zertifikat der deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang DSH 2 oder einen vergleichbaren Qualifikationsnachweis zu belegen. (7) In Zweifelsfällen beurteilt der von der Auswahlkommission beauftragte Lehrende, ob die Sprachkenntnisse für die Teilnahme am Studiengang genügen. 3 Studienbeginn und Bewerbungsfrist (1) 1 Der Masterstudiengang Steuerwissenschaften (Taxation) beginnt jeweils zum Wintersemester. 2 Die schriftliche Bewerbung von Bewerberinnen und Bewerbern mit ausländischem Abschluss muss mit allen dazugehörigen Unterlagen bis zum 15. Juli, von Bewerberinnen und Bewerbern mit inländischem Abschluss bis zum 15. September eines jeden Jahres für das Wintersemester eingegangen sein. 3 Die Bewerbung gilt nur für die Vergabe der Studienplätze des betreffenden Bewerbungstermins. (2) Dem Bewerbungsantrag sind beizufügen: 1. das Zeugnis der Ersten Juristischen Prüfung bzw. der Ersten Juristischen Staatsprüfung als beglaubigte Kopie oder 2. das mit einer Gesamtnote versehene Abschlusszeugnis der Hochschule als beglaubigte Kopie, 3. Nachweis (e) gemäß 2 Absätze 3-6 4. ein Motivationsschreiben, in dem auszuführen ist a) aufgrund welcher spezifischen Begabungen und Interessen die Bewerberin oder der Bewerber sich für diesen Masterstudiengang als besonders geeignet ansieht, b) inwieweit sie oder er die wissenschaftlichen Grundlagen des Fachs bzw. das Basiswissen sicher beherrscht, das im Rahmen des Erststudiums vermittelt wurde und c) inwiefern die bisherige Ausbildung und der bisherige berufliche Werdegang diese Darlegungen schlüssig erscheinen lassen. Das Schreiben soll nicht mehr als 2.000 Wörter umfassen. und 5. ein Lebenslauf. (3) 1 Bewerbungen, die nicht vollständig, form- oder fristgerecht eingehen, sind vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. 2 In begründeten Fällen kann eine angemessene Frist zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen eingeräumt werden. 3 Die eingereichten Unterlagen verbleiben bei der Universität. 4 Zulassungsverfahren (1) (2) 1 Erfüllen mehr Bewerberinnen und Bewerber die Zugangsvoraussetzungen als Studienplätze zur Verfügung stehen, werden die Studienplätze nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens vergeben. 2 Die Bewerberinnen und Bewerber werden in Gruppen mit rechtswissenschaftlichem und mit wirtschaftswissenschaftlichem Abschluss unterteilt, wobei sich die Größe der jeweiligen Gruppen nach dem Anteil der jeweiligen Bewerberinnen und Bewerber richtet. 1 Die Auswahlkommission entscheidet über die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber unter Berücksichtigung der Abschlussnote des vorangegangenen Studiums. 2 Maßgeblich ist das jeweils beste Ergebnis. 3 Für jedes nachfolgend erfüllte Kriterium verbessert sich die Abschlussnote um die aufgeführten Notenpunkte (maximal um 0,8 Notenpunkte):

5 fachlich einschlägige Berufserfahrung nach abgeschlossenem Studium gemäß 2 Abs. 4 Satz 2 pro Jahr um 0,1 einschlägige und sehr gut und differenziert begründete Motive 0,1. 4 Aus der so ermittelten Gesamtnote ergibt sich die jeweilige Rangliste. 5 Bei Notengleichheit entscheidet das Los. 6 Nicht in Anspruch genommene Plätze der einen Gruppe werden durch Bewerberinnen und Bewerber der anderen Gruppe besetzt. (3) Im Übrigen bleiben die allgemein für die Immatrikulation geltenden Bestimmungen der Immatrikulationsordnung der Universität unberührt. 5 Auswahlkommission für den Masterstudiengang Steuerwissenschaften (Taxation) (1) Für die Vorbereitung der Auswahlentscheidung bildet der Fachbereich Rechtswissenschaften eine Auswahlkommission. (2) (3) 1 Der Auswahlkommission gehören als Vorsitzende oder Vorsitzender die oder der Vorsitzende des für den Studiengang zuständigen Prüfungsausschuss, eine weitere stimmberechtigte Mitarbeiterin oder ein weiterer stimmberechtigter Mitarbeiter des Instituts für Finanz- und Steuerrecht sowie ein Mitglied der Studierendengruppe mit beratender Stimme an. 2 Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre, die Amtszeit des studentischen Mitglieds beträgt ein Jahr. 3 Wiederbestellung ist möglich. 1 Über die Sitzungen der Auswahlkommission wird eine Niederschrift geführt. 2 Die wesentlichen Gegenstände der Erörterung und die Beschlüsse der Auswahlkommission sind in der Niederschrift festzuhalten. 3 Die Niederschriften sind von der oder dem Vorsitzenden und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen. 4 Im Übrigen sind die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsordnung der Universität Osnabrück, soweit anwendbar, zu beachten. (4) Die Aufgaben der Auswahlkommission sind: a) Prüfung der eingehenden Zulassungsanträge auf formale Richtigkeit, b) Prüfung der Zugangsvoraussetzungen sowie Bewertung des Motivationsschreibens, c) Entscheidung über die Zulassung oder die Ablehnung der Bewerberinnen und Bewerber. 6 Bescheiderteilung, Nachrückverfahren, Abschluss der Verfahren (1) (2) 1 Bewerberinnen und Bewerber, die zugelassen werden können, erhalten von der Universität einen schriftlichen Zulassungsbescheid. 2 In diesem wird eine Frist festgelegt, innerhalb derer die Bewerberin oder der Bewerber schriftlich zu erklären hat, ob sie oder er den Studienplatz annimmt. 3 Liegt diese Erklärung nicht frist- und formgerecht vor, wird der Zulassungsbescheid unwirksam. 4 Auf diese Rechtsfolge ist im Zulassungsbescheid hinzuweisen. 1 Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zugelassen werden können, erhalten einen Ablehnungsbescheid, in dem gegebenenfalls der für ein Nachrückverfahren erreichte Rangplatz aufgeführt ist. 2 Der Ablehnungsbescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (3) Das Nachrückverfahren wird anhand der Rangliste nach 4 Absatz 2 durchgeführt. (4) 1 Die Zulassungsverfahren sollen spätestens zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn abgeschlossen sein. 2 Danach noch verfügbare Studienplätze werden auf formlosen Antrag durch Los vergeben. 3 Der Bewerbungszeitraum hierfür beginnt zwei Wochen vor dem Vorlesungsbeginn und endet mit dem Abschluss des Verfahrens.

6 7 In-Kraft-Treten 1 Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer hochschulöffentlichen Bekanntmachung in Kraft und findet für das Bewerbungssemester, das der Veröffentlichung folgt, erstmalig Anwendung.