Amtliche Mitteilungen 11/2015

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AMTLICHE BEKANNTMACHUNG

Transkript:

AM 11/2015 Amtliche Mitteilungen 11/2015 Ordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für die Masterstudiengänge - Business Administration - Accounting and Taxation - Corporate Development - Finance - Marketing und - Supply Chain Management der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät vom 20. Januar 2015

IMPRESSUM Herausgeber: Adresse: UNIVERSITÄT ZU KÖLN DER REKTOR ALBERTUS-MAGNUS-PLATZ 50923 KÖLN Erscheinungsdatum: 25. JANUAR 2015

Ordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für die Masterstudiengänge - Business Administration - Accounting and Taxation -, - Corporate Development -, - Finance -, - Marketing und - Supply Chain Management - der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät vom 20.01.2015 Aufgrund des 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein- Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. 2014 S. 547) hat die Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät der Universität zu Köln folgende Ordnung erlassen: Inhaltsübersicht: 1 Zulassung zu den Masterstudiengängen Business Administration 4 2 Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen 4 3 Gemeinsamer Zulassungsausschuss 5 4 Bewerbung 6 5 Auswahlverfahren 7 6 Auswahlentscheidung, Abschluss des Verfahrens 7 7 Nachrückverfahren 8 8 Einschreibung 8 9 Rücknahme und Widerruf 8 10 Inkrafttreten und Veröffentlichung 8 Anhang Auswahlkriterien 9 3

1 Zulassung zu den Masterstudiengängen Business Administration 1 Zu den Masterstudiengängen Business Administration der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät kann eine Bewerberin bzw. ein Bewerber nur zugelassen werden, wenn für sie bzw. ihn nach dieser Ordnung eine besondere Eignung festgestellt wird. 2 Zulassungen für das erste Fachsemester werden nur zum Wintersemester erteilt. 2 Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen (1) 1 Zugangsvoraussetzung für diese Masterstudiengänge ist ein erfolgreich abgeschlossenes Bachelorstudium, in dem mindestens 180 Leistungspunkte erworben wurden bzw. ein gleichwertiges, erfolgreich abgeschlossenes Studium. 2 Erfolgreich abgeschlossen im Sinne dieser Ordnung ist ein Studium, wenn die Gesamtnote mindestens 2,7 beträgt. 3 An das Studium nach Satz 1 werden zudem folgende Anforderungen gestellt: a) mindestens 60 Leistungspunkte aus dem Gebiet der Betriebswirtschaft, b) mindestens 20 Leistungspunkte aus dem Gebiet der Volkswirtschaft und c) mindestens 10 Leistungspunkte aus dem Gebiet der Statistik und/oder Mathematik. 4 Über die Gleichwertigkeit eines Abschlusses nach Satz 1 entscheidet der Gemeinsame Zulassungsausschuss (vgl. 3). (2) 1 Soweit das zugrunde liegende Studium zum Zeitpunkt der Bewerbung noch nicht abgeschlossen ist, ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Bewerbung möglich, wenn mindestens 80 Prozent der zu erwerbenden Leistungspunkte bzw. der als gleichwertig anerkannten Leistungen bereits nachgewiesen und alle Prüfungen bis zum 30. September des gleichen Jahres abgelegt sein werden. 2 In diesem Fall tritt an die Stelle des Ergebnisses des Studiums nach Absatz 1 Satz 1 ein vom Prüfungsamt des Studiengangs auf der Basis der bis zum Zeitpunkt der Bewerbung abgelegten Prüfungsleistungen berechnetes und bescheinigtes Ergebnis. 3 Die Anforderungen nach Absatz 1 Sätze 2 und 3 müssen in diesem Fall im Rahmen der bisherigen Leistungen erfüllt sein. (3) 1 Bewerberinnen und Bewerber, die weder ihren ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss in einem deutschsprachigen Studiengang noch ihre Hochschulzugangsberechtigung in deutscher Sprache erworben haben, müssen gemäß 49 Absatz 10 Satz 1 HG einen Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache erbringen. 2 Ein solcher Nachweis kann mit der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang (Niveaustufe DSH-2 oder DSH-3) oder mit dem Test Deutsch als Fremdsprache (Niveaustufe 4 in allen vier Teilprüfungsbereichen) oder dem Sprachdiplom Stufe II der Kultusministerkonferenz oder dem Goethe Zertifikat C2 erbracht werden. 3 Wenn ausländische Studierende in Deutschland das Studienkolleg besucht haben und die Feststellungsprüfung bestanden haben, gilt dies als Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. 4 Auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers kann die bzw. der Vorsitzende des Zulassungsausschusses auf den Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache verzichten. 5 Für den Antrag nach Satz 4 ist ein individueller Studienverlaufsplan vorzulegen, der vorsieht, dass nur Module belegt werden, die in englischer Sprache angeboten und geprüft werden. 6 Die bzw. der Vorsitzende des Gemeinsamen Zulassungsausschusses kann für spezifische, durch die Fakultät beschlossene Studienprogramme mit zugehörigen spezifischen Studienverlaufsplänen auf den Einzelantrag nach Satz 4 verzichten. 7 Für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der nach Satz 6 genehmigten Studienprogramme gilt die Genehmigung nach Satz 4 mit der Zulassung zum jeweiligen Studienprogramm als erteilt. 8 Vor einer Entscheidung nach Satz 4 bzw. Satz 6 ist die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät zu hören. 4

(4) 1 Die Bewerberinnen und Bewerber müssen ausreichende englische Sprachkenntnisse nachweisen. 2 Als Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse gilt der Nachweis des Niveaus B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen der Europäischen Union. 3 Der Nachweis ist nicht erforderlich für Bewerberinnen und Bewerber, die ihr Bachelorstudium bzw. das als gleichwertig anerkannte Studium in englischer Sprache absolviert haben. 4 Über Ausnahmen entscheidet der Gemeinsame Zulassungsausschuss. (5) Übersteigt die Zahl der nach Absatz 1 bis 4 und 4 zulässigen Bewerbungen die zur Verfügung stehenden Studienplätze, so führt der Gemeinsame Zulassungsausschuss ein Auswahlverfahren nach Maßgabe des 5 durch. (6) Von dem Verfahren zur Feststellung der besonderen Eignung ist eine Bewerberin bzw. ein Bewerber ausgeschlossen, wenn a) die in Absatz 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, b) die Bewerberin bzw. der Bewerber an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes den akademischen Grad Master of Science in Business Administration (M. Sc.) bereits erworben hat oder c) die Bewerberin bzw. der Bewerber in dem Masterstudiengang Business Administration an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat; dies gilt entsprechend für verwandte oder vergleichbare Studiengänge. 3 Gemeinsamer Zulassungsausschuss (1) Für die durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben bildet die Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät einen Gemeinsamen Zulassungsausschuss (folgend Zulassungsausschuss). (2) Der Zulassungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechts. (3) Der Zulassungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung einschließlich der Bestimmungen des Anhangs eingehalten werden. (4) 1 Dem Zulassungsausschuss gehören die oder der Vorsitzende sowie acht weitere Mitglieder an. 2 Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied bestellt. 3 Die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter wird tätig, wenn die oder der Vertretene bei Sitzungen verhindert ist. 4 Die oder der Vorsitzende und deren oder dessen Stellvertretung sowie vier weitere Mitglieder des Zulassungsausschusses und deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter werden von der Fakultät aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bestellt, die als solche an der Universität zu Köln verbeamtet oder angestellt sind. 5 Aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fakultät wird ein Mitglied und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter bestellt, aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung ein Mitglied und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und aus der Gruppe der Studierenden der Fakultät werden zwei Mitglieder und deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter bestellt. (5) 1 Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung beträgt zwei Jahre, die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden beträgt ein Jahr. 2 Die Wiederbestellung ist zulässig. 3 Die Bestellung einer Stellvertreterin bzw. eines Stellvertreters erfolgt für die Amtszeit des entsprechenden Mitglieds. 4 Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertreterin 5

bzw. ein Stellvertreter vorzeitig aus, wird eine Nachfolgerin bzw. ein Nachfolger für die restliche Amtszeit bestellt. (6) 1 Der Zulassungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden bzw. bei deren oder dessen Abwesenheit neben ihrer oder seiner Stellvertreterin bzw. ihres oder seines Stellvertreters mindestens vier weitere Mitglieder, davon mindestens drei aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, anwesend sind. 2 Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden getroffen. 3 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. 4 Die Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden wirken bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen nicht mit. 5 Das Mitglied aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung hat nur Stimmrecht, soweit es entsprechende Funktionen in der Hochschule wahrnimmt und über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügt. 6 Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 5 entscheidet die oder der Vorsitzende zu Beginn der Amtszeit. (7) 1 Die Sitzungen des Zulassungsausschusses sind nicht öffentlich. 2 Die Mitglieder des Zulassungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. 3 Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (8) 1 Die oder der Vorsitzende des Zulassungsausschusses, im Verhinderungsfall die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter, vertritt den Zulassungsausschuss gerichtlich und außergerichtlich. 2 Sie oder er beruft die Sitzungen des Zulassungsausschusses ein, leitet diese und führt die dort gefassten Beschlüsse durch. (9) Die oder der Vorsitzende des Zulassungsausschusses gibt Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und Fristen sowie andere Mitteilungen des Zulassungsausschusses, die nicht nur einzelne Personen betreffen, mit rechtsverbindlicher Wirkung durch Aushang oder auf der Internetseite des Zulassungsausschusses bekannt. 4 Bewerbung (1) 1 Im Vergabeverfahren werden nur solche Bewerbungen berücksichtigt, die bis zum 15. Juni des jeweiligen Jahres beim Zulassungsausschuss eingegangen sind (Ausschlussfrist). 2 Eine Bewerbung ist in einem Bewerbungstermin für bis zu drei Studiengänge der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät zulässig. 3 Wurde bereits zum Bewerbungstermin des Masterstudiengangs International Management im selben Jahr eine Bewerbung für diesen Studiengang eingereicht, so ist höchstens eine Bewerbung für zwei weitere Studiengänge der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät zulässig. 4 Soweit eine Bewerberin bzw. ein Bewerber sich für mehrere Masterstudiengänge bewirbt, muss sie bzw. er sich bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist schriftlich für die Reihenfolge ihrer bzw. seiner Präferenzen entscheiden. 5 Andernfalls entscheidet der Zulassungsausschuss über die Reihenfolge der Präferenzen. (2) 1 Bewerbungen sind über das Online-Formular der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät einzureichen. 2 Nachweise über die Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen sind mit der Bewerbung einzureichen. 3 Unvollständige Anträge können zur Ablehnung führen. 4 Beglaubigte Kopien der Nachweise über die Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen sind bis zum Tag der Einschreibung dem Zulassungsausschuss vorzulegen. 5 Zur Vorbereitung der Entscheidung über die Zulassung durch den Zulassungsausschuss kann sich dieser in dem rechtlich zulässigen Rahmen eines Verwaltungshelfers bedienen. 6 Der Verwaltungshelfer darf für seine Tätigkeit von den Bewerberinnen und Bewerbern ein angemessenes Entgelt erheben. 6

5 Auswahlverfahren (1) 1 Übersteigt die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber, die die Zugangskriterien nach 2 und 4 erfüllen, die Zahl der für den jeweiligen Studiengang zur Verfügung stehenden Studienplätze, so wird ein Auswahlverfahren durchgeführt, anhand dessen die Bewerberinnen und Bewerber in eine Rangfolge gebracht werden. 2 Über die Zulassung zum Masterstudiengang entscheidet der Zulassungsausschuss aufgrund der in Absatz 2 genannten Kriterien. (2) 1 Im Rahmen des Auswahlverfahrens werden neben dem Ergebnis des Bachelorstudiums bzw. des als gleichwertig anerkannten Studiums das Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests (GMAT, GRE oder TM-WISO) herangezogen. 2 Soweit das zugrunde liegende Studium zum Zeitpunkt der Bewerbung noch nicht abgeschlossen ist, gilt 2 Absatz 2 Satz 2 entsprechend. (3) 1 Aus den in Absatz 2 genannten Kriterien wird für jede Bewerberin bzw. jeden Bewerber eine Zulassungspunktzahl gebildet. 2 Dabei fließen das Ergebnis des Bachelorstudiums bzw. des als gleichwertig anerkannten Studiums mit bis zu 68 Punkten und das Ergebnis des fachspezifischen Studierfähigkeitstests mit bis zu 32 Punkten in die Bewertung ein; die nähere Ausgestaltung erfolgt im Anhang [Anhang Auswahlkriterien]. 3 Die Studienplätze im ersten Fachsemester werden an die Bewerberinnen bzw. Bewerber aufgrund des anhand der Zulassungspunktzahl ermittelten Rangplatzes vergeben. 4 Ist nach dem Auswahlverfahren eine Zulassung in mehreren angegebenen Präferenzen möglich, wird sie für den Masterstudiengang mit der höchsten Präferenz ausgesprochen. (4) Verfügbare Studienplätze in höheren Fachsemestern werden nach dem Grad der Qualifikation vergeben. 6 Auswahlentscheidung, Abschluss des Verfahrens (1) 1 Wird der Bewerberin bzw. dem Bewerber ein Studienplatz zuerkannt, so erhält sie bzw. er nach Beendigung des Auswahlverfahrens einen schriftlichen Bescheid (Zulassungsbescheid). 2 Die Zulassung nach Satz 1 erfolgt vorläufig, bis die Richtigkeit der Angaben in der Online-Bewerbung bzw. die Echtheit der eingereichten Unterlagen anhand der von der Bewerberin bzw. dem Bewerber zu erbringenden Nachweise nach 4 Absatz 2 Satz 4 überprüft wurden. 3 Zugelassene Bewerberinnen bzw. Bewerber müssen dem Zulassungsausschuss innerhalb einer von diesem gesetzten Frist verbindlich mitteilen, ob sie den Studienplatz annehmen. 4 Die Mitteilung muss schriftlich erfolgen; sie kann auch durch die unmittelbare Einschreibung ersetzt werden, sofern die erforderlichen Nachweise erbracht wurden. 5 Versäumt die Bewerberin bzw. der Bewerber innerhalb der Annahmefrist die Erklärung nach Satz 3 abzugeben oder sich einzuschreiben, gilt dies als Ablehnung. 6 Aufgrund der Rangfolge abgelehnte Bewerberinnen bzw. Bewerber sind auf die Möglichkeit einer nachträglichen Zulassung gemäß 7 hinzuweisen. (2) 1 Soweit die Auswahl auf der Grundlage eines noch nicht abgeschlossenen Studiums im Sinne des 2 Absatz 2 erfolgt, wird die Mitteilung über die Zulassung unter dem Vorbehalt des rechtzeitigen Abschlusses erteilt. 2 Eine endgültige Zulassung nach Absatz 1 wird erst nach Abschluss des Studiums ausgesprochen. 3 Hierzu hat die Bewerberin bzw. der Bewerber das Zeugnis des Studiums spätestens bis zum 31. Dezember des gleichen Jahres einzureichen. 4 Wird der Nachweis nach Satz 3 nicht oder nicht rechtzeitig erbracht, wird der Zulassungsbescheid unwirksam mit der Folge der Exmatrikulation. (3) Wird eine Bewerberin bzw. ein Bewerber nicht zum Masterstudium zugelassen, so erhält sie bzw. er nach Beendigung des Verfahrens einen schriftlichen Bescheid des Zulas- 7

sungsausschusses (Ablehnungsbescheid), der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist. 7 Nachrückverfahren 1 Nimmt eine Bewerberin oder ein Bewerber den ihr bzw. ihm zuerkannten Studienplatz nicht an, ist der frei gewordene Platz in einem Nachrückverfahren neu zu besetzen. 2 Die Auswahl unter den verbliebenen Bewerberinnen bzw. Bewerbern erfolgt nach den Kriterien des 5. 8 Einschreibung 1 Eine Einschreibung bzw. eine Zulassung als Zweithörerin bzw. Zweithörer an der Universität zu Köln kann für diese Masterstudiengänge nur erfolgen, wenn der Zulassungsbescheid nach 6 dem Studierendensekretariat der Universität zu Köln gemeinsam mit dem Antrag auf Einschreibung fristgemäß vorgelegt wird. 2 Im Übrigen findet die Einschreibungsordnung der Universität zu Köln in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. 9 Rücknahme und Widerruf 1 Die Zulassung zum Studium kann durch den Zulassungsausschuss zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die oder der Studierende die Zulassung zum Studium zu Unrecht erworben hat, bspw. die Zulassung auf der Grundlage falscher Angaben der Bewerberin bzw. des Bewerbers im Bewerbungsverfahren erfolgte. 2 Zuständig für die Rücknahme oder den Widerruf ist der Zulassungsausschuss. 3 Der oder dem Betroffenen ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 10 Inkrafttreten und Veröffentlichung 1 Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Universität zu Köln in Kraft. 2 Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Ordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für den Masterstudiengang Business Administration der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät vom 17.02.2011 (Amtliche Mitteilungen der Universität zu Köln Nr. 6/2011), zuletzt geändert durch Ordnung vom 12.02.2014 (Amtliche Mitteilungen der Universität zu Köln Nr. 10/2014), außer Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Engeren Fakultät der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät vom 17.11.2014 sowie nach Prüfung der Rechtmäßigkeit durch das Rektorat vom 13.01.2015. Köln, den 20.01.2015 Der Dekan der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln gez. Universitätsprofessor Dr. Werner Mellis 8

Anhang Auswahlkriterien Im Rahmen des Auswahlverfahrens werden die in 5 Absatz 2 und Absatz 3 genannten Kriterien nach den folgenden Buchstaben a) und b) in einen Punktwert transformiert. Die Punktwerte der einzelnen Kriterien werden für die Bildung der Zulassungspunktzahl summiert (maximal 100 Punkte). a) Ergebnis des (Bachelor-) Studiums bzw. Durchschnittsnote Die Abschlussnote nach 2 Absatz 1 bzw. die Durchschnittsnote nach 2 Absatz 2 zählt zwischen 34 und 68 Punkten. Die resultierende Punkteverteilung gibt die folgende Tabelle wieder: Bachelornote Punkte 1,0 68 Zwischen den Grenzen jeweils lineare Interpolation. 2,7 34 b) Ergebnis des fachspezifischen Studierfähigkeitstests Das Ergebnis des fachspezifischen Studierfähigkeitstests nach 5 Absatz 2 zählt zwischen 0 und 32 Punkten. Es werden die jeweiligen Prozentränge verglichen. Die resultierende Punkteverteilung gibt die folgende Tabelle wieder: Prozentrang Punkte 100 32 Zwischen den Grenzen jeweils lineare Interpolation. 35 und niedriger 0 Hat eine Bewerberin bzw. ein Bewerber kein Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests gemäß 5 Absatz 2 nachgewiesen, werden 0 Punkte angesetzt. 9